TE AsylGH Beschluss 2011/6/21 D9 411754-3/2011

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D9 411754-3/2011/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2011, Zl. 10 00.796-BAL, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2011, Zl. 10 00.796-BAL, beschlossen:

Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte in Österreich am 26. Jänner 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte in Österreich am 26. Jänner 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. Jänner 2010 gab er im Wesentlichen an, seine Heimat schon im September 2005 mit Hilfe eines gefälschten russischen Reisepasses verlassen zu haben, da Verwandte von ihm in Tschetschenien auf Seiten der Rebellen gekämpft hätten, woraufhin (auch) er von den Sicherheitsbehörden ebenfalls mehrmals abgeholt und einvernommen worden sei. Er sei am 19. September 2005 in Polen eingereist, habe um Asyl angesucht und sei ihm in weiterer Folge auch der Flüchtlingsstatus zuerkannt sowie ein Konventionsreisedokument ausgestellt worden. Er habe sich dort von 2005 bis 2007 aufgehalten. Zu seinem Aufenthalt zwischen 2007 und 2009 wurde der Beschwerdeführer nicht weiter befragt bzw. machte er dazu keine Angaben. Anfang 2009 habe er bei einer Behörde in XXXX ein Schriftstück unterfertigt, wobei sich später herausgestellt habe, dass er damit seine freiwillige Rückkehr nach Polen erklärt habe; weiters habe er EUR 150,-- Strafe zahlen müssen. Er sei dann zwar nach Polen zurückgekehrt, aber gleich am nächsten Tag wieder nach Österreich gekommen. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass in Österreich seine Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter leben würden, die beide "im Besitz eines österreichischen Reisedokumentes" seien.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27. Jänner 2010 gab er im Wesentlichen an, seine Heimat schon im September 2005 mit Hilfe eines gefälschten russischen Reisepasses verlassen zu haben, da Verwandte von ihm in Tschetschenien auf Seiten der Rebellen gekämpft hätten, woraufhin (auch) er von den Sicherheitsbehörden ebenfalls mehrmals abgeholt und einvernommen worden sei. Er sei am 19. September 2005 in Polen eingereist, habe um Asyl angesucht und sei ihm in weiterer Folge auch der Flüchtlingsstatus zuerkannt sowie ein Konventionsreisedokument ausgestellt worden. Er habe sich dort von 2005 bis 2007 aufgehalten. Zu seinem Aufenthalt zwischen 2007 und 2009 wurde der Beschwerdeführer nicht weiter befragt bzw. machte er dazu keine Angaben. Anfang 2009 habe er bei einer Behörde in römisch 40 ein Schriftstück unterfertigt, wobei sich später herausgestellt habe, dass er damit seine freiwillige Rückkehr nach Polen erklärt habe; weiters habe er EUR 150,-- Strafe zahlen müssen. Er sei dann zwar nach Polen zurückgekehrt, aber gleich am nächsten Tag wieder nach Österreich gekommen. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass in Österreich seine Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter leben würden, die beide "im Besitz eines österreichischen Reisedokumentes" seien.

Am 28. Jänner 2010 trat das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 ("Dublin-II VO") mit dem Mitgliedstaat Polen ein.Am 28. Jänner 2010 trat das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers in Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 ("Dublin-II VO") mit dem Mitgliedstaat Polen ein.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 bestätigte die polnische Fremdenbehörde, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2005 in Polen um Asyl angesucht hatte und diesem am 16. Oktober 2006 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

Am 4. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 überreicht, wonach das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass im gegenständlichen Fall Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG 2005 in Polen gegeben sei.Am 4. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 überreicht, wonach das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon ausgegangen werde, dass im gegenständlichen Fall Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 in Polen gegeben sei.

Am 8. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Er gab dabei an, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deshalb stelle, weil ihm sein Rechtsanwalt dazu geraten habe. Er kenne jemanden, dem ebenfalls bereits in Polen Asyl gewährt worden sei und der dann in Österreich ebenfalls als Konventionsflüchtling anerkannt worden sei. Eigentlich wolle er hier aber gar kein Asyl, sondern nur eine Arbeitsbewilligung. Er wolle in Österreich mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter leben und die Möglichkeit erhalten, für sich und seine Familie Geld zu verdienen.

