TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/17 B3 202543-2/2011

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Veröffentlicht am 17.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §7
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B3 202.543-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2011, Zl. 92 13.753/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2011, Zl. 92 13.753/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und römisch-katholischen Glaubens, stammt aus Gjakove. Am 24. Juli 1992 stellte er einen Asylantrag.

2. Mit Bescheid vom 24. Juli 1992, Zl. 92 13.753, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag ab.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB und den §§ 15, 228 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes (BG) römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB und den Paragraphen 15, 228, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

4. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht nach § 137 StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 40 StGB im Hinblick auf die Verurteilung von XXXX des BG4. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Eingriffes in ein fremdes Fischereirecht nach Paragraph 137, StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraph 40, StGB im Hinblick auf die Verurteilung von römisch 40 des BG

XXXX abgesehen wurde.römisch 40 abgesehen wurde.

5. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.5. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamt erhobene Berufung gab der (in Folge zustän-dige) unabhängige Bundesasylsenat mit am 26. Mai 1999 verkündetem und am 28. Juni 1999 ausgefertigtem Bescheid, Zl. 202.543/0-XI/34/98, statt und gewährte dem Beschwerdeführer wegen der allgemeinen Situation für ethnische Kosovoalbaner im Kosovo und der Unter-stützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die UCK bzw. der daraus resultierenden Verfol-gung durch die jugoslawischen Behörden gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl; gemäß § 12 leg. cit. stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamt erhobene Berufung gab der (in Folge zustän-dige) unabhängige Bundesasylsenat mit am 26. Mai 1999 verkündetem und am 28. Juni 1999 ausgefertigtem Bescheid, Zl. 202.543/0-XI/34/98, statt und gewährte dem Beschwerdeführer wegen der allgemeinen Situation für ethnische Kosovoalbaner im Kosovo und der Unter-stützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die UCK bzw. der daraus resultierenden Verfol-gung durch die jugoslawischen Behörden gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl; gemäß Paragraph 12, leg. cit. stellte der unabhängige Bundesasylsenat fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

7. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

8. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 verständigte die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX das Bundesasylamt vom Verdacht, dass der Beschwerdeführer über einen jugoslawischen Reisepass verfüge und diesen auch zu Reisen ins ehemalige Jugoslawien verwendet habe, und regte an, dem Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.8. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 verständigte die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 das Bundesasylamt vom Verdacht, dass der Beschwerdeführer über einen jugoslawischen Reisepass verfüge und diesen auch zu Reisen ins ehemalige Jugoslawien verwendet habe, und regte an, dem Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.

9. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2002 informierte das Bundesasylamt die BH XXXX über das Fehlen eines Tatbestandes zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.9. Mit Schreiben vom 16. Jänner 2002 informierte das Bundesasylamt die BH römisch 40 über das Fehlen eines Tatbestandes zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

10. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.10. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

11. Mit Schreiben vom 4. April 2002 beantragte die BH XXXX aufgrund der mehrmaligen Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Überprüfung der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft.11. Mit Schreiben vom 4. April 2002 beantragte die BH römisch 40 aufgrund der mehrmaligen Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Überprüfung der Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft.

12. Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 verwies das Bundesasylamt neuerlich auf das Fehlen eines Aberkennungsgrundes.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.13. Mit Urteil des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

14. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und des Imstichlassens eines Verletzen nach § 88 Abs. 1 StGB und § 94 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.14. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und des Imstichlassens eines Verletzen nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und Paragraph 94, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

15. Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.15. Mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

16. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004, 9. Juni 2006 und 18. Juni 2008 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft XXXX neuerlich um Überprüfung der Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.16. Mit Schreiben vom 18. Juni 2004, 9. Juni 2006 und 18. Juni 2008 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 neuerlich um Überprüfung der Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.

17. Mit Schreiben vom 25. Juni 2004, 21. Juni 2006 und 1. Juli 2008 bestätigte das Bundesasylamt das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft.

18. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 übermittelte die BH XXXX einen Bericht des Landeskriminalamtes (LKA) Vorarlberg, wonach sich der Beschwerdeführer an einer gewaltsamen Entführung eines deutschen Staatsbürgers nach Frankreich beteiligt haben soll.18. Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 übermittelte die BH römisch 40 einen Bericht des Landeskriminalamtes (LKA) Vorarlberg, wonach sich der Beschwerdeführer an einer gewaltsamen Entführung eines deutschen Staatsbürgers nach Frankreich beteiligt haben soll.

19. Daraufhin leitete das Bundesasylamt am 19. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (FrÄG 2009) ein.19. Daraufhin leitete das Bundesasylamt am 19. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren nach Paragraph 7, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (FrÄG 2009) ein.

20. Am 19. April 2010 teilte die Staatendokumentation dem Bundesasylamt im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich am 10. Dezember 2009 mit den Auflagen haftfrei gestellt worden sei, seinen Reisepass abzugeben, das Gebiet des Elsass nicht zu verlassen und sich regelmäßig bei den Sicherheitskräften zu melden. Diese Entscheidung des Gerichtshofes von Mulhouse sei nach Berufung am 17. Dezember 2009 durch das Berufungsgericht in Colmar bestätigt worden. Zusätzlich sei vom Berufungsgericht eine Kaution von EUR 10.000,- festgelegt worden.

21. Am 11. Februar 2001 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass eine Entscheidung im französischen Verfahren nicht vor September 2011 erwartet werde.

22. Mit Schreiben vom 23. März 2011 beantragte der Beschwerdeführer u. a., das Asylaberkennungsverfahren bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich zu unterbrechen. Auf diesen Unterbrechungsantrag ging das Bundesasylamt (in Folge) nicht ein.

23. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom "28. Juni 1999" (gemeint wohl: 26. Mai 1999) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme; gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem Bundesgebiet "nach Kosovo" aus. Begründend führte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges und Ausführungen von Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo im Wesentlichen aus, dass sich die Situation im Kosovo seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachhaltig geändert habe. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner damaligen Unterstützung für die UCK keine Gefahr mehr durch "jugoslawische - jetzt serbische" Behörden. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 1999 seien (zwar) bereits mehr als 5 Jahre vergangen. Aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten sei die "unwiderlegliche Vermutung" der sozialen Verfestigung auf den Beschwerdeführer jedoch nicht anwendbar.23. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom "28. Juni 1999" (gemeint wohl: 26. Mai 1999) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem Bundesgebiet "nach Kosovo" aus. Begründend führte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges und Ausführungen von Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo im Wesentlichen aus, dass sich die Situation im Kosovo seit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachhaltig geändert habe. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner damaligen Unterstützung für die UCK keine Gefahr mehr durch "jugoslawische - jetzt serbische" Behörden. Seit der Asylzuerkennung im Jahr 1999 seien (zwar) bereits mehr als 5 Jahre vergangen. Aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten sei die "unwiderlegliche Vermutung" der sozialen Verfestigung auf den Beschwerdeführer jedoch nicht anwendbar.

24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird (nach wie vor) beantragt, das Aberkennungsverfahren bis zum Zeitpunkt der "Rückübernahme" des Beschwerdeführers aus Frankreich bzw. bis zum Zeitpunkt des Vorliegens einer strafgerichtlichen Verurteilung zu unterbrechen.

25. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 16. Juni 2011 ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern in XXXX mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz" gemeldet.25. Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters vom 16. Juni 2011 ist der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern in römisch 40 mit der Wohnsitzqualifikation "Hauptwohnsitz" gemeldet.

26. Laut Strafregisterauszug vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer nach dem oben unter Punkt 15. angeführten Urteil des BG XXXX vom XXXX nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde.26. Laut Strafregisterauszug vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer nach dem oben unter Punkt 15. angeführten Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 nicht mehr strafgerichtlich verurteilt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.

