Norm
AsylG 1997 §7Spruch
C17 252.601-0/2008/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2004, FZ. 04 10.252-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2004, FZ. 04 10.252-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Parteienvorbringen:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.05.2004 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag nach § 3 AsylG 1997.1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.05.2004 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag nach Paragraph 3, AsylG 1997.
1.2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle West, am 13.05.2004 (AS 27) gab die Beschwerdeführerin zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten an, sie habe in XXXX von 1972 bis 1975 die Grundschule, von 1975 bis 1982 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1983 bis 1987 das College besucht. Von 1987 bis 2004 sei sie durchgehend als Buchhalterin beschäftigt gewesen. Ihr Heimatland habe sie am 30.04.2004 verlassen und sei schlepperunterstützt über Russland nach Österreich gebracht worden. In ihrem Heimatland habe sie nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt.1.2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle West, am 13.05.2004 (AS 27) gab die Beschwerdeführerin zunächst bei der Aufnahme ihrer persönlichen Daten an, sie habe in römisch 40 von 1972 bis 1975 die Grundschule, von 1975 bis 1982 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1983 bis 1987 das College besucht. Von 1987 bis 2004 sei sie durchgehend als Buchhalterin beschäftigt gewesen. Ihr Heimatland habe sie am 30.04.2004 verlassen und sei schlepperunterstützt über Russland nach Österreich gebracht worden. In ihrem Heimatland habe sie nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt.
Zu den Gründen für das Verlassen der Mongolei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Jahr XXXX habe sie als Buchhalterin einer Handels-GmbH gearbeitet und sei beschuldigt worden, einen Betrag in der Höhe von $ 20.000 gestohlen zu haben. Es habe Konflikte mit dem Direktor gegeben, der ohne Verhandlung und ohne Gericht geregelt worden sei. Der Direktor sei bis 2004 ihr Lebensgefährte gewesen. Er habe sie zu dieser Beziehung gezwungen, weil er sie wegen "dieses Problems" von ihm abhängig gemacht habe. Sie habe immer vermutet, dass er "dieses Problem" nur vortäusche, um sie abhängig zu machen. Dieser Mann sei Alkoholiker gewesen und habe sie zum Geschlechtsverkehr mit ihm und mit seinen chinesischen Geschäftspartnern gezwungen. Sie habe schon länger beschlossen, zu flüchten, und als sie aus der Zeitung von den Schleppern erfahren habe, habe sie einen ausgewählt. Sie wolle nicht zurück zu diesem Mann, da sie höchstwahrscheinlich wieder von ihm sexuell belästigt werden würde, weil sie von ihm abhängig sei. In der Mongolei sei sie nirgends in Sicherheit; man könne sie überall finden.Zu den Gründen für das Verlassen der Mongolei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im Jahr römisch 40 habe sie als Buchhalterin einer Handels-GmbH gearbeitet und sei beschuldigt worden, einen Betrag in der Höhe von $ 20.000 gestohlen zu haben. Es habe Konflikte mit dem Direktor gegeben, der ohne Verhandlung und ohne Gericht geregelt worden sei. Der Direktor sei bis 2004 ihr Lebensgefährte gewesen. Er habe sie zu dieser Beziehung gezwungen, weil er sie wegen "dieses Problems" von ihm abhängig gemacht habe. Sie habe immer vermutet, dass er "dieses Problem" nur vortäusche, um sie abhängig zu machen. Dieser Mann sei Alkoholiker gewesen und habe sie zum Geschlechtsverkehr mit ihm und mit seinen chinesischen Geschäftspartnern gezwungen. Sie habe schon länger beschlossen, zu flüchten, und als sie aus der Zeitung von den Schleppern erfahren habe, habe sie einen ausgewählt. Sie wolle nicht zurück zu diesem Mann, da sie höchstwahrscheinlich wieder von ihm sexuell belästigt werden würde, weil sie von ihm abhängig sei. In der Mongolei sei sie nirgends in Sicherheit; man könne sie überall finden.
1.3. Am 27.07.2004 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erneut niederschriftlich einvernommen (AS 41), wobei sie im Wesentlichen angab, sie habe keine wirtschaftlichen Probleme in der Heimat gehabt. Im November 2003 habe sie sich dazu entschlossen, die Mongolei zu verlassen und sie habe dies am 30.04.2004 auch tatsächlich getan. Das Geld für die Schleppung stamme aus dem Verkauf ihrer Wohnung. Seit dem Tod ihres Mannes habe sie alleine gewohnt. Sie habe keinen Lebensgefährten gehabt.
Sie sei nicht vorbestraft, niemals inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt. Gegen sie würden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen bestehen. Sie sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Weiters habe sie auch keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation. Wegen ihres Religionsbekenntnisses und/oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt und sie habe auch niemals an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.
Sie habe Probleme mit Privatpersonen gehabt. Seit Ende XXXX habe sie für eine Firma gearbeitet, deren Direktor versucht habe, sie zu belästigen und sie zu einer Beziehung mit ihm zu zwingen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen und er habe ihr daher vorgeworfen, Geld im Betrag von $ 20.000 aus seinem Büro gestohlen zu haben. Er habe ihr gesagt, nur sie und die Putzfrau hätten Zutritt zum Büro. Er habe ihr mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Dann habe er jedoch gesagt, er wolle mit der Polizei nichts zu tun haben und er würde nichts unternehmen. Seit XXXX werfe er ihr vor, das Geld gestohlen zu haben und er drohe ihr mit lebenslänglicher Haft, wenn sie ihm nicht die Wahrheit sage. Er habe sie dergestalt bedroht und ihr auch mehr Arbeit gegeben als vorher. Außerdem sei er, nachdem das Geld verschwunden gewesen sei, zu ihr in die Wohnung gekommen und habe sie vergewaltigt. Im Oktober 2003 hätten sie Besuch aus China bekommen und sie hätte sie mit einem der Chinesen ins Bett gehen sollen. Da habe sie sich entschlossen, vom Direktor wegzugehen. Die Vergewaltigung sei am XXXX gewesen und der Direktor sei seit dieser Zeit immer öfter zu ihr gekommen, und zwar immer dann, wenn er gewollt habe. Die Zeitpunkte könne sie nicht sagen. Sie sei vom Direktor immer wieder vergewaltigt worden.Sie habe Probleme mit Privatpersonen gehabt. Seit Ende römisch 40 habe sie für eine Firma gearbeitet, deren Direktor versucht habe, sie zu belästigen und sie zu einer Beziehung mit ihm zu zwingen. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen und er habe ihr daher vorgeworfen, Geld im Betrag von $ 20.000 aus seinem Büro gestohlen zu haben. Er habe ihr gesagt, nur sie und die Putzfrau hätten Zutritt zum Büro. Er habe ihr mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht. Dann habe er jedoch gesagt, er wolle mit der Polizei nichts zu tun haben und er würde nichts unternehmen. Seit römisch 40 werfe er ihr vor, das Geld gestohlen zu haben und er drohe ihr mit lebenslänglicher Haft, wenn sie ihm nicht die Wahrheit sage. Er habe sie dergestalt bedroht und ihr auch mehr Arbeit gegeben als vorher. Außerdem sei er, nachdem das Geld verschwunden gewesen sei, zu ihr in die Wohnung gekommen und habe sie vergewaltigt. Im Oktober 2003 hätten sie Besuch aus China bekommen und sie hätte sie mit einem der Chinesen ins Bett gehen sollen. Da habe sie sich entschlossen, vom Direktor wegzugehen. Die Vergewaltigung sei am römisch 40 gewesen und der Direktor sei seit dieser Zeit immer öfter zu ihr gekommen, und zwar immer dann, wenn er gewollt habe. Die Zeitpunkte könne sie nicht sagen. Sie sei vom Direktor immer wieder vergewaltigt worden.
Auf die Frage, warum sie den Direktor nicht angezeigt habe bzw. [wegen des gestohlenen Geldes] nicht auf einer Anzeige bei der Polizei bestanden habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Angst gehabt, lebenslänglich ins Gefängnis zu kommen. Der Direktor habe gesagt, nur sie hätte das Geld genommen haben können. Auf Vorhalt, dass die Polizei den Vorfall sicher untersucht hätte, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie wisse, das sei ein schwerer Fehler gewesen, aber sie habe Angst gehabt, dass sie gefragt werde, warum sie nicht schon früher gekommen sei. Sie habe das Geld nicht genommen und hierfür gebe es keinen Beweis. Sie habe nicht gekündigt, weil ihr Chef gute Beziehungen habe und sie Angst gehabt habe, ins Gefängnis zu müssen. Mit seiner Frau habe sie nicht gesprochen, da sie keinen Streit gewollt habe. Außerdem hätte ihr diese nicht geglaubt.
Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe sie Angst vor dem Direktor. Sie wolle nicht unter dieser Drohung weiterleben. Auf Vorhalt der Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative gab die Beschwerdeführerin an, er hätte sie überall gefunden. Er habe Geld. Auf Vorhalt, sie hätte sich betreffend die Verleumdung, sie habe das Geld gestohlen, einen Rechtsanwalt nehmen können, brachte die Beschwerdeführerin vor, der Direktor hätte ihr etwas angetan, wenn sie ihm nicht gehorcht hätte, sie sei schutzlos. Auf Vorhalt, sie sei nicht die einzige Frau in der Mongolei, die alleine lebe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, was sie dazu sagen solle.
Seit dem Jahr 1997 sei sie Witwe. Sie habe die Kinder bekommen als sie 18 Jahre alt gewesen sei. Die Kinder hätten meistens bei den Großeltern gelebt. Von 1983 bis 1987 sei sie Studentin gewesen und habe die Erziehung der Kinder den Großeltern übertragen, zu denen sie immer noch ein gutes Verhältnis habe. Sie hätte sich dort jedoch nicht verstecken können, da er sie dort leicht hätte finden können. Auf die Frage, ob sie diesen Mann die ganzen Jahre freiwillig in die Wohnung gelassen habe, gab die Beschwerdeführerin an, er habe sie bedroht. Er hätte die Polizei holen können und die Polizei hätte ihr nicht geglaubt. Nach Rückübersetzung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Anzeige bei der Polizei gewollt; er habe dies jedoch verweigert. Sie habe gedacht, sie brauche seine Einwilligung. Das sei ein Fehler gewesen. Die Polizei hätte ihr nicht geglaubt, dass er sie bedroht habe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 49) wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR [Volksrepublik] Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes (AS 49) wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR [Volksrepublik] Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in der Mongolei, insbesondere auch zum Themenkreis "Frauen in der Mongolei".
Das Bundesasylamt wertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig, da es nicht nachvollziehbar sei, dass sie der verleumderischen Beschuldigung durch ihren Vorgesetzten nicht sofort mit einer Anzeige bei der mongolischen Polizei entgegengetreten sei und darüber hinaus jahrelang die sexuellen Übergriffe geduldet habe. Die Begründung, sie wäre diesem Mann aufgrund seiner verbalen Drohungen schutzlos ausgeliefert, lasse sich mit der Länderfeststellung in Bezug auf die Mongolei nicht in Einklang bringen. Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen würde, sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Auch aus den getroffenen Feststellungen zur Mongolei ergebe sich, dass Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet seien und grundsätzlich die Bereitschaft der Behörden bestehe, derartige Übergriffe zu verhindern und dies auch in hinreichend effektiver Art und Weise umgesetzt werde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Lebensbereich Verfolgung ausgesetzt wäre, wäre es ihr möglich und zumutbar, sich durch die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Teil der Mongolei einer solchen Verfolgung zu entziehen.
Zu der - unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides getroffenen - Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik Mongolei zulässig sei, führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der persönlichen Situation (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) eine Rückkehr in die Mongolei - auch in einen anderen Landesteil - aus wirtschaftlichen Erwägungen zumutbar sei. Einerseits ergebe sich aus dem Amtswissen keine Gefahr und andererseits beschränke sich die Beschwerdeführerin auf ein globales, inhaltsleeres und nicht konkretes Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf die Person der Beschwerdeführerin zu beziehende Gefahr glaubwürdig ableiten lasse.Zu der - unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides getroffenen - Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik Mongolei zulässig sei, führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der persönlichen Situation (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit) eine Rückkehr in die Mongolei - auch in einen anderen Landesteil - aus wirtschaftlichen Erwägungen zumutbar sei. Einerseits ergebe sich aus dem Amtswissen keine Gefahr und andererseits beschränke sich die Beschwerdeführerin auf ein globales, inhaltsleeres und nicht konkretes Vorbringen, aus welchem sich keine konkrete objektive, auf die Person der Beschwerdeführerin zu beziehende Gefahr glaubwürdig ableiten lasse.