Nachdem er den Flüchtlingsstatus in Polen zuerkannt bekommen habe, sei er zu verschiedenen Verwandten quer durch Europa gereist, vierbis fünfmal sei er auch in Österreich gewesen. Seit November 2007 habe er sich dann "zu 95 Prozent" in Österreich aufgehalten. Im Oktober 2008 habe er das Bundesgebiet kurz verlassen, da er sich in Polen neue Dokumente ausstellen lassen habe müssen und sei im Jänner 2009 wieder zurückgekehrt. Neben seiner Lebensgefährtin, die er im XXXX oder XXXX bei einer tschetschenischen Hochzeit in XXXX kennengelernt habe, und dem gemeinsamen Kind lebe auch noch ein Cousin seit fünf oder sechs Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich. Warum seine Lebensgefährtin ihren Herkunftsstaat verlassen habe, wisse er nicht. In Polen lebten noch seine Mutter, seine Schwestern und weitere entfernte Verwandte sowie Bekannte. Er habe Polen verlassen, weil dort kein normales Leben möglich sei. Insgesamt habe er zwar "keine Probleme gehabt", wenn er aber jetzt zurückkehre, hätten die Behörden dort sicher etwas dagegen, da er in Österreich um Asyl angesucht habe. Mit ernsthaften Sanktionen rechne er jedoch nicht. Auf die Frage, ob es in Polen konkrete Vorfälle gegeben habe bzw. warum er von dort ausgereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es dort "keine Wohnung und keine Arbeit" gebe.Nachdem er den Flüchtlingsstatus in Polen zuerkannt bekommen habe, sei er zu verschiedenen Verwandten quer durch Europa gereist, vierbis fünfmal sei er auch in Österreich gewesen. Seit November 2007 habe er sich dann "zu 95 Prozent" in Österreich aufgehalten. Im Oktober 2008 habe er das Bundesgebiet kurz verlassen, da er sich in Polen neue Dokumente ausstellen lassen habe müssen und sei im Jänner 2009 wieder zurückgekehrt. Neben seiner Lebensgefährtin, die er im römisch 40 oder römisch 40 bei einer tschetschenischen Hochzeit in römisch 40 kennengelernt habe, und dem gemeinsamen Kind lebe auch noch ein Cousin seit fünf oder sechs Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich. Warum seine Lebensgefährtin ihren Herkunftsstaat verlassen habe, wisse er nicht. In Polen lebten noch seine Mutter, seine Schwestern und weitere entfernte Verwandte sowie Bekannte. Er habe Polen verlassen, weil dort kein normales Leben möglich sei. Insgesamt habe er zwar "keine Probleme gehabt", wenn er aber jetzt zurückkehre, hätten die Behörden dort sicher etwas dagegen, da er in Österreich um Asyl angesucht habe. Mit ernsthaften Sanktionen rechne er jedoch nicht. Auf die Frage, ob es in Polen konkrete Vorfälle gegeben habe bzw. warum er von dort ausgereist sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es dort "keine Wohnung und keine Arbeit" gebe.

Am 10. Februar 2010 richtete der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Schriftsatz an das Bundesasylamt, aus welchem hervorgeht, dass er nach Einsicht in das Protokoll vom 8. Februar 2010 die Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Anwalt ihm dazu geraten habe, einen Asylantrag zu stellen, berichtigen möchte. Dies stimme nicht, vielmehr habe er ihm genau das Gegenteil geraten. Offensichtlich habe es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 26. Jänner 2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, wobei unter einem festgestellt wurde, dass damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 26. Jänner 2010 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus, wobei unter einem festgestellt wurde, dass damit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer ein seit 16. Oktober 2006 in Polen als Flüchtling anerkannter Tschetschene mit russischer Staatangehörigkeit sei, dessen Lebensgefährtin und minderjährige Tochter als anerkannte Flüchtlinge in Österreich lebten. Zu diesen bestehe jedoch weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein enges Familienverhältnis. In Polen wiederum habe der Beschwerdeführer, bei dem es sich "um einen jungen, arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen Mann" handle, weder asylrelevante Probleme gehabt noch hätten sich stichhältige Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser dort Gefahr laufe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.

