TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/17 D3 266643-2/2011

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Veröffentlicht am 17.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 266643-2/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, FZ. 10 11.831-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, FZ. 10 11.831-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. und II. gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 i.d.F. BGBl Nr. 135/2009 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 14.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.10.2004 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 25.11.2005, Zl. 04 21.502-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt wurde und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. D3 266.643-0/2008/8E, rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren zu der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.06.2010 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist noch anhängig.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 14.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 21.10.2004 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 25.11.2005, Zl. 04 21.502-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt wurde und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. D3 266.643-0/2008/8E, rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren zu der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.06.2010 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist noch anhängig.

Am 16.12.2010 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er angab, im Bundesgebiet eine Frau und zwei Kinder zu haben, welche anerkannte Flüchtlinge seien, und die Lage in seinem Herkunftsstaat sei unverändert. Er sei seit XXXX verheiratet und seine Kinder seien XXXX und XXXX geboren. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil seiner Gattin XXXX mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, (Zl. D3 313080-2/2008/17E), der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, seinen Kindern mit Erkenntnissen vom 18.11.2010, (Zlen D3 411848-1/2010/4E und D3 401862-1/2008/8E).Am 16.12.2010 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er angab, im Bundesgebiet eine Frau und zwei Kinder zu haben, welche anerkannte Flüchtlinge seien, und die Lage in seinem Herkunftsstaat sei unverändert. Er sei seit römisch 40 verheiratet und seine Kinder seien römisch 40 und römisch 40 geboren. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil seiner Gattin römisch 40 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, (Zl. D3 313080-2/2008/17E), der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, seinen Kindern mit Erkenntnissen vom 18.11.2010, (Zlen D3 411848-1/2010/4E und D3 401862-1/2008/8E).

Mit dem vorgelegten Schreiben der BPD XXXX vom 17.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Abschiebung wegen der seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung nicht möglich sei.Mit dem vorgelegten Schreiben der BPD römisch 40 vom 17.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Abschiebung wegen der seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung nicht möglich sei.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 21.12.2010 brachte der Beschwerdeführer über Befragen im Wesentlichen vor, leichte Kopfschmerzen zu haben und an Erinnerungslücken und Stress zu leiden. Zu seinem Antrag wolle er keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen, aber Urkunden vorlegen: die Entscheidungen über die Asylanträge seiner Familie und eine Trauungsurkunde über seine Trauung am XXXX nach moslemischem Ritus sowie die Geburtsurkunden von XXXX und XXXX. Änderungen zu den Fluchtgründen hätten sich nicht ergeben. Nach einer telefonischen Mitteilung seiner Mutter seien vor etwa 2 Monaten Leute gekommen, hätten seinen Bruder geholt und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer habe die Rebellen unterstützt, indem er Medikamente geliefert und die Verwundeten versorgt habe, woraufhin er verfolgt worden sei. Außer seiner Familie habe er in Österreich noch entfernte Verwandte in XXXX, welche ebenfalls anerkannte Flüchtlinge seien. Seit der Heirat lebe er mit seiner Frau und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er oder seine Familie verfüge über keinen anderen Aufenthaltstitel. Seine Frau sei mit ihrer Familie vor ihm ins Bundesgebiet gekommen und hätte früher eine positive Entscheidung erhalten. Er habe sich nicht in stationärer Behandlung befunden. Gegen seine Ausweisung spreche, dass seine Familie nun als Flüchtlinge anerkannt sei. Seine Frau habe er im März 2007 in Österreich kennengelernt. Nach ein oder zwei Monaten hätten sie nach moslemischem Ritus in Linz geheiratet, ihren Lebensunterhalt bestreite die Caritas. Er habe in der Pension täglich 1,5 bis 2 Stunden einen Deutschkurs besucht, strafbare Handlungen habe er in Österreich nicht begangen. In Österreich wolle er einen Beruf erlernen. Ergänzend merkte er an, dass seine Frau anlässlich der erneuten negativen Entscheidung zu seinem Asylantrag in Panik geraten sei, Selbstmord habe begehen wollen und 2 Wochen in XXXX in einer Klinik gewesen sei. Er habe den nunmehrigen Antrag gestellt, weil auch seine Kinder eine positive Entscheidung erhalten hätten.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 21.12.2010 brachte der Beschwerdeführer über Befragen im Wesentlichen vor, leichte Kopfschmerzen zu haben und an Erinnerungslücken und Stress zu leiden. Zu seinem Antrag wolle er keine Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen, aber Urkunden vorlegen: die Entscheidungen über die Asylanträge seiner Familie und eine Trauungsurkunde über seine Trauung am römisch 40 nach moslemischem Ritus sowie die Geburtsurkunden von römisch 40 und römisch 40 . Änderungen zu den Fluchtgründen hätten sich nicht ergeben. Nach einer telefonischen Mitteilung seiner Mutter seien vor etwa 2 Monaten Leute gekommen, hätten seinen Bruder geholt und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer habe die Rebellen unterstützt, indem er Medikamente geliefert und die Verwundeten versorgt habe, woraufhin er verfolgt worden sei. Außer seiner Familie habe er in Österreich noch entfernte Verwandte in römisch 40 , welche ebenfalls anerkannte Flüchtlinge seien. Seit der Heirat lebe er mit seiner Frau und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er oder seine Familie verfüge über keinen anderen Aufenthaltstitel. Seine Frau sei mit ihrer Familie vor ihm ins Bundesgebiet gekommen und hätte früher eine positive Entscheidung erhalten. Er habe sich nicht in stationärer Behandlung befunden. Gegen seine Ausweisung spreche, dass seine Familie nun als Flüchtlinge anerkannt sei. Seine Frau habe er im März 2007 in Österreich kennengelernt. Nach ein oder zwei Monaten hätten sie nach moslemischem Ritus in Linz geheiratet, ihren Lebensunterhalt bestreite die Caritas. Er habe in der Pension täglich 1,5 bis 2 Stunden einen Deutschkurs besucht, strafbare Handlungen habe er in Österreich nicht begangen. In Österreich wolle er einen Beruf erlernen. Ergänzend merkte er an, dass seine Frau anlässlich der erneuten negativen Entscheidung zu seinem Asylantrag in Panik geraten sei, Selbstmord habe begehen wollen und 2 Wochen in römisch 40 in einer Klinik gewesen sei. Er habe den nunmehrigen Antrag gestellt, weil auch seine Kinder eine positive Entscheidung erhalten hätten.