Zu Spruchpunkt III. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde, AS 74). Darin wird auf das bisherige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sie sich vor ihrer Flucht in einem großen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber befunden habe, der großen Einfluss und gute Kontakte zur Polizei, Justiz und Politik gehabt habe und sehr reich sei. Wenn sie sich an die Behörden gewandt hätte, hätte sie niemand ernst genommen und niemand hätte ihr geglaubt. Das Bundesasylamt habe eine Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin unter Bezug auf die Länderfeststellungen ausgeschlossen, ohne jedoch individuelle Ermittlungen hinsichtlich ihres Vorbringens durchzuführen. Gewalt gegen Frauen sei in der Mongolei kein Einzelfall. Die Mongolei sei zwar sehr groß, jedoch dünn besiedelt und wenn man sich niederlassen wolle, müsse man sich registrieren lassen. Ihr Arbeitgeber habe ihr gedroht, sie überall zu suchen und sie solange zu verfolgen, bis er sie finde. Da ihr Arbeitgeber über viel Geld, Einfluss und Beziehungen verfüge, wäre es ein Leichtes für ihn, sie ausfindig zu machen. Sie habe begründete Furcht vor Verfolgung und habe diese auch glaubhaft machen können. Weiters würde sie bei ihrer Rückkehr sofort von mongolischen Behörden verhaftet werden und ihr würde eine grausame und unmenschliche Behandlung widerfahren. Die Behörde gehe davon aus, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; es liege jedoch ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem AsylG vor. Hätte das Bundesasylamt Art. 8 EMRK vollständig und richtig geprüft, wäre sie zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gekommen.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde, AS 74). Darin wird auf das bisherige Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sie sich vor ihrer Flucht in einem großen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber befunden habe, der großen Einfluss und gute Kontakte zur Polizei, Justiz und Politik gehabt habe und sehr reich sei. Wenn sie sich an die Behörden gewandt hätte, hätte sie niemand ernst genommen und niemand hätte ihr geglaubt. Das Bundesasylamt habe eine Schutzlosigkeit der Beschwerdeführerin unter Bezug auf die Länderfeststellungen ausgeschlossen, ohne jedoch individuelle Ermittlungen hinsichtlich ihres Vorbringens durchzuführen. Gewalt gegen Frauen sei in der Mongolei kein Einzelfall. Die Mongolei sei zwar sehr groß, jedoch dünn besiedelt und wenn man sich niederlassen wolle, müsse man sich registrieren lassen. Ihr Arbeitgeber habe ihr gedroht, sie überall zu suchen und sie solange zu verfolgen, bis er sie finde. Da ihr Arbeitgeber über viel Geld, Einfluss und Beziehungen verfüge, wäre es ein Leichtes für ihn, sie ausfindig zu machen. Sie habe begründete Furcht vor Verfolgung und habe diese auch glaubhaft machen können. Weiters würde sie bei ihrer Rückkehr sofort von mongolischen Behörden verhaftet werden und ihr würde eine grausame und unmenschliche Behandlung widerfahren. Die Behörde gehe davon aus, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; es liege jedoch ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem AsylG vor. Hätte das Bundesasylamt Artikel 8, EMRK vollständig und richtig geprüft, wäre sie zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gekommen.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde die Beschwerdeführerin wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit diesem Urteil wurde ferner die zu GZ XXXX verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit diesem Urteil wurde ferner die zu GZ römisch 40 verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX durchsetzbar ab Rechtskraft des negativen Asylbescheides, ein Rückkehrverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilung über die Beschwerdeführerin verhängt.Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 durchsetzbar ab Rechtskraft des negativen Asylbescheides, ein Rückkehrverbot aufgrund rechtskräftiger Verurteilung über die Beschwerdeführerin verhängt.
5. Mit Schreiben vom 24.08.2007 verwies die Beschwerdeführerin auf den Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt und gab an, sie habe sich nunmehr entschlossen, die ganze Wahrheit zu schreiben und ihre richtige Identität anzugeben, da sie mit einer anderen Identität nicht mehr leben könne. Ihre richtige Identität sei XXXX. In der Folge wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und ergänzte diese dahingehend, dass ihr Arbeitgeber gegen ihren Willen mit ihr eine Partnerschaft eingegangen sei und sie für seinen Geschäftspartner aus China als Begleitperson verkauft habe. Sie sei auch öfter sexuell belästigt und sogar vergewaltigt worden. Aus Angst durch seine Verleumdung [Geld gestohlen zu haben] bestraft zu werden, habe sie keine Anzeige bei der Polizei erhoben. Da das mongolische Polizeisystem korrupt und käuflich sei, hätte sie gegen ihn keine Chance gehabt. Später seien seine Ansprüche und Bedrohungen so intensiv geworden, dass sie als einzigen Ausweg die Flucht gesehen habe. Sie sei von diesen Ereignissen bis jetzt traumatisiert. Da sie heimlich aus der Mongolei geflüchtet sei, sei sie sicher, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber sie bei der Polizei angezeigt habe. Obwohl sie unschuldig sei, bestehe eine reale Gefahr, wenn sie in die Mongolei zurückkehre, von der Polizei verhaftet und verurteilt zu werden. Sie werde aus ihrer Heimat persönliche Dokumente beschaffen, die ihre Identität beweisen würden. Sie fühle sich in Österreich nicht sicher, da die österreichische Polizei ihr Foto und ihre Daten an die mongolische Polizei weitergeleitet habe. Das habe sie erfahren, als sie ihr Foto in der mongolischen Zeitung "XXXX" vom XXXX gesehen habe: Die mongolische Polizei habe über diese Zeitung die Bevölkerung aufgefordert, Informationen betreffend die in der Zeitung abgebildeten Personen zu geben. In der Zeitung fänden sich auch drei Telefonnummern und der Hinweis, dass die Fahndung auf Wunsch der österreichischen Regierung ausgeschrieben worden sei. Sie ersuche auch deshalb um die Gewährung von Asyl, da ihre Sicherheit durch die Veröffentlichung ihres Fotos in der mongolischen Zeitung gefährdet worden sei.5. Mit Schreiben vom 24.08.2007 verwies die Beschwerdeführerin auf den Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt und gab an, sie habe sich nunmehr entschlossen, die ganze Wahrheit zu schreiben und ihre richtige Identität anzugeben, da sie mit einer anderen Identität nicht mehr leben könne. Ihre richtige Identität sei römisch 40 . In der Folge wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und ergänzte diese dahingehend, dass ihr Arbeitgeber gegen ihren Willen mit ihr eine Partnerschaft eingegangen sei und sie für seinen Geschäftspartner aus China als Begleitperson verkauft habe. Sie sei auch öfter sexuell belästigt und sogar vergewaltigt worden. Aus Angst durch seine Verleumdung [Geld gestohlen zu haben] bestraft zu werden, habe sie keine Anzeige bei der Polizei erhoben. Da das mongolische Polizeisystem korrupt und käuflich sei, hätte sie gegen ihn keine Chance gehabt. Später seien seine Ansprüche und Bedrohungen so intensiv geworden, dass sie als einzigen Ausweg die Flucht gesehen habe. Sie sei von diesen Ereignissen bis jetzt traumatisiert. Da sie heimlich aus der Mongolei geflüchtet sei, sei sie sicher, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber sie bei der Polizei angezeigt habe. Obwohl sie unschuldig sei, bestehe eine reale Gefahr, wenn sie in die Mongolei zurückkehre, von der Polizei verhaftet und verurteilt zu werden. Sie werde aus ihrer Heimat persönliche Dokumente beschaffen, die ihre Identität beweisen würden. Sie fühle sich in Österreich nicht sicher, da die österreichische Polizei ihr Foto und ihre Daten an die mongolische Polizei weitergeleitet habe. Das habe sie erfahren, als sie ihr Foto in der mongolischen Zeitung "XXXX" vom römisch 40 gesehen habe: Die mongolische Polizei habe über diese Zeitung die Bevölkerung aufgefordert, Informationen betreffend die in der Zeitung abgebildeten Personen zu geben. In der Zeitung fänden sich auch drei Telefonnummern und der Hinweis, dass die Fahndung auf Wunsch der österreichischen Regierung ausgeschrieben worden sei. Sie ersuche auch deshalb um die Gewährung von Asyl, da ihre Sicherheit durch die Veröffentlichung ihres Fotos in der mongolischen Zeitung gefährdet worden sei.
Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie der genannten Zeitung. Laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Foto das zweite von links [von insgesamt 5 Fotos].
In der Folge erteilte der Asylgerichtshof einem Dolmetscher den Auftrag festzustellen, ob sich die im Schreiben der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung in der Zeitung tatsächlich wiederfindet.
Der Antwort des Dolmetschers vom 03.03.2011 ist zu entnehmen, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin im Zeitungstext insoweit wiederfindet, als die Bevölkerung mit dem Artikel aufgefordert werde, Informationen über die abgebildeten Personen unter den angegebenen Telefonnummern zu geben. Aus dem Artikel sei nicht ersichtlich, welche Telefonnummern das seien bzw. welchen Behörden diese zuzuordnen seien. Weiters gehe aus dem Zeitungsartikel hervor, dass die Anfrage aus Österreich komme; von welcher Behörde die Anfrage komme, werde nicht genannt.
6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 05.04.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Beschwerdeführerin und ihr rechtsfreundlicher Vertreter, nicht jedoch das Bundesasylamt, beteiligten.
Eingangs der Beschwerdeverhandlung legt die Beschwerdeführerin neben einer Unterstützungserklärung (Beilage ./A) das Original der - in Kopie bereits vorliegenden - mongolischen Zeitung vor und führte hierzu aus, dass es zwei Tage nach der Veröffentlichung der Zeitung eine Fernsehsendung gegeben habe, in der gesagt worden sei, dass die Personen, die in der Zeitung abgebildet seien, in Österreich in Haft seien. Es sei eine kurze Mitteilung gewesen, in welcher um Informationen über die betreffenden Personen ersucht worden sei.
Hinsichtlich der vorgelegten Zeitung übersetzte die Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass die Zeitung vom XXXX sei und "XXXX heiße und dass die Überschrift und der links neben den Fotos stehende Text wie folgt laute: "XXXX" Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor, dass ihre Freunde sie erkannt hätten, obwohl im Zeitungsartikel keine Namen stehen würden. Ihre Kinder seien dann von den Freunden gefragt worden, wo die Beschwerdeführerin sei, was sie in Österreich tue und warum sie angehalten werde. Mit ihrem Fluchtgrund habe der Zeitungsartikel nichts zu tun, aber man wisse, dass sie in Österreich sei. Das Foto von ihr in der Zeitung sei in Zusammenhang mit ihrer Anzeige wegen Diebstahls [in Österreich] von der österreichischen Polizei aufgenommen worden.Hinsichtlich der vorgelegten Zeitung übersetzte die Dolmetscherin in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass die Zeitung vom römisch 40 sei und "XXXX heiße und dass die Überschrift und der links neben den Fotos stehende Text wie folgt laute: "XXXX" Hierzu brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vor, dass ihre Freunde sie erkannt hätten, obwohl im Zeitungsartikel keine Namen stehen würden. Ihre Kinder seien dann von den Freunden gefragt worden, wo die Beschwerdeführerin sei, was sie in Österreich tue und warum sie angehalten werde. Mit ihrem Fluchtgrund habe der Zeitungsartikel nichts zu tun, aber man wisse, dass sie in Österreich sei. Das Foto von ihr in der Zeitung sei in Zusammenhang mit ihrer Anzeige wegen Diebstahls [in Österreich] von der österreichischen Polizei aufgenommen worden.
Identitätsdokumente habe sie in Österreich nicht. Sie habe vorgehabt, sich die Dokumente schicken zu lassen.
In der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund und ihren Rückkehrbefürchtungen ergänzend einvernommen und es wurden ihr Widersprüche in ihrem Vorbringen vorgehalten. Weiters wurde die Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihrer Integration in Österreich befragt.
