TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/30 A5 400784-1/2008

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 400.784-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Südafrika, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.7.2008, Zl. 08 04.366-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.6.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Südafrika, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.7.2008, Zl. 08 04.366-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.6.2011, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südafrika zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südafrika zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs.4 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX eine bis 30.06.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 eine bis 30.06.2012 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen, von seiner Mutter als gesetzlichen Vertreterin vertretenen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.5.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südafrika nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen, von seiner Mutter als gesetzlichen Vertreterin vertretenen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.5.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Südafrika nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Der Asylgerichtshof führte am 20.6.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Eltern des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich, in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, erschienen sind. Die Eltern des Beschwerdeführers zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer, ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I der jeweiligen Bescheides des Bundesasylamtes zurück.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof führte am 20.6.2011 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Eltern des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geladen wurde und persönlich, in Begleitung ihrer Rechtsvertretung, erschienen sind. Die Eltern des Beschwerdeführers zogen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, auch in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer, ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der jeweiligen Bescheides des Bundesasylamtes zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Südafrika, seine Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht geklärt werden. Der Genannte reiste in Begleitung seiner Eltern am 17.5.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter, am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er ist der Sohn der ebenfalls aus Südafrika stammenden Asylwerber XXXX (Zl. A5 400.781-1/2008) und des XXXX (Zl. A5 400. 783-1/2008).römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Südafrika, seine Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht geklärt werden. Der Genannte reiste in Begleitung seiner Eltern am 17.5.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter, am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er ist der Sohn der ebenfalls aus Südafrika stammenden Asylwerber römisch 40 (Zl. A5 400.781-1/2008) und des römisch 40 (Zl. A5 400. 783-1/2008).

Der Beschwerdeführer hat keine eigenständigen Fluchtgründe vorgebracht, sondern stützte sich während des gesamten Verfahrens auf die von seiner Mutter geltend gemachten Gründe.

II.I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am Tag ihrer Antragstellung einer niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 unterzogen und gab dabei in englischer Sprache an, neben Englisch noch über gute Sprachkenntnisse in XXXX und XXXX zu verfügen. Als letzte Wohnadresse führte sie eine näher bezeichnete Straße in der südafrikanischen Stadt XXXX an und gab als Beruf "Kellnerin" an. Sie brachte vor, gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn mit dem Flugzeug aus Südafrika, ausgehend von XXXX, ausgereist und nach einem Zwischenstopp in einem ihr unbekannten Land und dem einmaligen Umsteigen in ein anderes Flugzeug schließlich in Österreich angelangt zu sein.römisch zwei.I.2. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am Tag ihrer Antragstellung einer niederschriftlichen Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 unterzogen und gab dabei in englischer Sprache an, neben Englisch noch über gute Sprachkenntnisse in römisch 40 und römisch 40 zu verfügen. Als letzte Wohnadresse führte sie eine näher bezeichnete Straße in der südafrikanischen Stadt römisch 40 an und gab als Beruf "Kellnerin" an. Sie brachte vor, gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Sohn mit dem Flugzeug aus Südafrika, ausgehend von römisch 40 , ausgereist und nach einem Zwischenstopp in einem ihr unbekannten Land und dem einmaligen Umsteigen in ein anderes Flugzeug schließlich in Österreich angelangt zu sein.

Zu ihren Fluchtgründen hielt die Genannte fest, dass der Supermarkt, in dem sie beschäftigt gewesen wäre, von vier Männern überfallen worden und im Zuge des Schusswechsels ihre Schwester ums Leben gekommen wäre. Die Polizei hätte in weiterer Folge einen der Männer erschossen, während die anderen Männer geflüchtet wären. Diese Männer würden sie von früher kennen und aus diesem Grunde fürchte die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers um ihr Leben.

