Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400190-1/2008/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 07 03.491-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 7.4.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und festgenommen worden war.
Am 11.4.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er mit seiner Familie aus politischen Gründen in den Iran geflüchtet und bei der Machtergreifung Karzais nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Es habe aber keinen Frieden gegeben und Feinde des Vaters des Beschwerdeführers hätten eine Mine vor das Haus der Familie des Beschwerdeführers gelegt, sodass ein Cousin des Beschwerdeführers einen Fuß verloren habe. Daher sei die Familie wieder in den Iran gezogen.
Am 29.5.2007 wurde dem Bundesasylamt die Kopie eines afghanischen, auf den Beschwerdeführer lautenden Personalausweises vorgelegt.
Am 1.6.2007 und am 29.6.2007 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in denen er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater mit einem namentlich genannten Kommandanten in Streit gelegen sei, der - nachdem die Familie des Beschwerdeführers nach zwölf Jahren im Exil im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei - mit seinen Truppen zum Haus der Familie gekommen sei und den Beschwerdeführer und seine Mutter geschlagen habe; der Vater des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall mit dem Sohn des Kommandanten gespielt und diesen geschlagen, woraufhin man ihn festgenommen habe. Auch habe der Kommandant eine Mine vor dem Haus der Familie des Beschwerdeführers platzieren lassen, durch die ein Cousin des Beschwerdeführers einen Fuß verloren habe. Schließlich sei auch der Bruder des Beschwerdeführers "verschollen". Dann sei die Familie des Beschwerdeführers wieder in den Iran zurückgekehrt. Als der Beschwerdeführer das erste Mal in den Iran gegangen sei, sei er etwa vier oder fünf Jahre alt gewesen. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.11.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebene Fluchtgeschichte wiederholte.
Am 30.10.2007 wurde dem Bundesasylamt ein Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vorgelegt, mit dem das Land XXXX mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut wurde.Am 30.10.2007 wurde dem Bundesasylamt ein Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vorgelegt, mit dem das Land römisch 40 mit der Obsorge für den Beschwerdeführer betraut wurde.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.6.2008, erlassen am 12.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan nicht zu gewärtigen habe.
Mit am 19.6.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Einleitend wurden die Fluchtgründe wiederholt und begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder zu seinen personenbezogenen Daten noch zu seinen Fluchtgründen die Unwahrheit gesagt habe. Auch habe sein Cousin bereits einen Fuß verloren. Es habe bei von der Behörde beweiswürdigend verwendeten Begriffen offenbar Übersetzungsprobleme gegeben und es dürfe dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er auf Grund der katastrophalen Situation in Griechenland und Italien dort keinen Asylantrag gestellt habe.Mit am 19.6.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Einleitend wurden die Fluchtgründe wiederholt und begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder zu seinen personenbezogenen Daten noch zu seinen Fluchtgründen die Unwahrheit gesagt habe. Auch habe sein Cousin bereits einen Fuß verloren. Es habe bei von der Behörde beweiswürdigend verwendeten Begriffen offenbar Übersetzungsprobleme gegeben und es dürfe dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er auf Grund der katastrophalen Situation in Griechenland und Italien dort keinen Asylantrag gestellt habe.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Asyl zu gewähren.
Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen unter Einbindung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, Zl. C2 400190-1/2008/5Z, ein länderkundiger Sachverständiger mit der Erstattung eines Gutachtens zum Vorbringen des Beschwerdeführers nach Ermittlungen in Afghanistan beauftragt. Mit Gutachten vom 3.12.2010 führte der Sachverständige aus, dass der Vater des Beschwerdeführers während des russisch-afghanischen Krieges bis 1992 ein Gruppenleiter eines namentlich genannten Kommandanten der Hezb-e Islami Hekmatyar gewesen sei, dann habe sich der Vater auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit Massoud angeschlossen und für einen von dessen Kommandanten bis 1995 gearbeitet und sich im Krieg gegen die Hezb-e Islami und die
Hezb-e Wahdat beteiligt. 1995 sei der Vater des Beschwerdeführers in den Iran gegangen und seitdem nicht mehr zurückgekehrt; er sei im Iran wirtschaftlich relativ gut situiert und besitze eine Kohlefabrik. Auch der Beschwerdeführer sei seit der Migration in den Iran nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und vor etwa fünf Jahren nach Europa gegangen. Auch der Bruder des Beschwerdeführers befinde sich nach den Angaben der Dorfbewohner im Iran, hinsichtlich der Verletzung des Cousins wisse niemand etwas, da jedenfalls nach 2002 vor dem Haus des Beschwerdeführers keine Bombe platziert worden sei. Auch der Konflikt mit dem vom Beschwerdeführer als Feind bezeichneten Kommandanten, der derzeit eine hohe Stellung in der Kabuler Regierung inne habe, wurde nicht bestätigt, vielmehr hätten der Vater des Beschwerdeführers und der gegenständliche Kommandant derselben Partei angehört bzw. sei der Vater des Beschwerdeführers ein - wenn auch nicht diesem direkt unterstellter - Unterkommandant des gegenständlichen Kommandanten gewesen.
