Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 251058-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2011, FZ. 11 03. 638 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2011, FZ. 11 03. 638 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991, iVm § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer, XXXX, brachte am 15.04.2011 aus dem Stande der Strafhaft beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , brachte am 15.04.2011 aus dem Stande der Strafhaft beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.
Es ist dies sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben bereits am 06.01.2004 illegal nach Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf Asyl. Dabei gab er an, in Russland geboren worden, jedoch seit seinem 7. Lebensjahr bei seiner Mutter in Georgien aufgewachsen zu sein, weshalb er aufgrund seiner schlechten Russischkenntnisse auch um Bestellung eines Dolmetschers für die georgische Sprache bat.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben bereits am 06.01.2004 illegal nach Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf Asyl. Dabei gab er an, in Russland geboren worden, jedoch seit seinem 7. Lebensjahr bei seiner Mutter in Georgien aufgewachsen zu sein, weshalb er aufgrund seiner schlechten Russischkenntnisse auch um Bestellung eines Dolmetschers für die georgische Sprache bat.
Diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer in der Folge im Wesentlichen damit, dass seine Mutter 1993 in Grosny ermordet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge in Georgien bei einer Bekannten seiner Mutter gelebt habe. An seinen Vater, der bereits 1988 verstorben sei, könne er sich nicht mehr erinnern. In Georgien habe er aber nicht mehr länger dort bleiben können, denn die Familie, welche ihm Unterkunft gegeben und ihn dort 8 Jahre lang versteckt hätte, sei von den Verfolgern seines Vaters angegriffen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er verfolgt werde. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Man hätte ihm gesagt, dass sein Vater einen großen Geldbetrag einer kriminellen Vereinigung unterschlagen hätte und die Leute dieser Vereinigung würden ihn nun verfolgen würden.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 00.254-BAW, vom 17.06.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen, gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 00.254-BAW, vom 17.06.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ. 251.058/0/16E-VIII/40/04, vom 28.05.2008 abgewiesen und dahingehend ergänzt wurde, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde.
Der gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 23.02.2011, Zl. 2008/23/1373-15, wurde die Behandlung der Beschwerde jedoch durch den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Somit erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit 02.06.2008 in Rechtskraft.
I.3. Bei der niederschriftlichen Befragung zum gegenständlichen Verfahren in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.04.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er Österreich seit der Einreise zweimal in Richtung Deutschland verlassen hätte. Erstmals sei er 2006 für 4 Monate in Deutschland gewesen und hätte dort unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt. Dabei sei er von September 2006 bis Feber 2007 und von März 2007 bis Oktober 2007 in Deutschland in Schubhaft gewesen. Beim zweiten Mal sei er auch im Gefängnis gewesen. Er sei von Deutschland beide Male nach Österreich rücküberstellt worden. In Österreich sei er jetzt bereits das dritte Mal in Strafhaft, er sei 4 Mal wegen Diebstahls verurteilt worden. Damit habe er in Österreich ca. 1 Monat in Schubhaft und ungefähr 30 Monate in Strafhaft verbracht. Seit Dezember 2007 würde er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn wohnen. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass seine Frau Moslem und sein Sohn derzeit ohne Bekenntnis seien. Er selbst sei Christ. Mit seiner Familie werde er daher weder in einem christlichen noch in einem moslemischen Land leben können. Er sei mit seiner Frau nicht verheiratet, da er keine Dokumente habe. Er befinde sich seit 7 Jahren in Österreich und alles, was er sich aufgebaut habe, sei in Österreich. Er könne nicht woanders leben. Dies seien all seine Fluchtgründe. Er habe keine religiösen, politischen oder ethnischen Flucht - und Asylgründe. Zuhause habe er keine Probleme mehr, wegen seiner Familie sei es ruhig geworden.römisch eins.3. Bei der niederschriftlichen Befragung zum gegenständlichen Verfahren in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.04.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er Österreich seit der Einreise zweimal in Richtung Deutschland verlassen hätte. Erstmals sei er 2006 für 4 Monate in Deutschland gewesen und hätte dort unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt. Dabei sei er von September 2006 bis Feber 2007 und von März 2007 bis Oktober 2007 in Deutschland in Schubhaft gewesen. Beim zweiten Mal sei er auch im Gefängnis gewesen. Er sei von Deutschland beide Male nach Österreich rücküberstellt worden. In Österreich sei er jetzt bereits das dritte Mal in Strafhaft, er sei 4 Mal wegen Diebstahls verurteilt worden. Damit habe er in Österreich ca. 1 Monat in Schubhaft und ungefähr 30 Monate in Strafhaft verbracht. Seit Dezember 2007 würde er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn wohnen. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass seine Frau Moslem und sein Sohn derzeit ohne Bekenntnis seien. Er selbst sei Christ. Mit seiner Familie werde er daher weder in einem christlichen noch in einem moslemischen Land leben können. Er sei mit seiner Frau nicht verheiratet, da er keine Dokumente habe. Er befinde sich seit 7 Jahren in Österreich und alles, was er sich aufgebaut habe, sei in Österreich. Er könne nicht woanders leben. Dies seien all seine Fluchtgründe. Er habe keine religiösen, politischen oder ethnischen Flucht - und Asylgründe. Zuhause habe er keine Probleme mehr, wegen seiner Familie sei es ruhig geworden.