Gegen diesen Bescheid wurde am 23. Februar 2010 fristgerecht Beschwerde erhoben, wo im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt habe, um in Österreich gemeinsam mit seiner Familie leben zu können. Seine Lebensgefährtin, die mit der gemeinsamen Tochter und einem Kind aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebe, sei nämlich leider nicht in der Lage, die finanziellen Voraussetzungen zu erfüllen, damit er im Wege des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) aus Polen nach Österreich zuziehen könne. Seine Familie wiederum könne nicht zu ihm nach Polen ziehen, da sie dort dieselben niederlassungsrechtlichen Probleme wie er hier in Österreich hätte. Eine dauernde Trennung sei weder ihm noch seiner Familie länger zumutbar.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4. März 2010, Zl. S8 411754-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen gegen Art. 8 EMRK verstoße.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4. März 2010, Zl. S8 411754-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen gegen Artikel 8, EMRK verstoße.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. November 2010, Zl. S8 411754-1/2010/3E, wurde der Beschwerde vom 23. Februar 2010 schließlich stattgegeben, indem der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, behoben und der Asylantrag zugelassen wurde.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9. November 2010, Zl. S8 411754-1/2010/3E, wurde der Beschwerde vom 23. Februar 2010 schließlich stattgegeben, indem der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, behoben und der Asylantrag zugelassen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 4 Abs. 4 Asylgesetz 2005 hingewiesen, wonach der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat dann nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfe, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde, was gemäß Z 3 leg. cit. insbesondere dann der Fall sei, wenn dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da im gegenständlichen Fall zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich als anerkannte Konventionsflüchtlinge leben würden, hätte der Antrag auf internationalen Schutz somit nicht zurückgewiesen werden dürfen.Begründend wurde im Wesentlichen auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, Asylgesetz 2005 hingewiesen, wonach der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat dann nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfe, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde, was gemäß Ziffer 3, leg. cit. insbesondere dann der Fall sei, wenn dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Da im gegenständlichen Fall zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich als anerkannte Konventionsflüchtlinge leben würden, hätte der Antrag auf internationalen Schutz somit nicht zurückgewiesen werden dürfen.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und fand am 28. Dezember 2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, eine niederschriftliche Einvernahme zu dessen Fluchtgründen und einem allfällig vorhandenen Privat- und Familienleben statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ursprünglich aus XXXX stamme, aber seit seinem vierten Lebensjahr gleichzeitig auch in XXXX bei den Großeltern gelebt habe. Ausreisrelevant seien seine Involvierung in eine Blutrache, wobei der Vater seines Cousins, welcher sich nunmehr in Belgien befinde, von einem Inguscheten erschossen worden sei und die in seiner Heimat herrschende Gesetzlosigkeit gewesen; man habe ihn insgesamt drei- oder viermal mitgenommen, erniedrigt und geschlagen. Seite 2003 habe er nicht mehr ruhig schlafen können, da er ständig fürchten habe müssen, von "Leuten des Kadyrow" abgeholt zu werden.Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgefolgt und fand am 28. Dezember 2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , eine niederschriftliche Einvernahme zu dessen Fluchtgründen und einem allfällig vorhandenen Privat- und Familienleben statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ursprünglich aus römisch 40 stamme, aber seit seinem vierten Lebensjahr gleichzeitig auch in römisch 40 bei den Großeltern gelebt habe. Ausreisrelevant seien seine Involvierung in eine Blutrache, wobei der Vater seines Cousins, welcher sich nunmehr in Belgien befinde, von einem Inguscheten erschossen worden sei und die in seiner Heimat herrschende Gesetzlosigkeit gewesen; man habe ihn insgesamt drei- oder viermal mitgenommen, erniedrigt und geschlagen. Seite 2003 habe er nicht mehr ruhig schlafen können, da er ständig fürchten habe müssen, von "Leuten des Kadyrow" abgeholt zu werden.