Nach der Zulassung seines Antrages brachte der Beschwerdeführer anlässlich der erneuten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 26.01.2011 im Wesentlichen vor, an Rückenschmerzen und Kopfschmerzen zu leiden und seit etwa einem Jahr ein Ekzem zu haben. Medikamente müsse er nicht regelmäßig einnehmen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass vor etwa zwei oder drei Monaten sein jüngerer Bruder mitgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Sein Bruder hätte angegeben, nicht zu wissen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und seine Mutter habe dem Beschwerdeführer geraten, wegzubleiben. Er stelle den neuerlichen Asylantrag, weil seine Familie positive Entscheidungen erhalten habe. Sein Bruder sei zwei bis vier Stunden verhört worden und sei dann entlassen worden. Zur Frage, warum er mit seiner Frau nicht zu Hause leben könne, brachte er vor, dass sie Probleme zu Hause und einen positiven Bescheid erhalten habe, auch er Probleme zu Hause habe und festgenommen werden würde. Er brachte weiters vor, nun auch in Österreich Probleme zu haben, weil sie die Unterkunft verlassen müssten, er wolle nun auch eine positive Entscheidung, seine Frau sei krank und manche würden über die Kinder einen positiven Bescheid erhalten. Die letzen 3 Jahre vor seiner Ausreise habe er in Inguschetien gelebt, bei verschiedenen entfernten Verwandten. Er habe seinen Lebensunterhalt durch Arbeit auf Baustellen bestritten und es würden etwa 40 oder 50 Verwandte im Herkunftsstaat leben. Seine Mutter besitze eine Kuh, einen Garten und einen Weingarten. In Österreich lebe er seit 2007 mit seiner Lebensgefährtin und mit den Kindern zusammen, welche positive Bescheide erhalten hätten. Er wolle in Österreich arbeiten und eine Ausbildung machen. Er sei in keinen Vereinen tätig; habe in der Unterkunft Deutschkurse besucht und bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab er an, es gebe in Tschetschenien keine Gerechtigkeit; dort werde man mitgenommen und getötet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, Zl. 10 11.831-BAL, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2010 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten dem Antragsteller nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und er gem. § 10 Abs. 1 leg cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011, Zl. 10 11.831-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.12.2010 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten dem Antragsteller nicht zuerkannt, unter Spruchteil römisch zwei. wurde ihm auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und er gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst der Verfahrensgang und die oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde anschließend insbesondere ausgeführt, dass sein neues Vorbringen, wonach vor etwa zwei bis drei Monaten nach ihm gesucht worden sei, wegen seiner unterschiedlichen Versionen dazu nicht glaubwürdig sei. Seine Lebensgefährtin könne ohne Probleme freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren und dort mit ihm leben.

Rechtlich begründend wurde eingangs ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens eine weitere Beurteilung der Asylfrage nicht erforderlich gewesen sei. Auch komme eine Asylgewährung im Familienverfahren mangels Eheschließung im Herkunftsstaat und auf Grund der Bestimmung des § 36 Abs. 6 AsylG 2005, wonach eine Asylgewährung nach den Kindern ausgenommen sei, nicht in Betracht.Rechtlich begründend wurde eingangs ausgeführt, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege und zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit seines Vorbringens eine weitere Beurteilung der Asylfrage nicht erforderlich gewesen sei. Auch komme eine Asylgewährung im Familienverfahren mangels Eheschließung im Herkunftsstaat und auf Grund der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, AsylG 2005, wonach eine Asylgewährung nach den Kindern ausgenommen sei, nicht in Betracht.