Mit Schriftsatz vom 18.1.2011 wurde ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt, der jedoch in der Verhandlung am 24.3.2011 zurückgezogen wurde.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 24.3.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und eines Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte; anschließend wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen vorgehalten, dem der Beschwerdeführer widersprach.
Mit Schriftsatz vom 7.4.2011nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen sowie zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Stellung. Die Lage in Afghanistan sei instabil, es sei dies aus den Länderdokumenten ersichtlich und diesen daher nichts hinzuzufügen. Zum Gutachten des Sachverständigen führte der Beschwerdeführer aus, dass dieses in Bezug auf die Verwandten des Beschwerdeführers - dessen Angaben deckten sich diesbezüglich nicht mit dem Ermittlungsergebnis des Sachverständigen - mangels konkreter Angaben zur Quelle nicht nachvollziehbar wäre. Auch wäre nicht ausreichend geklärt, wo sich der Bruder XXXX des Beschwerdeführers aufhalte; es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser verschollen sei. Auch woher die Information komme, dass der Beschwerdeführer vor fünf Jahren ausgereist sei, sei nicht hinreichend belegt und daher nicht nachvollziehbar, gleiches gelte für den Konflikt zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX. Auch habe der Sachverständige nicht geklärt, ob XXXXeinen Sohn habe. Es wurde daher beantragt, die Eltern des Beschwerdeführers in Teheran in eventu den Cousin des Beschwerdeführers erneut zu befragen.Mit Schriftsatz vom 7.4.2011nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen sowie zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen Stellung. Die Lage in Afghanistan sei instabil, es sei dies aus den Länderdokumenten ersichtlich und diesen daher nichts hinzuzufügen. Zum Gutachten des Sachverständigen führte der Beschwerdeführer aus, dass dieses in Bezug auf die Verwandten des Beschwerdeführers - dessen Angaben deckten sich diesbezüglich nicht mit dem Ermittlungsergebnis des Sachverständigen - mangels konkreter Angaben zur Quelle nicht nachvollziehbar wäre. Auch wäre nicht ausreichend geklärt, wo sich der Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers aufhalte; es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser verschollen sei. Auch woher die Information komme, dass der Beschwerdeführer vor fünf Jahren ausgereist sei, sei nicht hinreichend belegt und daher nicht nachvollziehbar, gleiches gelte für den Konflikt zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und römisch 40 . Auch habe der Sachverständige nicht geklärt, ob XXXXeinen Sohn habe. Es wurde daher beantragt, die Eltern des Beschwerdeführers in Teheran in eventu den Cousin des Beschwerdeführers erneut zu befragen.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidlines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:
ein auf den Beschwerdeführer lautender afghanischer Personalausweis;
ein vorläufiger kriminaltechnischer Befund der Polizeiinspektion Traiskirchen über die Echtheit des vorgelegten Personalausweises;
eine Mitgliedskarte des Vaters des Beschwerdeführers bei der islamischen Partei Afghanistans;
Fotos, die insbesondere den Beschwerdeführer mit seinem Cousin (der durch die Mine einen Fuß verloren habe) zeigen;
ein Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, über die Obsorgeübertragung an das Land XXXX vom XXXX undein Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , über die Obsorgeübertragung an das Land römisch 40 vom römisch 40 und
ein länderkundiges Gutachten.
II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig und war zur Antragsstellung minderjährig.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.
II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Aufgrund des unbedenklichen, kriminaltechnisch überprüften Identitätsdokuments, des Ergebnisses der Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen und der mit diesen korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität stehen sowohl die Identität als auch das Alter und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.
Aus dem Akteninhalt und einer am 19.05.2011 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt haben sich Hinweise für die Anwesenheit mit dem Beschwerdeführer verwandter Personen im Bundesgebiet ergeben.