Zu ihren familiären Verhältnissen in der Mongolei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ständigen Kontakt zu ihren beiden (XXXX) Kindern. Ihr Sohn lebe in der Stadt XXXX und arbeite in einer Bank. Ihre Tochter lebe in Ulaanbaatar. Ihre Adoptiveltern seien bereits verstorben und zu ihrer leiblichen Mutter habe sie keinen Kontakt. Ihr Sohn wohne mit seiner Frau und seinem Kind in einer Mietwohnung; ihre Tochter sei arbeitslos und werde von ihrem Bruder und ihrem Großvater unterstützt. Zu ihren ehemaligen Schwiegereltern habe die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt.Zu ihren familiären Verhältnissen in der Mongolei gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ständigen Kontakt zu ihren beiden (römisch 40 ) Kindern. Ihr Sohn lebe in der Stadt römisch 40 und arbeite in einer Bank. Ihre Tochter lebe in Ulaanbaatar. Ihre Adoptiveltern seien bereits verstorben und zu ihrer leiblichen Mutter habe sie keinen Kontakt. Ihr Sohn wohne mit seiner Frau und seinem Kind in einer Mietwohnung; ihre Tochter sei arbeitslos und werde von ihrem Bruder und ihrem Großvater unterstützt. Zu ihren ehemaligen Schwiegereltern habe die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt.
Zu ihren integrativen Bindungen in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einige österreichische Freunde und lerne derzeit österreichische Gerichte zu kochen. Sie spreche nur sehr schlecht Deutsch. Sie lebe von der Sozialhilfe und habe niemals in Österreich gearbeitet, da sie keine Arbeitsgenehmigung habe, obwohl sie mehrfach versucht habe, eine solche zu erlangen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in Tirol einen Mann kennengelernt, der ihr gesagt habe, sie sollten 14 Tage oder einen Monat zusammenleben und wenn sie sich gut verstehen würden, wäre er dazu bereit, sie zu heiraten. Sie legte ein Unterstützungsschreiben eines Bekannten vor. Auf Vorhalt des Strafregisterauszuges gab die Beschwerdeführerin an, das sei ihre Schuld gewesen.
Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung die Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in der Mongolei erörtert.
7. Am 13.04.2011 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2011 beim Asylgerichtshof ein, in welcher zunächst auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin verwiesen und in der Folge ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der ungerechtfertigten Beschuldigung ihres früheren Arbeitgebers in der Mongolei die sofortige Verhaftung, Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung drohe. Auf ein faires Verfahren dürfe sie nicht hoffen. Die Gerichte seien zwar unabhängig, jedoch stelle Korruption ein großes Problem dar. Haftstrafen seien in der Mongolei schon für kleine Delikte enorm hoch, die Haftbedingungen in mongolischen Gefängnissen seien dürftig und die medizinische Versorgung von Häftlingen sei von niedriger Qualität. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei unzureichend und Überbelegung sei ein Problem. Vor diesem Hintergrund drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Lichte des Art. 3 EMRK. Es möge zutreffen, dass es gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Frauen gebe, die Lebensrealität sei aber eine Andere. In den Unterlagen des Asylgerichtshofes sei auch davon die Rede, dass Gewalt gegen Frauen ein ernsthaftes Problem darstelle.7. Am 13.04.2011 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.04.2011 beim Asylgerichtshof ein, in welcher zunächst auf die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin verwiesen und in der Folge ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der ungerechtfertigten Beschuldigung ihres früheren Arbeitgebers in der Mongolei die sofortige Verhaftung, Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung drohe. Auf ein faires Verfahren dürfe sie nicht hoffen. Die Gerichte seien zwar unabhängig, jedoch stelle Korruption ein großes Problem dar. Haftstrafen seien in der Mongolei schon für kleine Delikte enorm hoch, die Haftbedingungen in mongolischen Gefängnissen seien dürftig und die medizinische Versorgung von Häftlingen sei von niedriger Qualität. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei unzureichend und Überbelegung sei ein Problem. Vor diesem Hintergrund drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Lichte des Artikel 3, EMRK. Es möge zutreffen, dass es gesetzliche Vorschriften zum Schutz der Frauen gebe, die Lebensrealität sei aber eine Andere. In den Unterlagen des Asylgerichtshofes sei auch davon die Rede, dass Gewalt gegen Frauen ein ernsthaftes Problem darstelle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie hat ihr Heimatland verlassen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 10.05.2004 einen Asylantrag stellte. Ihre Identität konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern, die beide in der Mongolei leben und zu denen sie ständigen Kontakt hat. Weiters hat sie noch Kontakt zu ihren ehemaligen Schwiegereltern.
Sie leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Die Beschwerdeführerin hat zehn Jahre lang die Schule und vier Jahre lang ein College besucht. Weiters war sie von 1987 bis 2004 durchgehend als Buchhalterin beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin spricht schlecht Deutsch. Sie war in Österreich nie erwerbstätig und lebt von der staatlichen Unterstützung. Sie hat einige österreichische Freunde und hat in Tirol einen Mann kennen gelernt, der ihr eine eventuelle Eheschließung in Aussicht stellte. Verwandtschaftliche Beziehungen hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal rechtskräftig verurteilt, und zwar wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX über die Beschwerdeführerin ein Rückkehrverbot (durchsetzbar ab Rechtskraft des negativen Asylbescheides) verhängt.Die Beschwerdeführerin spricht schlecht Deutsch. Sie war in Österreich nie erwerbstätig und lebt von der staatlichen Unterstützung. Sie hat einige österreichische Freunde und hat in Tirol einen Mann kennen gelernt, der ihr eine eventuelle Eheschließung in Aussicht stellte. Verwandtschaftliche Beziehungen hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal rechtskräftig verurteilt, und zwar wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 über die Beschwerdeführerin ein Rückkehrverbot (durchsetzbar ab Rechtskraft des negativen Asylbescheides) verhängt.
1.1.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Mongolei den Tatsachen entsprechen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von ihrem ehemaligen Arbeitgeber - falsch - beschuldigt wurde, Geld gestohlen zu haben und die Beschwerdeführerin aufgrund dieser - falschen - Anschuldigung und der Drohung, er würde sie wegen Diebstahls anzeigen, von diesem ehemaligen Arbeitgeber dahingehend unter Druck gesetzt wurde, mit ihm eine (sexuelle) Beziehung zu führen. Weiters kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber mehrfach vergewaltigt wurde und ob dieser sie auch zum Geschlechtsverkehr mit seinen Geschäftspartnern zwang.
Ausdrücklich nicht festgestellt und als Sachverhalt zugrunde gelegt wird jedoch die in der Beschwerdeverhandlung erhobene Behauptung, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin in der Mongolei wegen Diebstahls angezeigt hat und dass deshalb ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in der Mongolei anhängig ist. Festgestellt wird auch nicht, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin in der Mongolei anruft und sich nach der Beschwerdeführerin erkundigt.
1.2. Zur Situation in der Mongolei:
Überblick über die politische Lage in der Mongolei:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung.
Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.
Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China.
Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen.
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter.
Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29.06.2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann.
Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen.
Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FES, Politische Krise 2008; FH, Mongolia 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; AI Report 2009
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen in verschiedenster Form immer wieder vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit. Im Gegensatz zu 2007 gibt es neuerdings keine Berichte mehr, dass es etwa innerhalb der Armee zu Erniedrigungen oder Misshandlungen von Vorgesetzten gegenüber rangniedrigeren Soldaten gekommen wäre. Menschenrechtsverteidiger sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. Berichte über politische Gefangene liegen nicht vor.
Menschenrechtsorganisationen:
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.
Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, die schlechten Haftbedingungen und die Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren.
Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte").
In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind Amnesty International, die NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.
Religionsfreiheit:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).
Ethnische Minderheiten:
Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
ÖB, Mongolei 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Justiz:
Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.
Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2008 bei der SIU insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; FH, Mongolia 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro.
Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.
Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus.
Die Institute der Vorzeitigen Entlassung oder der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.
Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.
ÖB 2009;, USDS, Mongolia 2008)
Todesstrafe:
Art. 53 mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Art. 53.1), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Art. 53.2).Artikel 53, mong. StGB behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,), und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,).
Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Art. 53.3).Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,).
Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Art 53.4).Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,).
Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub.
Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.
ÖB 2009; AI, Report 2008
Grundversorgung und medizinische Versorgung:
Grundversorgung
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise verschlechtert. Die Ursache dafür war die starke Erhöhung der Preise für Benzin und Diesel (Erhöhung fast um das Doppelte) sowie zB auch für Mehl, einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, durch die mongolischen Importunternehmen.
Das Amt zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs bezichtigte die Importunternehmen der widerrechtlichen Abmachung der Preise für Erdölprodukte untereinander. Die Preise blieben hoch. Es entstand eine starke Inflation, die laut der offiziellen Statistik 34 Prozent betrug.
Seit den Monaten Juli-August 2008 hatten sich die Preise für Verbrauchswaren, insbesondere für Lebensmittel, bei gleichgebliebenen Löhnen, Gehältern und Renten verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.
Aufgrund der guten Witterungsbedingungen konnten 2009 das Getreide, die Kartoffel und das Speisgemüse gut gedeihen. Nach Angaben offizieller Stellung und von Experten konnte der Bedarf an Saatgut und Kartoffeln zu 80% und die des heimischen Gemüses zu 100% gedeckt werden. Aufgrund starker Schneefälle Mitte September 2009 rechnet man jedoch mit einem Ernteverlust.
Medizinische Versorgung:
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.
In der Mongolei gibt es 15 Spezialspitäler, drei Diagnoszentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiksspitäler, 321 einfach Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren sowie 1.063 Privatkliniken. Nach Angaben der Website der Mongolischen Botschaft in Washington (USA) gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
Trotz beachtlicher Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur gibt es in der Hauptstadt.
ÖB, Mongolei 2009; HSS, Mongolei 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007; BFM Medizinische Versorgung 2006; WHO Mongolia Health System 2009
Rückkehrfragen:
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet.
Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mong. StGB).Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mong. StGB).
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Spezifische Feststellungen ("Spezialprobleme"):
Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung, insbesondere während der gewaltsamen Unruhen nach den Wahlen Anfang Juli 2008.
Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird sehr häufig Gebrauch gemacht.
Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.
Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.
Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.
USDS, Mongolia 2008
Haftbedingungen:
Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.
Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 gegenüber früheren Berichten signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem.
Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtet die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurden während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung.
Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.
Die Haftbedingungen in Polizeistationen, Untersuchungs- und Strafvollzugsanstalten liegen weit unter europäischen Standards. Unzureichende Ernährung, Aussetzung extremer Hitze und Kälte, schlechte Hygienebedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung können die Gesundheit und das Leben der Insassen bedrohen.
Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden. Die Familien und einige NGO's erleichtern, sofern sie Zugang bekommen, mit der Verteilung von Lebensmitteln und Büchern die schlechten Haftbedingungen.
Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse videoüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.
Die Nationale Menschenrechtskommission NHRC überwachte die Haftbedingungen in ausgewählten Gefängnissen und polizeilichen Anhaltezentren. Einzelne Nichtregierungsorganisationen haben berichtet, dass sich die Haftbedingungen in den Anhaltezentren und Gefängnissen während des Jahres 2008 verbessert haben, insbesondere im Hinblick auf die Qualität der Lebensmittel und den Zugang zu heißem Wasser. Es wird berichtet, dass sich die Haftbedingungen mittlerweile auf internationalem Niveau befinden.
Dennoch war gerade in den letzten Monaten des Jahres auf Grund der hohen Inflation und der eingeschränkten Budgets der Gefängnisverwaltungen die Versorgung mit Lebensmitteln oft unzureichend.
Überbelegung ist nach wie vor ein Problem, insbesondere in einzelnen Haftanstalten, wo in Zellen, die an sich für zwei oder drei Häftlinge ausgelegt sind, oft acht Häftlinge untergebracht werden. Um diesem besonderen Problem entgegenzuwirken, hat die Regierung an zwei Orten neue Gefängnisse errichtet. Gegen Ende des Jahres 2008 war ein weiteres Gefängnis in Bau.