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass selbst wenn auf Grund einer allfälligen Behandlung mit einer erheblichen finanziellen Belastung in der Russischen Föderation zu rechnen sei, darin kein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf Art. 3 EMRK erblickt werde. Es könne unter Bedachtnahme auf die schwierige wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht von einer allgemeinen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, gesprochen werden. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe nicht, das Bestehen einer Gefährdungssituation i.S.d. § 50 Abs. 2 FPG sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden und es lägen auch keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in einen derart extreme Notlage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde, es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 FPG ergeben.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass selbst wenn auf Grund einer allfälligen Behandlung mit einer erheblichen finanziellen Belastung in der Russischen Föderation zu rechnen sei, darin kein wesentlicher Aspekt im Hinblick auf Artikel 3, EMRK erblickt werde. Es könne unter Bedachtnahme auf die schwierige wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht von einer allgemeinen Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, gesprochen werden. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe nicht, das Bestehen einer Gefährdungssituation i.S.d. Paragraph 50, Absatz 2, FPG sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden und es lägen auch keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in einen derart extreme Notlage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde, es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG ergeben.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Anknüpfungspunkt zu Angehörigen (Lebensgefährtin und Kinder) und ein schützenswertes Privatleben vorliege, jedoch die Ausweisung nach einer Gesamtabwägung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMKR genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Anknüpfungspunkt zu Angehörigen (Lebensgefährtin und Kinder) und ein schützenswertes Privatleben vorliege, jedoch die Ausweisung nach einer Gesamtabwägung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMKR genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller die vorliegende Beschwerde, worin er das Ermittlungsverfahren kritisierte und sich gegen die Beweiswürdigung wendete. Wie die Behörde angesichts ihrer Feststellungen zur Auffassung gelangen könne, die nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen, sei unerfindlich, das Gegenteil sei der Fall. Auch sei seine Stellungnahme zu den Länderberichten nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit berücksichtigt worden, in Tschetschenien gebe es keine wirksamen Rechtsschutzinstrumente. Weiters habe er zu seinem neuen Vorbringen natürlich immer gleichlautende Aussagen gemacht, von unterschiedlichen Angaben könne nicht die Rede sein. Schließlich widerspreche sich die Behörde selbst, wenn sie einige Sätze später sein Vorbringen als nicht gänzlich unmöglich bezeichne. Völlig unerfindlich sei auch, weshalb die Behörde seiner Frau und seinen Kindern, welchen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, geradezu nahelege, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es sei fraglich, wieso seine Angaben gänzlich unglaubwürdig seien, weshalb er seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantrage. In weiterer Hinsicht sei die rechtliche Beurteilung verfehlt. Die Behörde irre auch in der Hinsicht, dass eine Entscheidung wegen entschiedener Sache möglich gewesen wäre. Weiters habe er nie angegeben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation bzw. auf Grund besserer Verdienstmöglichkeiten geflüchtet zu sein. Zumindest hätte die Behörde ihm subsidiären Schutz einzuräumen gehabt. Es fehle eine umfassende Begründung, weshalb davon ausgegangen werde, dass ihm im Falle einer Rückführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohe. Keinesfalls bestehe ein soziales Auffangnetz und könnte er eine Versorgung nicht in Anspruch nehmen, da ihm nach dem Leben getrachtet werde, weshalb ihm subsidiärer Schutz einzuräumen gewesen sei. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass seinen Söhnen und seiner Partnerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, es liege eine ausreichende Intensität des Zusammenlebens vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden und würden seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Seine Aufenthaltsverfestigung und seine Deutschkenntnisse seien von der Behörde nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen unzumutbaren Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten. Diese drohenden Verletzungen beruhten auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend seien. Auf Grund der zahlreichen positiven Entscheidungen für Tschetschenen in Österreich habe er im Übrigen nicht zwingend mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, auch nicht im Jahr 2007. Die Begründung einer Lebensgemeinschaft sei nicht verboten. Den vorstehenden Ausführungen sei zu entnehmen, dass seine Kinder und seine Partnerin nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei nicht ungerechtfertigt gewesen und es sei ihm auf Grund der faktischen Gegebenheiten unmöglich gewesen, auf legalem Wege nach Österreich einzureisen und er habe natürlich bereits Kenntnisse der deutschen Sprache. Ferner verstoße des Vorgehen des Bundesasylamtes gegen die Bestimmung des Art. 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes 1989, wonach bei allen Maßnahmen, welche ein Kind betreffen, so vorzugehen sei, dass das Wohl des Kindes als vorrangig beachtet werde. Seine Söhne hätten ein Recht auf Familienleben mit ihrem leiblichen Vater.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller die vorliegende Beschwerde, worin er das Ermittlungsverfahren kritisierte und sich gegen die Beweiswürdigung wendete. Wie die Behörde angesichts ihrer Feststellungen zur Auffassung gelangen könne, die nationalen Behörden seien willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen, sei unerfindlich, das Gegenteil sei der Fall. Auch sei seine Stellungnahme zu den Länderberichten nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit berücksichtigt worden, in Tschetschenien gebe es keine wirksamen Rechtsschutzinstrumente. Weiters habe er zu seinem neuen Vorbringen natürlich immer gleichlautende Aussagen gemacht, von unterschiedlichen Angaben könne nicht die Rede sein. Schließlich widerspreche sich die Behörde selbst, wenn sie einige Sätze später sein Vorbringen als nicht gänzlich unmöglich bezeichne. Völlig unerfindlich sei auch, weshalb die Behörde seiner Frau und seinen Kindern, welchen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, geradezu nahelege, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es sei fraglich, wieso seine Angaben gänzlich unglaubwürdig seien, weshalb er seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantrage. In weiterer Hinsicht sei die rechtliche Beurteilung verfehlt. Die Behörde irre auch in der Hinsicht, dass eine Entscheidung wegen entschiedener Sache möglich gewesen wäre. Weiters habe er nie angegeben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation bzw. auf Grund besserer Verdienstmöglichkeiten geflüchtet zu sein. Zumindest hätte die Behörde ihm subsidiären Schutz einzuräumen gehabt. Es fehle eine umfassende Begründung, weshalb davon ausgegangen werde, dass ihm im Falle einer Rückführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK drohe. Keinesfalls bestehe ein soziales Auffangnetz und könnte er eine Versorgung nicht in Anspruch nehmen, da ihm nach dem Leben getrachtet werde, weshalb ihm subsidiärer Schutz einzuräumen gewesen sei. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass seinen Söhnen und seiner Partnerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, es liege eine ausreichende Intensität des Zusammenlebens vor. Er sei zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden und würden seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Seine Aufenthaltsverfestigung und seine Deutschkenntnisse seien von der Behörde nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen unzumutbaren Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten. Diese drohenden Verletzungen beruhten auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend seien. Auf Grund der zahlreichen positiven Entscheidungen für Tschetschenen in Österreich habe er im Übrigen nicht zwingend mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen, auch nicht im Jahr 2007. Die Begründung einer Lebensgemeinschaft sei nicht verboten. Den vorstehenden Ausführungen sei zu entnehmen, dass seine Kinder und seine Partnerin nicht nach Tschetschenien zurückkehren könnten. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei nicht ungerechtfertigt gewesen und es sei ihm auf Grund der faktischen Gegebenheiten unmöglich gewesen, auf legalem Wege nach Österreich einzureisen und er habe natürlich bereits Kenntnisse der deutschen Sprache. Ferner verstoße des Vorgehen des Bundesasylamtes gegen die Bestimmung des Artikel 3, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes 1989, wonach bei allen Maßnahmen, welche ein Kind betreffen, so vorzugehen sei, dass das Wohl des Kindes als vorrangig beachtet werde. Seine Söhne hätten ein Recht auf Familienleben mit ihrem leiblichen Vater.

