Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B7 419.810-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 10.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zahl: 11 04.823-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 10.06.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zahl: 11 04.823-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Er reiste seinem Vorbringen zu Folge am 17.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion XXXX, am 18.05.2011 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes seit seiner Kindheit Bäume im Wald sowohl von Serben als auch Albanern gerodet und diese in der Folge verkauft habe. Meistens habe er diese Tätigkeit in der Nacht ausgeübt. Eines Tages hätten drei Personen den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und diesem erzählt, dass der Beschwerdeführer illegal ihre Bäume gefällt hätte. Diese Personen hätten zu seinem Vater gesagt, wenn sie den Beschwerdeführer beim Verkauf des Holzes erwischen würden, würde ihm etwas passieren. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um seine Familie habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen, das Heimatland zu verlassen.Anlässlich der Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion römisch 40 , am 18.05.2011 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes seit seiner Kindheit Bäume im Wald sowohl von Serben als auch Albanern gerodet und diese in der Folge verkauft habe. Meistens habe er diese Tätigkeit in der Nacht ausgeübt. Eines Tages hätten drei Personen den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht und diesem erzählt, dass der Beschwerdeführer illegal ihre Bäume gefällt hätte. Diese Personen hätten zu seinem Vater gesagt, wenn sie den Beschwerdeführer beim Verkauf des Holzes erwischen würden, würde ihm etwas passieren. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang mit dem Umbringen bedroht worden. Aus Angst um seine Familie habe der Beschwerdeführer daraufhin beschlossen, das Heimatland zu verlassen.
Befragt nach seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr gab der Beschwerdeführer an, dass er von den geschädigten Grundbesitzern sicher umgebracht werden würde. Serben hätten schon früher mehrmals im Wald auf den Beschwerdeführer geschossen. In Llausch - dem Herkunftsort - würden fast alle Jugendliche illegal im Wald arbeiten. Auch würden dem Beschwerdeführer seitens des Staates strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Am 25.05.2011 und am 30.05.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen
Teile dieser Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:
Einvernahme am 25.05.2011:
"LA: Da Sie minderjährig und unbegleitet sind, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen deshalb gemäß § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 5 Asylgesetz ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wird."LA: Da Sie minderjährig und unbegleitet sind, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen deshalb gemäß Paragraph 16, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 5 Asylgesetz ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Verfahren zur Seite gestellt wird.
LA: Sind Sie damit einverstanden?
AW: Ja.
LA: Wurden Sie durch die anwesende Rechtsberaterin beraten?
AW: Ja.
LA: Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktnahme mit und der Beiziehung zur Einvernahme von Flüchtlingsberater, Vertreter und Vertrauensperson hingewiesen.
Wollen Sie eine dieser Personen in Anspruch nehmen?
AW: Die Rechtsberaterin ist anwesend. Sonst benötige ich niemanden.
...
LA: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Heimatland mitgenommen?
AW: Nein.
LA: Besitzen Sie Identitätsdokumente oder haben Sie jemals welche besessen, insbesondere einen Reisepass?
AW: Ich habe einen kosovarischen Reisepass. Ich habe ihn aber nicht mitgenommen, weil der Schlepper gesagt hat, dass ich ihn nicht mitnehmen soll. Ich habe nur eine Kopie meines alten UNMIK-Reisepasses hier.
LA: Wann und von wem haben Sie den alten UNMIK-Reisepass erhalten?
AW: Ich habe ihn vor zirka drei Jahren ausgestellt bekommen. Ich habe ihn beim Passamt beim Gemeindeamt in XXXX bekommen. Ich habe ihn mit meinem Vater abgeholt.AW: Ich habe ihn vor zirka drei Jahren ausgestellt bekommen. Ich habe ihn beim Passamt beim Gemeindeamt in römisch 40 bekommen. Ich habe ihn mit meinem Vater abgeholt.
LA: Wann und von wem haben Sie den neuen kosovarischen Reisepass bekommen?
AW: Den neuen Reisepass habe ich ausstellen lassen, als ich 17 Jahre war. Es war heuer, nach Silvester. Das Datum weiß ich nicht genau. Ich habe den Reisepass selbst beim Passamt beim Gemeindeamt in XXXX abgeholt.AW: Den neuen Reisepass habe ich ausstellen lassen, als ich 17 Jahre war. Es war heuer, nach Silvester. Das Datum weiß ich nicht genau. Ich habe den Reisepass selbst beim Passamt beim Gemeindeamt in römisch 40 abgeholt.
LA: Gab es Probleme bei der Ausstellung?
AW: Nein.
LA: Wann und von wem haben Sie die Kopie, die Sie jetzt vorgelegt haben, erhalten?
AW: Diese Kopie habe ich schon gehabt, als ich den neuen kosovarischen Reisepass ausstellen habe lassen. Dabei habe ich eine Kopie des alten Reisepasses gebraucht.
LA: Von welchem Reisepass stammt die Kopie, die Sie jetzt vorgelegt haben?
AW: Von meinem alten Reisepass.
LA: Bei der Kopie handelt es sich aber nicht um eine Kopie eines UNMIK-Reisepasses, sondern eines kosovarischen Reisepasses mit der Nummer XXXX.LA: Bei der Kopie handelt es sich aber nicht um eine Kopie eines UNMIK-Reisepasses, sondern eines kosovarischen Reisepasses mit der Nummer römisch 40 .
AW: Ich habe diesen Reisepass damals vor zirka drei Jahren bekommen.
LA: Der Reisepass, von dem die Kopie stammt, ist aber auch nicht vor drei Jahren, sondern erst am 30.09.2009 ausgestellt.
AW: Es kann sein, dass ich ihn erst 2009 ausstellen habe lassen.
LA: Aus welchem Grund, zu welchem Zweck haben Sie den Reisepass im Jahr 2009 ausstellen lassen?
AW: Ich habe ihn deshalb ausstellen lassen, weil ich Holz verkauft habe und damit ich mich ausweisen kann, wenn ich von der Polizei aufgehalten werde. Aber ich wurde nie von der Polizei angehalten.
LA: Aus welchem Grund, zu welchem Zweck haben Sie den neuen Reisepass im Jahr 2011 ausstellen lassen?
AW: Weil der alte Reisepass abgelaufen war.
LA: Der Reisepass von dem die Kopie stammt, ist aber noch nicht abgelaufen, sondern ist noch bis 29.09.2014 gültig.
AW: Ich habe auch einen Personalausweis gebraucht, dabei habe ich auch einen neuen Reisepass ausstellen lassen.
LA: Wie lange ist der neue Reisepass gültig?
AW: Er ist 5 Jahre gültig. Für Erwachsene ist er 10 Jahre, für Jugendliche ist er 5 Jahre gültig.
LA: Wo befindet sich der neue Reisepass?
AW: Zu Haus in Kosovo bei meinem Eltern.
AW: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft und Ihre genaue letzte Wohnadresse im Heimatland.
AW: Ich habe den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX. Ich wurde am XXXX im Dorf XXXX geboren. Meine letzte Wohnadresse in Kosovo war im Dorf XXXX bei meinen Eltern im Haus meiner Eltern.AW: Ich habe den Familiennamen römisch 40 und den Vornamen römisch 40 . Ich wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren. Meine letzte Wohnadresse in Kosovo war im Dorf römisch 40 bei meinen Eltern im Haus meiner Eltern.
LA: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben?
AW: Nein. Nie.
LA: Wo sind Sie aufgewachsen, wo haben Sie bis heute gelebt? Schildern Sie Ihren Lebensweg bis heute.
AW: Von meiner Geburt an habe ich im Haus meiner Eltern in XXXX gelebt. Mit fünfeinhalb Jahren habe ich mit der Schule in XXXX angefangen. Ich habe acht Jahre die Grundschule und ein Jahr das Polytechnische Jahr absolviert. Dann habe ich zirka eineinhalb Jahre in eine Berufsschule für Informatik in XXXX. Ich konnte aber die Schule nicht mehr weiter machen, weil wir die finanziellen Mittel nicht hatten. Dann habe ich begonnen, als Holzarbeiter zu arbeiten. Ich habe dann bis zu meiner Ausreise Holz geschnitten und verkauft. Das Holz habe ich in fremden Wäldern geschnitten und in XXXX oder XXXX verkauft. Ich habe immer bei meinen Eltern in XXXX gelebt. Am 17.04.2011 habe ich mein Elternhaus verlassen und bin ich nach Österreich gefahren.AW: Von meiner Geburt an habe ich im Haus meiner Eltern in römisch 40 gelebt. Mit fünfeinhalb Jahren habe ich mit der Schule in römisch 40 angefangen. Ich habe acht Jahre die Grundschule und ein Jahr das Polytechnische Jahr absolviert. Dann habe ich zirka eineinhalb Jahre in eine Berufsschule für Informatik in römisch 40 . Ich konnte aber die Schule nicht mehr weiter machen, weil wir die finanziellen Mittel nicht hatten. Dann habe ich begonnen, als Holzarbeiter zu arbeiten. Ich habe dann bis zu meiner Ausreise Holz geschnitten und verkauft. Das Holz habe ich in fremden Wäldern geschnitten und in römisch 40 oder römisch 40 verkauft. Ich habe immer bei meinen Eltern in römisch 40 gelebt. Am 17.04.2011 habe ich mein Elternhaus verlassen und bin ich nach Österreich gefahren.
...
LA: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland Kosovo verlassen haben?
AW: Österreich. Ich wollte nach Österreich.
LA: Warum haben Sie ausgerechnet dieses Land ausgewählt?
