TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/16 A9 253094-2/2011

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A9 253.094-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, GZ. 10 10.017-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, GZ. 10 10.017-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2003 seinen (ersten) Asylantrag (Verfahren AIS 03 02.732).römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.01.2003 seinen (ersten) Asylantrag (Verfahren AIS 03 02.732).

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des Bundesasylamtes am 05.03.2004 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo an, sei christlichen Glaubens und habe von XXXX die Volksschule besucht. Von 1995 bis 2003 habe er in Lagos als Verkäufer und Händler gearbeitet. Er sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch habe er sonstige Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er sei auch nicht inhaftiert worden. Gegen ihn liege auch kein Haftbefehl vor. Er sei politisch tätig und bis 2002 Mitglied der UNDP (United Nigerian Democratic Party) gewesen. Er sei von seinen Eltern gebeten worden, in sein Dorf zurückzukehren, um dort als Berater der örtlichen Regierung tätig zu sein. Den Namen seines Dorfes könne der Beschwerdeführer nicht nennen. Es habe noch einen weiteren Kandidaten, XXXX, für diesen Posten gegeben. Diese Person habe geplant, ihn zu töten. Er sei am XXXX angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Dort habe er sich bis zum 05.01.2003 aufgehalten. Diesen Vorfall habe sein Vater dem Dorfältesten erzählt. Des Weiteren sei am XXXX sein Geschäft in Lagos niedergebrannt worden. Dies habe er auch bei der Polizei angezeigt. Nach diesen Anschlägen sei der andere Bewerber zu seinem Vater gegangen und habe ihm gesagt, dass wenn der Beschwerdeführer die Bewerbung nicht zurückziehe, der Beschwerdeführer entweder fortgehen müsse oder getötet würde. Daraufhin habe ihn ein Zollbeamter und Freund seines Vaters, namens XXXX, außer Landes gebracht. Er habe die Arbeit als Berater nicht bekommen. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. Als sie nach ihm gesucht hätten, seien sein Bruder und seine Schwester getötet worden. Man habe auf den Schulbus seiner Geschwister, XXXX, geschossen, weshalb es zu einem tödlichen Unfall gekommen sei. Dies habe ihm XXXX in einem Brief mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich durch einen Wohnsitzwechsel den geschilderten Problemen hätte entziehen können. Dagegen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich jetzt um eine politische Sache handeln und man ihn in Nigeria finden würde (AS 21ff im Akt AIS 03 02.732).Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des Bundesasylamtes am 05.03.2004 gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Ibo an, sei christlichen Glaubens und habe von römisch 40 die Volksschule besucht. Von 1995 bis 2003 habe er in Lagos als Verkäufer und Händler gearbeitet. Er sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft noch habe er sonstige Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Er sei auch nicht inhaftiert worden. Gegen ihn liege auch kein Haftbefehl vor. Er sei politisch tätig und bis 2002 Mitglied der UNDP (United Nigerian Democratic Party) gewesen. Er sei von seinen Eltern gebeten worden, in sein Dorf zurückzukehren, um dort als Berater der örtlichen Regierung tätig zu sein. Den Namen seines Dorfes könne der Beschwerdeführer nicht nennen. Es habe noch einen weiteren Kandidaten, römisch 40 , für diesen Posten gegeben. Diese Person habe geplant, ihn zu töten. Er sei am römisch 40 angeschossen und ins Krankenhaus gebracht worden. Dort habe er sich bis zum 05.01.2003 aufgehalten. Diesen Vorfall habe sein Vater dem Dorfältesten erzählt. Des Weiteren sei am römisch 40 sein Geschäft in Lagos niedergebrannt worden. Dies habe er auch bei der Polizei angezeigt. Nach diesen Anschlägen sei der andere Bewerber zu seinem Vater gegangen und habe ihm gesagt, dass wenn der Beschwerdeführer die Bewerbung nicht zurückziehe, der Beschwerdeführer entweder fortgehen müsse oder getötet würde. Daraufhin habe ihn ein Zollbeamter und Freund seines Vaters, namens römisch 40 , außer Landes gebracht. Er habe die Arbeit als Berater nicht bekommen. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit dem Schlimmsten rechnen. Als sie nach ihm gesucht hätten, seien sein Bruder und seine Schwester getötet worden. Man habe auf den Schulbus seiner Geschwister, römisch 40 , geschossen, weshalb es zu einem tödlichen Unfall gekommen sei. Dies habe ihm römisch 40 in einem Brief mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich durch einen Wohnsitzwechsel den geschilderten Problemen hätte entziehen können. Dagegen gab der Beschwerdeführer an, dass es sich jetzt um eine politische Sache handeln und man ihn in Nigeria finden würde (AS 21ff im Akt AIS 03 02.732).

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, GZ 03 02.732-BAL, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2004, GZ 03 02.732-BAL, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

3. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Zl. A7 253.094-0/2008/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.3. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.09.2008, Zl. A7 253.094-0/2008/2E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.

II. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rücküberstellung aus England am 25.10.2010 den nunmehr hier verfahrensgegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rücküberstellung aus England am 25.10.2010 den nunmehr hier verfahrensgegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei im August 2005 nach England gereist und habe sich dort bis zu seiner Kontrolle im August 2010 aufgehalten. Danach sei er in Schubhaft gekommen und nach Österreich überstellt worden. Seine alten Angaben halte er aufrecht. Neue Fluchtgründe habe er nicht. In Nigeria habe er niemanden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Er gehöre der ANPP Partei an und könnte in Nigeria von Angehörigen der PDP getötet werden. Im Jahr 2003 habe er einen Brief von seinem Onkel, XXXX, erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass Leute der PDP seinen Bruder und seine Schwester getötet hätten, weil sie den Beschwerdeführer nicht hätten finden können. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nigeria (AS 3ff).Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei im August 2005 nach England gereist und habe sich dort bis zu seiner Kontrolle im August 2010 aufgehalten. Danach sei er in Schubhaft gekommen und nach Österreich überstellt worden. Seine alten Angaben halte er aufrecht. Neue Fluchtgründe habe er nicht. In Nigeria habe er niemanden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Er gehöre der ANPP Partei an und könnte in Nigeria von Angehörigen der PDP getötet werden. Im Jahr 2003 habe er einen Brief von seinem Onkel, römisch 40 , erhalten, der ihm mitgeteilt habe, dass Leute der PDP seinen Bruder und seine Schwester getötet hätten, weil sie den Beschwerdeführer nicht hätten finden können. Er habe keinen Kontakt mehr zu Nigeria (AS 3ff).

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.12.2010 (AS 175ff) gab der Beschwerdeführer an, er sei völlig gesund und arbeitsfähig. Er heiße XXXX und sei am XXXX in Nigeria geboren. Er lebe bei der Caritas und spreche kein Deutsch. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft. In Nigeria habe er seinen Lebensunterhalt als Händler verdient. Seine Geschwister seien verstorben. Man habe seinen Bruder, XXXX, und seine Schwester, XXXX, in einem Schulbus erschossen. Er wisse jedoch nicht, wie es konkret geschehen sei. Sein Onkel, XXXX, habe ihm am Telefon darüber berichtet. Sein Vater sei mit einer anderen Frau nach Kamerun gegangen und seine Mutter sei seit 2005 verschwunden. Er habe in Nigeria Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Dieser sei jedoch 2006 gestorben. Es sei auch möglich, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegen könnte, weil er für eine politische Partei tätig gewesen sei. Von XXXXsei er Kandidat für das Amt des Councilor seiner Stadt, XXXX, gewesen. Aufgrund seiner Kandidatur hätten die anderen von der Oppositionspartei ihn töten wollen. Ein anderer Kandidat habe sein Geschäft niedergebrannt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer gerade mit einem Taxi unterwegs in sein Dorf gewesen, als er am XXXX angeschossen worden sei. Als die Polizei zu ihm ins Krankenhaus gekommen sei, habe er die Polizei darüber informiert. Er sei im Krankenhaus behandelt worden, wobei er den Jahreswechsel wieder außerhalb des Krankenhauses gefeiert habe. Die Leute der PDP seien in sein Dorf gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht kandidieren solle. Sein Onkel habe ihn dann nach Lagos gebracht und die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert. Hinsichtlich seiner Partei, der ANPP führte der Beschwerdeführer an, dass der Vorsitzende Mahammedu Buhari sei. Der Beschwerdeführer gehöre der Ethnie Ibo an. Die Volksgruppe Hausa und Fulani würden im Norden leben. Dort sei er nie gewesen. Die ANPP sei 1998 völlig neu gegründet worden. Die ersten Wahlen seien 1999 und 2003 gewesen. Er wisse nicht, wie die Wahl 2003 für die ANPP ausgegangen sei. Er wisse nur, dass seine Partei nicht die Präsidentschaft gewonnen habe. Bei den Wahlen 2003 habe es keine Vorfälle seine Partei betreffend gegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Vize Vorsitzende seiner Partei im März 2003 getötet worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen und habe nichts mehr darüber wissen wollen. Auf den Vorhalt, warum sich der Beschwerdeführer als christlicher Ibo für eine Partei engagiere, die vorwiegend aus Angehörigen der Fulani und Hausa - und damit Moslems aus den Norden - bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ja nicht für die kandidiert habe. Er sei im Süden und nicht im Norden gewesen. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass seine Partei auch gegen das Militär eintrete. Als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass sich die Führungsspitze der ANPP aus ehemaligen und aktiven Mitgliedern des Militärs zusammensetze, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese gegen eine Diktatur seien. Sie würden die Demokratie einführen wollen. Auf Vorhalt, dass die Wahlen 2003 skandalös gewesen seien, führte der Beschwerdeführer an, dass er sich nun daran erinnern könne, dass es ein großes Aufsehen gegeben habe. Des Weiteren habe er nicht an seinem ersten Verfahren mitgewirkt, weil er keine Arbeit gehabt habe und man ihm eine Arbeit in England angeboten habe. In England sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Zudem sei er in England wegen Verdachts des Drogenverkaufs verdächtigt und festgenommen worden. Dies sei jedoch eine Verschwörung gegen ihn gewesen. Er sei natürlich unschuldig. Auch in Österreich sei er unschuldig verurteilt worden. Er wolle nicht nach Nigeria zurückkehren. Er kenne auch niemanden im Heimatland.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.12.2010 (AS 175ff) gab der Beschwerdeführer an, er sei völlig gesund und arbeitsfähig. Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Nigeria geboren. Er lebe bei der Caritas und spreche kein Deutsch. Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe auch in keiner Familiengemeinschaft. In Nigeria habe er seinen Lebensunterhalt als Händler verdient. Seine Geschwister seien verstorben. Man habe seinen Bruder, römisch 40 , und seine Schwester, römisch 40 , in einem Schulbus erschossen. Er wisse jedoch nicht, wie es konkret geschehen sei. Sein Onkel, römisch 40 , habe ihm am Telefon darüber berichtet. Sein Vater sei mit einer anderen Frau nach Kamerun gegangen und seine Mutter sei seit 2005 verschwunden. Er habe in Nigeria Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Dieser sei jedoch 2006 gestorben. Es sei auch möglich, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliegen könnte, weil er für eine politische Partei tätig gewesen sei. Von XXXXsei er Kandidat für das Amt des Councilor seiner Stadt, römisch 40 , gewesen. Aufgrund seiner Kandidatur hätten die anderen von der Oppositionspartei ihn töten wollen. Ein anderer Kandidat habe sein Geschäft niedergebrannt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer gerade mit einem Taxi unterwegs in sein Dorf gewesen, als er am römisch 40 angeschossen worden sei. Als die Polizei zu ihm ins Krankenhaus gekommen sei, habe er die Polizei darüber informiert. Er sei im Krankenhaus behandelt worden, wobei er den Jahreswechsel wieder außerhalb des Krankenhauses gefeiert habe. Die Leute der PDP seien in sein Dorf gekommen und hätten seiner Mutter gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht kandidieren solle. Sein Onkel habe ihn dann nach Lagos gebracht und die Ausreise für den Beschwerdeführer organisiert. Hinsichtlich seiner Partei, der ANPP führte der Beschwerdeführer an, dass der Vorsitzende Mahammedu Buhari sei. Der Beschwerdeführer gehöre der Ethnie Ibo an. Die Volksgruppe Hausa und Fulani würden im Norden leben. Dort sei er nie gewesen. Die ANPP sei 1998 völlig neu gegründet worden. Die ersten Wahlen seien 1999 und 2003 gewesen. Er wisse nicht, wie die Wahl 2003 für die ANPP ausgegangen sei. Er wisse nur, dass seine Partei nicht die Präsidentschaft gewonnen habe. Bei den Wahlen 2003 habe es keine Vorfälle seine Partei betreffend gegeben. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass der Vize Vorsitzende seiner Partei im März 2003 getötet worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich gewesen und habe nichts mehr darüber wissen wollen. Auf den Vorhalt, warum sich der Beschwerdeführer als christlicher Ibo für eine Partei engagiere, die vorwiegend aus Angehörigen der Fulani und Hausa - und damit Moslems aus den Norden - bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ja nicht für die kandidiert habe. Er sei im Süden und nicht im Norden gewesen. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass seine Partei auch gegen das Militär eintrete. Als dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass sich die Führungsspitze der ANPP aus ehemaligen und aktiven Mitgliedern des Militärs zusammensetze, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese gegen eine Diktatur seien. Sie würden die Demokratie einführen wollen. Auf Vorhalt, dass die Wahlen 2003 skandalös gewesen seien, führte der Beschwerdeführer an, dass er sich nun daran erinnern könne, dass es ein großes Aufsehen gegeben habe. Des Weiteren habe er nicht an seinem ersten Verfahren mitgewirkt, weil er keine Arbeit gehabt habe und man ihm eine Arbeit in England angeboten habe. In England sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Zudem sei er in England wegen Verdachts des Drogenverkaufs verdächtigt und festgenommen worden. Dies sei jedoch eine Verschwörung gegen ihn gewesen. Er sei natürlich unschuldig. Auch in Österreich sei er unschuldig verurteilt worden. Er wolle nicht nach Nigeria zurückkehren. Er kenne auch niemanden im Heimatland.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2010 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Übernahmsbestätigung: AS 263).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2010 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Übernahmsbestätigung: AS 263).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zu Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zur All Nigerian People¿s Party (ANPP), zu Sicherheitsbehörden, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Rückkehr sowie zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgung. Aus diesen Feststellungen geht ua hervor, dass in Nigeria grundsätzlich die Möglichkeit besteht, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen und dass sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen könnte.

Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche und mehrfach gerichtlich verurteilt worden sei. Von einer erfolgreichen Integration im Bundesgebiet könne somit keinesfalls ausgegangen werden. Sein Vorbringen sei zudem offensichtlich unglaubwürdig. Dabei wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen unterschiedliche Mitgliedschaften vorgebracht habe. Im Jahr 2004 habe er noch angeführt, Mitglied der politischen Partei UNDP zu sein. Nunmehr im Jahr 2010 habe er angegeben, Mitglied bei der politischen Partei ANPP zu sein. Des Weiteren habe er behauptet, durch einen Brief seines Onkels XXXX informiert worden zu sein, dass sein Bruder und seine Schwester getötet worden seien. In einer früheren Aussage habe er jedoch angeführt, dass dieser Brief von einem Freund seines Vaters, einem Zollbeamten namens XXXX, verfasst worden sei. Sein Vorbringen, er sei Mitglied der Partei ANPP, sei auch bereits deshalb nicht glaubhaft, weil er ethnischer Ibo und christlichen Glaubens sei. Denn die ANPP setze sich vor allem aus den Volksgruppen der Hausa und Fulani zusammen, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer aus dem Norden stammen würden. Des Weiteren sei diese Partei aus der vormaligen APP entstanden und nicht wie der Beschwerdeführer fälschlicher Weise behauptet habe, "völlig neu" entstanden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, für die ANPP als Councelor kandidiert zu haben. Er habe jedoch nichts über die markanten Vorfälle vor den Wahlen im April 2003, wo der Vize Vorsitzende der Partei am 05.03.2003 ermordet worden sei, gewusst. Er habe im Gegenteil dazu erklärt, dass bei diesen Wahlen "alles in Ordnung" gewesen sei. Den Namen des Vize Vorsitzenden habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nennen können. Dass es sich um umstrittene Parlamentswahlen gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer auch nicht gewusst. Er habe sich auch völlig ahnungslos über die Mitglieder seiner Partei gezeigt, welche sich vorwiegend aus aktiven und ehemaligen Angehörigen des Militärs zusammen setzen würden. Seine Behauptung, dass es lauter Demokraten und Pazifisten seien, die auch gegen das Militär auftreten würden, werde somit ad absurdum geführt. Auch zu seinen benannten Vorfällen, er sei angeschossen worden und sein Geschäft sei niedergebrannt worden, habe der Beschwerdeführer gravierende widersprüchliche Angaben gemacht. Beweismittel für sein Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebenso widersprüchlich sei auch seine Angabe bezogen auf die Warnung, dass er seine Kandidatur zurückziehen solle. Sein Vorbringen weise in zentralen Punkten gravierende Widersprüche entgegen der tatsächlichen politischen Lage im Heimatland auf, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die offensichtliche Unrichtigkeit seiner Angaben habe erkannt werden können. Zudem ergebe sich aus den Berichten zu Nigeria, dass eine Rückreise nach Nigeria, somit eine Einreise und ein Aufenthalt in jedem Landesteil, möglich und die medizinische Versorgung als auch eine Versorgung mit den lebenswichtigsten Lebensmittel gegeben seien. Das Bundesasylamt komme zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer offenkundig aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten familiären Verhältnisse seien nicht glaubhaft, sodass aus Sicht des Bundesasylamtes auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ganz andere, nämlich wesentlich weiterreichendere familiäre Bindungen in Nigeria besitze. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher gerichtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Er übe seit seiner Einreise keine Beschäftigung aus und verfüge über kein selbstständig erwirtschaftetes Einkommen. Im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise allfällige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen.Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spreche und mehrfach gerichtlich verurteilt worden sei. Von einer erfolgreichen Integration im Bundesgebiet könne somit keinesfalls ausgegangen werden. Sein Vorbringen sei zudem offensichtlich unglaubwürdig. Dabei wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen unterschiedliche Mitgliedschaften vorgebracht habe. Im Jahr 2004 habe er noch angeführt, Mitglied der politischen Partei UNDP zu sein. Nunmehr im Jahr 2010 habe er angegeben, Mitglied bei der politischen Partei ANPP zu sein. Des Weiteren habe er behauptet, durch einen Brief seines Onkels römisch 40 informiert worden zu sein, dass sein Bruder und seine Schwester getötet worden seien. In einer früheren Aussage habe er jedoch angeführt, dass dieser Brief von einem Freund seines Vaters, einem Zollbeamten namens römisch 40 , verfasst worden sei. Sein Vorbringen, er sei Mitglied der Partei ANPP, sei auch bereits deshalb nicht glaubhaft, weil er ethnischer Ibo und christlichen Glaubens sei. Denn die ANPP setze sich vor allem aus den Volksgruppen der Hausa und Fulani zusammen, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer aus dem Norden stammen würden. Des Weiteren sei diese Partei aus der vormaligen APP entstanden und nicht wie der Beschwerdeführer fälschlicher Weise behauptet habe, "völlig neu" entstanden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, für die ANPP als Councelor kandidiert zu haben. Er habe jedoch nichts über die markanten Vorfälle vor den Wahlen im April 2003, wo der Vize Vorsitzende der Partei am 05.03.2003 ermordet worden sei, gewusst. Er habe im Gegenteil dazu erklärt, dass bei diesen Wahlen "alles in Ordnung" gewesen sei. Den Namen des Vize Vorsitzenden habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nennen können. Dass es sich um umstrittene Parlamentswahlen gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer auch nicht gewusst. Er habe sich auch völlig ahnungslos über die Mitglieder seiner Partei gezeigt, welche sich vorwiegend aus aktiven und ehemaligen Angehörigen des Militärs zusammen setzen würden. Seine Behauptung, dass es lauter Demokraten und Pazifisten seien, die auch gegen das Militär auftreten würden, werde somit ad absurdum geführt. Auch zu seinen benannten Vorfällen, er sei angeschossen worden und sein Geschäft sei niedergebrannt worden, habe der Beschwerdeführer gravierende widersprüchliche Angaben gemacht. Beweismittel für sein Vorbringen habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebenso widersprüchlich sei auch seine Angabe bezogen auf die Warnung, dass er seine Kandidatur zurückziehen solle. Sein Vorbringen weise in zentralen Punkten gravierende Widersprüche entgegen der tatsächlichen politischen Lage im Heimatland auf, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die offensichtliche Unrichtigkeit seiner Angaben habe erkannt werden können. Zudem ergebe sich aus den Berichten zu Nigeria, dass eine Rückreise nach Nigeria, somit eine Einreise und ein Aufenthalt in jedem Landesteil, möglich und die medizinische Versorgung als auch eine Versorgung mit den lebenswichtigsten Lebensmittel gegeben seien. Das Bundesasylamt komme zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer offenkundig aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderten familiären Verhältnisse seien nicht glaubhaft, sodass aus Sicht des Bundesasylamtes auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ganz andere, nämlich wesentlich weiterreichendere familiäre Bindungen in Nigeria besitze. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Nigeria eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund mehrfacher gerichtlicher Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Er übe seit seiner Einreise keine Beschäftigung aus und verfüge über kein selbstständig erwirtschaftetes Einkommen. Im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen an seiner Ausreise allfällige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen.

Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt begründend fest, dass sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergebe, dass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und ergäben sich somit keine tatsächlichen Fluchtgründe, weswegen das Vorbringen eindeutig der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG entspreche.Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt begründend fest, dass sich aus der hinreichend dargelegten Beweiswürdigung ergebe, dass sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und ergäben sich somit keine tatsächlichen Fluchtgründe, weswegen das Vorbringen eindeutig der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG entspreche.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher überwiegend der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Status des Flüchtlings nicht zuerkannt. Das durchgeführte Verfahren sei völlig mangelhaft gewesen, weil die Interviews schlecht durchgeführt worden seien. Er habe versucht, seine fluchtbegründenden Tatsachen so präzise wie möglich wiederzugeben. Die Situation während seines Interviews habe er als einschüchternd und unangenehm empfunden. Er habe sich nicht an alle Details erinnern können, die die Behörde habe wissen wollen. Aus Angst habe er deshalb Daten genannt, von denen er selbst nicht überzeugt gewesen sei. Er sei wegen der Zugehörigkeit zur politischen Partei ANPP von Angehörigen der PDP verfolgt und bedroht worden. Am XXXX sei sein Geschäft niedergebrannt worden und am XXXX sei er angeschossen worden. Diese Vorfälle habe er auch der Polizei gemeldet, die ihm jedoch keinen ausreichen Schutz habe gewähren können. Im April 2003 seien seine Schwester und sein Bruder von den Männern der PDP getötet worden. Die Polizei in Nigeria sei nicht Willens und in der Lage, den Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern zu schützen. Die Männer der PDP würden weiterhin nach seinem Leben trachten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher überwiegend der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurde. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Status des Flüchtlings nicht zuerkannt. Das durchgeführte Verfahren sei völlig mangelhaft gewesen, weil die Interviews schlecht durchgeführt worden seien. Er habe versucht, seine fluchtbegründenden Tatsachen so präzise wie möglich wiederzugeben. Die Situation während seines Interviews habe er als einschüchternd und unangenehm empfunden. Er habe sich nicht an alle Details erinnern können, die die Behörde habe wissen wollen. Aus Angst habe er deshalb Daten genannt, von denen er selbst nicht überzeugt gewesen sei. Er sei wegen der Zugehörigkeit zur politischen Partei ANPP von Angehörigen der PDP verfolgt und bedroht worden. Am römisch 40 sei sein Geschäft niedergebrannt worden und am römisch 40 sei er angeschossen worden. Diese Vorfälle habe er auch der Polizei gemeldet, die ihm jedoch keinen ausreichen Schutz habe gewähren können. Im April 2003 seien seine Schwester und sein Bruder von den Männern der PDP getötet worden. Die Polizei in Nigeria sei nicht Willens und in der Lage, den Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern zu schützen. Die Männer der PDP würden weiterhin nach seinem Leben trachten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen.

5. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wobei die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe schließlich widerrufen wurde; sowie mit Urteil des XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten.5. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wobei die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe schließlich widerrufen wurde; sowie mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. 1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat zuletzt in Lagos als Händler gearbeitet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Angst vor der Verfolgung durch Mitglieder der politischen Partei PDP) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls bis Anfang 2003 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt ausschließlich auf Asylantragstellungen. Er wurde dreimal strafgerichtlich wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten rechtskräftig verurteilt. Im Jahr 2005 ist der Beschwerdeführer nach England gereist, wo er erst im Oktober 2010 im Sinne der Dublin II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt wurde und in weiterer Folge erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch in keiner Familiengemeinschaft.

1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. im Plateau State) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen organisierten Vereinigungen, oftmals wird die Zivilbevölkerung in die Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht jedoch kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde am 23.11.2008 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an. Staatsoberhaupt Yar'Adua verstarb nach langem Leiden am 05.05.2010. Sein parteiinterner Nachfolger Goodluck Jonathan hatte schon am 09.02.2010 die Regierungsgeschäfte übernommen und blieb in der Folge bis zur nächsten Wahl im April 2011 als Staatsoberhaupt im Amt. Die Parlaments-, Präsidenten- und Gouverneurswahlen im April 2011 verliefen friedlich. Nationale wie internationale Beobachter bezeichnen sie als die fairsten und freiesten Wahlen in der Geschichte Nigerias. Während die Regierungspartei PDP bei den Parlamentswahlen massive Stimmenverluste einfuhr, erzielte ihr Präsidentschaftskandidat Goodluck Jonathan ein überzeugendes 59 % - Ergebnis und ist damit klarer Gewinner. Der unterlegene Kandidat, Muhammdadu Buhari (CPC), hat das Ergebnis anerkannt. Dennoch kam es in seinen Hochburgen unter jugendlichen Anhängern zu Ausschreitungen nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses. Es gab einige Tote, die vor allem unter den jungen Wahlhelfern zu finden waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass Goodluck Jonathan sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fortsetzt.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: Frankfurter Rundschau, Analyse vom 28.04.2011; Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 07.03.2011; Bundesasylamt - Staatendokumentation, Zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria, 14.09.2010; Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Information Report, 09.07.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010; IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationen, 13.11.2009; Home Office, U. K. Border Agency, Operational Guidance Note Nigeria, 14.04.2009.

Zur All Nigerian People¿s Party:

Die All Nigeria People's Party (ANPP) (Partei aller nigerianischen Völker) ist eine politische Partei in Nigeria. Die ANPP ist Oppositionsführer im nigerianischen Parlament. Ihre Stammwählerschaft rekrutiert sich vor allem aus dem islamischen Norden des Landes, der von den Volksgruppen der Hausa und Fulani dominiert wird. Allerdings entscheidet in Nigeria die Volkszugehörigkeit nicht allein über die Wahlentscheidungen, da taktisches Wahlverhalten eine große Rolle spielt. Die Führungsebene der ANPP setzt sich vornehmlich aus ehemaligen oder noch aktiven Militärs zusammen. Der gegenwärtige Vorsitzende der ANPP ist Chief Obong Don Etiebet. Hervorgegangen ist die ANPP aus der All People's Party, die nach einer Wahlniederlage im Jahre 1999 eine fraktionelle Spaltung erlebte. Bei den umstrittenen Parlamentswahlen im April 2003 erreichte sie 27,5% der Stimmen und gewann damit 96 der 360 Sitze im Repräsentantenhaus und 27 der 109 Senatssitze. Die Wahlkampagne wurde unter anderem durch den Mord am ANPP-Vizevorsitzenden Chief Marshall Harry am 5. März überschattet. In den im gleichen Jahr stattfindenden Präsidentschaftswahlen unterlag ihr Kandidat, der ehemalige Militärdiktator Muhammadu Buhari mit 32,2% der Stimmen gegen den Altpräsidenten Olusegun Obasanjo, von der People's Democratic Party.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle zum Rückkehrrisiko des Beschwerdeführers aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nach dem SMG in Österreich im Hinblick auf eine allfällige Gefahr eine Doppelbestrafung (Dekret 33) folgendes ausgeführt: Vor dem Hintergrund der auch von Amts wegen zu beachtenden Quellen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass eine solche Gefahr Fremden, die von Österreich nach Nigeria abgeschoben werden, schon mangels Zurkenntnisbringung von Daten über konkrete Suchtmittelverurteilungen an die nigerianischen Heimatbehörden sowie aufgrund des Umstandes, dass solche Risiken in der Praxis nicht beobachtbar sind bzw. eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfindet, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens in seinen Einvernahmen.

Schon das Bundesasylamt ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich dargelegt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt:

Er ergaben sich bereits Unklarheiten für den Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung. Zunächst betonte der Beschwerdeführer, dass er an seinen bisherigen Fluchtgründen aus dem Jahr 2004 festhalte. Zugleich führte er jedoch als Fluchtgrund an, der politischen Partei ANPP angehört zu haben und von Mitgliedern der politischen Partei PDP verfolgt worden zu sein. Im Gegensatz dazu hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 noch vorgebracht, er sei Mitglied der politischen Partei UNDP gewesen. In diesem Zusammenhang hatte er im Erstverfahren weiters angeführt, dass er sich für das Amt des Councilor in seinem Heimatdorf - wobei er den Namen des Dorfes nicht nennen konnte - beworben habe. Hingegen führte er in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 an, dass er Kandidat für das Amt des Councilor in seiner Stadt XXXX von XXXX gewesen sei. Bereits daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Hauptteil seiner Fluchtgeschichte in der Lage war, ein einheitliches und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Die Begründung in der Beschwerde, er habe seines Interviews als einschüchternd und unangenehm empfunden und sich nicht an alle Details erinnern können, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich beim Namen jener Partei, deretwegen man verfolgt zu sein behauptet, um kein Detail, sondern um den Kern des Bedrohungsvorbringens handelt.Er ergaben sich bereits Unklarheiten für den Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung. Zunächst betonte der Beschwerdeführer, dass er an seinen bisherigen Fluchtgründen aus dem Jahr 2004 festhalte. Zugleich führte er jedoch als Fluchtgrund an, der politischen Partei ANPP angehört zu haben und von Mitgliedern der politischen Partei PDP verfolgt worden zu sein. Im Gegensatz dazu hatte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 noch vorgebracht, er sei Mitglied der politischen Partei UNDP gewesen. In diesem Zusammenhang hatte er im Erstverfahren weiters angeführt, dass er sich für das Amt des Councilor in seinem Heimatdorf - wobei er den Namen des Dorfes nicht nennen konnte - beworben habe. Hingegen führte er in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 an, dass er Kandidat für das Amt des Councilor in seiner Stadt römisch 40 von römisch 40 gewesen sei. Bereits daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal im Hauptteil seiner Fluchtgeschichte in der Lage war, ein einheitliches und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Die Begründung in der Beschwerde, er habe seines Interviews als einschüchternd und unangenehm empfunden und sich nicht an alle Details erinnern können, überzeugt schon deshalb nicht, weil es sich beim Namen jener Partei, deretwegen man verfolgt zu sein behauptet, um kein Detail, sondern um den Kern des Bedrohungsvorbringens handelt.

Doch auch sein weiteres Vorbringen vermochte keine nachvollziehbare Bedrohung in Nigeria plausibel zu machen. So brachte der Beschwerdeführer vor, im Rahmen seiner Kandidatur bedroht worden zu sein, damit er seine Bewerbung für das Amt niederlege. Vor diesem Hintergrund brachte er in seiner Einvernahme vom 05.03.2004 vor, dass am XXXX sein Geschäft in Lagos niedergebrannt und er am XXXX von Mitgliedern PDP angeschossen worden sei. Auch hier findet sich ein Widerspruch dahingehend, als der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 vorbrachte, am XXXX angeschossen und sein Geschäft wiederum vier Tage vorher niedergebrannt worden sei. Eine weitere Unklarheit in seiner chronologischen Aufzählung findet sich darin, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme vorbrachte, den Jahreswechsel (2002/2003) außerhalb des Krankenhauses gefeiert zu haben, wobei er zuvor in seiner ersten Einvernahme vom 05.03.2004 noch ausdrücklich angeführt hatte, bis 05.01.2003 im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein.Doch auch sein weiteres Vorbringen vermochte keine nachvollziehbare Bedrohung in Nigeria plausibel zu machen. So brachte der Beschwerdeführer vor, im Rahmen seiner Kandidatur bedroht worden zu sein, damit er seine Bewerbung für das Amt niederlege. Vor diesem Hintergrund brachte er in seiner Einvernahme vom 05.03.2004 vor, dass am römisch 40 sein Geschäft in Lagos niedergebrannt und er am römisch 40 von Mitgliedern PDP angeschossen worden sei. Auch hier findet sich ein Widerspruch dahingehend, als der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 vorbrachte, am römisch 40 angeschossen und sein Geschäft wiederum vier Tage vorher niedergebrannt worden sei. Eine weitere Unklarheit in seiner chronologischen Aufzählung findet sich darin, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme vorbrachte, den Jahreswechsel (2002 aus 2003,) außerhalb des Krankenhauses gefeiert zu haben, wobei er zuvor in seiner ersten Einvernahme vom 05.03.2004 noch ausdrücklich angeführt hatte, bis 05.01.2003 im Krankenhaus aufhältig gewesen zu sein.