Daraufhin beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an und wurden dem Beschwerdeführer länderspezifische Feststellungen zu Tschetschenien zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme bis längstens in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Behörde erster Instanz ließ sich von der Verhandlung entschuldigen.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab und brachte vor, er wolle sein Vorbringen aufrecht halten, sein Bruder sei vor etwa 6-7 Monaten mitgenommen worden und befragt worden, wieso der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Dieser sei in der Früh mitgenommen und am frühen Nachmittag wieder freigelassen und auch geschlagen worden. Darüber, ob Lösegeld bezahlt oder er etwas für seine Freilassung habe unterschreiben müssen, habe er nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Er habe davon von einem befreundeten Verwandten erfahren. Zur Frage, warum die tschetschenischen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen sollten, gab er an, er habe seine früheren Probleme schon erzählt. Er habe noch telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, welche sich Sorgen um ihn mache und einen Herzinfarkt erlitten habe, zwischenzeitig gehe es ihr wieder besser. Mit seinem jüngeren Bruder habe er nicht telefoniert, weil man höre, dass Telefonate abgehört würden. Ob er außerhalb Tschetscheniens in Russland Verwandte habe, wisse er nicht, er sei schon 7 Jahre hier. Im Fall der Rückkehr befürchte er, festgenommen und getötet zu werden. Ein Bruder eines Freundes sei zuerst für 3 Jahre verurteilt worden, und nach der Unterschiebung von Drogen nochmals zu einer Haftstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Kurz nachdem er nach Hause gekommen sei, sei er wieder festgenommen und dann tot in XXXX aufgefunden worden. Dieser Vorfall habe sich vor 2 Monaten ereignet. Zum Vorhalt, dass er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, er habe im ersten Krieg Kämpfer unterstützt und geringfügig auch im zweiten Krieg, wieso er glaube, dass die tschetschenischen Behörden ein so großes Interesse an ihm hätten, brachte er vor, weil sein Bruder festgenommen und nach ihm befragt worden sei. In Österreich wohne er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern bei der Caritas, ab 1.Juni hätten sie wieder eine gemeinsame Wohnung in Aussicht. Er habe versucht, privat eine Wohnung zu suchen, was aber ohne fixe Arbeitsstelle nicht möglich sei. Er habe beim Magistrat gearbeitet, er habe Reinigungsarbeiten verrichtet, und habe auch bei der Caritas geholfen, er habe Möbel getragen. 2-3 bekannte Österreicher hätten ihm gesagt, dass sie ihn aufnehmen würden, wenn er arbeiten dürfte. Er habe 2 österreichische Freunde. Zurzeit besuche er zweimal die Woche einen Deutschkurs und habe auch schon davor einen Deutschkurs besucht. Seit 2007 lebe er mit seiner Frau zusammen. Beim Standesamt sei er gewesen, wo eine Geburtsurkunde von ihm benötigt worden sei. Seine Frau und die Kinder seien derzeit bei der Schwiegermutter. Er habe oft Kopfschmerzen und Stress wegen der unklaren Situation, körperliche Beschwerden habe er nicht. Er sei nun schon seit 7 Jahren in Österreich und sei davor schon 2 Jahre nicht zu Hause gewesen.Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab und brachte vor, er wolle sein Vorbringen aufrecht halten, sein Bruder sei vor etwa 6-7 Monaten mitgenommen worden und befragt worden, wieso der Beschwerdeführer nicht zu Hause sei. Dieser sei in der Früh mitgenommen und am frühen Nachmittag wieder freigelassen und auch geschlagen worden. Darüber, ob Lösegeld bezahlt oder er etwas für seine Freilassung habe unterschreiben müssen, habe er nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Er habe davon von einem befreundeten Verwandten erfahren. Zur Frage, warum die tschetschenischen Behörden nach dem Beschwerdeführer suchen sollten, gab er an, er habe seine früheren Probleme schon erzählt. Er habe noch telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, welche sich Sorgen um ihn mache und einen Herzinfarkt erlitten habe, zwischenzeitig gehe es ihr wieder besser. Mit seinem jüngeren Bruder habe er nicht telefoniert, weil man höre, dass Telefonate abgehört würden. Ob er außerhalb Tschetscheniens in Russland Verwandte habe, wisse er nicht, er sei schon 7 Jahre hier. Im Fall der Rückkehr befürchte er, festgenommen und getötet zu werden. Ein Bruder eines Freundes sei zuerst für 3 Jahre verurteilt worden, und nach der Unterschiebung von Drogen nochmals zu einer Haftstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Kurz nachdem er nach Hause gekommen sei, sei er wieder festgenommen und dann tot in römisch 40 aufgefunden worden. Dieser Vorfall habe sich vor 2 Monaten ereignet. Zum Vorhalt, dass er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, er habe im ersten Krieg Kämpfer unterstützt und geringfügig auch im zweiten Krieg, wieso er glaube, dass die tschetschenischen Behörden ein so großes Interesse an ihm hätten, brachte er vor, weil sein Bruder festgenommen und nach ihm befragt worden sei. In Österreich wohne er mit seiner Frau und seinen beiden Kindern bei der Caritas, ab 1.Juni hätten sie wieder eine gemeinsame Wohnung in Aussicht. Er habe versucht, privat eine Wohnung zu suchen, was aber ohne fixe Arbeitsstelle nicht möglich sei. Er habe beim Magistrat gearbeitet, er habe Reinigungsarbeiten verrichtet, und habe auch bei der Caritas geholfen, er habe Möbel getragen. 2-3 bekannte Österreicher hätten ihm gesagt, dass sie ihn aufnehmen würden, wenn er arbeiten dürfte. Er habe 2 österreichische Freunde. Zurzeit besuche er zweimal die Woche einen Deutschkurs und habe auch schon davor einen Deutschkurs besucht. Seit 2007 lebe er mit seiner Frau zusammen. Beim Standesamt sei er gewesen, wo eine Geburtsurkunde von ihm benötigt worden sei. Seine Frau und die Kinder seien derzeit bei der Schwiegermutter. Er habe oft Kopfschmerzen und Stress wegen der unklaren Situation, körperliche Beschwerden habe er nicht. Er sei nun schon seit 7 Jahren in Österreich und sei davor schon 2 Jahre nicht zu Hause gewesen.