AW: Weil mein Wunsch war schon als Kind immer nach Österreich zu kommen.
LA: Warum wollten Sie schon seit Ihrer Kindheit nach Österreich kommen, was hatten Sie in Österreich vor?
AW: Weil meine Onkeln hier sind. Ich wollte nach Österreich kommen und hier Fußball spielen, schon mit 15 Jahren.
LA: Warum sind Sie dann nicht schon früher nach Österreich gekommen?
AW: Weil ich meiner Familie helfen wollte.
LA: Wann haben Sie erstmals gedanklich den Entschluss gefasst, in Österreich einen Asylantrag zu stellen?
AW: Als ich von zu Hause weggegangen bin. Da habe ich mir gedacht, ich stelle in Österreich einen Asylantrag.
LA: Wie kamen Sie auf die Idee, einen Asylantrag zu stellen?
AW: Ich bin auf diese Idee gekommen, weil ein Verwandter von mir war Asylwerber in der Schweiz.
LA: Was erwarten Sie sich von Ihrem Asylantrag?
AW: Ich will hier bleiben, bis ich erwachsen bin und dass ich nie wieder nach Kosovo zurück muss.
LA: Was haben Sie weiter vor?
AW: Dass ich arbeiten kann und meiner Familie helfen kann.
LA: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?
AW: Egal welche Arbeit, ich will nur dass ich arbeiten kann.
LA: Haben Sie Ihr Heimatland vor der jetzigen Reise jemals verlassen?
AW: Nein, nie.
LA: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt?
AW: Nein, nie.
LA: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich insgesamt bezahlen?
AW: 800 Euro.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
AW: Ich habe es gespart. Ich habe es von dem Holz, das ich verkauft habe, gespart.
LA: Wie viel haben Sie durchschnittlich im Monat durch den Holzverkauf verdient?
AW: Rund 120 Euro im Monat.
LA: In welchem Zeitraum haben Sie Holz geschnitten und verkauft, wann haben Sie damit angefangen, wann haben Sie damit aufgehört?
AW: Ich habe damit angefangen, als ich 15 Jahre alt war. Ich habe die Arbeit bis jetzt gemacht, bis ich Kosovo verlassen habe.
LA: Wie viel Geld hatten Sie bis zu Ihrer Ausreise insgesamt gespart?
AW: Ich habe insgesamt 1.800 Euro gespart. Den Rest habe ich meinem Vater gegeben, damit sie zu Hause etwas zum Leben haben.
LA: Wo haben Sie das Holz, das Sie verkauft haben, geschnitten?
AW: Das meiste Holz habe ich auf serbischem Gebiet hinter der Grenze geschnitten.
LA: Wo haben Sie das Holz verkauft?
AW: Auf dem Markt in XXXX oder in XXXX.AW: Auf dem Markt in römisch 40 oder in römisch 40 .
LA: Wie haben Sie das Holz von Serbien nach Kosovo und weiter transportiert?
AW: Mit einem Pferd. Ich habe es geschnitten, dann habe ich es nach Hause gebracht und von zu Hause auf den Markt.
LA: Welches Holz haben Sie geschnitten und verkauft?
AW: Ich habe kleine Bäume mit Stämmen bis zirka 20 Zentimeter umgeschnitten und zerkleinert und als Brennholz verkauft.
LA: Wem haben die Bäume gehört. Die Sie geschnitten haben?
AW: Den Serben.
LA: Hatten Sie eine Erlaubnis, die Bäume zu schneiden?
AW: Nein.
LA: Ist das dann nicht Diebstahl?
AW: Ja, es ist Diebstahl, aber ich hatte keine andere Möglichkeit.
LA: Welche Angehörige, Verwandte und Ihnen nahe stehende Personen besitzen Sie noch in Ihrem Heimatland Kosovo?
AW: Ich habe in Kosovo noch meinen Vater, meine Mutter, meinen Großvater, meine Großmutter, einen Bruder und eine Schwester. Ich habe auch noch verschiedene Onkeln und Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits und Cousins.
LA: Haben Sie eine Frau, Lebensgefährtin oder Kinder?
AW: Nein.
LA: Was machen Ihre Angehörigen und Verwandten allgemein?
AW: Mein Vater und meine Mutter machen nichts. Sie sind zu Hause. Sie warten, dass ich ihnen helfen kann. Meine Großeltern machen auch nichts. Mein Bruder geht noch zur Schule. Meine Schwester ist verheiratet. Sie hat einen eigenen Haushalt. Meine Onkeln in Kosovo arbeiten ab und zu gelegentlich auf Baustellen oder mit Holz.
LA: Warum machen Ihre Eltern nichts?
AW: Mein Vater hat keine Kraft mehr in der rechten Hand, weil sie gebrochen war.
LA: War Ihr Vater in ärztlicher Behandlung?
AW: Ja, im Krankenhaus in XXXX.AW: Ja, im Krankenhaus in römisch 40 .
LA: Wann war das?
AW: Vor zirka zwei Jahren.
LA: Was hat Ihr Vater vorher gemacht?
AW: Er hat mit Kühen gehandelt. Er hat Kühe gekauft und verkauft.
LA: Kann er das wegen der Hand nicht mehr machen?
AW: Er muss die Kühe auf den Markt mitnehmen und dabei hat er Probleme mit der rechten Hand.
LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Ihr Eltern und Ihr Bruder nun den Lebensunterhalt?
AW: Zur Zeit leben sie von den 1.000 Euro, die ich ihnen gegeben habe.
LA: Erhalten Ihre Eltern oder Ihre Geschwister von jemandem Unterstützung?
AW: Nein. Aber jetzt kommen die Champions und mein Bruder wird in den nächsten 3 Monaten in den Wäldern Champions und Pilze sammeln und verkaufen.
LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Eltern, Ihrem Bruder und Ihrer Schwester?
AW: Zu allen gut.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen?
AW: An dem Tag, als ich angekommen bin, habe ich sie angerufen und vor drei tagen habe ich sie auch angerufen.
LA: Wo haben Sie dabei angerufen?
AW: Meine Mutter hat ein Handy.
LA: Was haben Sie bei den Gesprächen gesprochen?
AW: Nicht viel. Ich habe ihnen gesagt, dass es mir gut geht. Sonst nichts.
LA: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren Onkeln und Cousins?
AW: Gut.
LA: Wie viele Häuser oder Einwohner hat Ihr Heimatort XXXX, aus welchen Nationalitäten und Volksgruppen setzt sich die Bevölkerung zusammen?LA: Wie viele Häuser oder Einwohner hat Ihr Heimatort römisch 40 , aus welchen Nationalitäten und Volksgruppen setzt sich die Bevölkerung zusammen?
AW: XXXX hat zirka 30 Häuser. Es leben dort nur Albaner.AW: römisch 40 hat zirka 30 Häuser. Es leben dort nur Albaner.
LA: Gehören Sie einer bestimmten Volksgruppe an?
AW: Ich bin auch Albaner.
LA: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
AW: Moslem.
LA: Gibt es in Ihrem Heimatort eine Polizei?
AW: Nein. In unserem Dorf nicht. Die Polizeistation ist in XXXX. Das sind 10 Kilometer.AW: Nein. In unserem Dorf nicht. Die Polizeistation ist in römisch 40 . Das sind 10 Kilometer.
LA: Wofür ist die Polizei in Ihrer Heimatregion und Ihrem Heimatland zuständig, was sind die Aufgaben?
AW: Die Aufgabe ist, dass sie die Leute in Schutz nimmt.
LA: Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?
AW: Nein.
LA: Haben Sie jemals irgendwelche persönlichen Erfahrungen mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland gemacht?
AW: Nein, nie.
LA: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt zu Polizisten in Kosovo?
AW: Nein, nie.
LA: Was haben Sie in Kosovo in Ihrer Freizeit gemacht?
AW: Nichts. Ich war zu Hause.
LA: Sie haben angegeben, Sie hätten in Österreich Fußball spielen wollen. Haben Sie in Kosovo nicht Fußball gespielt?
AW: Ich habe schon gespielt. Aber ich konnte nicht mehr weiter trainieren, weil ich Geld gebraucht habe.
LA: Was meinen Sie damit, ich konnte nicht mehr weiter trainieren, weil ich Geld gebraucht habe?
AW: Damit meine ich, ich hätte das Training bezahlen müssen, 15 Euro pro Monat.
LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
AW: Meine Onkeln hier in Österreich helfen mir. Ich wohne bei ihnen und bekomme die Lebensmittel.
LA: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?
AW: Nein.
LA: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?
AW: Nein.
LA: Warum haben Sie die Betreuungsstelle verlassen?
AW: Meine Onkeln haben mich von hier abgeholt, weil sie haben gesagt, dass sie mich unterstützen werden.
LA: Wer sind diese Onkeln?
AW: XXXX, XXXX und XXXX.AW: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
LA: Haben Sie sonst noch weitere Angehörige oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?
AW: In Österreich habe ich außer meinen drei Onkeln niemanden. In Deutschland habe ich auch noch einen Onkel.
LA: Was machen Ihre Onkeln in Österreich?
AW: Sie haben alle eine Beschäftigung bei Firmen.
LA: Seit wann sind Ihre Onkeln in Österreich?
AW: Sie sind alle drei schon zirka 15 bis 20 Jahre in Österreich.
LA: Welchen Kontakt hatten Sie zu den Onkeln während dieser Zeit?
AW: Wir hatten Kontakt, wenn sie auf Urlaub nach Kosovo gekommen sind.
