Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 402.601-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 08 04.719-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 08 04.719-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX Faduma vom 10.11.2008 wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 Faduma vom 10.11.2008 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.5.2008, nach illegaler Einreise am 28.5.2008, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, in XXXX geboren worden und verheiratet zu sein sowie zuletzt in Mogadischu gelebt zu haben. Sie führte weiters aus, moslemischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hawiye anzugehören. Befragt zu ihrer Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, einen Monat vor ihrer Ankunft in Österreich Mogadischu mit einem LKW verlassen zu haben und sich in den Nordosten Somalias, konkret nach XXXX, begeben zu haben. Schlepperunterstützt wäre sie dann nach Dubai und von dort weiter mit dem Flugzeug nach Wien gereist. Die entsprechenden Dokumente seien ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden. Um die Reise zu finanzieren, habe sie ihr Haus verkauft. Im Zusammenhang mit den Fluchtgründen hielt die Genannte fest, Somalia aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen und den daraus resultierenden Ergebnissen verlassen zu haben. Sie fürchte um ihr Leben.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.5.2008, nach illegaler Einreise am 28.5.2008, in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Genannte zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden und verheiratet zu sein sowie zuletzt in Mogadischu gelebt zu haben. Sie führte weiters aus, moslemischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hawiye anzugehören. Befragt zu ihrer Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, einen Monat vor ihrer Ankunft in Österreich Mogadischu mit einem LKW verlassen zu haben und sich in den Nordosten Somalias, konkret nach römisch 40 , begeben zu haben. Schlepperunterstützt wäre sie dann nach Dubai und von dort weiter mit dem Flugzeug nach Wien gereist. Die entsprechenden Dokumente seien ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden. Um die Reise zu finanzieren, habe sie ihr Haus verkauft. Im Zusammenhang mit den Fluchtgründen hielt die Genannte fest, Somalia aufgrund der anhaltenden Kampfhandlungen und den daraus resultierenden Ergebnissen verlassen zu haben. Sie fürchte um ihr Leben.
I.2. Am 3.6.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich, im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Vater im Jahr 2001 und ihr erster Ehemann im Jahr 2006 aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit zu den Habargidir von Angehörigen des Stammes der Dhulmahante getötet worden wärenund sie dasselbe Schicksal befürchte.römisch eins.2. Am 3.6.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich, im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass ihr Vater im Jahr 2001 und ihr erster Ehemann im Jahr 2006 aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit zu den Habargidir von Angehörigen des Stammes der Dhulmahante getötet worden wärenund sie dasselbe Schicksal befürchte.
Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.7.2008 gab die Beschwerdeführerin, ebenfalls im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, an, vergewaltigt und geschlagen worden zu sein. Sie erklärte sich mit der Beibehaltung des männlichen Dolmetschers einverstanden. Weiters führte die Genannte aus, dass es zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Clans der Hawiye und der Darood kommen würde und ihre Familie aus diesem Grunde ständig umziehen hätte müssen. Seitens der äthiopischen Soldaten hätte man der Beschwerdeführerin verboten, sich moslemisch, d.h. verhüllt, zu kleiden. Sie sei deshalb auch im Jahr 2008 von äthiopischen Soldaten vergewaltigt worden. Außerdem wäre sie bereits im Jahr 2006 von Angehörigen des Stammes der Darood geschlagen und vergewaltigt worden, sie habe dabei auch einen Zahn verloren und würde noch heute sichtbare Narben an der rechten Leiste und am rechten Knie haben.
I.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim Institut XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Daraus ergab sich, wie mit Gutachten vom 8.8.2008 festgestellt wurde, zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin einen sprachlichen Hintergrund in Somalia, wahrscheinlich Südsomalia, aufweise und diese Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrsche.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim Institut römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Daraus ergab sich, wie mit Gutachten vom 8.8.2008 festgestellt wurde, zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin einen sprachlichen Hintergrund in Somalia, wahrscheinlich Südsomalia, aufweise und diese Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrsche.