Mit Schreiben vom 14.04.2011 wurden seitens der Caritas für den Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen des Beschwerdeführers an den Magistrat der Stadt XXXX über eine Remuneration für verrichtete Hilfstätigkeiten und mehrere Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen für AnfängerInnen vorgelegt.Mit Schreiben vom 14.04.2011 wurden seitens der Caritas für den Beschwerdeführer mehrere Bestätigungen des Beschwerdeführers an den Magistrat der Stadt römisch 40 über eine Remuneration für verrichtete Hilfstätigkeiten und mehrere Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen für AnfängerInnen vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe sowie der moslemischen Religion an und wurde am XXXX in XXXX in Tschetschenien geboren, besuchte 8 Jahre lang die Schule und arbeitete danach mit seinem Vater und auf Baustellen, zuletzt war er als Tischler tätig, eine Berufsausbildung im eigentlichen Sinne hat er nicht absolviert. Am 14.10.2004 gelangte er illegal in das Bundesgebiet und stellte am 21.10.2004 einen ersten Asylantrag, welcher zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. D3 266.643-0/2008-8E, rechtskräftig abgwiesen wurde. Das Verfahren zur dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist noch anhängig, der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX hat er in Österreich XXXX nach moslemischem Ritus geheiratet. Dieser und den beiden gemeinsamen Söhnen, XXXX und XXXX wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16. bzw. 18.11.2010 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 16.12.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen neuen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er leidet an Kopfschmerzen, Erinnerungslücken und Stress, Rückenschmerzen und einem Ekzem, eine dauernde medikamentöse Behandlung erfolgt nicht. Er lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Söhnen, seine Mutter und seine Geschwister leben noch in Tschetschenien. Er hat mehrere Deutschkurse besucht, auch bereits mehrmals Unterstützungstätigkeiten für den Magistrat der Stadt XXXX oder für die Caritas verrichtet und er hat auch österreichische Freunde. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus der Grundversorgung.Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe sowie der moslemischen Religion an und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Tschetschenien geboren, besuchte 8 Jahre lang die Schule und arbeitete danach mit seinem Vater und auf Baustellen, zuletzt war er als Tischler tätig, eine Berufsausbildung im eigentlichen Sinne hat er nicht absolviert. Am 14.10.2004 gelangte er illegal in das Bundesgebiet und stellte am 21.10.2004 einen ersten Asylantrag, welcher zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. D3 266.643-0/2008-8E, rechtskräftig abgwiesen wurde. Das Verfahren zur dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist noch anhängig, der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am römisch 40 hat er in Österreich römisch 40 nach moslemischem Ritus geheiratet. Dieser und den beiden gemeinsamen Söhnen, römisch 40 und römisch 40 wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16. bzw. 18.11.2010 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 16.12.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen neuen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er leidet an Kopfschmerzen, Erinnerungslücken und Stress, Rückenschmerzen und einem Ekzem, eine dauernde medikamentöse Behandlung erfolgt nicht. Er lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Söhnen, seine Mutter und seine Geschwister leben noch in Tschetschenien. Er hat mehrere Deutschkurse besucht, auch bereits mehrmals Unterstützungstätigkeiten für den Magistrat der Stadt römisch 40 oder für die Caritas verrichtet und er hat auch österreichische Freunde. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er aus der Grundversorgung.