II.1.3. Am 21.5.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen diese im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben zur Reiseroute und ihren familiären Verhältnissen wiederholte. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe verwies sie neuerlich auf den im Supermarkt stattgefundenen Überfall, bei dem einerseits ihre Schwester XXXX und andererseits einer der vier Räuber erschossen worden wären. Die Genannte behauptete, die Täter, wenn auch nicht persönlich, gekannt zu haben und führte aus, dass diese aus Mozambique stammen würden. Es hätte im Mai 2008 zwei Überfälle auf den Supermarkt gegeben, zwischen diesen wären zwei Wochen gelegen. Ihre Schwester wäre bei dem zweiten Überfall getötet worden, einer der Räuber wäre beim ersten Überfall getötet worden. Sie sei beim ersten Vorfall nicht persönlich anwesend gewesen, ihr Mann hätte aber davon erzählt, dass vier Männer den Supermarkt überfallen hätten. Sie alle wären danach verhaftet worden, wobei die Mutter des Beschwerdeführers nicht angegeben könne, wann diese Männer wieder freigelassen worden wären. Sie vermute aber, dass der zweite Überfall von denselben Männern begangen worden wäre. Über Nachfrage gab die Genannte zu Protokoll, dass der Räuber beim ersten Überfall getötet worden wäre. Die Polizei sei untätig gewesen. Befragt nach weiteren Problemen im Herkunftsstaat verwies die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers darauf, dass ihre damals sechsjährige Tochter auf dem Weg zur Schule vergewaltigt und getötet worden wäre, die Täter aber niemals ausgeforscht werden hätten können.römisch zwei.1.3. Am 21.5.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in deren Rahmen diese im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben zur Reiseroute und ihren familiären Verhältnissen wiederholte. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe verwies sie neuerlich auf den im Supermarkt stattgefundenen Überfall, bei dem einerseits ihre Schwester römisch 40 und andererseits einer der vier Räuber erschossen worden wären. Die Genannte behauptete, die Täter, wenn auch nicht persönlich, gekannt zu haben und führte aus, dass diese aus Mozambique stammen würden. Es hätte im Mai 2008 zwei Überfälle auf den Supermarkt gegeben, zwischen diesen wären zwei Wochen gelegen. Ihre Schwester wäre bei dem zweiten Überfall getötet worden, einer der Räuber wäre beim ersten Überfall getötet worden. Sie sei beim ersten Vorfall nicht persönlich anwesend gewesen, ihr Mann hätte aber davon erzählt, dass vier Männer den Supermarkt überfallen hätten. Sie alle wären danach verhaftet worden, wobei die Mutter des Beschwerdeführers nicht angegeben könne, wann diese Männer wieder freigelassen worden wären. Sie vermute aber, dass der zweite Überfall von denselben Männern begangen worden wäre. Über Nachfrage gab die Genannte zu Protokoll, dass der Räuber beim ersten Überfall getötet worden wäre. Die Polizei sei untätig gewesen. Befragt nach weiteren Problemen im Herkunftsstaat verwies die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers darauf, dass ihre damals sechsjährige Tochter auf dem Weg zur Schule vergewaltigt und getötet worden wäre, die Täter aber niemals ausgeforscht werden hätten können.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.6.2008 führte die Mutter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung ihrer Schwester aus, dass diese damals gerade alleine im Supermarkt gewesen wäre und diesen zusperren habe wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Mann seien damals nicht im Geschäft gewesen. Sie gehe davon aus, dass die Männer, die für den Tod ihrer Schwester verantwortlich seien, eigentlich nach ihr gesucht hätten. Diesbezüglich verwies die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich auf den gewaltsamen Tod ihrer Tochter im Jahr 2006. Damals wäre ein Mann festgenommen worden, der aufgrund fehlender Beweise aber wieder freigelassen worden sei. Eine Gerichtsverhandlung habe nicht stattgefunden. Bei einem der Männer, die im Mai 2008 den Supermarkt überfallen hätten, habe es sich um diese Person gehandelt, die im Jahr 2006 festgenommen worden sei. Ihr Mann hätte dies erzählt. Über Vorhalt, dass die Mutter des Beschwerdeführers zuvor angegeben habe, ihre Schwester wäre bei dem Überfall alleine im Geschäft gewesen, meinte sie, dass ihr Mann auch dort gewesen sei. Zwei Wochen vor dem Überfall, bei dem ihre Schwester getötet worden sei, wären drei Männer, getrennt voneinander, in den Supermarkt gekommen, um Zigaretten zu kaufen. Diese Männer hätten einen Streit wegen der Reihenfolge, in der sie von der Mutter des Beschwerdeführers bedient worden wären, begonnen. Dabei sei auch ein Messer gezückt worden, woraufhin die Mutter des Beschwerdeführers zu schreien begonnen und die Polizei verständigt habe. Die