I.4. Am 21.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass vom Bundesasylamt beabsichtigt wird, seinen am 15.04.2011 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.4. Am 21.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass vom Bundesasylamt beabsichtigt wird, seinen am 15.04.2011 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.5. Am 29.04.2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor der entscheidenden Organwalterin des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers Folgendes an: er habe seine Lebensgefährtin im November 2007 in Wien kennengelernt und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er spreche Deutsch, habe jedoch keine Kurse besucht und sei in keinem Verein. Er habe in Österreich auch kein Eigentum erworben. Er wolle noch eine Chance bekommen, in Österreich zu bleiben. Er habe keine neuen Gründe, aber neu sei, dass er nun hier eine Familie habe. Die Gründung seiner Familie stehe auch seiner Ausweisung entgegen.römisch eins.5. Am 29.04.2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor der entscheidenden Organwalterin des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers Folgendes an: er habe seine Lebensgefährtin im November 2007 in Wien kennengelernt und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er spreche Deutsch, habe jedoch keine Kurse besucht und sei in keinem Verein. Er habe in Österreich auch kein Eigentum erworben. Er wolle noch eine Chance bekommen, in Österreich zu bleiben. Er habe keine neuen Gründe, aber neu sei, dass er nun hier eine Familie habe. Die Gründung seiner Familie stehe auch seiner Ausweisung entgegen.
I.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 03. 638 - EAST Ost, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien Föderation aus (Spruchpunkt II.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, als Nationalität wurde wie bereits im ersten Verfahren Georgien festgestellt. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt ist und an keiner krankheitswerten psychischen Störung leidet.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 03. 638 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, als Nationalität wurde wie bereits im ersten Verfahren Georgien festgestellt. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt ist und an keiner krankheitswerten psychischen Störung leidet.
Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne deshalb kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Einer Ausweisung nach Georgien stünden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände entgegen.Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne deshalb kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Einer Ausweisung nach Georgien stünden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände entgegen.
Zum Spruchpunkt II. stellte das Bundesasylamt fest, dass die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn in Österreich leben und hier zum vorläufigen Aufenthalt gem. § 8 Abs. 4 AsylG berechtigt sind. Aufgrund der geltenden Rechtslage (§ 21 NAG) sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was dem Interesse des Beschwerdeführers an der Begründung der Familiengemeinschaft mit der Lebensgefährtin und seinem Sohn entgegenstehe. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, erfolgte die Asylantragsstellung vordergründig um den Aufenthaltsstatus dahingehend zu legalisieren, dass er unter Umgehung des Fremdenrechts Familienzusammenführung erreiche, was schlussendlich auch dem angegebenen Fluchtgrund entspreche. Hinzu kämen die Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten zeige die Gleichgültigkeit und die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Dies stehe seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet entgegen.Zum Spruchpunkt römisch zwei. stellte das Bundesasylamt fest, dass die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn in Österreich leben und hier zum vorläufigen Aufenthalt gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG berechtigt sind. Aufgrund der geltenden Rechtslage (Paragraph 21, NAG) sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was dem Interesse des Beschwerdeführers an der Begründung der Familiengemeinschaft mit der Lebensgefährtin und seinem Sohn entgegenstehe. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, erfolgte die Asylantragsstellung vordergründig um den Aufenthaltsstatus dahingehend zu legalisieren, dass er unter Umgehung des Fremdenrechts Familienzusammenführung erreiche, was schlussendlich auch dem angegebenen Fluchtgrund entspreche. Hinzu kämen die Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten zeige die Gleichgültigkeit und die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Dies stehe seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet entgegen.
I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte mit 17.06.2011.römisch eins.7. Gegen den genannten Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte mit 17.06.2011.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, FZ. 11 03. 638 - EAST Ost, erfolgte eine Berichtigung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass die Ausweisung nach "Georgien" und nicht "Georgien Föderation" zu lauten habe.
In seiner ausführlichen, nicht formularartig verfassten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen, seinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre. Sein erstes Asylverfahren sei am 02.06.2008 in Rechtskraft erwachsen, am XXXX sei sein Sohn XXXX geboren worden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte erst seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit 23.02.2011 jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 25.04.2011 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nunmehr zurückgewiesen worden sei. Er habe ausgeführt, dass er seit 2007 mit der Mutter seines Sohnes in Lebensgemeinschaft lebe. Sie sei Moslemin und in Österreich wie sein Sohn subsidiär schutzberechtigt. Ein Familienleben sei ihnen ausschließlich in Österreich möglich. Er habe neue Gründe. Er habe Familie hier. Das sei neu. Er habe hier eine Familie gegründet. Es sei dem Bescheid zu entnehmen, dass er in Österreich ein Privatleben habe, tatsächlich handle es sich aber auch um ein Familienleben. Dem neuen Tatsachenvorbringen sei jedenfalls eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis im erstinstanzlichen Verfahren hätte führen müssen. Die Behörde hätte sich bei der Zulässigkeit des neuerlichen Asylverfahrens mit dem Vorbringen im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen müssen. Im konkreten Fall sei eine Sachverhaltsänderung vorgebracht worden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das neue Vorbringen weise auch einen glaubwürdigen Kern auf, dem Asylrelevanz zukomme und an diesen könne auch eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen. Dabei verwies und zitierte er die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema, wonach keine entschiedene Sache vorliegen könne, da das Vorbringen nie Verfahrensgegenstand war, Relevanz gegeben sei und das Vorbringen unzweifelhaft einen wahren Kern aufweise. Die Geburt des Sohnes sei nach Rechtskraft erfolgt. Der Vorhalt der Behörde, er würde mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sei verfehlt. Bis zur Inhaftierung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammengewohnt. Auch im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin sei das Familienleben explizit festgestellt worden. Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Bescheid werde ausgeführt, dass seine Beziehung zur Mutter des Sohnes zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sein Asylverfahren bereits in 1. Instanz rechtskräftig negativ entschieden war. Die Behörde verkenne, dass Art. 8 nicht "nur" sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin schütze, sondern und ganz besonders zu seinem Sohn, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei und dass auch das Recht seines Sohnes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater verfassungsrechtlich geschützt sei. Somit könne eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung durch die neu entstandene Sachverhaltslage nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sein Antrag meritorisch erledigt werden müsste.In seiner ausführlichen, nicht formularartig verfassten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen, seinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre. Sein erstes Asylverfahren sei am 02.06.2008 in Rechtskraft erwachsen, am römisch 40 sei sein Sohn römisch 40 geboren worden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte erst seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit 23.02.2011 jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 25.04.2011 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nunmehr zurückgewiesen worden sei. Er habe ausgeführt, dass er seit 2007 mit der Mutter seines Sohnes in Lebensgemeinschaft lebe. Sie sei Moslemin und in Österreich wie sein Sohn subsidiär schutzberechtigt. Ein Familienleben sei ihnen ausschließlich in Österreich möglich. Er habe neue Gründe. Er habe Familie hier. Das sei neu. Er habe hier eine Familie gegründet. Es sei dem Bescheid zu entnehmen, dass er in Österreich ein Privatleben habe, tatsächlich handle es sich aber auch um ein Familienleben. Dem neuen Tatsachenvorbringen sei jedenfalls eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis im erstinstanzlichen Verfahren hätte führen müssen. Die Behörde hätte sich bei der Zulässigkeit des neuerlichen Asylverfahrens mit dem Vorbringen im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen müssen. Im konkreten Fall sei eine Sachverhaltsänderung vorgebracht worden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das neue Vorbringen weise auch einen glaubwürdigen Kern auf, dem Asylrelevanz zukomme und an diesen könne auch eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen. Dabei verwies und zitierte er die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema, wonach keine entschiedene Sache vorliegen könne, da das Vorbringen nie Verfahrensgegenstand war, Relevanz gegeben sei und das Vorbringen unzweifelhaft einen wahren Kern aufweise. Die Geburt des Sohnes sei nach Rechtskraft erfolgt. Der Vorhalt der Behörde, er würde mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sei verfehlt. Bis zur Inhaftierung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammengewohnt. Auch im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin sei das Familienleben explizit festgestellt worden. Artikel 8, EMRK schütze das Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Bescheid werde ausgeführt, dass seine Beziehung zur Mutter des Sohnes zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sein Asylverfahren bereits in 1. Instanz rechtskräftig negativ entschieden war. Die Behörde verkenne, dass Artikel 8, nicht "nur" sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin schütze, sondern und ganz besonders zu seinem Sohn, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei und dass auch das Recht seines Sohnes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater verfassungsrechtlich geschützt sei. Somit könne eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung durch die neu entstandene Sachverhaltslage nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sein Antrag meritorisch erledigt werden müsste.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten grob mangelhaft und die rechtliche Beurteilung falsch.
Da er gegenwärtig in Haft sei, sei es ihm nicht möglich, zum Verfassen einer Beschwerde Rechtsberatung aufzusuchen, weshalb er die Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch zur Einbringung einer Stellungnahme und näheren Ausführung der Beschwerde sowie für die mündliche Verhandlung beantrage. Diesbezüglich wird durch den Beschwerdeführer die Rechtsprechung des VfGH zitiert. Im Übrigen wolle er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er diesen Antrag nicht auf Basis individueller Beratung, sondern mittels eines Standardformulars verfasst habe.Da er gegenwärtig in Haft sei, sei es ihm nicht möglich, zum Verfassen einer Beschwerde Rechtsberatung aufzusuchen, weshalb er die Beigabe eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch zur Einbringung einer Stellungnahme und näheren Ausführung der Beschwerde sowie für die mündliche Verhandlung beantrage. Diesbezüglich wird durch den Beschwerdeführer die Rechtsprechung des VfGH zitiert. Im Übrigen wolle er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er diesen Antrag nicht auf Basis individueller Beratung, sondern mittels eines Standardformulars verfasst habe.
Er stelle daher die Anträge
ihm einen Rechtsberater beizugeben und mit Beschluss zu bestellen
die angefochtenen Bescheide zu beheben
das Verfahren zuzulassen
ihm internationalen Schutz zu gewähren in eventu
den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein befristetes Aufenthaltsrecht gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt sowie eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach § 52 Asyl G 2005 ausgestellt werde; in eventuden angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein befristetes Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt sowie eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 52, Asyl G 2005 ausgestellt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid in Ansehung der Ausweisung ersatzlos behoben und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in seinen Heimatstaat unzulässig sei
und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
I.8. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 17.06.2011 hat folgende Verurteilungen ergeben:römisch eins.8. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 17.06.2011 hat folgende Verurteilungen ergeben:
01) LG XXXX01) LG römisch 40
PAR 15 127 130 (1. FALL) PAR 15 105/1 STGB
FREIHEITSSTRAFE 8 MONATE , DAVON FREIHEITSSTRAFE 7 MONATE , BEDINGTPROBEZEIT 3 JAHRE
JUNGE(R) ERWACHSENE(R)
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
PROBEZEIT VERLAENGERT AUF INSGESAMT 5 JAHRE
LG XXXXLG römisch 40
02) LG XXXX02) LG römisch 40
PAR 15 127 129/1 STGBFREIHEITSSTRAFE 7 MONATE
JUGENDSTRAFTAT
Vollzugsdatum 19.05.2011
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
REST DER FREIHEITSSTRAFE NACHGESEHEN , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE ,
BEGINN DER PROBEZEIT 01.12.2004
GEMAESS ENTSCHLIESSUNG DES BUNDESPRAESIDENTEN VOM 25.11.2004 ERLASS DESBMFJ ZAHL D4732/100-IV 4/2004JUSTIZANSTALT XXXXGEMAESS ENTSCHLIESSUNG DES BUNDESPRAESIDENTEN VOM 25.11.2004 ERLASS DESBMFJ ZAHL D4732/100-IV 4/2004JUSTIZANSTALT römisch 40
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
BEDINGTE NACHSICHT DER STRAFE WIRD WIDERRUFEN
LG XXXXLG römisch 40
03) LG XXXX03) LG römisch 40
PAR 127 130 (1. FALL) PAR 15 105/1 STGB
FREIHEITSSTRAFE 8 MONATE
JUGENDSTRAFTAT
Vollzugsdatum 19.05.2011
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
AUS DER FREIHEITSSTRAFE ENTLASSEN AM 06.09.2005 , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE
LG XXXXLG römisch 40
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
ZU LG XXXXZU LG römisch 40
BEDINGTE ENTLASSUNG AUS DER FREIHEITSSTRAFE WIRD WIDERRUFEN
LG XXXXLG römisch 40
04) LG XXXX04) LG römisch 40
PAR 15 127 130 (1. FALL) STGB
FREIHEITSSTRAFE 10 MONATE
JUNGE(R) ERWACHSENE(R)
VOLLZUGSDATUM 19.04.2011
05) LG XXXX05) LG römisch 40
PAR 223/2 224 STGB FREIHEITSSTRAFE 3 MONATE
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers.