Zur Tschetschenien wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )

1. Allgemeine Sicherheitssituation

Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)

2. Verfolgungsgefahr

2.1. Zivilbevölkerung

Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.

Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.

Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.

Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.

Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

3.1. Wohnsituation

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)

3.2. Nahrungsversorgung

Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 21.12.2010 und am 26.01.2011 (BAL) sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 11.04.2011, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof sowie durch Vorlage einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (welche übersetzt wurde), weiters einer Trauungsurkunde (nach islamischem Ritus) und österreichischer Geburtsurkunden der Söhne und von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen sowie mehrerer Bestätigungen des Beschwerdeführers über eine Remuneration für Hilfsarbeiten.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden zusammenfassenden aktuellen Dokumentationen des Asylgerichtshofes, in denen die bezughabenden Originalquellen zitiert wurden (wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung verschiedener Quellen handelt) entnommen und jene Passagen in das gegenständliche Erkenntnis aufgenommen, welche im Bezug zu dem vorliegenden Fall stehen. Die Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu das Bundesasylamt keine Stellungnahme abgegeben und der Beschwerdeführer diese (kommentarlos) zur Kenntnis genommen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg NR 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers ist - wie schon das Bundesasylamt zu Recht feststellte - nicht glaubwürdig: Dieses Vorbringen baut einerseits auf seinem bisherigen Vorbringen, er werde wegen der Unterstützung der Kämpfer im ersten und geringfügig auch im zweiten Tschetschenienkrieg von den tschetschenischen Behörden gesucht, auf. Sein Vorbringen im ersten Verfahren wurde jedoch wegen widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erachtet, womit ein glaubwürdiger Grund für eine Verfolgung als nicht gegeben angesehen wurde, da der Beschwerdeführer auch nicht angegeben hatte, selbst Kämpfer gewesen zu sein. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, vor einigen Monaten sei sein Bruder mitgenommen und von den Behörden nach ihm befragt worden, so baut dieses Vorbringen auf dem bereits als unglaubwürdig beurteilten Vorbringen auf und ist ebenfalls nicht glaubwürdig. Andererseits ist sein neues Vorbringen einsilbig und wenig detailliert erstattet worden und hat er zunächst angegeben, seine Mutter habe ihm dies mitgeteilt (am 21.12.2011 und am 26.01.2011), vor dem Asylgerichtshof brachte er dazu jedoch vor, mit seinem Bruder darüber nicht gesprochen zu haben, weil die Telefone abgehört würden, sondern er habe davon von einem befreundeten Verwandten erfahren, mit seiner Mutter sei er in telefonischem Kontakt. Da die Angaben zudem uneinheitlich bzw. widersprüchlich sind, ist auch deshalb nicht vom Zutreffen seines neuen Vorbringens auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat wohl keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber zum Beweise seiner Identität nur eine Geburtsurkunde (kein Lichtbildausweis) vorgelegt, war jedoch bemüht, seine Integration durch mehrere Urkunden unter Beweis zu stellen.