Männer seien sodann festgenommen worden. Sie vermute, dass die Männer den Streit nur vorgetäuscht und ihr in Wahrheit nach dem Leben getrachtet hätten. Schon damals wäre ihr die Ähnlichkeit einer der Männer mit dem damals wegen des Todes ihrer Tochter Verhafteten aufgefallen. Bei dem zweiten Überfall am 1. Mai 2008 hätte die Polizei einen der Täter erschossen, die übrigen drei Männer seien festgenommen worden. Bei dem anschließenden Gerichtsverfahren seien die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Mann nicht anwesend gewesen. Drei Tage nach dem Tod ihrer Schwester hätte ein unbekanntes Mädchen angerufen, das vorgegeben hätte, die Mutter des Beschwerdeführers zu kennen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten dies der Polizei gemeldet, die ihnen geraten hätte, XXXX zu verlassen. Rund eine Woche nach dem Überfall auf den Supermarkt seien sie nach XXXX gegangen, wo sie sich rund drei Tage aufgehalten hätten. Während eines Einkaufes habe die Mutter des Beschwerdeführers ein in XXXX zugelassenes Auto entdeckt, in dem sich zwei Männer befunden hätten. Einer der beiden sei der Mutter des Beschwerdeführers bekannt vorgekommen. Genau in diesem Moment habe die Genannte den Anruf eines Mädchens namens XXXX erhalten, die in einem Studentenheim oberhalb des Supermarktes in XXXX gelebt habe und offensichtlich etwas über den aktuellen Aufenthalt der Familie erfahren habe wollen. Als die Mutter des Beschwerdeführers eine Stunde später versucht habe, unter dieser Telefonnummer zurückzurufen, hätte sich ein Mann gemeldet und gemeint, sie hätten es mit "XXXX" zu tun.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.6.2008 führte die Mutter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung ihrer Schwester aus, dass diese damals gerade alleine im Supermarkt gewesen wäre und diesen zusperren habe wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Mann seien damals nicht im Geschäft gewesen. Sie gehe davon aus, dass die Männer, die für den Tod ihrer Schwester verantwortlich seien, eigentlich nach ihr gesucht hätten. Diesbezüglich verwies die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich auf den gewaltsamen Tod ihrer Tochter im Jahr 2006. Damals wäre ein Mann festgenommen worden, der aufgrund fehlender Beweise aber wieder freigelassen worden sei. Eine Gerichtsverhandlung habe nicht stattgefunden. Bei einem der Männer, die im Mai 2008 den Supermarkt überfallen hätten, habe es sich um diese Person gehandelt, die im Jahr 2006 festgenommen worden sei. Ihr Mann hätte dies erzählt. Über Vorhalt, dass die Mutter des Beschwerdeführers zuvor angegeben habe, ihre Schwester wäre bei dem Überfall alleine im Geschäft gewesen, meinte sie, dass ihr Mann auch dort gewesen sei. Zwei Wochen vor dem Überfall, bei dem ihre Schwester getötet worden sei, wären drei Männer, getrennt voneinander, in den Supermarkt gekommen, um Zigaretten zu kaufen. Diese Männer hätten einen Streit wegen der Reihenfolge, in der sie von der Mutter des Beschwerdeführers bedient worden wären, begonnen. Dabei sei auch ein Messer gezückt worden, woraufhin die Mutter des Beschwerdeführers zu schreien begonnen und die Polizei verständigt habe. Die Männer seien sodann festgenommen worden. Sie vermute, dass die Männer den Streit nur vorgetäuscht und ihr in Wahrheit nach dem Leben getrachtet hätten. Schon damals wäre ihr die Ähnlichkeit einer der Männer mit dem damals wegen des Todes ihrer Tochter Verhafteten aufgefallen. Bei dem zweiten Überfall am 1. Mai 2008 hätte die Polizei einen der Täter erschossen, die übrigen drei Männer seien festgenommen worden. Bei dem anschließenden Gerichtsverfahren seien die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Mann nicht anwesend gewesen. Drei Tage nach dem Tod ihrer Schwester hätte ein unbekanntes Mädchen angerufen, das vorgegeben hätte, die Mutter des Beschwerdeführers zu kennen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten dies der Polizei gemeldet, die ihnen geraten hätte, römisch 40 zu verlassen. Rund eine Woche nach dem Überfall auf den Supermarkt seien sie nach römisch 40 gegangen, wo sie sich rund drei Tage aufgehalten hätten. Während eines Einkaufes habe die Mutter des Beschwerdeführers ein in römisch 40 zugelassenes Auto entdeckt, in dem sich zwei Männer befunden hätten. Einer der beiden sei der Mutter des Beschwerdeführers bekannt vorgekommen. Genau in diesem Moment habe die Genannte den Anruf eines Mädchens namens römisch 40 erhalten, die in einem Studentenheim oberhalb des Supermarktes in römisch 40 gelebt habe und offensichtlich etwas über den aktuellen Aufenthalt der Familie erfahren habe wollen. Als die Mutter des Beschwerdeführers eine Stunde später versucht habe, unter dieser Telefonnummer zurückzurufen, hätte sich ein Mann gemeldet und gemeint, sie hätten es mit "XXXX" zu tun.