II.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichenrömisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Identität steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Fest steht aufgrund der erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung, dass die Person des Beschwerdeführers mit jener aus dem ersten Verfahren ident ist und aus Georgien stammt.
Der Beschwerdeführer brachte bereits am 06.01.2004 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 00.254-BAW, vom 17.06.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), abgewiesen wurde, gemäß § 8 Absatz 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und er gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer brachte bereits am 06.01.2004 beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 00.254-BAW, vom 17.06.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und er gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, Zahl: 251.058/0/16E-VIII/40/04, wurde die Berufung in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt III um "nach Georgien" zu ergänzen ist.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.05.2008, Zahl: 251.058/0/16E-VIII/40/04, wurde die Berufung in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei um "nach Georgien" zu ergänzen ist.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2008/23/1373-15, vom 23.02.2011 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht nach Bekanntwerden der von ihm behaupteten neuen Tatsachen, nämlich der Geburt seines Sohnes im Jahr 2008, gestellt hat, sondern diesen erst nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2011 einbringt.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seinem neuerlichen Asylverfahren, dass sich ein neuer - asylrelevanter - Sachverhalt ergeben hätte. Im gegenständlichen Asylverfahren brachte er somit keine glaubhaften neuen Fluchtgründe vor.
Der Beschwerdeführer weist eine ganze Reihe an strafrechtlichen Verurteilungen auf. Er gibt selbst an, von den 7 Jahren seit seiner ersten Asylantragstellung in Österreich ca. 1 Monat in Schubhaft und ca. 30 Monate in Strafhaft gewesen zu sein, weiters nach seiner illegalen Einreise in Deutschland über ein Jahr in Deutschland in Schubhaft und im Gefängnis verbracht zu haben.
Der Beschwerdeführer stellte seinen nunmehrigen Antrag aus dem Stande einer längeren Strafhaft, hält aber dennoch daran fest, in einer Lebensgemeinschaft, die seit 2008 bestehen soll, zu leben. Das Familienleben des Beschwerdeführers bezieht sich zudem auf den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers, der wie seine Mutter, Staatsangehörige von Kirgisistan, in Österreich subsidiären Schutz und somit keinen dauerhaften Aufenthalt hat.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er keiner geregelten Arbeitsbeschäftigung nachgeht, keine Deutschkurse besucht hat, keine Mitgliedschaft in Vereinen nachweist und somit keine besondere Integration in Österreich festgestellt werden kann.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. In Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers im Sinne seines schützenswerten Privat- oder Familienlebens gem. Art. 8 EMRK in Österreich und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie einer effektiven Zuwanderungskontrolle muss eine solche zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, ebenso konnte kein besonderes Maß an Integration festgestellt werden.Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. In Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers im Sinne seines schützenswerten Privat- oder Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK in Österreich und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie einer effektiven Zuwanderungskontrolle muss eine solche zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, ebenso konnte kein besonderes Maß an Integration festgestellt werden.
Zur relevanten Situation in Georgien und der medizinischen Versorgung:
Die die Person des Beschwerdeführers treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens, wie vom Bundesasylamt richtig festgestellt, nicht zu seinem Nachteil geändert.
Wie das Bundesasylamt richtig festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, gesund zu sein und von der Hepatitis C-Erkrankung geheilt zu sein, es wären nur noch Kontrollen notwendig. Er leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Diese Erkrankung wäre zudem auch im Heimatland behandelbar, weshalb das Bundesasylamt diesbezüglich zu Recht auf den rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im ersten Verfahren verweist. Im gegenständlichen Fall kann somit von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden, solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.Wie das Bundesasylamt richtig festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, gesund zu sein und von der Hepatitis C-Erkrankung geheilt zu sein, es wären nur noch Kontrollen notwendig. Er leidet somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Diese Erkrankung wäre zudem auch im Heimatland behandelbar, weshalb das Bundesasylamt diesbezüglich zu Recht auf den rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates im ersten Verfahren verweist. Im gegenständlichen Fall kann somit von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden, solche wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
II.3. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen. Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt also, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz selbst ausgesagt, dass er keine religiösen, politischen oder ethnischen Flucht - und Asylgründe hat. Zuhause habe er keine Probleme mehr, wegen seiner Familie sei es ruhig geworden. Als Begründung gab er lediglich an, seit Dezember 2007 würde er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seit dessen Geburt 2008 auch mit dem gemeinsamen Sohn wohnen. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab er vor dem Bundesasylamt an, er habe keine neuen Gründe, aber neu sei, dass er nun hier eine Familie habe. Die Gründung seiner Familie stehe auch seiner Ausweisung entgegen.
