TE Vwgh Erkenntnis 2008/12/10 2008/23/1035

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Veröffentlicht am 10.12.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des N G auch C in L, geboren am 10. Jänner 1986, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. November 2004, Zl. 242.468/0-IX/27/03, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des N G auch C in L, geboren am 10. Jänner 1986, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. November 2004, Zl. 242.468/0-IX/27/03, betreffend Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen (hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Im Übrigen (hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, gelangte am 16. September 2002 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er habe Georgien verlassen, weil er von einem Kreditgeber wegen eines ausstehenden Kredites eines Bekannten, den er vermittelt habe, bedroht werde.

Mit Bescheid vom 19. September 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien fest (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 19. September 2003 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien fest (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die vom Jugendwohlfahrtsträger namens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides. Die vom Jugendwohlfahrtsträger namens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u. a. darauf Bezug genommen, dass sich die Berufung gegen beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß Paragraphen 7,, 8 AsylG" ab. In der Begründung dieses Bescheides wird u. a. darauf Bezug genommen, dass sich die Berufung gegen beide Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I:

Die belangte Behörde hat nicht beachtet, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides mangels Berufungserhebung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat somit über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" nochmals entschieden und dadurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Da sie damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, ist ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886). Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde hat nicht beachtet, dass Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides mangels Berufungserhebung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat somit über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" nochmals entschieden und dadurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Da sie damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, ist ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0886). Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.

Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren auf gesonderten Ersatz von Barauslagen findet darin keine Deckung. Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. Das Mehrbegehren auf gesonderten Ersatz von Barauslagen findet darin keine Deckung.

Wien, am 10. Dezember 2008

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008231035.X00

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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