Im Rahmen des ersten Tschetschenienkonflikts habe er zwar an Kriegshandlungen teilgenommen, dies jedoch nicht ständig, da viele seiner Bekannten gestorben seien und er das verarbeiten habe müssen. Nach dem Krieg habe er beim XXXX, bei der XXXX und im XXXX gearbeitet. Von Ende 1998 bis Juli 1999 habe er sich dann als LKW-Fahrer verdingt. Beim zweiten Tschetschenienkrieg habe er zwar nicht direkt teilgenommen, aber die Rebellen unterstützt, wobei er sich damals abwechselnd in seinem Elternhaus, bei Verwandten und Bekannten in Inguschetien oder in den Bergen aufgehalten habe. 2005 sei er auch einige Monate lang bei Verwandten in XXXX gewesen. Einige von seinen Großcousins, sein Cousin XXXX sowie weitere Personen mit dem Namen XXXX, deren Verwandtschaftsverhältnis zu ihm er jedoch nicht kenne, hätten im zweiten Krieg gekämpft. Er selbst sei das erste Mal im Jahr 2004 einvernommen worden, als er bei einem entfernten Verwandten übernachtet habe. Leute in Militäruniform seien mitten in der Nacht gekommen und hätten sie beide geschlagen und mitgenommen und in der Folge verhört. Nach etwa einer Woche habe man ihn gehen lassen, da seine Verwandten Lösegeld bezahlt hätten. Danach sei er auch noch einmal vom inguschetischen FSB angehalten worden, da kurz zuvor ein Großcousin von ihm zu XXXX Haft verurteilt worden sei. Bei der anschließenden Einvernahme habe man ihn jedoch nur befragt und nicht geschlagen; dies sei im Herbst 2004 gewesen. Ein weiteres Mal sei er im XXXX in XXXX angehalten worden, als er einen Kontrollposten nicht passieren habe dürfen, da er keine Meldebestätigung vorweisen habe können. Man habe ihn dann einvernommen und versucht einzuschüchtern, indem man ihm vorgeworfen habe, dass einige Verwandte von ihm gekämpft hätten und gesucht würden. Nach vier Tagen sei er dann wieder freigelassen worden. Danach sei er bis zu seiner Ausreise nicht mehr von Sicherheitsbehörden angehalten worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er schon allein wegen seines Namens ins Gefängnis kommen oder getötet werden zu können. Derzeit lebe er in Österreich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und drei Kindern, sei nicht berufstätig und einmal strafrechtlich verurteilt worden. Weiters lebten noch drei Großcousins von ihm als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Er besuche weder Kurse noch absolviere er eine Ausbildung oder sei in irgendwelchen Vereinen tätig. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer noch Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten.Im Rahmen des ersten Tschetschenienkonflikts habe er zwar an Kriegshandlungen teilgenommen, dies jedoch nicht ständig, da viele seiner Bekannten gestorben seien und er das verarbeiten habe müssen. Nach dem Krieg habe er beim römisch 40 , bei der römisch 40 und im römisch 40 gearbeitet. Von Ende 1998 bis Juli 1999 habe er sich dann als LKW-Fahrer verdingt. Beim zweiten Tschetschenienkrieg habe er zwar nicht direkt teilgenommen, aber die Rebellen unterstützt, wobei er sich damals abwechselnd in seinem Elternhaus, bei Verwandten und Bekannten in Inguschetien oder in den Bergen aufgehalten habe. 2005 sei er auch einige Monate lang bei Verwandten in römisch 40 gewesen. Einige von seinen Großcousins, sein Cousin römisch 40 sowie weitere Personen mit dem Namen römisch 40 , deren Verwandtschaftsverhältnis zu ihm er jedoch nicht kenne, hätten im zweiten Krieg gekämpft. Er selbst sei das erste Mal im Jahr 2004 einvernommen worden, als er bei einem entfernten Verwandten übernachtet habe. Leute in Militäruniform seien mitten in der Nacht gekommen und hätten sie beide geschlagen und mitgenommen und in der Folge verhört. Nach etwa einer Woche habe man ihn gehen lassen, da seine Verwandten Lösegeld bezahlt hätten. Danach sei er auch noch einmal vom inguschetischen FSB angehalten worden, da kurz zuvor ein Großcousin von ihm zu römisch 40 Haft verurteilt worden sei. Bei der anschließenden Einvernahme habe man ihn jedoch nur befragt und nicht geschlagen; dies sei im Herbst 2004 gewesen. Ein weiteres Mal sei er im römisch 40 in römisch 40 angehalten worden, als er einen Kontrollposten nicht passieren habe dürfen, da er keine Meldebestätigung vorweisen habe können. Man habe ihn dann einvernommen und versucht einzuschüchtern, indem man ihm vorgeworfen habe, dass einige Verwandte von ihm gekämpft hätten und gesucht würden. Nach vier Tagen sei er dann wieder freigelassen worden. Danach sei er bis zu seiner Ausreise nicht mehr von Sicherheitsbehörden angehalten worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er schon allein wegen seines Namens ins Gefängnis kommen oder getötet werden zu können. Derzeit lebe er in Österreich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und drei Kindern, sei nicht berufstätig und einmal strafrechtlich verurteilt worden. Weiters lebten noch drei Großcousins von ihm als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Er besuche weder Kurse noch absolviere er eine Ausbildung oder sei in irgendwelchen Vereinen tätig. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer noch Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2011, Zl. 10 00.796-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 19. Jänner 2011, Zl. 10 00.796-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Ausreisegrund die Blutrache betreffend gegenständlich nicht relevant sei, da sich der entsprechende Vorfall bereits im Jahr 1999 ereignet habe, die Familie seines Cousins die mit einer Racheausübung verbundene Straftat auch unterlassen könne und er selbst ohnehin nicht unmittelbar in die Angelegenheit involviert sei, sodass insgesamt auf eine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könne. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Einvernahmen durch föderale russische Kräfte wurde angeführt, dass aus dessen Angaben abzuleiten sei, dass diese keine gezielten Aktionen gewesen sein könnten, da er sich jeweils gar nicht zu Hause aufgehalten habe. Die erste Anhaltung sei überdies nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer die betreffenden Umstände genauer schildern hätte müssen und auch die Tatsachen, dass seine Mutter trotz der Fürsprache eines XXXX Lösegeld bezahlen habe müssen und der Beschwerdeführer danach keinen Arzt aufgesucht habe, für eine erfundene Geschichte sprechen würden. Die weiteren Einvernahmen bzw. Anhaltungen wären wiederum aufgrund mangelnder Eingriffsintensität ohnehin nicht asylrelevant bzw. habe der Beschwerdeführer letztendlich gar kein fluchtauslösendes Ereignis nennen können. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen bekannten Familiennamen trage, indiziere noch nicht die Gefahr unmenschlich behandelt zu werden, da immerhin auch noch andere Verwandte von ihm mit demselben Namen in der Russischen Föderation leben würden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers eher aus wirtschaftlichen denn aus asylrelevanten Motiven erfolgt sei. Eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht eruierbar gewesen; dieser könne ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - wieder in der Landwirtschaft tätig sein; eine allgemeine extreme Gefahrenlage habe sich ebenfalls nicht ergeben. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall zwar sowohl ein Eingriff in das Familien- als auch das Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, dieser aber nach Durchführung einer Güterabwägung gerechtfertigt sei, da dem in Österreich bereits einmal strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden könne, seine Familie in Zukunft etwa mit Hilfe von Visa zu besuchen und durch finanzielle Hilfe zu unterstützen. Zudem sei das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden, wo sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen und habe dieser in den letzten Jahren auch keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde deshalb abzuerkennen gewesen, da sich der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung bereits länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Ausreisegrund die Blutrache betreffend gegenständlich nicht relevant sei, da sich der entsprechende Vorfall bereits im Jahr 1999 ereignet habe, die Familie seines Cousins die mit einer Racheausübung verbundene Straftat auch unterlassen könne und er selbst ohnehin nicht unmittelbar in die Angelegenheit involviert sei, sodass insgesamt auf eine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könne. Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Einvernahmen durch föderale russische Kräfte wurde angeführt, dass aus dessen Angaben abzuleiten sei, dass diese keine gezielten Aktionen gewesen sein könnten, da er sich jeweils gar nicht zu Hause aufgehalten habe. Die erste Anhaltung sei überdies nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer die betreffenden Umstände genauer schildern hätte müssen und auch die Tatsachen, dass seine Mutter trotz der Fürsprache eines römisch 40 Lösegeld bezahlen habe müssen und der Beschwerdeführer danach keinen Arzt aufgesucht habe, für eine erfundene Geschichte sprechen würden. Die weiteren Einvernahmen bzw. Anhaltungen wären wiederum aufgrund mangelnder Eingriffsintensität ohnehin nicht asylrelevant bzw. habe der Beschwerdeführer letztendlich gar kein fluchtauslösendes Ereignis nennen können. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen bekannten Familiennamen trage, indiziere noch nicht die Gefahr unmenschlich behandelt zu werden, da immerhin auch noch andere Verwandte von ihm mit demselben Namen in der Russischen Föderation leben würden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers eher aus wirtschaftlichen denn aus asylrelevanten Motiven erfolgt sei. Eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr sei nicht eruierbar gewesen; dieser könne ohne weiteres - wie bereits in der Vergangenheit - wieder in der Landwirtschaft tätig sein; eine allgemeine extreme Gefahrenlage habe sich ebenfalls nicht ergeben. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall zwar sowohl ein Eingriff in das Familien- als auch das Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, dieser aber nach Durchführung einer Güterabwägung gerechtfertigt sei, da dem in Österreich bereits einmal strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführer durchaus zugemutet werden könne, seine Familie in Zukunft etwa mit Hilfe von Visa zu besuchen und durch finanzielle Hilfe zu unterstützen. Zudem sei das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden, wo sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen und habe dieser in den letzten Jahren auch keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde deshalb abzuerkennen gewesen, da sich der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung bereits länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid wurde am 26. Jänner 2011 Beschwerde erhoben.