In seiner Erstbefragung hatte noch, ohne dies allerdings weiter auszuführen, angegeben, dass seine Frau Moslem und sein Sohn derzeit ohne Bekenntnis seien. Er selbst sei Christ. Mit seiner Familie werde er daher weder in einem christlichen noch in einem moslemischen Land leben können. Er sei mit seiner Frau nicht verheiratet, da er keine Dokumente habe. Er befinde sich seit 7 Jahren in Österreich und alles, was er sich aufgebaut habe, sei in Österreich. Er könne nicht woanders leben. Dies seien all seine Fluchtgründe. Seine Frau und sein Sohn, beides Staatsangehörige Kirgisistans, seien subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Dieses versuchte "religiöse" Fluchtvorbringen wiederholt er vor dem Bundesasylamt jedoch nicht, sondern gibt vielmehr an, keine religiösen Fluchtgründe zu haben. Diese Feststellung des Beschwerdeführers zur Haltung Georgiens in Bezug auf Religion entspricht auch den Länderfeststellungen des Erstverfahrens sowie dem Amtswissen des Asylgerichtshofes. Weiters gab er vor dem Bundesasylamt an, die Asylgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht zu halten, wobei zu entgegnen ist, dass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und zudem er selbst an anderer Stelle ausgesagt hat, die Lage hätte sich beruhigt.
Der Beschwerdeführer bringt zusammenfasst folglich lediglich sein behauptetes Familienleben als neuen "Fluchtgrund" vor, nennt ausdrücklich, dass er keine religiösen, politischen oder ethnischen Flucht - und Asylgründe habe. Sein Privat- und Familienleben und das Vorbringen, keine Asylgründe zu haben, sind aber nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Privat- und Familienleben ist wie vom Beschwerdeführer vorgebracht lediglich im Rahmen seiner Ausweisung entsprechend zu prüfen und abzuwägen.
Dass keine neuen Asylgründe vorliegen, untermauert darüber hinaus auch der Umstand das der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Lebensgemeinschaft und der darauf folgenden Geburt seinen Sohne im Jahr 2008 gestellt hat, sondern einen solchen erst und nur wenige Wochen nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat. Sein Ziel ist somit eindeutig nicht jenes des Schutzes durch den österreichischen Staat, sondern vielmehr sich hier den Aufenthalt zu erzwingen bzw. einen solchen wiederum zu verlängern und wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, seinen Aufenthaltsstatus dahingehend zu legalisieren, dass er unter Umgehung des Fremdenrechts Familienzusammenführung erreicht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch zwei.4. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Vielmehr hat das Bundesasylamt zu Recht festgehalten, dass ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bis 2014 besteht.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer gibt an, hier in Österreich seit Ende 2007 seine Lebensgefährtin und seinen im Oktober 2008 geboren Sohn als Familienmitglieder zu haben. Beide sind Staatsangehörige Kirgisistans, ihre Identität steht jedoch nicht fest, und sie tragen laut eigenen Angaben einen georgischen Familiennamen und haben mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ D4 404811-1/2009/4E, vom 03.08.2009 den Status des subsidiären Schutzes zuerkannt bekommen. Dabei wurde festgestellt, dass die behauptete Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 16.02.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 17.03.2008 ihren Asylantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer kann somit nicht - wie behauptet und ausdrücklich in seiner Beschwerde darauf verwiesen wurde (unter anderem wurden auch die Erkenntniszahlen angeführt) - bereits im Dezember 2007 mit ihr in Wien zusammengewohnt haben. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in Strafhaft. Seitens der entscheidenden Richterin wird deshalb das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft in Frage gestellt. Zu seinem Kind hat der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vorgelegt. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht mit seinem Sohn zusammenlebt, weil er sich in Strafhaft befindet. Seinem Sohn wurde in Ableitung der Mutter subsidiärer Schutz zugesprochen, da eine alleinstehende Frau mit Baby in Kirgisistan ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten könne. Die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers gibt weiters an, einen georgischen Familiennamen zu haben. Für den Beschwerdeführer ist jedenfalls festzustellen, dass er zwar ein Familienleben in Österreich hat, jedoch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vorliegt. Wie vom Bundesasylamt bereits richtig festgestellt, erfolgte die Asylantragsstellung vordergründig um den Aufenthaltsstatus dahingehend zu legalisieren, dass er unter Umgehung des Fremdenrechts Familienzusammenführung erreicht. Dem Beschwerdeführer musste aber aufgrund der Entscheidungen der Asylbehörden bewusst sein, dass sein Aufenthalt hier in Österreich nur ein vorübergehender sein kann. Sein Fehlverhalten und seine strafrechtlichen Verurteilungen stehen auch einem legalen Aufenthalt nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht entgegen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch jederzeit frei und ist auch zumutbar, sein Familienleben mit seinem Sohn und seiner von ihm angegebenen Lebensgefährtin in Georgien oder allenfalls in Kirgisistan weiterzuführen. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn haben ja nur deshalb subsidiären Schutz erhalten, weil ihr als alleinstehende Frau mit Baby eine Rückkehr nicht möglich sei, da sie ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten könnte. Sein Familienleben zu in Österreich nicht dauerhaft Aufenthaltsberechtigten kann somit seiner Ausweisung nicht entgegenstehen.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer gibt an, hier in Österreich seit Ende 2007 seine Lebensgefährtin und seinen im Oktober 2008 geboren Sohn als Familienmitglieder zu haben. Beide sind Staatsangehörige Kirgisistans, ihre Identität steht jedoch nicht fest, und sie tragen laut eigenen Angaben einen georgischen Familiennamen und haben mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ D4 404811-1/2009/4E, vom 03.08.2009 den Status des subsidiären Schutzes zuerkannt bekommen. Dabei wurde festgestellt, dass die behauptete Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 16.02.