LA: Wie oft waren Ihre drei Onkeln auf Urlaub in Kosovo?
AW: Ein bis zwei Mal im Jahr, meistens im Sommer mit ihren Familien.
LA: Hatten Sie sonst noch Kontakt zu Ihren Onkeln?
AW: Nein.
LA: Wo wohnen Ihre Onkeln, wenn sie auf Urlaub in Kosovo sind?
AW: Sie haben alle eigene Häuser in XXXX.AW: Sie haben alle eigene Häuser in römisch 40 .
LA: Was machen Ihre Onkeln aus Österreich, wenn sie auf Urlaub in Kosovo sind?
AW: Sie gehen spazieren in den Wäldern, sie besuchen uns.
LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihren Onkeln und Ihren Eltern?
AW: Gut, sehr gut.
LA: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
AW: Am 18.05.2011, an dem Tag, an dem ich den Asylantrag gestellt habe.
LA: Entsprechen alle Angaben, welche Sie bis dato vor Behörden oder Dienststellen in Österreich oder einem Land gemacht haben, in dem Sie sich vor Ihrer Einreise in Österreich aufgehalten haben, der Wahrheit?
AW: Ja.
LA: Sind Ihre Angaben, die Sie bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei hier in der Erstaufnahmestelle West am 18.05.2011 gemacht haben, richtig und wahrheitsgetreu?
AW: Ja.
LA: Sind Ihre Angaben vom 18.05.2011 vollständig, haben Sie alle Gründe und Vorfälle, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, gesagt?
AW: Ja. Ich will nur die Gründe, weshalb ich Kosovo verlassen habe, noch einmal sagen.
LA: Wurden alle Ihre Angaben vor der Polizei richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?
AW: Ja.
LA: Halten Sie die Angaben aufrecht?
AW: Ja.
LA: Schildern Sie nochmals detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.
LA: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.
AW: Ich habe Kosovo deshalb verlassen, weil unser Dorf in der Nähe der serbischen Grenze ist. An einem Abend, als ich nach Hause gekommen bin, sagte mein Vater zu mir, dass mich drei Personen gesucht haben, weil ich ihnen Holz gestohlen habe. Die Personen haben zu meinem Vater gesagt, falls sie mich noch einmal im Wald beim Holz schneiden erwischen, werden wir wissen, was sie mit mir machen werden. Ich bin an diesem Abend gerade vom Wald gekommen. Als mein Vater mir das erzählt hat, habe ich zu meinem Vater gesagt, dass wir zur Polizei gehen. Mein Vater hat gesagt, ich darf nicht zur Polizei gehen, weil die Leute haben gesagt, falls jemand zur Polizei geht, werden sie die ganze Familie umbringen. Dann sagte mein Vater, ich soll schauen, dass ich Holz verkaufe und mir Geld spare, damit ich aus dem Kosovo wegkomme. Ab dieser Zeit habe ich nur mehr in der Nacht Holz geschnitten. Dabei hat mein Pferd Angst gehabt. Nach den Drohungen bin ich dann geflüchtet.
LA: Möchten Sie noch etwas angeben?
AW: Nein, das ist alles.
LA: Haben Sie noch weitere Gründe?
AW: Nein.
LA: Gab es noch weitere Vorfälle?
AW: Nein.
LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?
AW: Ja.
LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
AW: Ja.
LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!
AW: Nein.
LA: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme im Heimatland, die Sie bis jetzt noch nicht gesagt haben?
AW: Nein.
LA: Wann genau war der Abend, an dem die Personen zu Ihrem Vater nach Hause gekommen sind?
AW: Was ich mich erinnern kann, waren die Personen Ende März 2011 bei meinem Vater. Nein, ich glaube, es war Anfang März.
LA: Hatten Sie persönlich jemals Kontakt zu den Personen, die bei Ihrem Vater waren und gedroht haben?
AW: Nein, nie.
LA: Wer sind die Personen? Geben Sie alles an, was Sie über diese Personen wissen.
AW: Ich kenne die Personen nicht.
LA: Haben Sie nach der Drohung weiter im Wald Holz geschnitten?
AW: Nein.
LA: Das stimmt aber nicht zusammen. Zuvor haben Sie angegeben, Ihr Vater habe gesagt, Sie sollten weiter Holz schneiden, um für die Reise nach Österreich zu sparen.
AW: Das Geld habe ich schon gespart gehabt. Mein Vater hat gesagt, ich soll das gesparte Geld mitnehmen.
LA: Hatten Sie Ihren Reisepass mit, als Sie nach XXXX gefahren sind und den Schlepper getroffen haben?LA: Hatten Sie Ihren Reisepass mit, als Sie nach römisch 40 gefahren sind und den Schlepper getroffen haben?
AW: Nein.
LA: Weshalb nicht?
AW: Weil der Schlepper hat gesagt, ich soll den Reisepass nicht mitnehmen.
LA: Wie kann der Schlepper Ihnen das vorher schon gesagt haben, wenn Sie den Schlepper das erste Mal erst in XXXX getroffen haben?LA: Wie kann der Schlepper Ihnen das vorher schon gesagt haben, wenn Sie den Schlepper das erste Mal erst in römisch 40 getroffen haben?
AW: Es war so, ich habe mich mit dem Schlepper getroffen und dann wollte ich meinen Vater anrufen, dass er mir den Reisepass bringt. Aber der Schlepper sagte, ich brauche den Reisepass nicht.
LA: Sie werden aufgefordert, umgehend für eine Übersendung des Originals Ihres Reisepasses zu sorgen und den Reisepass umgehend dem Bundesasylamt vorzulegen.
LA: Haben Sie das verstanden und zur Kenntnis genommen?
AW: Ich werde meinen Vater fragen.
LA: Was verstehen Sie unter Asyl?
AW: Was ich weiß Hilfe.
LA: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland Kosovo?
AW: Falls ich zurück muss, habe ich Angst vor diesen Leuten. Außerdem will ich nicht zurück.
LA: Möchten Sie sonst noch etwas dazu angeben?
AW: Nein.
LA: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben, zum Beispiel in XXXX oder einer anderen Stadt?LA: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben, zum Beispiel in römisch 40 oder einer anderen Stadt?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Ich bin 17 Jahre alt und ich bekomme keine Arbeit, wenn ich in XXXX oder einem anderen Ort wohne. Wie soll ich mich dort finanzieren.AW: Ich bin 17 Jahre alt und ich bekomme keine Arbeit, wenn ich in römisch 40 oder einem anderen Ort wohne. Wie soll ich mich dort finanzieren.
LA: Gibt es sonst noch Gründe?
AW: Nein.
LA: Könnten Ihre Onkeln aus Österreich Sie in Kosovo, zum Beispiel in XXXX, nicht genauso unterstützen wie in Österreich?LA: Könnten Ihre Onkeln aus Österreich Sie in Kosovo, zum Beispiel in römisch 40 , nicht genauso unterstützen wie in Österreich?
AW: Ich habe sie nicht gefragt. Es war mir unangenehm, sie so zu fragen.
LA: Könnten nicht Sie Ihren Vater beim Handel mit den Kühen unterstützen und Sie so gemeinsam für den Lebensunterhalt sorgen?
AW: Ich weiß es nicht.
LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?
AW: Ja.
LA: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.LA: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird.
Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar.Dazu bestimmt Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar.
Frage: Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?
Antwort: Das weiß ich. Ich wollte zu Polizei, aber mein Vater hat gesagt, dass sie dann die ganze Familie umbringen werden.
LA: Ihr Vorbringen ist nicht asylrelevant und darüber hinaus unglaubhaft. Es ist offensichtlich, dass Sie Kosovo ausschließlich in der Erwartung besserer wirtschaftlicher Bedingungen verlassen haben und Sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften gestellt haben. Möchten Sie dazu etwas vorbringen?
AW: Ich bitte mir zu helfen und mich nicht in den Kosovo zurückzuschicken.
LA: Es wird Ihnen deshalb nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo abzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo zu veranlassen.LA: Es wird Ihnen deshalb nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo abzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo zu veranlassen.
Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder die vom Asylwerber behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar.Dazu bestimmt Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt oder die vom Asylwerber behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
AW: Ich habe keine weiteren Gründe mehr. Aber falls sie mich in den Kosovo zurückschicken, habe ich Angst um mein Leben, weil diese Leute werden mich umbringen.
Mitteilung 29/3
Dem ASt. wird die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Mitteilung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.Dem ASt. wird die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG gegen eigenhändige Unterschriftsleistung ausgefolgt. Der Inhalt der Mitteilung wird dem ASt. durch den anwesenden Dolmetscher zur Kenntnis gebracht.
Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Aufforderung:
Sie werden aufgefordert, jede Änderung Ihrer Wohnadresse oder Ihrer Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben, da Ihnen ansonsten nachteilige Folgen in Ihrem Asylverfahren entstehen können.
Frage: Haben Sie das verstanden und zur Kenntnis genommen?
Antwort:
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Frage an die Vertreterin (Rechtsberaterin): Haben Sie Vorbringen oder Fragen, wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Vertreterin: Ich möchte dem Antragsteller eine Frage stellen.
Vertreterin: Warum hat Ihre Familie nicht versucht, über private Vermittlungspersonen oder Dorfälteste eine Regelung mit den Geschädigten zu finden?
AW: Ich weiß es nicht. Ich bin geflüchtet."
Einvernahme am 30.05.2011:
"LA: Haben Sie seit Ihrer ersten Einvernahme ein Identitätsdokument erlangt?
AW: Nein.