Der Beschwerdeführerin wurden mit Schriftsatz vom 2.10.2008 Länderfeststellungen zu Somalia übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, welche die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen ließ.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter einem wurde der Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I mit der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Die Behauptung, persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, habe die Genannte lediglich in den Raum gestellt und keine Belege dafür vorgewiesen. Zudem habe sie sich in Widersprüche begeben, zumal sie in ihrer ersten Einvernahme allfällige Vergewaltigungen und Schläge nicht vorgebracht und eine persönliche Bedrohung verneint habe. Ihre Begründung, dass sie sich geschämt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, warum sie Schläge, in deren Rahmen sie angeblich sogar einen Zahn verloren habe, aus Schamgefühl nicht geltend gemacht hätte. Ebenso wenig hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Befragung von einer Bedrohung durch äthiopische Soldaten gesprochen.Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins mit der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Die Behauptung, persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, habe die Genannte lediglich in den Raum gestellt und keine Belege dafür vorgewiesen. Zudem habe sie sich in Widersprüche begeben, zumal sie in ihrer ersten Einvernahme allfällige Vergewaltigungen und Schläge nicht vorgebracht und eine persönliche Bedrohung verneint habe. Ihre Begründung, dass sie sich geschämt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Insbesondere wäre nicht nachvollziehbar, warum sie Schläge, in deren Rahmen sie angeblich sogar einen Zahn verloren habe, aus Schamgefühl nicht geltend gemacht hätte. Ebenso wenig hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ersten Befragung von einer Bedrohung durch äthiopische Soldaten gesprochen.
Bezüglich der Zuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde, gestützt auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen, aus, dass die derzeitige Lage in Somalia aufgrund der derzeit mangelnden Sicherheit als ausweglos bezeichnet werden müsste.
I.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte sie, stets von einem männlichen Dolmetscher einvernommen worden zu sein und daher auch unter Berücksichtigung ihrer kulturellen und religiösen (moslemischen) Herkunft Schwierigkeiten gehabt zu haben, über die Geschehnisse zu sprechen. Die Genannte verwies weiters, unter Angabe diverser Berichtsquellen, auf die permanenten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen und die daraus resultierende Gefahr für Frauen, vergewaltigt und misshandelt zu werden. Dabei sei im Ergebnis nicht nur eine individuelle Betroffenheit von Asylrelevanz, sondern könne sich eine solche etwa aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier:der Frauen) ergeben.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte sie, stets von einem männlichen Dolmetscher einvernommen worden zu sein und daher auch unter Berücksichtigung ihrer kulturellen und religiösen (moslemischen) Herkunft Schwierigkeiten gehabt zu haben, über die Geschehnisse zu sprechen. Die Genannte verwies weiters, unter Angabe diverser Berichtsquellen, auf die permanenten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen und die daraus resultierende Gefahr für Frauen, vergewaltigt und misshandelt zu werden. Dabei sei im Ergebnis nicht nur eine individuelle Betroffenheit von Asylrelevanz, sondern könne sich eine solche etwa aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (hier:der Frauen) ergeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Der angefochtene Bescheid lässt eine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und insbesondere auch eine Bezugnahme auf die seitens des Bundesasylamtes selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte vermissen. Bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Heimat aufgrund der dort herrschenden, andauernden Kampfhandlungen und den "sich daraus resultierenden Ergebnissen" verlassen zu haben. Im Zuge ihrer beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat sie neuerlich darauf verwiesen, wobei sich aus den konkreten Angaben mehrere (parallele) Sachverhalte ergeben haben, denen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nachgegangen werden hätte müssen. Zu berücksichtigen waren auch die Ergebnisse der Sprachanalyse, die eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der behaupteten Region von Mogadischu als wahrscheinlich erscheinen lässt.
Es kann nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle keinesfalls davon gesprochen werden, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe in Widersprüche begeben hat. So hat sie einerseits von den sich aus der Stammeszugehörigkeit ergebenden Problemen, denen sie und ihre Familie ausgesetzt waren und andererseits von sie unmittelbar betreffenden Geschehnissen, ausgehend von äthiopischen Soldaten, berichtet. Dass sie insbesondere die Vergewaltigung erst im späteren Verlauf der Einvernahme vorbrachte, kann vor dem Hintergrund der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers und ihrer kulturellen und religiösen Abstammung nicht automatisch zur Annahme führen, dass sie nicht die Wahrheit gesagt hätte. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin einerseits und den Länderberichten andererseits, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren sowohl aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit als auch aufgrund religiöser Umstände (Forderung der äthiopischen Soldaten, sich nicht moslemisch zu kleiden) Problemen der beschriebenen Art ausgesetzt war.
Das Bundesasylamt hat ohne nachvollziehbare Begründung die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin angenommen und es, davon ausgehend, unterlassen, verfahrensrelevante Fragen zu klären: So hat das Bundesasylamt sich weder mit den behaupteten Stammeskämpfen und daraus resultierenden (möglichen) Folgen für die Beschwerdeführerin befasst noch ist das Bundesasylamt auf die Frage eingegangen, ob die somalische Staatsmacht derzeit in der Lage und willens ist, der Beschwerdeführerin im Fall des Zutreffens der geltend gemachten Übergriffe Schutz zu gewähren.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.08.2011