Auch sein Vorbringen bezüglich des Todes seines Bruders und seiner Schwester erscheint nicht glaubwürdig. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass der Schulbus seines Bruders und seiner Schwester angeschossen worden sei und sich daraufhin überschlagen habe, wobei seine beiden Geschwister ums Leben gekommen seien. In seinem nunmehrigen Vorbringen stellte er den Tod seiner Geschwister so dar, dass sie im Schulbus von Männern der PDP erschossen worden seien. Insoweit brachte der Beschwerdeführer eine vollkommen andere Darstellung vor. Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Namen seiner beiden Geschwister einheitlich anzuführen. So benannte er seine Geschwister im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 mit XXXX und in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 mit XXXX, weshalb ihm auch vor diesem Hintergrund kein Glauben geschenkt werden konnte.Auch sein Vorbringen bezüglich des Todes seines Bruders und seiner Schwester erscheint nicht glaubwürdig. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass der Schulbus seines Bruders und seiner Schwester angeschossen worden sei und sich daraufhin überschlagen habe, wobei seine beiden Geschwister ums Leben gekommen seien. In seinem nunmehrigen Vorbringen stellte er den Tod seiner Geschwister so dar, dass sie im Schulbus von Männern der PDP erschossen worden seien. Insoweit brachte der Beschwerdeführer eine vollkommen andere Darstellung vor. Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Namen seiner beiden Geschwister einheitlich anzuführen. So benannte er seine Geschwister im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 mit römisch 40 und in seiner Einvernahme vom 09.12.2010 mit römisch 40 , weshalb ihm auch vor diesem Hintergrund kein Glauben geschenkt werden konnte.

Zudem ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es gänzlich unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Ibo mit christlichem Glauben einer Partei wie der ANPP beitritt, die sich vor allem aus Anhängern der moslemischen Hausa und Fulani zusammensetzt. Noch dazu betonte der Beschwerdeführer, dass seine Partei gegen das Militär sei. In diesem Zusammenhang können dem Beschwerdeführer die umfassenden Länderberichte zu Nigeria entgegen gehalten werden, aus denen hervorgeht, dass die Führungsebene der ANPP aus ehemaligen und aktiven Angehörigen des Militärs besteht. Auch die Darstellung, dass die Partei neu entstanden sei, trifft nicht zu, ist doch den Länderberichten zu entnehmen, dass sich die Partei aus der "All People¿s Party" entwickelt hat. Auch die Unwissenheit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermordung des Vize Vorsitzenden seiner Partei am 05.03.2003, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst anführte, für das Amt des Councilors kandidiert zu haben und sich damit als ein aktives und interessiertes Mitglied der Partei darstellte, nicht nachvollziehbar und spricht gegen ein tatsächliches politisches Engagement des Beschwerdeführers. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er noch vor den Wahlen 2003 ausgereist ist, liegt es doch nahe, dass er sich im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch wahlwerbende Parteien oder Personen über den Ausgang der Wahlen Kenntnis verschafft hätte.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch anführte, dass er bei der Einvernahme Daten angegeben habe, von denen er selbst nicht überzeugt gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer letztendlich ausreichend Zeit gegeben hat, die gestellten Fragen zu beantworten und die vorgehaltenen Widersprüche zu erklären. Zudem wurde der Beschwerdeführer wiederholt auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben, etwaige falsche Angaben zu berichtigen. Somit konnte das Beschwerdevorbringen die angeführten Widersprüche in keiner Weise erklären und war die dargestellte Behauptung vielmehr als Schutzbehauptung zu werten, um das unschlüssige Vorbringen zu relativieren. Eine plausible Erklärung für die aufgezeigten Widersprüche brachte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer war im Laufe seines Verfahrens nicht einmal in der Lage, widerspruchsfrei darzulegen, ob er die Polizei von den genannten Vorfällen in Kenntnis gesetzt hat oder nicht. So gab er im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 an, dass sein Vater nur den Dorfältesten über das angeblich erfolgte Schussattentat informiert habe. In seiner späteren Einvernahme jedoch brachte er vor, dass er selbst die Polizei informiert habe. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer an, dass ihm ein Freund seines Vaters, namens XXXX geholfen habe, das Heimatland zu verlassen. In seiner Einvernahme vom 09.12.2010 wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX sein Onkel sei. Zudem führte der Beschwerdeführer einerseits an, dass ihn XXXX in einem Brief über den Tod seiner Geschwister informiert habe. Andererseits gab der Beschwerdeführer in seiner späteren Einvernahme vom 09.12.2010 wiederum an, dass er mit XXXX telefoniert habe und so von dem Tod seiner Geschwister erfahren habe. Auch diese Divergenzen sind nicht plausibel und zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbst Erlebtes darlegte, ist doch bei einem so eingriffsintensiven Geschehen wie der Ermordung der Geschwister davon auszugehen, dass man sich an die Umstände, wie man von solchen Geschehnissen erfährt, genau erinnert.Der Beschwerdeführer war im Laufe seines Verfahrens nicht einmal in der Lage, widerspruchsfrei darzulegen, ob er die Polizei von den genannten Vorfällen in Kenntnis gesetzt hat oder nicht. So gab er im Rahmen seiner Einvernahme vom 05.03.2004 an, dass sein Vater nur den Dorfältesten über das angeblich erfolgte Schussattentat informiert habe. In seiner späteren Einvernahme jedoch brachte er vor, dass er selbst die Polizei informiert habe. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer an, dass ihm ein Freund seines Vaters, namens römisch 40 geholfen habe, das Heimatland zu verlassen. In seiner Einvernahme vom 09.12.2010 wiederum gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 sein Onkel sei. Zudem führte der Beschwerdeführer einerseits an, dass ihn römisch 40 in einem Brief über den Tod seiner Geschwister informiert habe. Andererseits gab der Beschwerdeführer in seiner späteren Einvernahme vom 09.12.2010 wiederum an, dass er mit römisch 40 telefoniert habe und so von dem Tod seiner Geschwister erfahren habe. Auch diese Divergenzen sind nicht plausibel und zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht selbst Erlebtes darlegte, ist doch bei einem so eingriffsintensiven Geschehen wie der Ermordung der Geschwister davon auszugehen, dass man sich an die Umstände, wie man von solchen Geschehnissen erfährt, genau erinnert.