Darin wird im Wesentlichen neuerlich vorgebracht, dass das hauptsächliche Motiv für die Asylantragstellung im gegenständlichen Fall lediglich in der Tatsache begründet sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, deren Kind aus einer früheren Beziehung und seinen eigenen zwei Kindern, denen allesamt der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, leben wolle. Mit diesen wohne er in einem gemeinsamen Haushalt und befinde sich sein Lebensmittelpunkt jedenfalls in Österreich, sodass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das ihm durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung und Achtung seines Privat- und Familienlebens rechtswidrig sei. Zudem sei aber auch nicht nachvollziehbar, wie die österreichische Asylbehörde zum Ergebnis kommen könne, dass eine asylrelevante Bedrohung seiner Person in seinem Herkunftsstaat unglaubwürdig sei, während die polnischen Behörden, bei denen er die identische Fluchtgeschichte dargelegt habe, ihm den Flüchtlingsstatus zuerkannt hätten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen habe de facto nicht stattgefunden. Hätte sich die belangte Behörde seinen Asylakt aus Polen beischaffen lassen, wo effizienter an dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt gearbeitet worden sei, wäre ihm sicher Glauben geschenkt worden.Darin wird im Wesentlichen neuerlich vorgebracht, dass das hauptsächliche Motiv für die Asylantragstellung im gegenständlichen Fall lediglich in der Tatsache begründet sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Lebensgefährtin, deren Kind aus einer früheren Beziehung und seinen eigenen zwei Kindern, denen allesamt der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, leben wolle. Mit diesen wohne er in einem gemeinsamen Haushalt und befinde sich sein Lebensmittelpunkt jedenfalls in Österreich, sodass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das ihm durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung und Achtung seines Privat- und Familienlebens rechtswidrig sei. Zudem sei aber auch nicht nachvollziehbar, wie die österreichische Asylbehörde zum Ergebnis kommen könne, dass eine asylrelevante Bedrohung seiner Person in seinem Herkunftsstaat unglaubwürdig sei, während die polnischen Behörden, bei denen er die identische Fluchtgeschichte dargelegt habe, ihm den Flüchtlingsstatus zuerkannt hätten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen habe de facto nicht stattgefunden. Hätte sich die belangte Behörde seinen Asylakt aus Polen beischaffen lassen, wo effizienter an dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt gearbeitet worden sei, wäre ihm sicher Glauben geschenkt worden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. Februar 2011, Zl. D9 411754-2/2011/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2011, Zl. 10 00.796-BAL, gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. Februar 2011, Zl. D9 411754-2/2011/2E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2011, Zl. 10 00.796-BAL, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen.