III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch einen namentlich genannten, inzwischen in Afghanistan der obersten Machtelite angehörigen Kommandanten XXXX befürchte, da dieser sich am Vater des Beschwerdeführers rächen wolle und des Weiteren der Beschwerdeführer seinen Sohn misshandelt habe. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch einen namentlich genannten, inzwischen in Afghanistan der obersten Machtelite angehörigen Kommandanten römisch 40 befürchte, da dieser sich am Vater des Beschwerdeführers rächen wolle und des Weiteren der Beschwerdeführer seinen Sohn misshandelt habe. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings nicht bewiesen worden. Für das Fluchtvorbringen sprechen die vorgelegten Fotos und der Mitgliedsausweis des Vaters bei der Hezb-e Islami. Gegen das Fluchtvorbringen sprechen die Ergebnisse der Erhebungen durch die Vertrauensperson des länderkundigen Sachverständigen.
Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, einerseits auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen und darüber hinaus auch das Gewicht der gegenläufigen Beweismittel festzustellen und diese gegeneinander abzuwägen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit fällt nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weder in Italien noch in Griechenland um Schutz angesucht hat, da von dem damals minderjährigen Asylwerber nicht erwartet werden konnte, dass ihm diese Nachteile in Bezug auf die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit erkennbar sein mussten.
Hingegen ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor der Polizei am 11.4.2007 angab, dass sein älterer Bruder - dessen vorgebrachtes Verschwinden auch ein Teil der Begründung der Ausreise war - XXXX heisse, während er diesen vor dem Asylgerichtshof als XXXX bezeichnete. Seine Rechtfertigung, dass der Bruder im Iran XXXX genannt wurde, weil die Iraner dessen Namen nicht hätten aussprechen können und so der Bruder in der Öffentlichkeit als auch zu Hause oft XXXX genannt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bei der Angabe des Namens des Bruders vor der Polizei keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass es sich hier lediglich um einen Spitznamen handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch einen Spitznamen gehabt habe, diesen aber erst vor dem Asylgerichtshof erwähnt hat. Auch einem minderjährigen (damals 17-jährigen) afghanischen Asylwerber ist zuzumuten, dass er die Wichtigkeit der Nennung der richtigen Namen erkennt. Vielmehr deutet die Verwendung eines falschen Namens bei der Bezeichnung der Identität seines Bruders auf einen Verschleierungsversuch hin.Hingegen ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor der Polizei am 11.4.2007 angab, dass sein älterer Bruder - dessen vorgebrachtes Verschwinden auch ein Teil der Begründung der Ausreise war - römisch 40 heisse, während er diesen vor dem Asylgerichtshof als römisch 40 bezeichnete. Seine Rechtfertigung, dass der Bruder im Iran römisch 40 genannt wurde, weil die Iraner dessen Namen nicht hätten aussprechen können und so der Bruder in der Öffentlichkeit als auch zu Hause oft römisch 40 genannt worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer bei der Angabe des Namens des Bruders vor der Polizei keinen Hinweis darauf gegeben hat, dass es sich hier lediglich um einen Spitznamen handelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch einen Spitznamen gehabt habe, diesen aber erst vor dem Asylgerichtshof erwähnt hat. Auch einem minderjährigen (damals 17-jährigen) afghanischen Asylwerber ist zuzumuten, dass er die Wichtigkeit der Nennung der richtigen Namen erkennt. Vielmehr deutet die Verwendung eines falschen Namens bei der Bezeichnung der Identität seines Bruders auf einen Verschleierungsversuch hin.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer am 11.4.2007 vor der Polizei angab, dass er Afghanistan (nach seiner Rückkehr aus dem Iran) im Dezember 2006 verlassen habe und nach viermonatiger Reise in Österreich angekommen sei (was durchaus mit seiner Einreise im April 2007 korrespondieren würde), während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass er Afghanistan (nach seiner Rückkehr aus dem Iran) Ende des Sommers 2004 verlassen habe, dann in den Iran zurückgegangen sei, wo er noch eine Zeitlang gelebt habe. Die Erklärung des Widerspruchs, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nicht gemacht habe, ist im Licht des Umstandes, dass ihm - auch laut seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof - sowohl alle Einvernahme rückübersetzt worden sind und er auch die Dolmetscher immer gut verstanden hat, nicht nachvollziehbar. Auch die vor dem Asylgerichtshof vorgebrachten Probleme bei der Übersetzung sind nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nach Einbringung des Antrags als minderjähriger Asylwerber bis zur Volljährigkeit vertreten war und das Bundesasylamt eine allfällige Richtigstellung des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung (jedenfalls in Anwesenheit von dessen Vertreter) protokolliert hätte. Auch in der Beschwerde - auf deren Inhalt das Bundesasylamt keinerlei Einfluss hat - finden sich keine Hinweise auf Übersetzungsprobleme, wenn man von fachspezifischen Ausdrücken (bei der Frage, ob der Beschwerdeführer von "Haft" oder "Untersuchungshaft" gesprochen hat) absieht; selbst wenn es solche Probleme im Detail gegeben haben sollte, sind damit die erheblichen Widersprüche zum Fluchtweg - auch unter Bedachtnahme auf das Alter des Beschwerdeführers - nicht erklärbar.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das Gutachten des Sachverständigen abzuwägen.