Die zum Tode verurteilten Häftlinge und die, die durch einen Begnadigungsakt des Staatspräsidenten ihr Todesurteil in eine 30-jährige Haftstrafe umwandeln konnten, sind extremen physischen und psychischen Leiden ausgesetzt. Sie werden bewusst von anderen Gefangenen isoliert, man verweigert ihnen die Besuche von Familien und Rechtsanwälten. Menschenrechtsorganisationen und Nicht-Regierungsorganisationen ist der Zugang zu diesen Todeskandidaten verwehrt.
Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Renovierung der alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Weiters wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen mit Universitätsabschluss für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein breiteres Angebot von Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.
Seit 2005 wurden seitens der mongolischen Behörden folgende Schritte gesetzt:
Es wurden an zehn Standorten neue Gebäude für ungefähr 3.500 Gefangene errichtet, wobei den gesetzlichen Anforderungen und internationalen Standards insofern entsprochen wurde, als in diesen Gebäuden die einzelnen Räume zwischen sechs und acht Gefangene aufnehmen können und jedes Geschoß über eine Toilette und Duschen mit Warmwasser verfügen. Gebäude und Bibliotheken für Gefangene wurden ebenfalls renoviert.
Über 50% der Neuverurteilten pro Jahr können nun in diesen neuen Gebäuden und Gefangenenhäusern untergebracht werden. Mit dem Ziel, Beleuchtung und Belüftung zu verbessern und die m² pro Person zu vergrößern, wurde an einigen Gefangenenanstalten mit der Erweiterung begonnen. So wurde beispielsweise das Gefängnis von Tuv Aimag dergestalt erweitert, dass dort nun jeder Insasse Raum über Frischwasser und Schmutzwasserentsorgung verfügt. Des Weiteren wurden Beleuchtung und Belüftung verbessert und die Betten am Boden fixiert.
Der größte Fortschritt besteht jedoch darin, dass pro Person nicht weniger als 2,5 m² zur Verfügung stehen. Die Gefangenanstalt Darkhan-Uul Aimag wurde ebenfalls völlig renoviert.
Im November 2008 besuchte eine Delegation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz u.a. das zentrale Gefangenenhaus Nr. 104 und jenes von Tuv Aimag. Man kam zu der übereinstimmenden Ansicht, dass diese Einrichtungen "internationalen Standards und Normen voll entsprechen".
Ein "Sozialisierungsprogramm für Gefangene, 2008-2009" wurde genehmigt und in allen Gefangeneneinrichtungen etabliert. In diesem Zusammenhang wurden Vorbereitungen für die Einführung von Berufsausbildungsmöglichkeiten für Gefangene in einigen Einrichtungen abgeschlossen. Ausbildungsmöglichkeiten stehen derzeit für 95 Gefangene des Gefangenenhauses Nr. 421 (Amgalan) zur Verfügung und wurden in den Gefangenenhäuser Govisumber Aimag (No. 425) und in Darkhan-Uul Aimag eingeführt.
UN CAT, 2010; ÖB, 2009; ÖB, 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2007
Häusliche Gewalt und sexuelle Übergriffe
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Polizei diesbezügliche Beschwerden aufzunehmen, sich an den Ort der Geschehnisse zu begeben, Beschuldigte und Zeugen zu befragen, Verwaltungsstrafen zu verhängen und Opfer an Schutzeinrichtungen zu verweisen. Weiters sind spezielle Sanktionen gegen die Täter vorgesehen wie die Wegweisung aus der gemeinsamen Unterkunft, Untersagung der Benützung von gemeinsamen Gütern, Verbot der Annäherung an die Opfer und des Verkehrs mit Minderjährigen sowie Verpflichtung zum Besuch von Verhaltenstherapien.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch auf Grund unzureichender Mittel selten vollständig zur Verfügung. Nach Angaben einiger Frauenorganisationen ist die Polizei oft nicht bereit, einzuschreiten, weil derartige Vorfälle als "interne Familienangelegenheit" gesehen werden.
Hinsichtlich des Ausmaßes von häuslicher Gewalt gibt es keine zuverlässigen statistischen Daten. Das Nationale Zentrum gegen Gewalt ("National Center Against Violence" - NCAV) berichtete jedoch, dass während des Jahres 2008 32 Personen wegen häuslicher Gewalt verurteilt wurden. Das NCAV hat 405 Ersuchen um vorübergehenden Schutz in ihren fünf Einrichtungen angenommen, 278 Opfern psychologische Betreuung geleistet und in Ulaanbaatar 524 Opfern Rechtsberatung erteilt.
Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass weibliche Journalisten sowohl in den mongolischen Medien als auch in den Gerichten stark vertreten sind, ist eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die mongolische Verfassung bestimmt, dass keine Person wegen Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und legt fest, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen.
Seit die Mongolei 1981 das internationale "Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung gegen die Frau" (CEDAW) ratifiziert hat, hat sich die Lage der Frauen allgemein verbessert.
Laut Berichten internationaler Nichtregierungsorganisationen nimmt die Gewalt in der Familie gegenüber Frauen, welche vor allem von Männern unter Alkoholmissbrauch ausgeführt wird, allerdings zu. Eine Untersuchung des Nationalen Zentrums gegen Gewalt kam 2006 zu dem Ergebnis, dass jede dritte Frau in der Mongolei in irgendeiner Weise Opfer von Gewalt geworden ist. Jede zehnte Frau beklagte sich über sexuelle Belästigungen durch ihren Ehemann.
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten:
¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Art. 6).¿ Es definiert einen weiten, niederschwelligen Gewaltbegriff und umfasst sowohl physische als auch psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Formen von Gewalt (Artikel 6,).
¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Art. 7 - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Art. 9) und der Sozialbehörden (Art. 10). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Art. 13).¿ Es verpflichtet die Behörden zum Handeln (Artikel 7, - 8, 14) und definiert die Verantwortung der Polizei (Artikel 9,) und der Sozialbehörden (Artikel 10,). Damit verbunden ist auch eine Sensibilisierung von Lehrpersonen und Ärzten, die Hinweise auf häusliche Gewalt der Polizei zu melden haben, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solche stoßen (Artikel 13,).
¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Art. 17), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.¿ Es legt rasche Abläufe fest, so dass ein Gericht innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Klage des Opfers einen Erlass (restraining order) verfügt (Artikel 17,), der bis zu einem Jahr Gültigkeit hat.
Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Art. 16). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.Angeordnet werden kann: Auszug des Täters aus dem gemeinsamen Haushalt, Unterbringung des Opfers in einer Schutzeinrichtung, temporäres Besuchsverbot des Täters bei minderjährigen Opfern, obligatorischer Besuch von Kursen zur Verhaltensänderung sowie Alkohol- und Drogenentzug für den Täter (Artikel 16,). Ein Erlass setzt eine allfällige zusätzliche Strafverfolgung nicht aus.
Darüber hinaus ist im Falle häuslicher Gewalt eine Ehescheidung auch ohne Einverständnis des Mannes möglich.
Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Art. 126 mong. StGB)Im allgemeinen Strafgesetzbuch stehen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung unter Strafandrohung von fünf Jahren bis hin zur Todesstrafe (etwa für Vergewaltigung von Minderjährigen unter 14 Jahren) (Artikel 126, mong. StGB)
Das Gesetz gegen häusliche Gewalt wurde in Fachkreisen gut aufgenommen. Die raschen Gerichtserlasse gelten als vorbildlich. Kritik erntet dagegen, dass das Gesetz Polizei und Sozialarbeiter zu selbstständigem Handeln auffordert, ohne dass dabei immer die primären Interessen der Opfer berücksichtigt werden.
Die erfolgreiche Lobbyarbeit für das Gesetz gegen häusliche Gewalt hat die Zivilgesellschaft und die Frauenbewegung gestärkt. Neben dem Aktionsprogramm für Frauen nach einer Trennung hat die Kampagne gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hohe Priorität. Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, um gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz vorzugehen. Man schätzt, dass jede zweite Frau unter 35 Jahren bereits Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz hat.
Die rund 40 Frauenorganisationen sind nicht nur unter einander im National Network of Mongolian Women¿s NGOs und international über Dachverbände vernetzt. Sie verfügen auch über gute Kontakte zur Verwaltung. Seit längerem sind Frauen unter den Studierenden in der Mehrheit. Ihr Gang in die Verwaltung wirkt sich aus. Nach offiziellen Angaben besetzen sich mittlerweile landesweit 63% der Richterstellen.
Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstelle bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.
Die ¿Mongolian Women Lawyers Association¿besteht aus Anwältinnen und bietet in allen Provinzen bedürftigen Frauen unentgeltliche Beratung und Unterstützung.
Primär bekommen mongolische Frauen Unterstützung von der MWF, der "Mongolian Women's Federation", welche bereits 1924 unter dem Namen "Mongolian Women's Committee" gegründet wurde und unter der kommunistischen Regierung die einzige mongolische Frauenorganisation war. Sie führt ihre Arbeit seit Beginn der neunziger Jahre als Nichtregierungsorganisation weiter.
Seit der Gründung des ¿National Center Against Violence¿ 1995 besteht in Ulaanbaatar ein Shelter House für misshandelte Frauen und Kinder. Dieses wurde mehrmals verlegt und vergrößert. Heute liegt es unauffällig direkt neben einem Polizeiposten und bietet 20 Betten für bis zu 30 Personen. Aufgenommen werden Opfer häuslicher Gewalt und ihre Kinder für eine Dauer von bis zu drei Monaten. In den letzten zehn Jahren kamen hier gegen 1.100 Frauen und 1.200 Kinder unter, bis eine definitive Lösung gefunden wurde.
2004 wurde ein Schutzhaus mit acht Betten in Dornogobi eröffnet, das im ersten Jahr 43 Frauen und 25 Kinder aufgenommen hat. Im April 2006 kam in Selenge ein weiteres Schutzhaus mit 20 Betten dazu. Als vierte Einrichtung besteht seit 2005 ein spezielles Haus für Kinder in Ulaanbaatar.
Das ¿National Center Against Violence¿ bezeichnet die Zusammenarbeit mit der Polizei als gut. Die Polizei reagiert auf Anrufe rasch und zuverlässig und nimmt Anzeigen an. Ein Vertreter des Polizei gehört zum Aufsichtorgan (board) der NGO. Die Sensibilisierung von Polizeiangehörigen für häusliche Gewalt steht im Zentrum der langfristigen Trainingsaktivitäten. Das Thema ist in das Ausbildungsprogramm der Polizeiakademie integriert. Ein Pilotversuch mit speziellen Befragungsräumen für Opfer häuslicher Gewalt war erfolgreich, so dass das System mit Spezialistinnen bei der Polizei ausgeweitet wurde.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGOs führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise entweder als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Medizinische Untersuchungen und Behandlungen nach Vergewaltigungen sind jedoch grundsätzlich zugänglich und die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden auch als Beweismittel herangezogen, doch sind solche Untersuchungen oft in entlegenen Gebieten nicht verfügbar.
ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; XXXX 2010ÖB 2009; USDS, Mongolia 2008; AI, Report 2009; FH, Mongolia 2009; BFM, Mongolei 2006; AI Report 2009; römisch 40 2010
Militär und Desertion
Zwölf Monate wehrpflichtig sind alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eigene Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können jedoch zu einem Aufschub führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz 490 Euro zahlen. Strafrechtlich können Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Art. 279.1 und 279.2 mong. StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre erweitert werden.Zwölf Monate wehrpflichtig sind alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum 27. Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eigene Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können jedoch zu einem Aufschub führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz 490 Euro zahlen. Strafrechtlich können Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe rechnen (Artikel 279 Punkt eins und 279 Punkt 2 mong. StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre erweitert werden.
Das unerlaubte Verlassen der Militäreinheit oder des Militärdienstes (Desertion) wird mit Einzelhaft von mindestens drei bis zu sechs Monaten oder Haft bis maximal zwei Jahren bestraft. Die Strafe erhöht sich je nach (höherem) Dienstgrad und bei Begehung in Kriegszeiten.
In der Mongolei existiert kein eigenes Militärgericht. Bei Verstößen und Verbrechen in Zusammenhang mit militärischem Personal kommen das Zivilgesetzbuch, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsgesetz zur Anwendung.