In seiner Begründung führte das erkennende Gericht im Erkenntnis vom 4. Februar 2011 aus, dass der angefochtene Bescheid schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen aufweist. So habe es die belangte Behörde unterlassen, sich den betreffenden Asylakt bzw. zumindest die Einvernahmeprotokolle aus Polen beizuschaffen um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu verifizieren. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren sei somit mit derart schwerer Mangelhaftigkeit belastet, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nach Beischaffung des den Beschwerdeführer betreffenden Asylaktes aus Polen unvermeidlich erscheine. Weiters führte der Asylgerichtshof aus, dass sich dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise dahingehend Überlegungen entnehmen ließen, ob etwa die Inhalte der Asylverfahren der Lebensgefährtin und Mutter der zwei Kinder des Beschwerdeführers bzw. der drei im Bundesgebiet lebenden und denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer tragenden Großcousins Einfluss auf eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle dessen Abschiebung in die Russische Föderation haben könnten, obwohl diese Personen allesamt der Flüchtlingsstatus in Österreich zuerkannt wurde und daher eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers - etwa als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie - im Herkunftsstaat von Vornherein zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Mit Ersuchen vom 28. Februar 2011 forderte das Bundesasylamt die Grundsatz- und Dublinabteilung auf, sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen (Niederschriften, Bescheide usw.) welche sich in Polen befinden, anzufordern und dem Bundesasylamt zu übermitteln.