Mir wird die vor dem Bundesasylamt, EASt West, am 25.05.2011 aufgenommene Niederschrift, welche meine Unterschrift trägt, vorgelegt.
LA: Sind Ihre damals gemachten Angaben richtig und wahrheitsgetreu?
AW: Ja.
LA: Sind Ihre damals gemachten Angaben vollständig, haben Sie alles gesagt, was Sie sagten wollten?
AW: Ja.
LA: Halten Sie die damals gemachten Angaben aufrecht?
AW: Ja.
LA: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen?
AW: Nein.
LA: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?
AW: Nein.
LA: Sie haben in der ersten Einvernahme angegeben, Sie hätten noch nie für ein Land der EU ein Visum beantragt oder erhalten. Laut Mitteilung der BH XXXX haben Sie im Jahr 2010 eine Einladung Ihres Onkels erhalten und einen Antrag auf ein Visum gestellt. Sie werden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.LA: Sie haben in der ersten Einvernahme angegeben, Sie hätten noch nie für ein Land der EU ein Visum beantragt oder erhalten. Laut Mitteilung der BH römisch 40 haben Sie im Jahr 2010 eine Einladung Ihres Onkels erhalten und einen Antrag auf ein Visum gestellt. Sie werden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
AW: Ich wurde gefragt, ob ich jemals ein Visum besessen habe. Darauf habe ich "nein" gesagt.
LA: Haben Sie nun einen Antrag auf ein Visum gestellt?
AW: Ja.
LA: Wann und wo haben Sie diesen Antrag gestellt?
AW: Ich habe den Antrag bei der österreichischen Botschaft der Schweiz in XXXX.AW: Ich habe den Antrag bei der österreichischen Botschaft der Schweiz in römisch 40 .
LA: Haben Sie den Antrag persönlich dort gestellt?
AW: Ich war gemeinsam mit meinem Vater dort.
LA: Wann haben Sie den Antrag gestellt?
AW: Es war im Dezember 2010. Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war kurz vor Silvester.
LA: Welchen Reisepass haben Sie dabei vorgelegt?
AW: Meinen kosovarischen Reisepass.
LA: Bei der ersten Einvernahme haben Sie angegeben, Sie hätten diesen Reisepass erst im Jahr 2011, nach Silvester, ausstellen lassen.
AW: Ich habe ienen UNMIK-Reisepass gehabt. Den habe ich umgetauscht. Es war auf jeden Fall, bevor ich den Antrag auf das Visum gestellt habe.
LA: Aus welchem Grund, zu welchem Zweck haben Sie den Visumsantrag gestellt?
AW: Ich spiele Fußball und ich wollte einmal nach Österreich kommen und mich bei einigen Mannschaften um eine Karriere als Fußballspieler bewerben. Mein Onkel hat mir eine Einladung gegeben.
LA: Hatten Sie noch weitere Gründe für den Antrag?
AW: Nein.
LA: Für welche Dauer haben Sie das Visum beantragt?
AW: Für 3 Monate.
LA: Was ist aus Ihrem Antrag geworden?
AW: Er wurde abgelehnt.
LA: Wann haben Sie von der Ablehnung erfahren?
AW: Eine Woche nachdem ich den Antrag gestellt habe.
LA: Das Bundesasylamt geht davon aus, dass die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation nur vorgeschoben ist und Sie den Antrag auf internationalen Schutz lediglich missbräuchlich zur Umgehung der fremdenpolizeilichen Vorschriften gestellt haben, weil Ihr Visumsantrag abgelehnt wurde.
AW: Sie können es vor Ort prüfen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Der Liebe Gott ist mein Zeuge.
LA: Möchten Sie noch etwas dazu vorbringen?
AW: Nein.
Vorhalt:
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt ist, Ihren Antrag internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo abzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Kosovo zu veranlassen. Darüber hinaus ist nach wie vor beabsichtigt, einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Ihnen wird nun mitgeteilt, dass nach wie vor beabsichtigt ist, Ihren Antrag internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo abzuweisen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Kosovo zu veranlassen. Darüber hinaus ist nach wie vor beabsichtigt, einer Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
AW: Mein Leben ist in Gefahr. Ich kann nicht zurück
LA: Möchten Sie noch etwas angeben, was Ihnen wichtig erscheint?
AW: Nein.
LA: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?
AW: Ja.
Frage an die Rechtsberaterin: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?
Antwort: Ich möchte dem Asylwerber eine Frage stellen.
Frage der RB an den AW: Hatten Sie nach der letzten Einvernahme Kontakt zu Ihrem Vater bzw. haben Sie ihn informiert, dass Sie unter Umständen zurück müssen?
AW: Ja. Ich habe es meinem Vater gesagt. Aber mein Vater hat gesagt, ich kann nicht zurück, weil es besteht wirklich die Gefahr, dass die Leute mir etwas antun.
Frage der RB an den AW: Was machen Sie nach Ihrer Rückkehr in Kosovo, wenn Sie dorthin abgeschoben werden?
AW: Das weiß ich nicht.
Die Rechtsberaterin bringt weiter vor: Ich ersuche den Asylwerber, dass er die Verwandten in Österreich in Kenntnis setzt, dass es die Möglichkeit einer Rückkehrberatung gibt und sich die Verwandten diesbezüglich mit der Rechtsberaterin in Verbindung setzen sollen.
Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Vorbringen oder Fragen.
LA: Haben Sie das Ersuchen der Rechtsberaterin zur Kenntnis genommen?
AW: Ja.
LA: Wann haben Sie mit Ihrem Vater gesprochen?
AW: Vor zirka einer Woche.
LA: Haben Sie Ihrem Vater dabei auch gesagt, dass er Ihnen den Reisepass übermitteln soll?
AW: Nein.
LA: Warum haben Sie das nicht getan?
AW: Weil seit dem Interview habe ich nicht mehr mit meinen Vater telefoniert.
LA: Sie wurden zuvor von der Rechtsberaterin gefragt, ob Sie nach der letzten Einvernahme Kontakt zum Vater hatten und haben dies bejaht.
AW: Ich habe die Einvernahme vor der Polizei gemeint.
LA: Weshalb haben Sie Ihren Vater nicht nochmals angerufen und um die Übersendung des Reisepass ersucht?
AW: ich hatte kein Geld.
LA: Hätten Ihnen Ihre Verwandten nicht zumindest ein Telefongespräch ermöglichen können?
AW: Es war mir peinlich zu fragen, ob ich telefonieren darf.
Aufforderung:
Sie werden auch seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, sich umgehend der Rückkehrberatung zu unterziehen.
LA: Haben Sie das zur Kenntnis genommen?
AW: Ja."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 11 04.823-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2011, Zl. 11 04.823-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer asylrelevanten Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2011, eingebracht am 14.06.2011, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zunächst wurde darin das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wiederholt und ausgeführt, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und des Parteingehörs verletzt worden seien. Verwiesen wurde in diesem Konnex auch auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, Dezember 2009, auf die UNHCR Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger sowie auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl. I Nr. 4/2011).Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.06.2011, eingebracht am 14.06.2011, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zunächst wurde darin das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wiederholt und ausgeführt, dass die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und des Parteingehörs verletzt worden seien. Verwiesen wurde in diesem Konnex auch auf die UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz Nr. 8 - Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, Dezember 2009, auf die UNHCR Richtlinien über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger sowie auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,).
Insbesondere müsse im Fall von Kindern neben der Religion, Nationalität, Rasse und der politischen Überzeugung auch der Grund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Beschwerdefall sei von der sozialen Gruppe der von den Erwachsenen ausgebeuteten Minderjährigen auszugehen. Dafür würden auch die erstinstanzlichen Angaben des Beschwerdeführers sprechen, wonach im Heimatort fast alle Jugendlichen im Wald arbeiten würden. Der Beschwerdeführer wäre darüber hinaus nicht nur Verfolgungshandlungen durch die geschädigten Grundbesitzer ausgesetzt, sondern würden ihm zudem auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Dass die Unreife des Beschwerdeführers durch die Familie dazu benützt worden sei, den Beschwerdeführer zu kriminellen Handlungen zu bewegen, werfe vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Vorbringens - die geschädigten Serben hätten auf den Beschwerdeführer geschossen und sei der Beschwerdeführer von seinem Vater abgehalten worden, sich an die Polizei zu wenden - die Frage auf, ob die Familie des Beschwerdeführers überhaupt im Stande sei, ihren Obsorgeverpflichtungen nachzukommen.