Accord Anfragebeantwortung 2007, ÖB 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2007;UKHO Operational Guidance 2007
Homosexualität, Transgender
Während der Zeit der kommunistischen Mongolischen Volksrepublik war Homosexualität illegal, doch ist nicht bekannt, inwieweit das Verbot der Homosexualität damals tatsächlich vollzogen wurde.
Das Verbot der Homosexualität wurde in der Mongolei schließlich im Jahr 2002 formell aufgehoben. Gleichgeschlechtliche Ehen, Zivilpartnerschaften oder häusliche Partnerschaften sind derzeit rechtlich jedoch nicht anerkannt.
Allgemein gibt es in der mongolischen Gesellschaft Vorbehalte gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen. Missverständnisse und Ignoranz gegenüber diesen Personen sind weit verbreitet. Die Betroffenen müssen sich daher sehr diskret verhalten, um nicht aufzufallen.
Art. 14 Abs. 2 der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.Artikel 14, Absatz 2, der Mongolischen Verfassung von 1992 normiert ein allgemeines Diskriminierungsverbot, demgemäß niemand auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sozialen Herkunft oder des sozialen Standes, des Vermögens, der Beschäftigung, der Religion, der Meinung oder der Bildung diskriminiert werden darf. Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleichermaßen als Person zu betrachten.
Die Ehe selbst wird in Art. 16 Abs. 11 der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.Die Ehe selbst wird in Artikel 16, Absatz 11, der Mongolischen Verfassung derart normiert, dass die Ehe auf der Gleichheit und dem gegenseitigen Einverständnis der Ehegatten, die das gesetzlich dafür vorgesehene Alter erreicht haben, beruht. Der Staat hat die Interessen der Familie, der Mütter und des Kindes zu schützen. Nach dem mongolischen Familiengesetz vom 11.06.1999 sind unter "Ehegatten" immer ein Mann und eine Frau zu verstehen.
Homosexualität ist nach der mongolischen Gesetzgebung als solche nicht speziell unter Strafe gestellt. Der früher von einigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International und die "International Lesbian and Gay Association" Artikel 125.1 mong. StGB betreffen "Befriedigung von sexuellen Wünschen in unnatürlicher Weise" ist in der geltenden Fassung so formuliert, dass er nicht mehr auf homosexuelle Handlungen als solche anwendbar sein dürfte (Definition: Befriedigung durch Gewalt, Gewaltandrohung oder Ausnützen einer hilflosen Position des Opfers sowie unter Demütigung). Konkrete Verurteilungen auch unter der alten Fassung des mongo. StGB sind nicht bekannt.
Homosexuelle berichteten von Belästigungen durch die Polizei, allerdings werden Homosexuelle nicht überdurchschnittlich mehr belästigt als andere soziale Minderheiten. Gegenüber HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken sind keine offiziellen Diskriminierungen bekannt, es kommt jedoch vereinzelt zu sozialen Diskriminierungen.
Die Eintragung eines "Zentrums für Lesbierinnen, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender" in das staatliche Zentralregister wurde 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name eine Bedeutung habe, die den mongolischen Bräuchen und Traditionen widerspreche und das Potenzial habe, ein falsches Vorbild für Jugendliche und Heranwachsende zu setzen.
Dokumentiert ist ein Fall aus dem Jahre 2009, bei dem ein Transsexueller von einer nationalistischer Gruppen überfallen und schwer misshandelt und dabei gefilmt wurde. Das Opfer wandte sich nicht an die Polizei, nur an die Medien und flüchtete ins Ausland.
USDS, Mongolia 2008; IRBC, Homosexualtity2007; HRW 2009, CEDAW 2008
QUELLEN:
ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of
Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military
Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007).
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009).
XXXX, Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (XXXX).römisch 40 , Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (römisch 40 ).
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).
CEDAW - Shadow Report for the 42nd CEDAW Committee Session, The Status of Lesbian and Bisexual Women and Trangendered Persons in Mongolia (2008) (CEDAW 2008).
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008).
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).
Human Rights Watch, Offener Brief an den mongolischen Minister für Justiz und Inneres, 09.07.2009, www.hrw.org/en/news/2009/07/09/mongolia-rebuffs-lesbion-gay-bisexual-and-transgender-organisation (HRW 2009).
Immigration and Refugee Board of Canada, "Mongolia: The treatment of homosexuals by authorities and by society in general; recourse available to those who have been harassed based on their sexual orientation (2004 - March 2007)" vom 16.03.2007 (IRBC, Homosexuality 2007).
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB 2009).
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010" (ÖB, 2010).
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).
US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010).
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles -
Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
2.1. Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich, ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit in der Mongolei sowie zu ihrer Asylantragstellung folgt der Asylgerichtshof den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.
Die Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin konnte mangels Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Diesbezüglich liegen widersprechende Angaben und bloße - nicht sehr überzeugende - Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin vermochte weder durch ihr eigenes Vorbringen zu überzeugen noch dazu irgendein Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24.08.2007 ihre Identität - unter Angabe eines anderen Namens und eines anderen Geburtsdatums - "gewechselt" und ausgeführt, sie werde ihre Identitätsdokumente vorlegen. Identitätsdokumente wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch - entgegen ihrer eigenen Ankündigung - nicht vorgelegt und sie gab hierzu befragt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.04.20011 an, sie habe vorgehabt, sich ihre Identitätsdokumente (Personalausweis, Geburtsurkunde), die sie ihrem [damaligen] Firmenchef übergeben gehabt hätte, von der Mongolei nach Österreich schicken zu lassen, ihre Kinder hätten diese Unterlagen von ihrem Chef jedoch nicht erlangen können. Allerdings hat die Beschwerdeführerin selbst auf die Existenz ihres alten Bürgerpasses, der sich bei ihr zu Hause in der Mongolei befinde, verwiesen. Warum sich die Beschwerdeführerin nicht zumindest diesen alten Bürgerpass zum Nachweis ihrer Identität hat schicken lassen, blieb im Dunkeln. Auch in den gegen die Beschwerdeführerin in Österreich geführten Strafverfahren hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nie ihre angeblich "richtige Identität" angegeben. Die Identität der Beschwerdeführerin (ob sie nun XXXX oder XXXX heißt und ob sie am XXXX oder am XXXX geboren wurde) ist abgesehen davon im konkreten Fall weder für die Frage, ob der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, noch für die Frage, ob die Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig ist, und auch nicht bei der Klärung der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin von entscheidender Bedeutung.Die Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerin konnte mangels Glaubhaftmachung durch die Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Diesbezüglich liegen widersprechende Angaben und bloße - nicht sehr überzeugende - Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin vermochte weder durch ihr eigenes Vorbringen zu überzeugen noch dazu irgendein Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 24.08.2007 ihre Identität - unter Angabe eines anderen Namens und eines anderen Geburtsdatums - "gewechselt" und ausgeführt, sie werde ihre Identitätsdokumente vorlegen. Identitätsdokumente wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch - entgegen ihrer eigenen Ankündigung - nicht vorgelegt und sie gab hierzu befragt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.04.20011 an, sie habe vorgehabt, sich ihre Identitätsdokumente (Personalausweis, Geburtsurkunde), die sie ihrem [damaligen] Firmenchef übergeben gehabt hätte, von der Mongolei nach Österreich schicken zu lassen, ihre Kinder hätten diese Unterlagen von ihrem Chef jedoch nicht erlangen können. Allerdings hat die Beschwerdeführerin selbst auf die Existenz ihres alten Bürgerpasses, der sich bei ihr zu Hause in der Mongolei befinde, verwiesen. Warum sich die Beschwerdeführerin nicht zumindest diesen alten Bürgerpass zum Nachweis ihrer Identität hat schicken lassen, blieb im Dunkeln. Auch in den gegen die Beschwerdeführerin in Österreich geführten Strafverfahren hat die Beschwerdeführerin im Übrigen nie ihre angeblich "richtige Identität" angegeben. Die Identität der Beschwerdeführerin (ob sie nun römisch 40 oder römisch 40 heißt und ob sie am römisch 40 oder am römisch 40 geboren wurde) ist abgesehen davon im konkreten Fall weder für die Frage, ob der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, noch für die Frage, ob die Rückverbringung der Beschwerdeführerin in die Mongolei zulässig ist, und auch nicht bei der Klärung der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin von entscheidender Bedeutung.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin liegt weder ein Vorbringen der Beschwerdeführerin noch ein sonstiger Anhaltspunkt dahingehend vor, dass sie an einer schweren körperlichen und/oder psychischen Erkrankung leiden und/oder dass ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehen würde. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 24.08.2007 ausgeführt, sie sei "von diesen Ereignissen" bis jetzt traumatisiert, sie hat andererseits aber dazu weder ärztliche Befunde noch Unterlagen über medizinische Behandlungen vorgelegt, aus welchen sich eine psychische Erkrankung und/oder eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit ergeben würde. Die Beschwerdeführerin hat auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu ihrem Gesundheitszustand befragt angegeben, es würden bei ihr keine Hinderungsgründe [hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung], chronische Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig (intensiv) medizinisch/medikamentös behandelt werden müsste oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst im Verfahren nicht ersichtlich geworden.
Die Feststellung zur zweimaligen strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 05.04.2011 (Beilage ./B) sowie aus dem, dem Asylgerichtshof übersandten, Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX. Die Feststellung zum Rückkehrverbot ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.04.2011.Die Feststellung zur zweimaligen strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 05.04.2011 (Beilage ./B) sowie aus dem, dem Asylgerichtshof übersandten, Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Die Feststellung zum Rückkehrverbot ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 05.04.2011.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie berufstätig war und von der staatlichen Unterstützung lebt, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem [vom 17.06.2011]. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Deutsch schlecht spricht, ergibt sich ebenfalls aus ihrer eigenen Angabe in der Beschwerdeverhandlung, die sich mit dem Eindruck, den der erkennende Senat des Gerichtshofes im Rahmen dieser Verhandlung hinsichtlich der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin gewonnen hat, deckt.