Die angeforderten Dublin-Unterlagen aus Polen langten am 15. März 2011 beim Bundesasylamt ein und wurde die Übersetzung der Unterlagen veranlasst.

Mit Schreiben vom 15. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Ländervorhalt übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt; die Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren wurden dem Beschwerdeführer indes nicht zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2011 übermittelte der Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus, dass die asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers, die er sowohl in Österreich als auch in Polen getätigt hat, einer intensiveren und über die allgemeine Situation hinausgehenden Verfolgung im Heimatland unterliegen. Der Beschwerdeführer könne für sich nachweislich reklamieren, in seinem Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt zu werden. Die polnischen Behörden hätten diesbezüglich eine explizite und entsprechend begründete Entscheidung getroffen und sei eine Änderung dieser Verfolgungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht eingetreten, sondern sei der Beschwerdeführer nach wie vor der unmittelbaren und intensiven asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 1. Juni 2011, Zl. 10 00.796-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid vom 1. Juni 2011, Zl. 10 00.796-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26. Jänner 2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26. Jänner 2010 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vollumfänglich anzuwenden sind.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

2. Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen ihre abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da sich der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, vor der Antragstellung schon mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten hat.2. Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen ihre abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, vor der Antragstellung schon mehr als drei Monate in Österreich aufgehalten hat.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Grundsätzlich stellt die Rechtsordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes gar nicht vorgelegen sind. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn tatsächlich keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumtGrundsätzlich stellt die Rechtsordnung zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes gar nicht vorgelegen sind. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn tatsächlich keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt

(arg. "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers, dessen mehrmonatiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vor Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz aktenkundig ist, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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