TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/28 2007/01/1294

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Veröffentlicht am 28.10.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A I in W, geboren am 1978, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2007, Zl. 231.677/0/5E-XI/33/02, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A römisch eins in W, geboren am 1978, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2007, Zl. 231.677/0/5E-XI/33/02, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (ohne Kosovo)) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger Serbiens, gelangte am 11. Juni 2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er habe seine Heimat verlassen, weil es in Südserbien bzw. in seinem Heimatort an der Grenze zu Mazedonien keine Sicherheit gebe. Er sei im Mai 2002 für zwei Tage inhaftiert und dann freigelassen worden, man habe sich bei ihm entschuldigt, da er mit einer anderen Person verwechselt worden sei.

Mit Bescheid vom 16. September 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und stellte weiters gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" fest (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 16. September 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte weiters gemäß Paragraph 8, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" fest (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung richtete sich lediglich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides.Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung richtete sich lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides.

Mit Bescheid vom 15. November 2007 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß § 7 AsylG" ab (Spruchpunkt I.) und stellte weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien (ohne Kosovo)" fest (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 15. November 2007 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß Paragraph 7, AsylG" ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien (ohne Kosovo)" fest (Spruchpunkt römisch zwei.).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Die belangte Behörde hat nicht beachtet, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides mangels Berufungserhebung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat somit über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" nochmals entschieden und dadurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Da sie damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, ist ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/23/1035, vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886, vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0165, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2001/01/0039).Die belangte Behörde hat nicht beachtet, dass Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides mangels Berufungserhebung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat somit über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" nochmals entschieden und dadurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Da sie damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, ist ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 2008, Zl. 2008/23/1035, vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886, vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0165, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2001/01/0039).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien (ohne Kosovo)" bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am 28. Oktober 2009

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007011294.X00

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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