2.2. Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin kann es - wenngleich viele Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin sprechen - letztlich dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund, sie sei in der Mongolei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber - falsch - beschuldigt worden, Geld gestohlen zu haben, und er habe sie aufgrund dieser - falschen - Anschuldigung und der Drohung, er würde sie wegen Diebstahls anzeigen, dahingehend unter Druck gesetzt, mit ihm jahrelang eine (sexuelle) Beziehung zu führen, und sie sei mehrfach von ihrem ehemaligen Arbeitgeber vergewaltigt und auch zum Geschlechtsverkehr mit seinen Geschäftspartnern gezwungen worden, den Tatsachen entspricht, da selbst die Zugrundelegung dieses Vorbringens als wahr in rechtlicher Hinsicht weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei oder der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt [siehe die Ausführungen zu den Punkten 3.2., 3.3. und 3.4.]. Somit erübrigt sich eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
Dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in der Mongolei verhaftet werden, weil der ehemalige Firmenchef in der Mongolei angezeigt habe, die Beschwerdeführerin habe Geld gestohlen und sei geflüchtet, wird jedoch ausdrücklich nicht gefolgt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausgesagt hat, es sei ihr wegen des gegen sie erhobene Vorwurfes, im Jahr XXXX Geld gestohlen zu haben, seitens ihres Arbeitgebers mit Strafanzeige gedroht worden, nicht aber, dass dieser tatsächlich eine Strafanzeige wegen Diebstahls gegen die Beschwerdeführerin eingebracht hätte (siehe auch die Angaben der Beschwerdeführerin am 13.05.2004, wonach der Konflikt "ohne Verhandlung und ohne Gericht" geregelt worden sei [AS 31] oder auch die Angabe der Beschwerdeführerin am 27.07.2004, dass aktuell keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen [Haftbefehl, Strafanzeige] gegen sie bestünden [AS 44]). Die nunmehrige Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2011, ihr ehemaliger Arbeitgeber habe ihren Kindern in der Mongolei gesagt, er habe die Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei Gericht in der Mongolei angezeigt, was die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren von ihren Kindern erfahren hätte, ist nicht ansatzweise glaubwürdig. Zum Einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ein derart wesentliches Sachverhaltselement - sollte es den Tatsachen entsprechen - zwei Jahre lang für sich behält und nicht sofort im laufenden Asylverfahren vorbringt, wie sie es etwa hinsichtlich ihrer "richtigen Identität" und des in einer mongolischen Zeitung veröffentlichten Fotos von ihr mit Schriftsatz vom 24.08.2007 getan hat. Zum Anderen war die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung unanschaulich und allgemein gehalten und wirkte in einem hohen Maße konstruiert und sichtlich darauf gerichtet, der behaupteten Bedrohung Aktualität zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, zu dem - aufgrund der nunmehr behaupteten Anzeige - angeblich gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren in der Mongolei, etwa zum Stand des Verfahrens oder zur örtlichen Verfahrensanhängigkeit, ein substantiiertes, aufschlussreiches Vorbringen zu erstatten, geschweige denn, diese Behauptung durch Bescheinigungsmittel zu untermauern. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung selbst an, sie habe darüber keine Informationen und auch ihre Kinder hätten ihr nichts über ein gegen sie anhängiges Verfahren in der Mongolei berichtet. Dies spricht gewichtig gegen die Tatsachenrichtigkeit dieser Behauptung der Beschwerdeführerin, weil davon auszugehen ist, dass die in der Mongolei lebenden Kinder hinsichtlich des (Verfahrens- bzw. Ermittlungs-)Standes betreffend die Anzeige nachforschen und der Beschwerdeführerin derartige Informationen zukommen lassen (bzw. die Beschwerdeführerin über ihre Kinder hinsichtlich des Verfahrensstandes nachforschen lässt), zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der Mongolei in Kontakt steht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die mongolische Polizei den Sohn der Beschwerdeführerin vor ca. zwei Jahren im Sommer nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt hat (wie dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde), lässt dies nicht auf eine gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anzeige wegen eines Vermögensdeliktes [im Jahre XXXX] bzw. auf ein gegen die Beschwerdeführerin in der Mongolei anhängiges Strafverfahren schließen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung auch selbst verneint, dass seitens der Mongolei ein Auslieferungsersuchen an Österreich wegen einer in der Mongolei begangenen Straftat gestellt worden wäre. Derart vage und spekulative Behauptungen reichen zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung [oder zur Dartuung eines "real risk" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung] in der Mongolei nicht aus.Dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in der Mongolei verhaftet werden, weil der ehemalige Firmenchef in der Mongolei angezeigt habe, die Beschwerdeführerin habe Geld gestohlen und sei geflüchtet, wird jedoch ausdrücklich nicht gefolgt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausgesagt hat, es sei ihr wegen des gegen sie erhobene Vorwurfes, im Jahr römisch 40 Geld gestohlen zu haben, seitens ihres Arbeitgebers mit Strafanzeige gedroht worden, nicht aber, dass dieser tatsächlich eine Strafanzeige wegen Diebstahls gegen die Beschwerdeführerin eingebracht hätte (siehe auch die Angaben der Beschwerdeführerin am 13.05.2004, wonach der Konflikt "ohne Verhandlung und ohne Gericht" geregelt worden sei [AS 31] oder auch die Angabe der Beschwerdeführerin am 27.07.2004, dass aktuell keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen [Haftbefehl, Strafanzeige] gegen sie bestünden [AS 44]). Die nunmehrige Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung vom 05.04.2011, ihr ehemaliger Arbeitgeber habe ihren Kindern in der Mongolei gesagt, er habe die Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei Gericht in der Mongolei angezeigt, was die Beschwerdeführerin vor zwei Jahren von ihren Kindern erfahren hätte, ist nicht ansatzweise glaubwürdig. Zum Einen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ein derart wesentliches Sachverhaltselement - sollte es den Tatsachen entsprechen - zwei Jahre lang für sich behält und nicht sofort im laufenden Asylverfahren vorbringt, wie sie es etwa hinsichtlich ihrer "richtigen Identität" und des in einer mongolischen Zeitung veröffentlichten Fotos von ihr mit Schriftsatz vom 24.08.2007 getan hat. Zum Anderen war die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung unanschaulich und allgemein gehalten und wirkte in einem hohen Maße konstruiert und sichtlich darauf gerichtet, der behaupteten Bedrohung Aktualität zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, zu dem - aufgrund der nunmehr behaupteten Anzeige - angeblich gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren in der Mongolei, etwa zum Stand des Verfahrens oder zur örtlichen Verfahrensanhängigkeit, ein substantiiertes, aufschlussreiches Vorbringen zu erstatten, geschweige denn, diese Behauptung durch Bescheinigungsmittel zu untermauern. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung selbst an, sie habe darüber keine Informationen und auch ihre Kinder hätten ihr nichts über ein gegen sie anhängiges Verfahren in der Mongolei berichtet. Dies spricht gewichtig gegen die Tatsachenrichtigkeit dieser Behauptung der Beschwerdeführerin, weil davon auszugehen ist, dass die in der Mongolei lebenden Kinder hinsichtlich des (Verfahrens- bzw. Ermittlungs-)Standes betreffend die Anzeige nachforschen und der Beschwerdeführerin derartige Informationen zukommen lassen (bzw. die Beschwerdeführerin über ihre Kinder hinsichtlich des Verfahrensstandes nachforschen lässt), zumal die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der Mongolei in Kontakt steht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die mongolische Polizei den Sohn der Beschwerdeführerin vor ca. zwei Jahren im Sommer nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt hat (wie dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung behauptet wurde), lässt dies nicht auf eine gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anzeige wegen eines Vermögensdeliktes [im Jahre XXXX] bzw. auf ein gegen die Beschwerdeführerin in der Mongolei anhängiges Strafverfahren schließen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung auch selbst verneint, dass seitens der Mongolei ein Auslieferungsersuchen an Österreich wegen einer in der Mongolei begangenen Straftat gestellt worden wäre. Derart vage und spekulative Behauptungen reichen zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung [oder zur Dartuung eines "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung] in der Mongolei nicht aus.
Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin würde die erwachsenen Kinder der Beschwerdeführerin aktuell in der Mongolei anrufen und sich nach der Beschwerdeführerin erkundigen, obwohl etwa die Tochter der Beschwerdeführerin zweimal die Telefonnummer gewechselt hätte, vermag nicht ernsthaft zu überzeugen. Der Gerichtshof geht auch in diesem Zusammenhang unter Einbeziehung des in der Beschwerdeverhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen persönlichen Eindruckes davon aus, dass auch diese Behauptung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht der Wahrheit entspricht und dass die Beschwerdeführerin damit ein - aktuelles - Bedrohungsszenario zwecks Erlangung von Asyl konstruieren wollte. Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Befragung in der Beschwerdeverhandlung persönlich unglaubwürdig, sie war nicht in der Lage, einen glaubwürdigen, stimmigen Sachverhalt zu ihrer Bedrohungssituation in der Mongolei zu vermitteln.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei unter Punkt
1.2. wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert und es wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Feststellungen beruhen auf den zitierten Quellen. Bei den herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte/Gutachten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Lage in der Mongolei - und zwar insbesondere auch zur aktuellen Lage der Frauen und zur Rückkehrsituation - ergeben. Angesichts der Seriosität und der fallbezogenen Aktualität der angeführten Erkenntnisquellen sowie der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln, zumal auch die Beschwerdeführerin dieser Situationsdarstellung weder in der Beschwerdeverhandlung noch in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2011 entgegengetreten ist. Die Stellungnahme vom 11.04.2011 übernimmt mit dem Vorbringen, dass die Gerichte zwar unabhängig seien, Korruption jedoch ein großes Problem darstelle, die Haftstrafen schon für kleine Delikte enorm hoch seien, die Haftbedingungen dürftig und die medizinische Versorgung von Häftlingen von niedriger Qualität, die Versorgung von Lebensmitteln unzureichend und Überbelegung ein Problem sei, vielmehr Passagen dieser Situationsdarstellung.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.3.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, geführt.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 10.05.2004) gestellt wurde, ist das Verfahren (hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes) nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, zu führen.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 01.05.2004 (nämlich am 10.05.2004) gestellt wurde, ist das Verfahren (hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes) nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der geltenden Fassung, das ist die Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen.
Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 ist hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmungen des § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens am 01.01.2010 ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.Da das vorliegende Verfahren über den Asylantrag der Beschwerdeführerin am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist fallbezogen gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes zur Weiterführung des Verfahrens und Entscheidung gegeben.
Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestimmt § 23 Abs. 1 AsylGHG, dass grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bestimmt Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, dass grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden ist, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Abweisung des Asylantrages [Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides]:3.2. Zur Abweisung des Asylantrages [Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides]:
3.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung/von nichtstaatlichen Akteuren) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Umstand, dass (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende) Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Teilen der lokalen Bevölkerung/von nichtstaatlichen Akteuren) drohen, ist hingegen nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66; diese Ausführungen lassen sich aufgrund des gleichgebliebenen Flüchtlingsbegriffes auch auf das AsylG 1997 übertragen). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, ergangen zum AsylG 1997). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72; diese Ausführungen lassen sich ebenfalls auf das AsylG 1997 übertragen).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66; diese Ausführungen lassen sich aufgrund des gleichgebliebenen Flüchtlingsbegriffes auch auf das AsylG 1997 übertragen). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, ergangen zum AsylG 1997). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72; diese Ausführungen lassen sich ebenfalls auf das AsylG 1997 übertragen).