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und am 17.03.2008 ihren Asylantrag gestellt hat. Der Beschwerdeführer kann somit nicht - wie behauptet und ausdrücklich in seiner Beschwerde darauf verwiesen wurde (unter anderem wurden auch die Erkenntniszahlen angeführt) - bereits im Dezember 2007 mit ihr in Wien zusammengewohnt haben. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in Strafhaft. Seitens der entscheidenden Richterin wird deshalb das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft in Frage gestellt. Zu seinem Kind hat der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vorgelegt. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht mit seinem Sohn zusammenlebt, weil er sich in Strafhaft befindet. Seinem Sohn wurde in Ableitung der Mutter subsidiärer Schutz zugesprochen, da eine alleinstehende Frau mit Baby in Kirgisistan ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten könne. Die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers gibt weiters an, einen georgischen Familiennamen zu haben. Für den Beschwerdeführer ist jedenfalls festzustellen, dass er zwar ein Familienleben in Österreich hat, jedoch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vorliegt. Wie vom Bundesasylamt bereits richtig festgestellt, erfolgte die Asylantragsstellung vordergründig um den Aufenthaltsstatus dahingehend zu legalisieren, dass er unter Umgehung des Fremdenrechts Familienzusammenführung erreicht. Dem Beschwerdeführer musste aber aufgrund der Entscheidungen der Asylbehörden bewusst sein, dass sein Aufenthalt hier in Österreich nur ein vorübergehender sein kann. Sein Fehlverhalten und seine strafrechtlichen Verurteilungen stehen auch einem legalen Aufenthalt nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht entgegen. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch jederzeit frei und ist auch zumutbar, sein Familienleben mit seinem Sohn und seiner von ihm angegebenen Lebensgefährtin in Georgien oder allenfalls in Kirgisistan weiterzuführen. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn haben ja nur deshalb subsidiären Schutz erhalten, weil ihr als alleinstehende Frau mit Baby eine Rückkehr nicht möglich sei, da sie ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten könnte. Sein Familienleben zu in Österreich nicht dauerhaft Aufenthaltsberechtigten kann somit seiner Ausweisung nicht entgegenstehen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04). Somit muss die Interessensabwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, dessen Aufenthalt in Österreich sich lediglich auf das Asylgesetz stützte, der jedoch 2006 bis 2007 seinen Aufenthalt in Österreich durch 2 illegale Einreisen nach Deutschland unterbrochen hat, wo er jeweils mehrere Monate - laut eigenen Angaben insgesamt mehr als 1 Jahr - in Schubhaft war und der durch sein Gesamtverhalten und insbesondere seine strafrechtlichen Verurteilungen eine massive Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zeigt.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Zu seinem Privatleben in Österreich ist ebenfalls festzuhalten, dass er 2004 eingereist sein will, die 7 Jahre Aufenthalt in Österreich jedoch 2006/2007 für fast ein Jahr durch die illegale Weiterreise nach Deutschland unterbrochen hat. Aufgrund der Aufenthaltsdauer ist aber (zumindest im Zweifel) vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedoch dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 20.3.2001, 98/21/0448, VwGH 24.4.2007, 2007/18/0173, VwGH 15.5.2007, 2006/18/0107; dazu auch VfGH 17.3.2005, Zl. G 78/04 u. a., VfSlg. 17 516).Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Zu seinem Privatleben in Österreich ist ebenfalls festzuhalten, dass er 2004 eingereist sein will, die 7 Jahre Aufenthalt in Österreich jedoch 2006 aus 2007, für fast ein Jahr durch die illegale Weiterreise nach Deutschland unterbrochen hat. Aufgrund der Aufenthaltsdauer ist aber (zumindest im Zweifel) vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich auszugehen. Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist jedoch dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 20.3.2001, 98/21/0448, VwGH 24.4.2007, 2007/18/0173, VwGH 15.5.2007, 2006/18/0107; dazu auch VfGH 17.3.2005, Zl. G 78/04 u. a., VfSlg. 17 516).
Zur nunmehr gegebenen mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausweisung in Fällen mit gleicher oder sogar längerer Aufenthaltsdauer für zulässig erklärt wurde (VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316; VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 uva.) (AsylGH 21.10.2008, E4 257995-0/2008). Auch sein Aufenthalt in Österreich wurde lediglich auf Grund der Stellung mehrerer Anträge auf internationalen Schutz legalisiert. Es ist diesbezüglich auch anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer davon zudem mehr als 1 Jahr in Deutschland in Schubhaft und laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung bereits ca. 30 Monate in Österreich in Strafhaft befand. Mehr als die Hälfte der in der Beschwerde vorgebrachten 7 Jahre hat der Beschwerdeführer somit in Haft, teilweise sogar im Ausland, verbracht. Von einer erfolgreichen Integration kann somit keinesfalls ausgegangen werden. Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt zudem kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich bereits verfestigte, überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straftätig und missachtet damit grob die österreichischen Gesetze. Er verbrachte längere Zeit in Strafhaft und befindet sich auch derzeit noch solcher. Er hat auch sonst keine Schritte für eine tiefere Integration gesetzt, keine Deutschkurse besucht, Mitgliedschaft in Vereinen angestrebt, wohltätige Arbeit verübt oder sich um eine Beschäftigung bemüht. Sofern er ausführt, in Österreich eine neue Chance bekommen zu wollen, weil er sich hier in 7 Jahren alles aufgebaut habe, so muss seine Zukunftsprognose dennoch negativ ausfallen, weil er bereits mehrfach - teils nach Jugendstrafgesetz - verurteilt wurde und Nachsichten der Haftstrafen wiederholt widerrufen werden mussten.