Die Behörde erster Instanz habe die reale Gefahr verkannt und die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern missachtet. Sie habe es unterlassen nähere Angaben zu den im Zuge der Erstbefragung behaupteten Schüssen durch Serben einzuholen. Weiters sei außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbildung aus finanziellen Gründen abgebrochen und durch illegale Tätigkeiten für den Lebensunterhalt seiner Familie habe sorgen müssen. Auch sei von der Behörde erster Instanz nicht gewertet worden, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater abgehalten worden sei, sich an die Polizei zu wenden. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich erneut in eine ausweglose Situation geraten und wäre gezwungen, seinen Lebensunterhalt durch dieselbe strafbare Tätigkeit zu finanzieren. Demgegenüber würden die Verwandten in Österreich dem Beschwerdeführer eine seinem Alter entsprechende Entwicklung ermöglichen; die Verwandten würden dem Beschwerdeführer eine Unterkunftsmöglichkeit gewähren und für seinen Lebensunterhalt sorgen. Durch die Einladung des Beschwerdeführers nach Österreich (im Rahmen des Visumsantrages) hätten sich die Verwandten sogar verpflichtet und bereit erklärt, für den Beschwerdeführer in Österreich umfassend zu sorgen und ihn zu unterstützen.Die Behörde erster Instanz habe die reale Gefahr verkannt und die verfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Artikel 5, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern missachtet. Sie habe es unterlassen nähere Angaben zu den im Zuge der Erstbefragung behaupteten Schüssen durch Serben einzuholen. Weiters sei außer Acht gelassen worden, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Ausbildung aus finanziellen Gründen abgebrochen und durch illegale Tätigkeiten für den Lebensunterhalt seiner Familie habe sorgen müssen. Auch sei von der Behörde erster Instanz nicht gewertet worden, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater abgehalten worden sei, sich an die Polizei zu wenden. Im Falle der Rückkehr würde der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich erneut in eine ausweglose Situation geraten und wäre gezwungen, seinen Lebensunterhalt durch dieselbe strafbare Tätigkeit zu finanzieren. Demgegenüber würden die Verwandten in Österreich dem Beschwerdeführer eine seinem Alter entsprechende Entwicklung ermöglichen; die Verwandten würden dem Beschwerdeführer eine Unterkunftsmöglichkeit gewähren und für seinen Lebensunterhalt sorgen. Durch die Einladung des Beschwerdeführers nach Österreich (im Rahmen des Visumsantrages) hätten sich die Verwandten sogar verpflichtet und bereit erklärt, für den Beschwerdeführer in Österreich umfassend zu sorgen und ihn zu unterstützen.
Hinsichtlich der Länderfeststellungen wurde auf eine Rede des Fraktionsvorsitzenden der "Bewegung für Selbstbestimmung" vom 23.03.2011 verwiesen, in welcher von extremer Armut und Elend im Kosovo berichtet wird. In einem im Internet abrufbaren Bericht vom 02.06.2011 werde zudem von Regierungsinstitutionen berichtet, "die in Bürokratie und Korruption versinken würden".
Auch bezüglich Spruchpunkt II. habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, die notwendigen Erhebungen durchzuführen und habe somit ihre Ermittlungspflicht verletzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich von seinen Verwandten in Obhut genommen worden sei, spreche zweifellos dafür, dass er aktuell in Österreich die Behandlung erfahre, die für sein Alter unerlässlich sei und den, in den zitierten UNHCR- Richtlinien statuierten Erfordernissen entspreche. Im Falle einer Abschiebung würde jedoch erneut die Gefahr einer weiteren Ausbeutung bestehen. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren könne - auch im Hinblick auf den besonderen Schutzbedarf von Minderjährigen - durchaus nachempfunden werden, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle.Auch bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, die notwendigen Erhebungen durchzuführen und habe somit ihre Ermittlungspflicht verletzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich von seinen Verwandten in Obhut genommen worden sei, spreche zweifellos dafür, dass er aktuell in Österreich die Behandlung erfahre, die für sein Alter unerlässlich sei und den, in den zitierten UNHCR- Richtlinien statuierten Erfordernissen entspreche. Im Falle einer Abschiebung würde jedoch erneut die Gefahr einer weiteren Ausbeutung bestehen. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren könne - auch im Hinblick auf den besonderen Schutzbedarf von Minderjährigen - durchaus nachempfunden werden, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass sich die Behörde erster Instanz mit den familiären Bezugspunkten des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinander gesetzt habe. Die Behörde stelle zwar fest, dass drei Onkel im Bundesgebiet leben würden, komme jedoch - ohne Durchführung ausreichender Erhebungen - zu dem Ergebnis, dass zu diesen keine besondere Beziehungsintensität bestehen würde. Feststehe jedoch, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliege und sich die Verwandten umfassend um den Beschwerdeführer kümmern würden.
Diese Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 17.06.2011 zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Grundlage der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion XXXX am 18.05.2011, weiters der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 25.05.2011 und am 30.05.2011 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 10.06.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Auf Grundlage der Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizeiinspektion römisch 40 am 18.05.2011, weiters der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 25.05.2011 und am 30.05.2011 sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 10.06.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 17.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden können die Identität und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Für das gegenständliche Verfahren wird der Beschwerdeführer seinem Vorbringen entsprechend als Minderjähriger behandelt.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
Kosovo - Allgemeine Feststellungen
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.
Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)
Diese Feststellungen decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Die Länderberichte gründen sich auf die genannten unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitslage im Kosovo stabil ist. Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine größeren Ausschreitungen oder Unruhen.
UNMIK/KP sind Willens und in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. Generell ist für alle ethnischen Albaner (auch in solchen Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden) hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KP verfügbar.
Hinsichtlich der im Zuge der Beschwerde angeführten Rede des Fraktionsvorsitzenden der Bewegung für Selbstbestimmung vom 23.03.2011, in welcher Armut und Elend der Bevölkerung im Kosovo thematisiert werden, ist zu bemerken, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo nach wie vor schwierig ist. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht. Darüber hinaus sind im Kosovo weiterhin internationale und nationale humanitäre Organisationen tätig, die zudem humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland ist festzuhalten, dass in den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert sind, dass Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Aus dem Gutachten von XXXX vom 10.04.2009 ergibt sich insbesondere, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen, zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein.Hinsichtlich der im Zuge der Beschwerde angeführten Rede des Fraktionsvorsitzenden der Bewegung für Selbstbestimmung vom 23.03.2011, in welcher Armut und Elend der Bevölkerung im Kosovo thematisiert werden, ist zu bemerken, dass sowohl das Bundesasylamt als auch der erkennende Gerichtshof ebenfalls festgestellt haben, dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo nach wie vor schwierig ist. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht. Darüber hinaus sind im Kosovo weiterhin internationale und nationale humanitäre Organisationen tätig, die zudem humanitäre Hilfe ermöglichen. Auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland ist festzuhalten, dass in den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen keine Fälle dokumentiert sind, dass Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Aus dem Gutachten von römisch 40 vom 10.04.2009 ergibt sich insbesondere, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen, zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein.
Die vorstehenden Feststellungen - bzw. Negativfeststellungen - zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm vorgebrachten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er die albanische Sprache spricht. Ausreichende Anhaltspunkte, an der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.
Was hingegen die Identität und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren lediglich die Kopie eines kosovarischen Reisepasses vorlegte und in diesem Zusammenhang zudem divergierende Angaben bezüglich der Ausstellung und der Gültigkeit dieses Reisepasses tätigte. Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente im Original, welche geeignet wären, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität glaubhaft darzutun, wurden nicht vorgelegt. Wie die unterschiedlichen und unplausiblen Angaben im Rahmen der Einvernahmen am 25.05.2011 und 30.05.2011 auch zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zeigen, tätigte der Beschwerdeführer zudem nachweislich bereits nicht den Tatsachen entsprechende Angaben im Asylverfahren, was auch der Glaubwürdigkeit der Angaben zu seiner Identität nicht förderlich sein kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes die ausdrückliche Feststellung getroffen wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht; dennoch wurden der Beschwerde keinerlei Dokumente, welche geeignet wären, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, beigegeben.
Das Datum der verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, beruht auf den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie auf dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgungs- oder Bedrohungssituation aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er auf überwiegend serbischem Gebiet illegal Bäume gerodet und das Holz auf dem Markt in XXXX oder in XXXX verkauft habe. Sein Vater sei in der Folge von den Waldbesitzern aufgesucht und mit dem illegalen Verhalten des Beschwerdeführers konfrontiert worden. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer - sollte er diese illegale Tätigkeit fortsetzen - umgebracht werden würde. Nach diesen Drohungen sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben.Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er auf überwiegend serbischem Gebiet illegal Bäume gerodet und das Holz auf dem Markt in römisch 40 oder in römisch 40 verkauft habe. Sein Vater sei in der Folge von den Waldbesitzern aufgesucht und mit dem illegalen Verhalten des Beschwerdeführers konfrontiert worden. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer - sollte er diese illegale Tätigkeit fortsetzen - umgebracht werden würde. Nach diesen Drohungen sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der österreichischen Botschaft in XXXX gestellt hat. Offensichtlich in der Absicht, diesen Umstand zu verheimlichen, verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob er jemals ein Visum beantragt habe, führte jedoch über Vorhalt einer Mitteilung der BH XXXX in der Folge in diesem Zusammenhang aus, dass er Fußball spiele und nach Österreich habe kommen wollen, um sich bei einigen Fußballteams als Spieler zu bewerben. Sein in Österreich lebender Onkel habe zu diesem Zweck eine "Einladung" ausgesprochen. Nur wenige Monate nachdem der Visumsantrag abgewiesen worden war, reiste der Beschwerdeführer nunmehr illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Heimatlandes einen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der österreichischen Botschaft in römisch 40 gestellt hat. Offensichtlich in der Absicht, diesen Umstand zu verheimlichen, verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob er jemals ein Visum beantragt habe, führte jedoch über Vorhalt einer Mitteilung der BH römisch 40 in der Folge in diesem Zusammenhang aus, dass er Fußball spiele und nach Österreich habe kommen wollen, um sich bei einigen Fußballteams als Spieler zu bewerben. Sein in Österreich lebender Onkel habe zu diesem Zweck eine "Einladung" ausgesprochen. Nur wenige Monate nachdem der Visumsantrag abgewiesen worden war, reiste der Beschwerdeführer nunmehr illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er mit dem Umbringen bedroht worden sei und aus Angst um seine Familie das Heimatland verlassen habe. Nach seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Grundbesitzern vielleicht ermordet werden würde; er sei bereits früher mehrmals im Wald von den Serben beschossen worden.
