Norm
AVG §66Spruch
D6 239696-11/2008/31E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2005, Zl. 03 20.207-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.1.2005, Zl. 03 20.207-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und der Asylantrag des XXXX alias XXXX alias XXXX vom 5.7.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und der Asylantrag des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 vom 5.7.2003 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 5.7.2003 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 5.7.2003 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.
1. Im Rahmen seiner Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Grenzüberwachungsposten Marchegg, am 5.7.2003 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er werde in der Russischen Föderation verfolgt und wolle daher um Asyl ansuchen.
2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.7.2003 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, von der russischen Regierung mittels Haftbefehl gesucht zu werden, da er sich in den Jahren 1993 bis 1995 sowie 1999 bis 2003 an Kampfhandlungen beteiligt habe.
3. Mit Bescheid vom 11.7.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (wegen Drittstaatsicherheit in der Slowakischen Republik) als unzulässig zurück.3. Mit Bescheid vom 11.7.2003 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (wegen Drittstaatsicherheit in der Slowakischen Republik) als unzulässig zurück.
4. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat in der Berufungsverhandlung am 29.8.2003 mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tage, schriftlich ausgefertigt am 4.9.2003, gemäß § 4 Asylgesetz 1997 ab.4. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat in der Berufungsverhandlung am 29.8.2003 mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tage, schriftlich ausgefertigt am 4.9.2003, gemäß Paragraph 4, Asylgesetz 1997 ab.
5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.5.2004, Zl. 2003/20/0472-6, - unter Hinweis auf § 44 Abs. 7 erster Satz Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), wonach das Asylverfahren mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurücktrete - zurück.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.5.2004, Zl. 2003/20/0472-6, - unter Hinweis auf Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), wonach das Asylverfahren mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurücktrete - zurück.
6. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2004 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, in seiner Heimat gesucht worden zu sein, da ihm (zu Unrecht) die Ermordung von fünf Polizisten in XXXX im Jahre XXXX angelastet werde und er bereits durch seine Unterstützungstätigkeit des tschetschenischen Widerstandes in den beiden Tschetschenienkriegen ins Blickfeld der russischen Behörden geraten sei.6. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.11.2004 gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, in seiner Heimat gesucht worden zu sein, da ihm (zu Unrecht) die Ermordung von fünf Polizisten in römisch 40 im Jahre römisch 40 angelastet werde und er bereits durch seine Unterstützungstätigkeit des tschetschenischen Widerstandes in den beiden Tschetschenienkriegen ins Blickfeld der russischen Behörden geraten sei.
7. Mit Bescheid vom 11.1.2005, Zl. 03 20.207-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung legte das Bundesasylamt zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ging jedoch davon aus, dass aufgrund der vagen, sehr allgemein gehaltenen Angaben das Interesse der Behörden am Beschwerdeführer eher gering gewesen und keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung feststellbar sei. Auch das Einschreiten der Behörden im Gefolge der Ermordung der fünf Polizisten sei keine Verfolgung, sondern als polizeiliche Aufklärungsarbeit im Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung zu werten.7. Mit Bescheid vom 11.1.2005, Zl. 03 20.207-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung legte das Bundesasylamt zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ging jedoch davon aus, dass aufgrund der vagen, sehr allgemein gehaltenen Angaben das Interesse der Behörden am Beschwerdeführer eher gering gewesen und keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung feststellbar sei. Auch das Einschreiten der Behörden im Gefolge der Ermordung der fünf Polizisten sei keine Verfolgung, sondern als polizeiliche Aufklärungsarbeit im Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung zu werten.
8. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.7.2005 - mit Bescheid vom 2.3.2006 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 ab, gab jedoch der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt II. statt, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In seiner Begründung ging der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sowie von einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien aus, wobei letztere nach Auffassung des Bundesasylsenates einer Rückführung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK entgegenstehe.8. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.7.2005 - mit Bescheid vom 2.3.2006 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, gab jedoch der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. statt, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In seiner Begründung ging der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sowie von einer prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien aus, wobei letztere nach Auffassung des Bundesasylsenates einer Rückführung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Am 12.5.2009 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (im Wege des Familienverfahrens in Anbetracht seiner in Österreich lebenden minderjährigen Kinder, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war). In der Folge wurde er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 8.6.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
10. Mit Bescheid vom 10.9.2009, Zl. 08 09.239-BAT, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - unter Hinweis auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an seine minderjährigen Kinder - gemäß §§ 3, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs nach Zustellung an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15.9.2009 in Rechtskraft.10. Mit Bescheid vom 10.9.2009, Zl. 08 09.239-BAT, gab das Bundesasylamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz - unter Hinweis auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an seine minderjährigen Kinder - gemäß Paragraphen 3, 34, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs nach Zustellung an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15.9.2009 in Rechtskraft.
11. Der gegen die Versagung der Asylgewährung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0275-5 (früher: 2006/19/1037), statt und behob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 ebenfalls anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, ebenfalls anzuwenden.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.1.2005, Zl. 03 20.207-BAT.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.1.2005, Zl. 03 20.207-BAT.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
3. Wie oben erwähnt, ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 in Folge eines neuen (zulässigen) Antrages auf internationalen Schutz Asyl gewährt bzw. der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit der - nunmehr wieder anhängigen - vorliegenden Beschwerde bezweckt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, obwohl ihm die Flüchtlingseigenschaft bereits zuerkannt worden ist. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass nicht der erste Antrag vom 5.7.2003, der zunächst im Instanzenzug mit Berufungsbescheid vom 2.3.2006 rechtskräftig abgewiesen worden war und durch Aufhebung dieses Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wieder "aufgelebt" ist, sondern der zeitlich später gestellte Antrag vom 12.5.2009 zwischenzeitlich zum Erfolg, nämlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, geführt hat.3. Wie oben erwähnt, ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 in Folge eines neuen (zulässigen) Antrages auf internationalen Schutz Asyl gewährt bzw. der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit der - nunmehr wieder anhängigen - vorliegenden Beschwerde bezweckt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, obwohl ihm die Flüchtlingseigenschaft bereits zuerkannt worden ist. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass nicht der erste Antrag vom 5.7.2003, der zunächst im Instanzenzug mit Berufungsbescheid vom 2.3.2006 rechtskräftig abgewiesen worden war und durch Aufhebung dieses Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wieder "aufgelebt" ist, sondern der zeitlich später gestellte Antrag vom 12.5.2009 zwischenzeitlich zum Erfolg, nämlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, geführt hat.
Daraus folgt, dass mit einer inhaltlichen Erledigung der Beschwerde über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache", nämlich die Frage der Asylgewährung an den Beschwerdeführer, nochmals entschieden und gegen den Grundsatz des "ne bis in idem" verstoßen werden würde. Der Asylgerichtshof würde damit eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen (siehe z.B. VwGH 22.11.2007, 2006/21/0268; 17.9.2008, 2008/23/0886; 28.10.2009, 2007/01/1294). Da der Asylgerichtshof zu einer nochmaligen Entscheidung über die Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall nicht zuständig ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Asylgewährung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
11.08.2011