3.2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Mongolei Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht:
3.2.2.1. Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde diese in der Mongolei von ihrem damaligen Arbeitgeber - falsch - beschuldigt, Geld gestohlen zu haben, und der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nahm diese - falsche - Beschuldigung zum Anlass, die Beschwerdeführerin zu einer jahrelangen sexuellen Beziehung zu zwingen, wobei sie von diesem Mann mehrfach vergewaltigt und auch zum Geschlechtsverkehr mit seinen Geschäftspartnern gezwungen wurde. Die Beschwerdeführerin fürchtet im Falle einer Rückkehr erneute Bedrohung von Seiten ihres ehemaligen Arbeitgebers und seine Rache, weil die Beschwerdeführerin geflüchtet ist und ihm nicht weiter zur Verfügung stand.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich keine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr für die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber (erneut) (sexuell) bedroht zu werden und/oder seiner Rache ausgesetzt zu sein. Die damaligen Umstände haben sich entscheidend geändert. Die Beschwerdeführerin steht seit Jahren in keinem aufrechten Dienstverhältnis und in keiner aufrechten (sexuellen) Beziehung mehr zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber und sie ist im Falle einer Rückkehr keinesfalls gezwungen, wieder für diesen zu arbeiten oder mit diesem wieder eine Lebensgemeinschaft und/oder eine sexuelle Beziehung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise von ihrem früheren Arbeitgeber, der den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch verheiratet ist, abhängig, gehört dessen Machtbereich nicht (mehr) an und es steht der Beschwerdeführerin frei, gar keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu suchen bzw. diesen abzuweisen - falls erforderlich mit behördlicher Hilfe -, sollte er den Kontakt zu ihr wieder aufnehmen wollen. Eine der damaligen Situation der Beschwerdeführerin vergleichbare Lage liegt aktuell daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin könnte sich zudem etwa auch zu ihrem Sohn in die Stadt XXXX, der dort in einer Bank arbeitet, begeben und müsste sich nicht wieder in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführerin zuletzt in der Mongolei gelebt hatte und wo sich die Ereignisse zugetragen haben, niederlassen. Dass der ehemalige Arbeitgeber die Beschwerdeführerin "überall in der Mongolei" finden könnte bzw. suchen würde, ist nach Lage des Falles als äußerst unwahrscheinlich zu bewerten. Angesichts dieser Umstände kann aus den beschriebenen vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. eintreten werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr ehemaliger Arbeitgeber könnte sich rächen, weil die Beschwerdeführerin geflüchtet ist und ihm nicht weiter zur Verfügung gestanden ist bzw. nicht das getan hat, was er von ihr gewollt habe, ist in einem hohen Maße spekulativ. Aufgrund der sich geändert habenden Umstände kann nicht von einer ernsthaften Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden, sie könnte im Falle einer Rückkehr Opfer eines Racheaktes seitens ihres ehemaligen Arbeitgebers werden. Im Ergebnis gehen die Befürchtungen hinsichtlich einer (erneuten) Verfolgung und einer Rache durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus, womit eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wird. Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Aus diesem Sachverhalt ergibt sich keine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr für die Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr in die Mongolei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber (erneut) (sexuell) bedroht zu werden und/oder seiner Rache ausgesetzt zu sein. Die damaligen Umstände haben sich entscheidend geändert. Die Beschwerdeführerin steht seit Jahren in keinem aufrechten Dienstverhältnis und in keiner aufrechten (sexuellen) Beziehung mehr zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber und sie ist im Falle einer Rückkehr keinesfalls gezwungen, wieder für diesen zu arbeiten oder mit diesem wieder eine Lebensgemeinschaft und/oder eine sexuelle Beziehung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist in keiner Weise von ihrem früheren Arbeitgeber, der den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge auch verheiratet ist, abhängig, gehört dessen Machtbereich nicht (mehr) an und es steht der Beschwerdeführerin frei, gar keinen Kontakt zu ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu suchen bzw. diesen abzuweisen - falls erforderlich mit behördlicher Hilfe -, sollte er den Kontakt zu ihr wieder aufnehmen wollen. Eine der damaligen Situation der Beschwerdeführerin vergleichbare Lage liegt aktuell daher nicht vor. Die Beschwerdeführerin könnte sich zudem etwa auch zu ihrem Sohn in die Stadt römisch 40 , der dort in einer Bank arbeitet, begeben und müsste sich nicht wieder in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführerin zuletzt in der Mongolei gelebt hatte und wo sich die Ereignisse zugetragen haben, niederlassen. Dass der ehemalige Arbeitgeber die Beschwerdeführerin "überall in der Mongolei" finden könnte bzw. suchen würde, ist nach Lage des Falles als äußerst unwahrscheinlich zu bewerten. Angesichts dieser Umstände kann aus den beschriebenen vergangenen Verfolgungshandlungen objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. eintreten werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr ehemaliger Arbeitgeber könnte sich rächen, weil die Beschwerdeführerin geflüchtet ist und ihm nicht weiter zur Verfügung gestanden ist bzw. nicht das getan hat, was er von ihr gewollt habe, ist in einem hohen Maße spekulativ. Aufgrund der sich geändert habenden Umstände kann nicht von einer ernsthaften Gefahr für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden, sie könnte im Falle einer Rückkehr Opfer eines Racheaktes seitens ihres ehemaligen Arbeitgebers werden. Im Ergebnis gehen die Befürchtungen hinsichtlich einer (erneuten) Verfolgung und einer Rache durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus, womit eine reale Gefährdung der Beschwerdeführerin bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführerin aber nicht dargetan wird. Eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - ist daher nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Hinzu tritt, dass im Fall der Beschwerdeführerin auch davon ausgegangen werden kann, dass der mongolische Staat gewillt und in der Lage wäre, der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz vor ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu gewähren, würden dieser sich tatsächlich anmaßen, der Beschwerdeführerin (neuerlich) Gewalt anzutun bzw. sich zu rächen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die mongolische Polizei bzw. die mongolischen Behörden und auch nichtstaatliche Einrichtungen in Fällen von häuslicher Gewalt bzw. allgemein bei Gewalt gegen Frauen (welche die Beschwerdeführerin durch ihren ehemaligen Arbeitgeber erfahren hat) einschreiten und den betroffenen Frauen effektiven Schutz gewähren. Auch wenn häusliche Gewalt bzw. Gewalt gegen Frauen in der Mongolei immer noch ein gravierendes Problem darstellt, hat der mongolische Staat in den letzten Jahren zahlreiche Schritte unternommen, um diese Problematik zu entschärfen und den betroffenen Frauen Hilfe und Schutz zu bieten. Diesbezüglich ist zunächst auf das Gesetz gegen häusliche Gewalt zu verweisen, welches im Mai 2004 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz hat - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - eine Reihe von Fortschritten gebracht und es wurde auch in Fachkreisen gut aufgenommen. Die mongolischen Behörden (insbesondere die Polizei und die Justiz) haben zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um das Problem der häuslichen Gewalt in den Griff zu bekommen. Die Situation für Frauen, die Opfer männlicher Gewalt wurden, hat sich signifikant verbessert, indem die gesetzliche Lage durch ein umfassendes Gewaltschutzgesetz verbessert wurde, dieses Gesetz im Wesentlichen auch angewendet wird und zudem auch Schutzorganisationen Hilfe und Unterstützung anbieten, was auch in der Praxis angenommen wird. Vor dem Hintergrund der rechtlichen und faktischen Situation in der Mongolei ist in Zusammenschau mit der spezifischen Situation der Beschwerdeführerin daher nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin - sollte sie tatsächlich wieder in die Gewalt ihres ehemaligen Arbeitgebers gelangen, was nach den obigen Ausführungen für sich nicht wahrscheinlich ist - vor einer allfälligen Bedrohung durch die genannten Personen nicht durch die mongolische Polizei/Justiz und/oder Frauenorganisationen bzw. Frauenschutzhäuser Schutz finden könnte. Trotz des Vorhandenseins staatlicher und nichtstaatlicher Schutzeinrichtungen in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge die staatliche Hilfe bzw. den staatlichen Schutz der Mongolei allerdings nicht in Anspruch genommen und hat die falsche Anschuldigung des Diebstahls, die Nötigung zu einer sexuellen Beziehung und die sexuelle Gewalt nicht zur Anzeige gebracht, sondern ist -im Übrigen erst nach Jahren - aus der Mongolei ausgereist. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe Angst gehabt, lebenslänglich ins Gefängnis zu kommen, weil ihr Arbeitgeber gesagt hat, nur sie würde als Täterin in Frage kommen, und sie habe keinen Beweis für ihre Unschuld gehabt, sind weder geeignet, die mangelnde Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der Mongolei darzutun noch die Effektivität der mongolischen Rechtsschutzeinrichtungen in Frage zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin als Rückkehrbefürchtung zudem geltend macht, sie würde wegen der angeblich vom ehemaligen Arbeitgeber erhobenen Anzeige von den mongolischen Behörden verhaftet werden und sie hätte kein faires Verfahren, eine hohe Haftstrafe und unmenschliche Haftbedingungen in der Mongolei zu erwarten, ergibt sich daraus schon deshalb keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung", weil der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem Arbeitgeber nunmehr wegen Diebstahls ungerechtfertigt angezeigt worden bzw. sie hätte in der Mongolei aufgrund der ungerechtfertigten Beschuldigung ihres früheren Arbeitgebers ein Strafverfahren wegen eines Vermögensdeliktes zu gewärtigen, die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr in diesem Zusammenhang behaupteten Bedrohungsgefahr (kein faires Verfahren, ungerechtfertigte Verurteilung, allenfalls hohe Haftstrafe, unmenschliche Haftbedingungen) in der Mongolei ausgesetzt ist, woran auch die Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die Situationsdarstellung des Asylgerichtshofes zur Lage in der Mongolei, insbesondere hinsichtlich Strafverfolgung, Strafbemessung, Strafvollstreckung und Haftbedingungen, in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2005 nichts zu ändern vermag.
Abgesehen davon würde damit noch keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend gemacht. Auch eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei durch die mongolischen Behörden wegen der (wenngleich auch unberechtigt durch Verleumdung vermuteten) Begehung eines Vermögensdeliktes fände für sich keine Deckung in einem Konventionsgrund (s. etwa VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0156), sondern wäre Ausfluss der legitimen Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären bzw. die (potentiellen) Täter festzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufen könnte, zu Unrecht festgenommen bzw. allenfalls auch verurteilt zu werden, ist nicht auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die politische Gesinnung der Beschwerdeführerin oder ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen, sondern auf die Tätigkeit der mongolischen Behörden und Gerichte im Dienste der Strafrechtspflege, woran auch eine ungerechtfertigte (verleumderische) Beschuldigung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nichts ändern könnte. Dass die strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen könnte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in der Mongolei kann darüber hinaus - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2011 - nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem derartigen Fall kein faires Verfahren zu erwarten hätte. Insbesondere aus den Passagen III. "Justiz", IV. "Sicherheitsbehörden" und V. "Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung" sowie IX. "Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen" der Länderfeststellungen lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlichen Anzeige bzw. einer tatsächlichen Festnahme aufgrund einer Beschuldigung ihres ehemaligen Arbeitgebers nicht mit einem nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführten Verfahren rechnen könnte. Auch wenn die Haftstrafen in der Mongolei (im Vergleich zu Österreich bzw. zu [West]Europa) schon für kleinere Delikte als hoch zu bezeichnen sind, sind diese keinesfalls als völlig unverhältnismäßig zu werten, wobei in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen ist, dass auch eine allfällige ungerechtfertigte Anzeige des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (bzw. die etwaige Festnahme aufgrund einer solchen Anzeige) eine tatsächliche Verurteilung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrscheinlich machte. Im Gegenteil ist bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlich fälschlichen Beschuldigung der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass es zu keiner Verurteilung der Beschwerdeführerin kommt.Abgesehen davon würde damit noch keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend gemacht. Auch eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei durch die mongolischen Behörden wegen der (wenngleich auch unberechtigt durch Verleumdung vermuteten) Begehung eines Vermögensdeliktes fände für sich keine Deckung in einem Konventionsgrund (s. etwa VwGH vom 24.08.2007, Zl. 2006/19/0156), sondern wäre Ausfluss der legitimen Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären bzw. die (potentiellen) Täter festzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin Gefahr laufen könnte, zu Unrecht festgenommen bzw. allenfalls auch verurteilt zu werden, ist nicht auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die politische Gesinnung der Beschwerdeführerin oder ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen, sondern auf die Tätigkeit der mongolischen Behörden und Gerichte im Dienste der Strafrechtspflege, woran auch eine ungerechtfertigte (verleumderische) Beschuldigung durch den ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin nichts ändern könnte. Dass die strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen könnte, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in der Mongolei kann darüber hinaus - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2011 - nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem derartigen Fall kein faires Verfahren zu erwarten hätte. Insbesondere aus den Passagen römisch drei. "Justiz", römisch vier. "Sicherheitsbehörden" und römisch fünf. "Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung" sowie römisch neun. "Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen" der Länderfeststellungen lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlichen Anzeige bzw. einer tatsächlichen Festnahme aufgrund einer Beschuldigung ihres ehemaligen Arbeitgebers nicht mit einem nach rechtsstaatlichen Prinzipien geführten Verfahren rechnen könnte. Auch wenn die Haftstrafen in der Mongolei (im Vergleich zu Österreich bzw. zu [West]Europa) schon für kleinere Delikte als hoch zu bezeichnen sind, sind diese keinesfalls als völlig unverhältnismäßig zu werten, wobei in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen ist, dass auch eine allfällige ungerechtfertigte Anzeige des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (bzw. die etwaige Festnahme aufgrund einer solchen Anzeige) eine tatsächliche Verurteilung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend wahrscheinlich machte. Im Gegenteil ist bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlich fälschlichen Beschuldigung der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass es zu keiner Verurteilung der Beschwerdeführerin kommt.
Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Mongolei in Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Bedrohungssituationen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die insbesondere von ihrem ehemaligen Arbeitgeber und/oder den mongolischen Behörden ausginge.Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Mongolei in Zusammenhang mit den von ihr behaupteten Bedrohungssituationen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht, die insbesondere von ihrem ehemaligen Arbeitgeber und/oder den mongolischen Behörden ausginge.