Der Beschwerdeführer war daher keineswegs in der Lage, ein substanziiertes und gleich bleibendes Vorbringen zu erstatten, weshalb ihm keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen und die Begründung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerde vorwiegend das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführer wiederholt beziehungsweise sich die Beschwerde auf allgemeine Behauptungen bezieht, ohne ausreichende Konkretisierungen vorzubringen. Dem Bundesasylamt ist also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein ihn betreffendes konkretes Bedrohungsszenario in Nigeria glaubhaft zu machen.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert widerlegen konnte, dass ihm im Falle des Zutreffens der behaupteten Gefahr jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Entgegen seiner Beschwerdebehauptung gewährleistet die Verfassung Nigerias sowie die gesetzlichen Bestimmungen dem Beschwerdeführer im gesamten Land Bewegungsfreiheit. Nun ist es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 150 Millionen Einwohnern von einzelnen Mitgliedern der PDP aufgefunden werden würde.

2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Antworten im Rahmen der mit ihm im gegenständlichen Verfahren durchgeführten und ausführlichen Befragungen, die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen aus der vom Asylgerichtshof eingeholten Strafregisterauskunft.

2.3. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen Länderberichte, die auch in ihrer aktualisierten Fassung das gezeichnete Bild bestätigen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 11.03.2010, aktualisiert am 07.03.2011; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010, Home Office, U. K. Border Agency, Country of Origin Report, 09.07.2010.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Doch selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefahr stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er sich dieser regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Nigerias erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete: Wie bereits in den Länderfeststellungen ersichtlich, besteht eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im ganzen Land und kein Meldesystem. Somit kann angesichts der Größe Nigerias und der Bevölkerungsdichte eine landesweite Verfolgung nicht effektiv durchgeführt werden und eine Aufenthaltnahme in einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern problemlos möglich. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig und es ist nach der allgemeinen Lage in Nigeria und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in einem anderen Teil Nigerias eine Arbeit finden und sich dort keine neue Existenzgrundlage aufbauen könne. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von 1995 bis 2003 Händler gewesen sei, wobei er mehrere Jahre selbständig gearbeitet habe und somit offenkundig selbsterhaltungsfähig war (AS 22 des Aktes des ersten Verwaltungsverfahrens). Konkrete bzw. plausible Argumente gegen die Möglichkeit des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgebracht.

3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nun nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht laut den Länderberichten in Nigeria nicht. Weiters wird auf die unter Punkt III.1.3. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den - nicht eingeräumten - Fall des Zutreffens der vorgebrachten individuellen Fluchtgründe verwiesen.Im vorliegenden Fall liegen nun nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht laut den Länderberichten in Nigeria nicht. Weiters wird auf die unter Punkt römisch drei.1.3. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den - nicht eingeräumten - Fall des Zutreffens der vorgebrachten individuellen Fluchtgründe verwiesen.

3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;

26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis 2003 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf - da die Gründe im Erstverfahren im Wesentlichen gleich vorgetragen wurden - unberechtigte Asylanträge. Im Jahr 2005 entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und begab sich nach England, wo er bis zur gegenständlichen Antragstellung illegal aufhältig war. Weiters geht der Beschwerdeführer weder einer Ausbildung nach noch ist er nachhaltig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits drei Mal zu längerfristigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt und war während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt bereits mehrere Monate lang in Haft und es ist - wie oben bereits ausgeführt - auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre: Der Beschwerdeführer lebte bis 2003 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf - da die Gründe im Erstverfahren im Wesentlichen gleich vorgetragen wurden - unberechtigte Asylanträge. Im Jahr 2005 entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und begab sich nach England, wo er bis zur gegenständlichen Antragstellung illegal aufhältig war. Weiters geht der Beschwerdeführer weder einer Ausbildung nach noch ist er nachhaltig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits drei Mal zu längerfristigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt und war während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt bereits mehrere Monate lang in Haft und es ist - wie oben bereits ausgeführt - auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt, diese Strafen sind noch nicht getilgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung von schweren Suchtgiftdelikten abzuleitende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für die Gesundheit Dritter, wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081).

Insgesamt ergäbe also auch eine Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen keineswegs, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von ihrer Erlassung auf das Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Im Beschwerdefall wurde erkannt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, weswegen die Voraussetzung der Z 5 des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Im Beschwerdefall wurde erkannt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, weswegen die Voraussetzung der Ziffer 5, des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.

Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte zu Recht.Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte zu Recht.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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