1.2.2. Das gegenständliche, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. April 2011 erfolgte amtswegige Asylaberkennungsverfahren ist somit nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

1.3. Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,).

1.4.1. Gemäß § 7 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).1.4.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).

1.4.2. Gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.1.4.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

1.4.3. Mit dem FrÄG 2009 wurden neue Regelungen für den Fall geschaffen, dass der Asylberechtigte straffällig geworden ist. So ist nun gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Der Abs. 2 des § 7 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2009 wurde nun im Abs. 3 des § 7 AsylG 2005 idF des FrÄG neugefasst. Danach kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.1.4.3. Mit dem FrÄG 2009 wurden neue Regelungen für den Fall geschaffen, dass der Asylberechtigte straffällig geworden ist. So ist nun gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Der Absatz 2, des Paragraph 7, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2009 wurde nun im Absatz 3, des Paragraph 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG neugefasst. Danach kann das Bundesasylamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem - die Anwendbarkeit des § 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 vor dessen Inkrafttreten betreffenden - Erkenntnis vom XXXX festgehalten hat, sind Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die in § 7 Abs. 3 erfolgte Neufassung des seinerzeitigen § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und gemäß § 73 Abs. 7 2005 idF des FrÄG 2009 am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde (vgl. dazu auch AsylGH 28.2.2011, D10 414347-1/2010/20E).2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem - die Anwendbarkeit des Paragraph 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 vor dessen Inkrafttreten betreffenden - Erkenntnis vom römisch 40 festgehalten hat, sind Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt. Die in Paragraph 7, Absatz 3, erfolgte Neufassung des seinerzeitigen Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und gemäß Paragraph 73, Absatz 7, 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde vergleiche dazu auch AsylGH 28.2.2011, D10 414347-1/2010/20E).

2.2. Zusätzlich ergibt sich aus den Materialien, dass strafgerichtliche Verurteilungen vor dem Inkrafttreten des FrÄG nicht im Sinne des neugeschaffenen § 7 Abs. 3 AsylG 2005 berück-sichtigt werden; so heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP:2.2. Zusätzlich ergibt sich aus den Materialien, dass strafgerichtliche Verurteilungen vor dem Inkrafttreten des FrÄG nicht im Sinne des neugeschaffenen Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 berück-sichtigt werden; so heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP:

"Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.""Der bisherige Paragraph 7, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung Absatz 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen."

3.1. Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer am 26. Mai 1999 Asyl gewährt wurde, ist die Fünfjahresfrist jedenfalls bereits verstrichen. Sämtliche (bisherigen) strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten vor dem 1. Jänner 2010, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht im Sinne des neugeschaffenen § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zu berücksichtigen sind. Weiters kann in einer Situation, in der der Beschwerdeführer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nicht nach Österreich zurückkehren kann, nicht angenommen werden, dass sein Wohnsitz in Österreich die Eigenschaft als Hauptwohnsitz verloren hätte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 3 Rz 6 zu § 1 Abs. 7 Meldegesetz, wonach ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort - wie im Falle eines Häftlings - kein Wohnsitz ist).3.1. Da im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer am 26. Mai 1999 Asyl gewährt wurde, ist die Fünfjahresfrist jedenfalls bereits verstrichen. Sämtliche (bisherigen) strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten vor dem 1. Jänner 2010, weshalb sie schon aus diesem Grund nicht im Sinne des neugeschaffenen Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zu berücksichtigen sind. Weiters kann in einer Situation, in der der Beschwerdeführer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nicht nach Österreich zurückkehren kann, nicht angenommen werden, dass sein Wohnsitz in Österreich die Eigenschaft als Hauptwohnsitz verloren hätte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 3, Rz 6 zu Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz, wonach ein zwangsweise begründeter Aufenthaltsort - wie im Falle eines Häftlings - kein Wohnsitz ist).

3.2. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Asylaberkennung im Entscheidungszeitraum nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer gestellten Unterbrechungsantrag näher einzugehen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer gestellten Unterbrechungsantrag näher einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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