3.2.2.2. Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.2.2. Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.2.2.3. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeitungsartikels und des damit in Zusammenhang stehenden Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, zwei Tage später habe es darüber auch einen Bericht im mongolischen Fernsehen gegeben, kann eine relevante Problematik in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, ob ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei zulässig ist oder ob ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei dem Gesetz entspricht, nicht erkannt werden. Zum Einen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass dieser Zeitungsartikel mit ihrem Fluchtgrund nichts zu tun habe. Zum Andern ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein viereinhalb Jahre alter Artikel - die vorgelegte Zeitung stammt vom XXXX - mit welchem offenbar die Identität von neun in Österreich behördlich angehaltenen, straffälligen gewordenen mongolischen Staatsbürgern geklärt werden soll, Auswirkungen auf die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei haben sollte, vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass eine ihr bekannte, mongolische Staatsangehörige, deren Foto sich ebenfalls bei diesem Artikel befindet, in die Mongolei zurückgekehrt sei und dort keine Schwierigkeiten habe. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass ein Auslandsaufenthalt oder eine Asylantragstellung eines mongolischen Staatsangehörigen von den mongolischen Behörden nicht sanktioniert wird.3.2.2.3. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeitungsartikels und des damit in Zusammenhang stehenden Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, zwei Tage später habe es darüber auch einen Bericht im mongolischen Fernsehen gegeben, kann eine relevante Problematik in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, ob ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei zulässig ist oder ob ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei dem Gesetz entspricht, nicht erkannt werden. Zum Einen gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass dieser Zeitungsartikel mit ihrem Fluchtgrund nichts zu tun habe. Zum Andern ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein viereinhalb Jahre alter Artikel - die vorgelegte Zeitung stammt vom römisch 40 - mit welchem offenbar die Identität von neun in Österreich behördlich angehaltenen, straffälligen gewordenen mongolischen Staatsbürgern geklärt werden soll, Auswirkungen auf die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei haben sollte, vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass eine ihr bekannte, mongolische Staatsangehörige, deren Foto sich ebenfalls bei diesem Artikel befindet, in die Mongolei zurückgekehrt sei und dort keine Schwierigkeiten habe. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass ein Auslandsaufenthalt oder eine Asylantragstellung eines mongolischen Staatsangehörigen von den mongolischen Behörden nicht sanktioniert wird.
3.3. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei [Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides]:3.3. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei [Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides]:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, nach dessen Absatz 1 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
3.3.2. Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, besteht für die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei aktuell keine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefahr, von ihrem ehemaligen Arbeitgerber verfolgt (bedroht) zu werden, und die Beschwerdeführerin könnte - sollte sie tatsächlich (neuerlich) von ihrem ehemaligen Arbeitgeber bedroht werden - der Bedrohung von Seiten dieses Mannes effektiv damit begegnen, dass sie sich an die staatlichen Behörden und/oder an nichtstaatliche Schutzeinrichtungen wendet, die der Beschwerdeführerin ausreichenden Schutz gewähren würden.
Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Prüfung des Asylantrages erläutert wurde, bestehen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführerin, sie sei von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen eines Vermögensdeliktes angezeigt worden, weshalb sie kein faires Strafverfahren, eine hohe Haftstrafe und unmenschliche Haftbedingungen in der Mongolei zu erwarten hätte, auch keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür (es besteht kein "real risk" dahingehend), dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein nicht faires Strafverfahren, eine hohe Haftstrafe und unmenschliche Haftbedingungen in der Mongolei zu gewärtigen hat. Selbst im Falle einer ungerechtfertigten Beschuldigung seitens ihres früheren Arbeitgebers, ein Vermögensdelikt begangen zu haben, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in der Mongolei, dass die Beschwerdeführerin in einem derartigen Fall ein faires Verfahren zu erwarten hätte und dass bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlich fälschlichen Beschuldigung in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen davon auszugehen ist, dass es zu keiner Verurteilung der Beschwerdeführerin kommt.
Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei für diese die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK (bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ausgesetzt sein würde.Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Mongolei für diese die reale Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK (bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Paragraph 57, FrG oder Paragraph 50, FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ausgesetzt sein würde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Existenzgrundlage hätte. Zum Einen ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen war es der Beschwerdeführerin auch schon in der Vergangenheit möglich, für sich zu sorgen. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, dass sie von 1972 bis 1975 die Grundschule, von 1975 bis 1982 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1983 bis 1987 das College besucht und sohin eine universitäre Ausbildung erlagt hat. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von 1987 bis 2004 durchgehend als Buchhalterin gearbeitet habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrem Schulabschluss zwei Jahre lang in XXXX gearbeitet zu haben und danach eine Fachschule für Wirtschaft und Finanz absolviert zu haben. Die Beschwerdeführerin verfügt sohin über eine universitäre Ausbildung und über eine langjährige Berufserfahrung. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nicht wieder als Buchhalterin bzw. im Wirtschaftsund/oder Finanzbereich tätig sein kann, in welchem sie sowohl über eine Ausbildung als auch über Berufserfahrung verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit mongolischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Mongolei bereits beruflich integriert war. Zudem hat die Beschwerdeführerin jedenfalls durch ihre beiden erwachsenen Kinder (XXXX) und durch ihre Ex-Schwiegereltern auch ein soziales Netzwerk, wobei die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Angehörigen in der Mongolei hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht in eine ausweglose Lage geraten würde und dass sie in der Mongolei in der Lage sein würde, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Mongolei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Existenzgrundlage hätte. Zum Einen ist auf die allgemeine Grundversorgung und auf frauenspezifische Förder- und Schutzprogramme in der Mongolei hinzuweisen (siehe dazu die Feststellungen unter Punkt 1.2.), zum Anderen war es der Beschwerdeführerin auch schon in der Vergangenheit möglich, für sich zu sorgen. Die Beschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, dass sie von 1972 bis 1975 die Grundschule, von 1975 bis 1982 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 1983 bis 1987 das College besucht und sohin eine universitäre Ausbildung erlagt hat. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von 1987 bis 2004 durchgehend als Buchhalterin gearbeitet habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrem Schulabschluss zwei Jahre lang in römisch 40 gearbeitet zu haben und danach eine Fachschule für Wirtschaft und Finanz absolviert zu haben. Die Beschwerdeführerin verfügt sohin über eine universitäre Ausbildung und über eine langjährige Berufserfahrung. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nicht wieder als Buchhalterin bzw. im Wirtschaftsund/oder Finanzbereich tätig sein kann, in welchem sie sowohl über eine Ausbildung als auch über Berufserfahrung verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit mongolischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Mongolei bereits beruflich integriert war. Zudem hat die Beschwerdeführerin jedenfalls durch ihre beiden erwachsenen Kinder (römisch 40 ) und durch ihre Ex-Schwiegereltern auch ein soziales Netzwerk, wobei die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Angehörigen in der Mongolei hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht in eine ausweglose Lage geraten würde und dass sie in der Mongolei in der Lage sein würde, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ableiten.Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Paragraph 57, FrG oder Paragraph 50, FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Mongolei sind stabil, dass in der Mongolei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland hat keine nachteiligen Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei, aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei lässt sich ebenfalls keine - die Beschwerdeführerin konkret betreffende - Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ableiten.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Beschwerdeführerin durch eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzt wird. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziellen schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder bekannt geworden. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Auch in Zusammenhang mit der Prüfung einer Gefährdung Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorgelegte Zeitungsartikel vom XXXX eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin darstellt.Auch in Zusammenhang mit der Prüfung einer Gefährdung Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Paragraph 57, FrG oder Paragraph 50, FPG ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorgelegte Zeitungsartikel vom römisch 40 eine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin darstellt.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.].Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint [siehe die Ausführungen oben unter Punkt 3.2.].
3.4. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin [Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides]:3.4. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin [Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides]:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).3.4.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Fall der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Der Begriff der "Familie" im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff der "Familie" im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.4.3. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Asylantragstellung am 10.05.2004 legal und durchgehend in Österreich, und zwar aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Der - den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausweisende - Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 03.08.2004 - und somit nach noch nicht einmal drei Monaten des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich - erlassen, sodass die Beschwerdeführerin jedenfalls damit hätte rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht von Dauer sein wird. Auch im (Berufungs)Beschwerdeverfahren wurden keine Verfahrensschritte gesetzt, die darauf hingedeutet hätten, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin erfolgreich sein würde. Die insgesamt lange Dauer des Asylverfahrens ist - weil im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden kann, dass diese auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen wäre - zwar nicht von der Beschwerdeführerin zu verantworten; die lange Verfahrensdauer alleine kann aber andererseits auch nicht als ein Faktor, der wesentlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen würde, gewertet werden.
Vielmehr ist zu fragen, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich ein derart hohes Maß an Bindung und Integration erworben hat, dass die - gewichtigen - öffentlichen Interessen hinter die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin zurückstehen müssen. Das ist aber nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin ist trotz ihres siebenjährigen durchgehenden Aufenthaltes in Österreich der deutschen Sprache kaum mächtig. Sie lernt österreichische Gerichte zu kochen. Sie hat einige österreichische Freunde und wird (im vorgelegten Unterstützungsschreiben) als freundliche, hilfsbereite Frau beschrieben, die sich bemühe, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache zu verbessern. Die Beschwerdeführerin hat in Tirol einen Mann kennen gelernt, der ihr eine eventuelle Eheschließung in Aussicht stellte; dieser Mann hat ihr angeboten, sie zu heiraten, wenn sie sich nach einiger Zeit des Zusammenlebens gut verstehen. Dies lässt noch nicht auf schützenswerte, gewichtige familiäre Bande der Beschwerdeführerin in Österreich schließen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Verwandten in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin von einer in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigten Person - insbesondere dem genannten Mann - tatsächlich (wirtschaftlich oder auf andere Weise) abhängig wäre (oder umgekehrt eine in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigte Person von der Beschwerdeführerin tatsächlich abhängig wäre) wurde weder behauptet noch ist solches im Verfahren sonst ersichtlich geworden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin auf die physische oder psychische Betreuung einer in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigten Person (oder umgekehrt eine in Österreich dauernd zum Aufenthalt berechtigte Person auf die Beschwerdeführerin) tatsächlich angewiesen wäre. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt von der staatlichen Unterstützung (Sozialhilfe). Außergewöhnliche, besondere Aspekte einer gelungenen privaten/familiären und der beruflichen Integration in Österreich sind in diesen Umständen - auch bei einer Gesamtschau - nicht zu erblicken. Darüber hinaus wird die - ohnehin nicht außergewöhnliche - Integration der Beschwerdeführerin auch noch dadurch weiter abgeschwächt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten ist, sondern zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, und zwar einmal wegen versuchten Diebstahls und einmal wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde zudem ein Rückkehrverbot über die Beschwerdeführerin verhängt.
Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin Familienangehörige, nämlich ihre zwei erwachsenen Kinder, ein Enkelkind (ihr Sohn ist zwischenzeitig verheiratet und Vater geworden) und ihre Ex-Schwiegereltern in der Mongolei, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Die Beschwerdeführerin ist erst im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist und hat sohin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in dieser Kultur sozialisiert ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, grundsätzlich gesunde Frau, die Mongolisch spricht und die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der Mongolei kennt und in der Mongolei bereits beruflich integriert war. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihre oben erwähnten Familienangehörigen auch ein soziales Netzwerk in der Mongolei. Der Aufbau eines Privatlebens der Beschwerdeführerin in der Mongolei bzw. die Weiterführung des Kontaktes mit ihren Familienangehörigen in der Mongolei ist ihr vor dem Hintergrund ihres langjährigen bisherigen Aufenthalts in der Mongolei und der Beherrschung der mongolischen Sprache weder unmöglich noch unzumutbar.
Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin kommt der - auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht außergewöhnlichen und nicht besonderen - integrativen Bindung der Beschwerdeführerin in und zu Österreich auch angesichts des Fehlens schützenswerter familiärer Bindungen in Österreich und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (noch) familiäre Bindungen in der Mongolei hat, kein derart großes Gewicht zu, welches - trotz des nur vorläufigen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund eines (letztlich unbegründeten) Asylantrages - zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den - gewichtigen - öffentlichen Interessen führt (vgl. dazu sinngemäß etwa VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111).Trotz der verhältnismäßig langen Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin kommt der - auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht außergewöhnlichen und nicht besonderen - integrativen Bindung der Beschwerdeführerin in und zu Österreich auch angesichts des Fehlens schützenswerter familiärer Bindungen in Österreich und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin (noch) familiäre Bindungen in der Mongolei hat, kein derart großes Gewicht zu, welches - trotz des nur vorläufigen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund eines (letztlich unbegründeten) Asylantrages - zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den - gewichtigen - öffentlichen Interessen führt vergleiche dazu sinngemäß etwa VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111).
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt somit, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt somit, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.
3.4.4. Die Neufassung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war zu treffen, da die Ausweisung nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers - sohin zielstaatbezogen - ausgesprochen werden kann (vgl. 17.03.2005, G 78/04 sowie VwGH 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108; 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).3.4.4. Die Neufassung von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war zu treffen, da die Ausweisung nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers - sohin zielstaatbezogen - ausgesprochen werden kann vergleiche 17.03.2005, G 78/04 sowie VwGH 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108; 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Schlagworte
Ausweisung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Racheakt, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
11.08.2011