Bei der Bewertung des Gutachten ist zu berücksichtigen, dass dem Asylgerichtshof aus einer Vielzahl von Verfahren, bei denen der auch im gegenständlichen Verfahren bestellte Gutachter beauftragt worden war, bekannt ist, dass dieser seinen Vertrauensleuten nicht alle Informationen zur Verfügung stellt, sondern Nebenaspekte zur Verifizierung zurückhält, um die Erhebungen zu überprüfen; darüber hinaus hat weder der Sachverständige noch die von diesem verwendete Vertrauensperson ein Interesse am Ausgang des Verfahrens; ein nicht den Tatsachen entsprechendes Gutachten würde dem Ruf des Sachverständigen aber erheblichen Schaden zufügen, was diesem auch gewärtig ist. Schließlich ist dem Sachverständigen als Politologen eher die Bewertung von allgemeinen - das heißt nicht von Erhebungen im Einzelfall abhängigen - Fakten möglich als einer Person ohne Ausbildung und Erfahrung des Sachverständigen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - neben seinem Identitätsdokument - zwei Arten von Bescheinigungsmittel vorgelegt, nämlich den Mitgliedsausweis seines Vaters und die Fotos, die einen Mann zeigen, der sein linkes Bein (teilweise) verloren hat. Zum ersten Beweismittel (Mitgliedsausweis des Vaters) ist auszuführen, dass dieser ein Beleg für den Teil der Fluchtgeschichte ist, die sich im Vorbringen des Beschwerdeführers und im Ergebnis der Erhebungen des Sachverständigen decken, nämlich, dass der Vater bei der
Hezb-e Islami war. Zu den Fotos ist auszuführen, dass diese einerseits kein Beweis für die Verwandtschaft des Mannes zum Beschwerdeführer sind und andererseits auch kein Beweis für die Umstände, in denen der Mann sein Bein verloren hat, insbesondere, wenn man bedenkt, dass in Afghanistan die letzten Jahrzehnte Krieg herrschte und die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten weit hinter dem europäischen Standard zurückgefallen sind, sodass oft auch in Europa vermeidbare Amputationen durchgeführt werden müssen.
Für die Richtigkeit des Gutachtens im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer nach der Flucht seiner Familie in den Iran wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist - der Beschwerdeführer behauptet das, das Gutachten gibt an, dass die Familie seitdem nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei und im Iran lebe - spricht aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie schon oben dargestellt - nicht in der Lage war, seinen Reiseweg von Afghanistan nach Österreich schlüssig und widerspruchsfrei darzulegen, sodass geschlossen werden muss, dass dieser lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt und der Beschwerdeführer direkt aus dem Iran nach Österreich gereist ist, ohne jemals wieder nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein. Wenn aber hiervon auszugehen ist, dann sind alle die Verfolgungshandlungen, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat und für die die Rückkehr des Beschwerdeführers "conditio sine qua non" ist, auch nicht glaubhaft gemacht worden.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Kleinkind (von etwa fünf Jahren) Afghanistan vor mehr als einem Jahrzehnt verlassen hat; daher ist nicht zu erkennen, welche in Afghanistan möglicherweise existierenden Feinde des Vaters von seiner Rückkehr Kenntnis erhalten würden oder den Beschwerdeführer auch nur erkennen bzw. dem Vater zuordnen könnten. Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Auch die beantragte Befragung der Eltern oder des Cousins des Beschwerdeführers, mit denen der Beschwerdeführer offensichtlich in regelmäßigem Kontakt ist, kann die vorliegende Beweiswürdigung nicht erschüttern, da für den Asylgerichtshof auf Grund der Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg feststeht, dass dieser direkt aus dem Iran nach Österreich gekommen ist. Daher ist die Befragung von Verwandten des Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen und ist daher ein entsprechender Antrag abzuweisen.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 ff, insbesondere S. 96 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 87 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der afghanischen Bevölkerung (Home Office, S. 87) angehören - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.4.2011 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 19.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
12.10.2011