Als Person machte der Beschwerdeführer auf den erkennenden Senat aufgrund der vagen und auch widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner neuen Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck, es erscheint jedoch glaubwürdig, dass er sich persönlich um seine Integration in Österreich bemüht.

Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 ist ua. § 34 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I. Nr. 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 ist ua. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie bereits ausgeführt erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Fluchtgründe so wie jene im ersten Asylverfahren, auch welchen sie aufbauen, dem erkennenden Senat ebenfalls nicht glaubwürdig.

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde (vgl. auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen würde vergleiche auch AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH v. 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH v. 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH v. 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u.a.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 11.04.2011, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er festgenommen und umgebracht werden würde. Damit nimmt er auf das oben als unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen zu seinen Fluchtgründen Bezug. Wenn er diese Befürchtung weiters mit der Ermordung eines davor mehrmals verurteilten Bruder eines Bekannten begründet, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ein konkreter Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist und er diesen Vorfall außerdem nur vom Hörensagen kennt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 11.04.2011, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er festgenommen und umgebracht werden würde. Damit nimmt er auf das oben als unglaubwürdig qualifizierte Vorbringen zu seinen Fluchtgründen Bezug. Wenn er diese Befürchtung weiters mit der Ermordung eines davor mehrmals verurteilten Bruder eines Bekannten begründet, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ein konkreter Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist und er diesen Vorfall außerdem nur vom Hörensagen kennt.

Der Beschwerdeführer leidet nach seinem Vorbringen wohl unter Kopfschmerzen, Erinnerungslücken, Stress, Rückenschmerzen und einem Ekzem, eine dauernde medikamentöse Behandlung hat er jedoch nicht angegeben, hat aber vorgebracht, in Österreich einen Beruf erlernen zu wollen, womit seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen ist, und verfügt er im Herkunftsland insbesondere in Tschetschenien und Inguschetien auch über ein familiäres Netzwerk (insbesondere Mutter und Bruder), sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr in eine derart lebensbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.Der Beschwerdeführer leidet nach seinem Vorbringen wohl unter Kopfschmerzen, Erinnerungslücken, Stress, Rückenschmerzen und einem Ekzem, eine dauernde medikamentöse Behandlung hat er jedoch nicht angegeben, hat aber vorgebracht, in Österreich einen Beruf erlernen zu wollen, womit seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen ist, und verfügt er im Herkunftsland insbesondere in Tschetschenien und Inguschetien auch über ein familiäres Netzwerk (insbesondere Mutter und Bruder), sodass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr in eine derart lebensbedrohende Notlage geraten würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen würde.

Der Beschwerdeführer legte zu seinen oa. gesundheitlichen Beschwerden auch keine ärztlichen Befunde vor, sodass davon auszugehen ist, dass er sich auch aktuell nicht in Behandlung befindet und keine unheilbare Krankheit bei ihm vorliegt.

Zur Außerlandesschaffung unheilbar erkrankter Personen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Folgendes ausgeführt:

Zu Art. 3 EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):Zu Artikel 3, EMRK im gegebenen Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 2. Mai 1997, 146/1996/767/964, Case of D. v. The United Kingdom, unter Punkt (§) 49 Folgendes ausgeführt (ÖJZ 1998, E. 20 MRK;):

"Es ist richtig, dass dieses Prinzip bisher vom Gerichtshof in solchen Zusammenhängen angewendet wurde, in welchen die Gefahr für das Individuum, einer der verbotenen Formen der Behandlung unterworfen zu werden, von absichtlich zugefügten Handlungen staatlicher Behörden im Empfangsstaat oder von solchen Handlungen nichtstaatlicher Gebilde in dem betreffenden Land ausgeht und die Behörden nicht in der Lage sind, ihm den angemessenen Schutz

angedeihen zu lassen (vgl. z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Zangedeihen zu lassen vergleiche z.B. das Ahmed gg. Österreich-U ... Z

44).

Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Art. 3 im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Art. 3 zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Art. 3 in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."Neben diesen Situationen und unter Bedachtnahme auf die grundlegende Bedeutung des Artikel 3, im System der Konvention, muss sich der Gerichtshof eine ausreichende Flexibilität wahren, um die Anwendung dieses Artikels auch in anderen möglicherweise auftretenden Zusammenhängen in Diskussion ziehen zu können. Es ist ihm daher nicht verwehrt, ein Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers nach Artikel 3, zu prüfen, wenn die Quelle der Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat auf Faktoren beruht, welche die Verantwortlichkeit der staatlichen Behörden dieses Landes weder direkt noch indirekt auslösen können oder welche für sich allein genommen nicht die Standards dieses Artikels verletzen. Die Anwendbarkeit des Artikel 3, in einer diesen Fall nicht erfassenden Weise einzuschränken, würde den absoluten Charakter seines Schutzes unterlaufen. In jedem derartigen Zusammenhang muss der Gerichtshof jedoch alle Umstände des Falles, insb. die persönliche Situation des Beschwerdeführers im ausweisenden Staat, einer strengen Prüfung unterwerfen."