Somit überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung und an der Verhinderung von Eigentumsdelikten im Konkreten, die privaten Interessen des Beschwerdeführers, für den zudem aufgrund seines wiederholten Fehlverhaltens eine negative Zukunftsprognose getroffen werden muss.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2004 - nicht einmal durchgehend - in Österreich, sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt aber nur durch seine - sich als unbegründet erwiesene - Anträge auf Gewährung von Asyl möglich und es musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen nicht vor. Dieser versteht zwar Deutsch, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines, sondern wurde vielmehr wiederholt straffällig. Von einer gelungenen Integration kann somit nicht einmal ansatzweise gesprochen werden. Sprachkenntnisse des Heimatlandes sind nach wie vor vorhanden und deshalb kann von keiner Entwurzelung ausgegangen werden, zudem gibt er selbst an, dass sich die Lage um seine Familie beruhigt hat, folglich hat er noch entsprechende Kontakte in der Heimat und kann auf Unterstützung zählen. Letztlich könnte er auch entsprechende Hilfe des Staates Georgiens bzw. von NGOs in Anspruch nehmen, um sein Auslangen finden.
Dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - somit auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK darstellt. Die derzeitige refoulementrelevante Situation stellt sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens vielmehr als unverändert dar. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Daher ist davon auszugehen, dass er auch nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat zumindest mit Einkünften aus dem Ausführen von Gelegenheitsarbeiten, für deren Verrichtung es keiner besonderen Ausbildung bedarf, seinen Lebensunterhalt finanzieren kann.Dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers war - unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - somit auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Abschiebung selbst eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellt. Die derzeitige refoulementrelevante Situation stellt sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens vielmehr als unverändert dar. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Daher ist davon auszugehen, dass er auch nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat zumindest mit Einkünften aus dem Ausführen von Gelegenheitsarbeiten, für deren Verrichtung es keiner besonderen Ausbildung bedarf, seinen Lebensunterhalt finanzieren kann.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:römisch zwei.5. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin hat der Asylgerichtshof erwogen:
§ 66 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Verpflichtung der Bundesministerin für Inneres vor, zur Unterstützung von Fremden in Angelegenheiten des Asylrechts Rechtsberater/ Rechtsberaterinnen in der notwendigen Anzahl zu bestellen. Diese haben ihre Tätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf VerlangenGemäß Absatz 2, leg. cit. haben Rechtsberater/Rechtsberaterinnen Fremde auf Verlangen
über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (§ 64) fallen;über alle das Asylrecht betreffenden Fragen zu informieren, soweit diese nicht in die Beratungspflicht der Rechtsberater/Rechtsberaterinnen (Paragraph 64,) fallen;
bei der Stellung oder Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz zu unterstützen;
in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder - soweit es sich um Asylwerber/ Asylwerberinnen handelt - nach dem FPG zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines/einer Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin gesetzlich vorgeschrieben ist;
bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern/ Dolmetscherinnen behilflich zu sein und
gegebenenfalls Rückkehrberatung zu leisten.
In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 2. Oktober 2010, U 3078/09, hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)"§ 66 AsylG 2005 dient, (...), auch der Erfüllung europarechtlicher Vorgaben, nämlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). (...)
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den §§ 64 ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in § 66 leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2009, U561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Gleichzeitig hat er aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen dadurch Rechnung getragen habe, dass er in den Paragraphen 64, ff AsylG 2005 für das Zulassungsverfahren Rechtsberatung normiert und in Paragraph 66, leg. cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) vorgesehen habe. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) haben den rechtschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen sei es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich sei. (...)
§ 66 Ab. 2 Z 3 AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des § 66 Abs. 2 leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß § 66 Abs. 1 und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.Paragraph 66, Ab. 2 Ziffer 3, AsylG 2005 sieht vor, dass Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) Fremde unter anderem in Verfahren nach diesem Gesetz zu vertreten haben, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertretung hat nach dem Eingangssatz des Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit. auf Verlangen des Fremden zu erfolgen, wobei diese Bestimmung offen lässt, an wen das Verlangen auf Vertretung in einem Verfahren nach dem Asylgesetz zu richten ist. Der belangte Asylgerichtshof scheint nun zu meinen, dass dieses Verlangen vom Asylwerber an einen Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) zu stellen ist, also an eine konkrete Person, die diese Eigenschaft gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 leg. cit. durch Bestellung durch den Bundesminister für Inneres erhalten hat. Mit dieser Auffassung ist der Asylgerichtshof nicht im Recht.
Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. etwa § 14 Abs. 6 und Abs. 7 vierter Satz, § 17 Abs. 2, § 17a, § 44b Abs. 2, § 44f Abs. 2 und § 57 Abs. 3). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.Zunächst weist schon die Verwendung des Wortes "Verlangen" in einem rechtlichen Zusammenhang darauf hin, dass jenem, der zu einem Verlangen berechtigt ist, eine andere Seite gegenüber steht, die zur Behandlung des Verlangens verpflichtet ist. Dies zeigt etwa die Verwendung des Begriffs im Rahmen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, vergleiche etwa Paragraph 14, Absatz 6 und Absatz 7, vierter Satz, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 17 a,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 44 f, Absatz 2 und Paragraph 57, Absatz 3,). Dem rechtlichen Verlangen der einen Seite - sei es die Behörde, sei es eine Partei oder eine andere Person, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht - korrespondiert eine rechtliche Pflicht zum Tätigwerden der anderen Seite.
Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.Schon dies legt zunächst nahe, dass sich das Verlangen auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters (Anmerkung: nunmehr Rechtsberaters) im Asylverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 an die jeweilige Behörde richtet, zumal keine Vorschrift des Asylgesetzes Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein (vom Bundesminister für Inneres bestellter) Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) dem an ihn gerichteten Verlangen eines Asylwerbers auf Vertretung im Verfahren nicht nachkommt.
Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich ebenfalls, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich ebenfalls, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.
Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm. Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV in Verbindung mit Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte, also auch der Verfassungsgerichtshof, verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in § 66 Abs. 2 AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß § 66 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Wendung "auf Verlangen" in Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 so wie das Wort "Antrag" in Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie auszulegen ist. Folglich ist die betreffende Behörde, im gegenständlichen Fall der Asylgerichtshof, verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) sind dem Personenkreis zu entnehmen, die der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 66, Absatz eins und 3 AsylG 2005 zu bestellen hat.
Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."Gleichermaßen ist - infolge richtlinienkonformer Interpretation - die Formulierung "in Verfahren" in Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als "für Verfahren" in dem Sinne zu verstehen, dass die in dieser Bestimmung erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den Asylgerichtshof selbst gilt und der Antrag vor oder am Beginn des Verfahrens zu stellen ist."
Der Verfassungsgerichtshof führte weiters aus, dass "die erwähnte Beratung bzw. Vertretung durch Flüchtlingsberater (Anmerkung: nunmehr Rechtsberater) bereits für die Einbringung der Beschwerde an den AsylGH selbst gilt und der Antrag zu stellen ist."
Weiters führte der Verfassungsgerichtshof in genanntem Erkenntnis aus, dass über einen Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin aus dem Rechtsschutzbedürfnis von Asylwerbern/Asylwerberinnen mittels gesondert bekämpfbarer verfahrensrechtlicher Entscheidung abzusprechen ist.
Aus der Zusammenschau von Art. 15 der Verfahrensrichtlinie und § 66 AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.Aus der Zusammenschau von Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie und Paragraph 66, AsylG 2005 einerseits sowie der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes andererseits ergibt sich, dass diese Bestimmung eine kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung für das Asylverfahren bezweckt, um sicherzustellen, dass den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern/ Asylwerberinnen - vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden Fragestellungen - entsprochen wird.
Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.Trotz der ausdrücklichen Einschränkungsermächtigung in Artikel 15, Absatz 5, Litera a, der Verfahrensrichtlinie ergeben sich aus den derzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften für die Dauer des Verfahrens beim Asylgerichtshof keine zeitlichen Einschränkungen in Bezug auf den (spätesten) Zeitpunkt für die Beantragung der Beigebung eines/einer Rechtsberaters/ Rechtsberaterin. Den genannten Rechtsvorschriften bzw. der Richtlinie lässt sich gleichzeitig aber nicht die Intention entnehmen, die Beantragung der kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung unbeschränkt zuzulassen, etwa, um damit - wie im gegenständlichen Fall - ohne jegliche sachliche Rechtfertigung ein für den Beschwerdeführer erkennbar im Abschluss befindliches Verfahren zu verschleppen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß § 64 AsylG 2005 in Anspruch genommen. Dieser wurde der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde beigezogen und ihm die Möglichkeit zur Frage- und Antragstellung eingeräumt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren vor der belangten Behörde die Beratung durch einen Rechtsberater gemäß Paragraph 64, AsylG 2005 in Anspruch genommen. Dieser wurde der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde beigezogen und ihm die Möglichkeit zur Frage- und Antragstellung eingeräumt.
Der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid eingebrachte inhaltliche Beschwerdeschriftsatz nennt zwar nicht den Namen eines auf Asylfälle spezialisierten Vereins oder Rechtsanwaltes, sondern wurde durch den Beschwerdeführer mit dessen handschriftlicher Unterschrift eingebracht. Allerdings mutet beinahe als bizarr an, wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei derzeit in Haft, weshalb ihm nicht möglich sei, zum Verfassen einer Beschwerde die Rechtsberatung aufzusuchen bzw. er an anderer Stelle gar vermerkt, dass er diesen Antrag nicht auf der Basis einer individuellen Beratung verfasst habe, sondern mittels eines Standardformulars. Die entscheidende Richterin hält dazu fest, dass die Beschwerde absolut keinem Standardformular entspricht, sondern vielmehr in einwandfreiem Deutsch, juristisch sehr fundiert und auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers Bezug nehmend verfasst worden ist, wodurch sich nicht nur eine fundierte rechtliche Beratung, sondern vielmehr das Verfassen durch einen Asylexperten zeigt. Die Beschwerde nimmt ganz konkret auf den bekämpften Bescheid Bezug, behilft sich mit auf das Verfahren des Beschwerdeführers zugeschnittenen Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sowie des Asylgerichthofes und des Unabhängigen Bundesasylsenates, zitiert aus dem bekämpften Bescheid und verweis konkret auf die Erkenntnisse, die im Verfahren der Lebensgefährtin und des Kindes des Beschwerdeführers ergangen sind. Der in Einem gestellte Antrag auf Beigebung eines/einer Rechtsberaters/Rechtsberaterin wurde mit dem Zweck zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere zur Einbringung einer Stellungnahme und zur näheren Ausführung der Beschwerde sowie für die mündliche Verhandlung, Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern begründet. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde wie bereits erwähnt zahlreiche Sachverhaltselemente und insbesondere Angaben zum Familienleben sehr konkret angeführt wurden, und weiters auch auf das Neuerungsverbot hinzuweisen.
Im gegenständlichen Fall ist somit nicht zu erkennen, worin die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses bezüglich der im vorliegenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen liegen sollten. Vielmehr muss auch hier vielmehr der Versuch gesehen werden, das Verfahren weiter zu verzögern und seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern.
Neuerlich ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).Neuerlich ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Berufungsergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde zu dieser Frage sind in ihrer Bedeutung klar verständlich, nahm er dort auch Rechtsberatung in Anspruch und erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters, dem nachweislich eine Frage- und Antragstellung eingeräumt wurde. Die Bestellung eines/einer Rechtsberaters/einer Rechtsberaterin ist im gegenständlichen Verfahren daher inhaltlich weder erforderlich noch zweckdienlich und so war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.
II.6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).römisch zwei.6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 17.06.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 AsylG nicht vorlagen, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.Gegenständliche Beschwerde langte am 17.06.2011 beim Asylgerichtshof ein. Da die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG nicht vorlagen, war dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattzugeben.
Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 AsylG 2005).Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
13.07.2011