Abweichend davon wurden allfällige gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe in der Vergangenheit seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vom 25.05.2011 und 30.05.2011 nicht mehr ansatzweise erwähnt. Sein Fluchtvorbringen in den Einvernahmen durch das Bundesaylamt beschränkte sich vielmehr auf - über seinen Vater übermittelte - verbale Bedrohungen von Waldbesitzern für den Fall, dass der Beschwerdeführer die illegale Tätigkeit fortsetzen sollte. Im Rahmen der Einvernahme vom 25.05.2011 gab der Beschwerdeführer vielmehr auf mehrmalige ausdrückliche Nachfrage durch das Bundesasylamt - dies im Übrigen im Beisein der ihn vertretenden Rechtsbraterin - an, nach den Drohungen sei er geflüchtet, weitere Gründe habe er nicht, weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, er habe sämtliche Vorfälle und Gründe, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, angeführt. Nach den Drohungen habe er auch kein Holz mehr im Wald geschnitten. Letzteres widerspricht allerdings im Übrigen - worauf nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - wiederum grundlegend und unauflöslich dem davor erstatteten Vorbringen, ab dieser Zeit (gemeint den Drohungen) habe der Beschwerdeführer nur mehr in der Nacht Holz geschnitten.
Dem in diesem Zusammenhang getätigten Beschwerdevorbringen, demzufolge in der nicht näher erfolgten Befragung des Beschwerdeführers zu den angegebenen Schussattentaten ein Ermittlungsfehler des Bundesasylamtes zu sehen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Festgehalten sei in diesem Konnex insbesondere nochmals, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen, welche sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von seiner Rechtsberaterin in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin unterfertigt wurden, ergibt - im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen mehrmals nach seinen Fluchtgründen befragt und zu Konkretisierungen und Ergänzungen aufgefordert wurde; er gab an, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, sein Vorbringen zur Gänze darzulegen und führte weiters aus, dass er kein weiteres Vorbringen erstatten wolle. Schon vor dem Hintergrund der ausführlichen Einvernahmen und des mehrmaligen Nachfragens des Bundesaylamtes im Zuge der Einvernahmen - im Beisein der den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsberaterin, die im Rahmen der Einvernahmen trotz eingeräumter Gelegenheit keinerlei diesbezügliche Beanstandungen tätigte, sondern die beghauteten Mängel erst nachträglich im Rahmen der Beschwerde erblickt - kann ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren nicht erkannt werden. Darüber hinaus sei aber weiters darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Beschwerde keine weiteren in irgendeiner Form näher konkretisierten Ausführungen zu den einmalig in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behaupteten, gänzlich vage und unkonkret dargestellten Schüssen im Wald getätigt wurden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen besteht vielmehr ausschließlich in der Rüge eines mangelhaften Verfahrens, dem - wie bereits oben erwähnt - im Ergebnis nicht gefolgt werden kann.
Im Zuge der Einvernahme am 25.05.2011 brachte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, weiters vor, dass er - nachdem sein Vater von den Grundbesitzern aufgesucht worden sei - nur noch in der Nacht Holz geschnitten habe. Sein Vater hätte ihm geraten, das Holz zu verkaufen und Geld zu sparen, um den Kosovo verlassen zu können. Widersprüchlich dazu führte der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme wenig später aus, dass er nach der Drohung kein Holz mehr im Wald geschnitten habe. Über Vorhalt dieses Widerspruches gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass er das Geld für die Ausreise schon zuvor gespart gehabt habe. Damit wird der aufgetretene Widerspruch allerdings nicht aufgelöst; er wurde letztlich weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der Beschwerde aufgeklärt.
Letztlich soll - im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das meiste Holz auf serbischem Gebiet geschnitten - lediglich der Vollständigkeit auch nicht unerwähnt bleiben, dass es nicht als wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Republik Kosovo nicht Schutz durch die kosovoarischen Behörden vor Übergriffen durch serbische Privatpersonen, nämlich serbische Waldbesitzer, erlangen könnte.
Ebenso wie die das Bundesasylamt gelangt daher auch der Asylgerichtshof im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens zu dem Ergebnis, dass jedenfalls das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner illegalen Holzarbeiten lebensgefährdend bedroht worden, nicht den Tatsachen entspricht.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass seine Eltern und Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt im Kosovo üblich ist. Der Beschwerdeführer lebte auch vor dem Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus und hat er nicht vorgebracht, weshalb ihm diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen sollte.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer - seinem Vorbringen folgend - um eine fast volljährige, gesunden und arbeitsfähigen Person handelt. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, eine legale Tätigkeit aufzunehmen und so - allenfalls zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - zur Deckung seiner Lebensgrundlage auch aus eigenen Mitteln beizutragen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer beispielsweise seinem Vater bei dessen früherer Tätigkeit im Falle einer Wiederaufnahme derselben - dieser habe mit Kühen gehandelt, er habe Kühe gekauft und verkauft, diese Tätigkeit habe er aber vor etwa zwei Jahren aufgegeben, weil er seine rechte Hand nicht mehr einsetzen könne, diese brauche er aber zum Viehtransport - nicht zur Hand gehen könnte; dass dies nicht möglich wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, vielmehr gab er auf ausdrückliche diesbezüglichen Nachfrage des Bundesasylamtes, ob der Beschwerdeführer nicht seinen Vater beim Handel mit den Kühen unterstützen und so gemeinsam für den Lebensunterhalt sorgen könne, lediglich an, das wisse er nicht.
Zudem soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, von welchen der Beschwerdeführer auch derzeit finanziell unterstützt wird. Vor dem Hintergrund des genannten familiären Zusammenhaltes liegt daher auch die Annahme nicht fern, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch im Kosovo weiterhin Unterstützungsleistungen seitens seiner in Österreich aufhältigen Onkel - etwa in Form von Überweisungen - erhalten könnte.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, wie bereits erwähnt, überdies, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Herkunftsstaat keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht als glaubhaft erachtet werden und war es somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers vermag dieses nicht zu einer Asylgewährung zu führen, weil diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er von (serbischen) Grundbesitzern bedroht worden sei, weil er in deren Wäldern illegal Bäume gerodet habe; falls er noch einmal erwischt werde, werde ihm etwas zustoßen. Diese behauptete, von Privatpersonen ausgehende Verfolgung hat aber ihre Ursache nicht in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, liegt doch das Motiv dieser - behaupteten - Bedrohungssituation in Rachegefühlen der geschädigten Waldbesitzer bzw. in der Absicht, durch ?usschaltung des Beschwerdeführers künftige illegale Baumrodungen und damit verbundene Schäden zu verhindern.
Auch das Vorliegen einer in der Beschwerde behaupteten "sozialen Gruppe der von den Erwachsenen ausgebeuteten Minderjährigen" vermag vom Asylgerichtshof bezogen auf den gegenständlichen Fall nicht erkannt werden. Verschiedene Definitionen des Begriffs der "sozialen Gruppe" sind anschaulich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197, dargestellt:
"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention [Art. 1 Abschnitt A Z 2] genannten ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ¿Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406)."Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention ["Art". 1 Abschnitt A Ziffer 2 ], genannten ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ¿Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406).
Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96 f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten.
Im ¿Gemeinsamen Standpunkt' des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs ¿Flüchtling' in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der ¿sozialen Gruppe' ausgeführt: ¿Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status.'Im ¿Gemeinsamen Standpunkt' des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs ¿Flüchtling' in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (abgedruckt bei Rohrböck a.a.O. RZ 407) wird zum Begriff der ¿sozialen Gruppe' ausgeführt: ¿Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status.'
Der kanadische Oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2, 1996, S. 359f, dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie z.B. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen."
Mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:
"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, 'Membership of a Particular Social Group', International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f)."Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, 'Membership of a Particular Social Group', International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Autounfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber etwa eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann, oder aber - wie im gegenständlichen Fall - eine behauptete Verfolgung durch Privatpersonen, weil deren Holz in deren Wald illegal gerodet worden sei. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer - soweit das Beschwerdevorbringen auch dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch in dieser behaupteten Verfolgung eine solche wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu erblicken sei - nicht wegen eines ihm "innewohnenden" Merkmals von Verfolgungsmaßnahmen Privater bedroht.
Die oben genannten Kriterien liegen im gegenständlichen Fall aber auch in Bezug auf die in der Beschwerde getätigte Behauptung, der Beschwerdeführer gehöre der "sozialen Gruppe der von den Erwachsenen ausgebeuteten Minderjährigen" an, weder im Hinblick auf die - als angeborenes und unabänderliches Merkmal angeführte - behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf das in der Beschwerde erstmals behauptete - als nicht veränderbarer Hintergrund angeführte - Umfeld, in dem der Beschwerdeführer zu kriminellen Handlungen genötigt und ausgebeutet werde, vor.
Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für die Gruppe spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung, weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann. Eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK wird nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein, diese Gruppe kann nicht die ganze Bevölkerung umfassen (dies wird zB bei Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions, in allen von ihm diskutierten Auslegungsvarianten implizit oder explizit vorausgesetzt; weiters Summary Conclusions: membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312 [313, Z 5]; zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan" s. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, C5 400982-1/2008).Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung wegen "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK auf Grund einer (für alle Einwohner) besonders prekären Situation - ohne dass sonstige Umstände hinzuträten - ist, dass die Auswirkungen für die Gruppe spürbar stärker sind als für die Gesamtheit der Bevölkerung, weil sonst von einer Verfolgung auf Grund dieses Konventionsgrundes (der beim Rest der Bevölkerung voraussetzungsgemäß nicht vorliegt) nicht gesprochen werden kann. Eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK wird nur ein Teil der Bevölkerung eines Herkunftsstaates sein, diese Gruppe kann nicht die ganze Bevölkerung umfassen (dies wird zB bei Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions, in allen von ihm diskutierten Auslegungsvarianten implizit oder explizit vorausgesetzt; weiters Summary Conclusions: membership of a particular social group, in: Feller/Türk/Nicholson, 312 [313, Ziffer 5 ],; zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen in Afghanistan" s. das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009, C5 400982-1/2008).
Aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo ergibt sich jedoch nicht, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Die Lebensumstände, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo zu gewärtigen hätte, entsprechen auch nicht etwa der Situation von verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne jegliche Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen (vgl. etwa VwGH 09.07.2002, Zl: 2001/01/0281, wo die Zugehörigkeit eines Minderjährigen zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen ohne jegliche Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen wurde, wobei das Vorliegen derartiger Umstände im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht bejaht werden kann). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Rückkehrsituation des 17-jährigen Beschwerdeführers im Hinblick auf Sicherheit und Versorgung im Kosovo etwa von jener eines 22 Jahre alten Staatsangehörigen in der Republik Kosovo (der jedenfalls nicht der in der Beschwerde angeführten "sozialen Gruppe der von den Erwachsenen ausgebeuteten Minderjährigen" unterfallen würde) wesentlich unterscheiden würde bzw. dass die Auswirkungen der (für alle Bewohner des Kosovo) wirtschaftlich schwierigen Situation für den Beschwerdeführer spürbar stärker wären.Aus dem festgestellten Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo ergibt sich jedoch nicht, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall wäre. Die Lebensumstände, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo zu gewärtigen hätte, entsprechen auch nicht etwa der Situation von verwaisten Kindern und Jugendlichen, die ohne jegliche Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen leben müssen vergleiche etwa VwGH 09.07.2002, Zl: 2001/01/0281, wo die Zugehörigkeit eines Minderjährigen zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK etwa im Fall von verwaisten Kindern und Jugendlichen ohne jegliche Unterstützung in sklavenähnlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen wurde, wobei das Vorliegen derartiger Umstände im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht bejaht werden kann). Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Rückkehrsituation des 17-jährigen Beschwerdeführers im Hinblick auf Sicherheit und Versorgung im Kosovo etwa von jener eines 22 Jahre alten Staatsangehörigen in der Republik Kosovo (der jedenfalls nicht der in der Beschwerde angeführten "sozialen Gruppe der von den Erwachsenen ausgebeuteten Minderjährigen" unterfallen würde) wesentlich unterscheiden würde bzw. dass die Auswirkungen der (für alle Bewohner des Kosovo) wirtschaftlich schwierigen Situation für den Beschwerdeführer spürbar stärker wären.
Was nun die Frage des in der Beschwerde erstmals behaupteten - als nicht veränderbarer Hintergrund angeführten - Umfeldes, in dem der Beschwerdeführer zu kriminellen Handlungen genötigt und ausgebeutet werde, betrifft, so steht diese Beschwerdebehauptung zunächst einmal schon im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, der das Vorliegen eines solchen Umfeldes gar nicht behauptet hat und kann dies dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst nicht entnommen werden; im Gegenteil gab er u.a. auch an, er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, er wolle ihnen helfen.
Ganz abgesehen davon ist bezogen auf den gegenständlichen Fall ein unabänderliches Merkmal nicht erkennbar, kann doch - auch in Anbetracht der getroffenen Länderfeststellungen - nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine andere Wahl hätte, als ausschließlich durch illegales Holzfällen in fremden Wäldern die notdürftigste Existenzgrundlage zu sichern. Abgesehen davon nämlich, dass sich wie bereits erwähnt aus den Länderberichten ergibt, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht, dass darüber hinaus im Kosovo weiterhin internationale und nationale humanitäre Organisationen tätig sind, die zudem humanitäre Hilfe ermöglichen und dass keine Fälle dokumentiert sind, dass Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind, wäre es dem Beschwerdeführer - wie bereits zuvor ausgeführt - zuzusinnen, künftig die von ihm bisher ausgeübte illegale Tätigkeit zu unterlassen und eine legale Tätigkeit aufzunehmen und so - allenfalls zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - zur Deckung seiner Lebensgrundlage auch aus eigenen Mitteln beizutragen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seinen Vater bei dessen früherer Tätigkeit im Falle einer Wiederaufnahme derselben nicht unterstützen könnte; dass dies nicht möglich wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, vielmehr gab er, wie bereits erwähnt, auf ausdrückliche diesbezüglichen Nachfrage des Bundesasylamtes, ob der Beschwerdeführer nicht seinen Vater beim Handel mit den Kühen unterstützen und so gemeinsam für den Lebensunterhalt sorgen könne, lediglich an, das wisse er nicht. Das Vorliegen eines unabänderlichen Merkmales in Form eines Umfeldes, in dem der 17-jährige Beschwerdeführer als Minderjähriger zu kriminellen Handlungen genötigt und ausgebeutet werde, ein gleichsam unabänderliches Gefangensein in einer solchen Situation, kann daher nicht erkannt werden, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer - dies sei allerdings nur der Vollständigkeit halber und am Rande erwähnt - laut seinen Angaben in fünfeinhalb Monaten volljährig und auch insofern schon eine Veränderung eintreten wird.
Was nun das weitere in der Beschwerde als Erfordernis für das Vorliegen einer sozialen Gruppe dargestellte Merkmal betrifft, die Gruppe müsse in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde, so ist auch und insbesondere das Vorliegen dieses Merkmales nicht erkennbar, insbesondere wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, "fast alle Jugendlichen würden im Wald arbeiten". Ganz abgesehen davon, dass sich vor dem Hintergrund eines solchen Vorbringens schon fast die Frage aufdrängt, warum dann eigentlich gerade nur der Beschwerdeführer von den Waldbesitzern verfolgt werden sollte, was aber im gegebenen Zusammenhang nicht interessiert, liegt vor dem Hintergrund eines solchen Vorbringens der Befund, eine solche Gruppe von Minderjährigen, die fast alle (sohin fast ausnamslos) im Wald arbeiten, als "Gruppe, die in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird" wahrzunehmen, schon wegen der nicht erkennbaren "Andersartigkeit" nicht nahe. Auch die dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr allfällig drohenden strafrechtlichen Konsequenzen vermögen daran nichts zu ändern.
Letztlich ist - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren, was in der gegenständlichen Fallkonstellation insbesondere auch für allfällige Übergriffe von Privatpersonen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit auf eine Person albanischer Volksruppenzugehörigkeit wie den Beschwerdeführer gilt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Letztlich ist - obwohl dies in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ansich ohnehin dahingestellt bleiben kann - bei hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren, was in der gegenständlichen Fallkonstellation insbesondere auch für allfällige Übergriffe von Privatpersonen serbischer Volksgruppenzugehörigkeit auf eine Person albanischer Volksruppenzugehörigkeit wie den Beschwerdeführer gilt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.
Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, er habe sich auf Anraten seines Vaters nicht an die Polizei gewandt, nicht geeignet sein kann, die mangelnde Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Kosovo darzutun. Insbesondere aber kann in der vorliegenden Fallkonstellation - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Rat des Vaters, sich nicht an die Behörden zu wenden, keine Absicht erkannt werden, den Beschwerdeführer zu kriminellen Handlungen zu bewegen. Im gegebenen Konnex erweckt das Verhalten des Vaters wohl viel eher den Eindruck, als hätte dieser versucht, den Beschwerdeführer vor strafrechtlichen Konsequenzen seiner eigenen illegalen Tätigkeiten zu schützen. Eine im Zuge der Beschwerde behauptete maßgebliche Verletzung der Obsorgeverpflichtungen des Vaters ist darin aber noch nicht zwingend zu erblicken.
Auch ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sein könnte, nicht geeignet, Asylrelevanz zu begründen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer begangenen Straftat in der Regel keinen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0431; VwGH 16.09.1999, Zl. 98/20/0543). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0431; VwGH 16.09.1999, Zl. 98/20/0543 mwH, Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff). Ein derartiger Zusammenhang zu einem im Kontext zu einem ethnischen oder politischen Konflikt stehenden Delikt oder eine allfällige unverhältnismäßige Strafe wurde nicht behauptet und kann ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen auch nicht angenommen werden.