In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.In Anwendung dieser Überlegungen gelangte der EGMR im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers, der sich im fortgesetzten Stadium einer dauerhaften und unheilbaren Erkrankung (Aids) befand, für den der abrupte Entzug der medizinischen und psychologischen Behandlung höchst dramatische Konsequenzen gehabt hätte und der im Zielstaat mangels Unterkunft und geeigneter Diät und in Anbetracht der dort herrschenden gesundheitlichen und sanitären Probleme akuten seelischen und physischen Leiden unterworfen gewesen wäre, angesichts der außergewöhnlichen Umstände ("exceptional circumstances") und angesichts des kritischen Stadiums seiner schweren Erkrankung eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D.v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Art. 3 MRK haben kommen lassen (vgl. 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).Die Grundsätze dieses Urteils hat der EGMR auch in seiner weiteren Judikatur bis in die Gegenwart aufrecht erhalten, dabei freilich wiederholt zu erkennen gegeben, dass es die konkret vorliegenden außergewöhnlichen Umstände waren, die ihn im Fall D.v. The United Kingdom zum Ergebnis einer Verletzung von Artikel 3, MRK haben kommen lassen vergleiche 15. Februar 2000, Beschwerde Nr. 46553/99, S.C.C. gegen Schweden, ÖJZ 2000, E. 18 MRK; Urteil vom 6. Februar 2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Case of Bensaid v. The United Kingdom; siehe dazu auch das VwGH-Erkenntnis Zl. 2000/01/0443 vom 21.08.2001).

Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheitsbildern keineswegs um derart schwere Erkrankungen, dass so außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Krankheitsbildern keineswegs um derart schwere Erkrankungen, dass so außergewöhnliche Umstände vorlägen, dass eine Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. abzuweisen.Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. abzuweisen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Abschnittes über das Familienverfahren (§ 34) nicht anzuwendenGemäß Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen des Abschnittes über das Familienverfahren (Paragraph 34,) nicht anzuwenden

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Da eine Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner Frau nach islamischem Recht sowie erst in Österreich erfolgte und der verfahrensgegenständliche Antrag erst am 16.12.2010 gestellt wurde, liegt unter Bedachtnahme auf die §§ 2 Abs.1 Z 22 und § 34 Abs. 6 AsylG 2006 auch ein Familienverfahren nicht vor bzw. sind die Bestimmungen darüber auf gegenständliches Verfahren nicht anzuwenden.Da eine Eheschließung des Beschwerdeführers und seiner Frau nach islamischem Recht sowie erst in Österreich erfolgte und der verfahrensgegenständliche Antrag erst am 16.12.2010 gestellt wurde, liegt unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2006 auch ein Familienverfahren nicht vor bzw. sind die Bestimmungen darüber auf gegenständliches Verfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Eltern und Kindern ipso iure bejaht.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen solche zwischen Eltern und Kindern ipso iure bejaht.

Der Beschwerdeführer ist seit rund 7 Jahren in Österreich (nach illegaler Einreise) aufhältig, und lebt seit 2007 mit seiner zwischenzeitig asylberechtigten und nach moslemischen Ritus angetrauten Frau und den beiden gemeinsamen, ebenfalls asylberechtigten Kindern zusammen und ist im Sinne der Rechtsprechung von einem unzweifelhaften Bestehen eines Familienlebens mit seiner asylberechtigten Ehefrau und ihren beiden asylberechtigten Kindern auszugehen. Die Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens durch eine gemeinsame Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Familie in die Russische Föderation scheidet daher auf längere Sicht aus, zumal die Ehefrau und die Kinder aufgrund ihres Asylstatus keinerlei Veranlassung haben, Österreich zu verlassen und im Herkunftsland auch gefährdet wären. Überdies ist der Beschwerdeführer in Österreich bereits gut integriert, hat Deutschkurse besucht, hat Bescheinigungen über bereits verrichtete Hilfstätigkeiten vorgelegt und verfügt auch über österreichische Freunde. Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind nicht mehr sehr intensiv, wenn auch seine Mutter und sein Bruder noch in seiner Heimatrepublik leben. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Wenn der Beschwerdeführer auch seinerzeit illegal nach Österreich eingereist ist, so überwiegen aus der Sicht des erkennenden Senates insbesondere in Anbetracht des unzweifelhaften Familienlebens mit mehreren dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden mit Asylstatus in Österreich (und der Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat) die für einen Verbleib des Beschwerdeführer in Österreich sprechenden Gründe die dagegen sprechenden.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Der Beschwerde zu Spruchpunkt III. war daher Folge zu geben.Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. war daher Folge zu geben.

Schlagworte

Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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