Was die weiters vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betrifft, sei festgehalten, dass diesen Angaben keinerlei Verfolgungsbehauptung zu entnehmen ist, sohin auch keine Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte. Zwar kann auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall auch nie dargelegt Auch dieses Vorbringen vermag daher keine Asylrelevanz zu begründen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann somit im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass dieser einer konkret drohenden, aktuellen, asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Bezüglich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Beschwerde nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern den zitierten Richtlinien und Gesetzen zum internationalen Schutz unbegleiteter Minderjähriger nicht entsprochen worden sei und ist eine allfällige Verrletzung dieser Grundsätze auch von Amts wegen nicht erkennbar. Aus den Seite für Seite unterfertigten Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - dies jeweils im Beisein der Rechtsberaterin, welche auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde verfasst hat - ausführlich nach seinen Fluchtgründen befragt, zu Konkretisierungen aufgefordert wurde und ihm schließlich aufgetretene Ungereimtheiten entsprechend vorgehalten wurden; die im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt anwesende Rechtsberaterin hatte in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin im Rahmen dieser Einvernahmen bereits die Gelegenheit, die von ihr nunmehr erstmals in der Beschwerde gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten zu bemängeln und bereits im Rahmen dieser Einvernahmen auf die Vermeidung allfälliger Mängel zu drängen, vermochte jedoch zu den damaligen Zeipunkten das Vorliegen solcher Mängel offenbar nicht zu erkennen. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, als solche Mängel tatsächlich nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf das in der Beschwerde getätigte unsubstantiierte Vorbringen, der Grundsatz des Parteingehörs sei verletzt worden, ausgeführt, dass eine allfällige Verletzung des Parteingehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, zu den ihm seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid substantiiert Stellung zu nehmen, die Beschwerde beschränkt sich aber auf die Rüge von behaupteten Mängeln, ohne aber selbst ein konkretes Tatsachensubstrat anzubieten. Dem genannten Beschwerdevorbringen kann somit im Ergebnis nicht gefolgt werden.Bezüglich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Beschwerde nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern den zitierten Richtlinien und Gesetzen zum internationalen Schutz unbegleiteter Minderjähriger nicht entsprochen worden sei und ist eine allfällige Verrletzung dieser Grundsätze auch von Amts wegen nicht erkennbar. Aus den Seite für Seite unterfertigten Einvernahmeprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - dies jeweils im Beisein der Rechtsberaterin, welche auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde verfasst hat - ausführlich nach seinen Fluchtgründen befragt, zu Konkretisierungen aufgefordert wurde und ihm schließlich aufgetretene Ungereimtheiten entsprechend vorgehalten wurden; die im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt anwesende Rechtsberaterin hatte in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreterin im Rahmen dieser Einvernahmen bereits die Gelegenheit, die von ihr nunmehr erstmals in der Beschwerde gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten zu bemängeln und bereits im Rahmen dieser Einvernahmen auf die Vermeidung allfälliger Mängel zu drängen, vermochte jedoch zu den damaligen Zeipunkten das Vorliegen solcher Mängel offenbar nicht zu erkennen. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, als solche Mängel tatsächlich nicht vorliegen. Der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf das in der Beschwerde getätigte unsubstantiierte Vorbringen, der Grundsatz des Parteingehörs sei verletzt worden, ausgeführt, dass eine allfällige Verletzung des Parteingehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist vergleiche VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Der Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, zu den ihm seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid substantiiert Stellung zu nehmen, die Beschwerde beschränkt sich aber auf die Rüge von behaupteten Mängeln, ohne aber selbst ein konkretes Tatsachensubstrat anzubieten. Dem genannten Beschwerdevorbringen kann somit im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft dargetan. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers vermag dies nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen; diesbezüglich sei auf die ebenfalls bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers vermag dies nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu führen; diesbezüglich sei auf die ebenfalls bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Göße von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Eltern und Geschwister sich entsprechend seinem Vorbringen noch im Heimatland aufhalten - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer wohnte auch vor dem Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus und hat er nicht vorgebracht, weshalb ihm diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen sollte.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Göße von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch der Beschwerdeführer - dessen Eltern und Geschwister sich entsprechend seinem Vorbringen noch im Heimatland aufhalten - selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer wohnte auch vor dem Verlassen des Heimatlandes im Elternhaus und hat er nicht vorgebracht, weshalb ihm diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen sollte.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer - seinem Vorbringen folgend - um einen fast volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, eine legale Tätigkeit aufzunehmen und so - zumindest allenfalls durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten - zur Deckung seiner Lebensgrundlage auch aus eigenen Mitteln beizutragen. Auch ist - wie bereits mehrfach erwähnt - nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer beispielsweise seinem Vater bei dessen früherer Tätigkeit im Falle einer Wiederaufnahme derselben - dieser habe mit Kühen gehandelt, er habe Kühe gekauft und verkauft, diese Tätigkeit habe er aber vor etwa zwei Jahren aufgegeben, weil er seine rechte Hand nicht mehr einsetzen könne, diese brauche er aber zum Viehtransport - nicht zur Hand gehen könnte; dass dies nicht möglich wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, vielmehr gab er auf ausdrückliche diesbezüglichen Nachfrage des Bundesasylamtes, ob der Beschwerdeführer nicht seinen Vater beim Handel mit den Kühen unterstützen und so gemeinsam für den Lebensunterhalt sorgen könne, lediglich an, das wisse er nicht.
Schließlich sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben. Vor dem Hintergrund des üblichen familiären Zusammenhaltes ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der auch derzeit von seinen in Österreich aufhältigen Verwandten unterstützt wird, im Bedarfsfall auch im Kosovo weiterhin Unterstützungsleitungen - etwa in Form von Überweisungen - erhalten könnte.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Unterstützung von humanitären Organisationen und allenfalls der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich, aber letztlich auch durch eigenes Zutun - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Unterstützung von humanitären Organisationen und allenfalls der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und in Österreich, aber letztlich auch durch eigenes Zutun - zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer reiste am 17.05.2011 - sohin vor etwas mehr als einem Monat - illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich leben drei Onkel des Beschwerdeführers, mit welchen der Beschwerdeführer - laut vorliegender ZMR-Auskunft - einen gemeinsamen Wohnsitz führt. Der Beschwerdeführer gab an, von diesen Onkeln derzeit finanziell unterstützt zu werden, führte jedoch weiters aus, dass sich das Verhältnis zu diesen Verwandten vor der Ausreise auf jährliche Besuchskontakte der Onkel im Kosovo beschränkt habe. Eine entscheidungswesentliche Bindung bestand somit weder in der Vergangenheit noch liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein aktuell bestehendes, besonders intensives, über das übliche Maß an Beziehungsintensität unter Onkeln und einem fast volljährigen Neffen hinausgehendes Verhältnis im oben dargestellten Sinn vor. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vorbrachte, sich nicht getraut zu haben, seine in Österreich lebenden Verwandten um etwaige finanzielle Unterstützung im Heimatland zu ersuchen; auch habe er sich beispielsweise nicht getraut zu fragen, ob er ein Telefonat mit seinem Vater in der Heimat führen könne, was nicht für das Vorliegen eines außergewöhnlich intensiven Familienlebens ins Treffen geführt werden kann.
Im Zuge der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die Behörde erster Instanz mit den familiären Bezugspunkten des Beschwerdeführers in Österreich nicht ordnungsgemäß auseinander gesetzt habe und ergänzende Ermittlungen hätte anstellen müssen. Den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen wurde jedoch nicht hinreichend konkret und substantiiert entgegen getreten; die in diesem Zusammenhang getätigten Beschwerdeausführungen beschränken sich vielmehr erneut auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Wohnsitzes sowie auf den Umstand, dass sich die Verwandten um den Beschwerdeführer "kümmern" und ihm eine - seinem Alter entsprechende - Entwicklung ermöglichen würden. Konkrete Fakten, welche das Vorliegen einer außergewöhnlichen Beziehungsintenisität zwischen Onkeln und 17-jährrigem Neffen belegen würden, sind der Beschwerde hingegen nicht zu entnehmen. Von einem Eingriff in das Familienleben ist daher im gegenständlichen Fall nicht auszugehen.
Selbst wenn man aber nun entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes das Vorliegen eines Familienlebens und sohin das Vorliegen eines Eingriffes in dasselbe bejahen sollte, könnte - insbesondere vor dem Hintergrund der sehr kurzen Dauer der familiären Bindung von rund einem Monat und des Umstandes, dass das allfällige Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet worden wäre, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ein unsicherer war und sich der Beschwerdeführer dessen auch bewusst sein mussten - durch die nunmehr angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familien- und Privatleben erkannt werden. Eine finanzielle Unterstützung durch die in Österreich lebenden Verwandten kann auch weiterhin beispielsweise in Form von Überweisungen in den Kosovo erfolgen.
Insbesondere ist im vorliegenden Zusammenhang weiters zu berücksichtigen, dass die Kernfamilie, nämlich die Eltern und Geschwister, sowie zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Kosovo leben. Der Beschwerdeführer wohnte bis zum Verlassen des Heimatlandes vor etwa einem Monat mit seinen Eltern und seinem Bruder gemeinsam im Elternhaus und hat sohin - mit Ausnahme eines Zeitraumes von rund einem Monat - sein gesamtes Leben im Kosovo in seinem dortigen Familienverband verbracht. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft wird eingliedern können.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Verletzung der Obsorgeverpflichtungen der Eltern im Kosovo erkennbar sind. Ganz abgesehen davon, dass die behaupteten Verstöße gegen die Jugendwohlfahrt in der vorgebrachten Unkonkretheit ohnehin nicht glaubhaft dargetan wurden, wären im hypothetischen Falle einer Verletzung der Obsorgeverpflichtung die Jugendwohlfahrtsbehörden im Kosovo zur entsprechenden Untersuchung und Veranlassung weiterer Schritte zuständig.
Weiters ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet einreiste und seinen sehr kurzen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr als unbegründet - abgewiesenen Asylantrag gestützt hat. Wie bereits oben erwähnt, musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Weiters ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet einreiste und seinen sehr kurzen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr als unbegründet - abgewiesenen Asylantrag gestützt hat. Wie bereits oben erwähnt, musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; insbesondere kann schon vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von etwas mehr als einem Monat nicht von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.
Es ist im gegenständlichen Fall derzeit auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung des Beschwerdeführers bedarf.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, dass die Ausweisung im gegenständlichen Fall keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie die Behörde erster Instanz zu dem Schluss, dass die Ausweisung im gegenständlichen Fall keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den im Zuge der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale GruppeZuletzt aktualisiert am
26.07.2011