Abschließend wurden der Mutter des Beschwerdeführers aktuelle Länderfeststellungen zu Südafrika zur Kenntnis gebracht.

II.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keinen asylrelevanten Tatbestand erfülle, zumal sie lediglich Verfolgungshandlungen Dritter behauptet habe. Zudem wurden die Angaben der Genannten als unglaubwürdig qualifiziert, wobei sich die belangte Behörde bei dieser Beurteilung auf Widersprüche in den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers stützte und diese in der bekämpften Entscheidung darstellte.römisch zwei.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend führte das Bundesasylamt dazu aus, dass der von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebrachte Sachverhalt keinen asylrelevanten Tatbestand erfülle, zumal sie lediglich Verfolgungshandlungen Dritter behauptet habe. Zudem wurden die Angaben der Genannten als unglaubwürdig qualifiziert, wobei sich die belangte Behörde bei dieser Beurteilung auf Widersprüche in den Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers stützte und diese in der bekämpften Entscheidung darstellte.

Bezüglich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Südafrika führte die belangte Behörde unter Verweis auf die einschlägige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des EGMR aus, dass bei diesem keine Hinweise auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" bestünden und davon auszugehen sei, dass die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in seinem Herkunftsstaat sichergestellt wären. Die belangte Behörde stützte sich auf aktuelle Länderberichte, die ebenfalls in der bekämpften Entscheidung dargestellt wurden.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Ausweisung hielt das Bundesasylamt fest, dass keine Umstände bekannt wären, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK hindeuten würden. Der Betreffende verfüge auch über kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht und sei sein Aufenthalt noch nicht von langer Dauer.Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Ausweisung hielt das Bundesasylamt fest, dass keine Umstände bekannt wären, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK hindeuten würden. Der Betreffende verfüge auch über kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht und sei sein Aufenthalt noch nicht von langer Dauer.

II.1.4. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies, unter Bezugnahme auf die seinen Eltern vorgeworfenen Widersprüche, dass es bei der Außenstelle Eisenstadt Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe und das Interview auch nicht vollständig rückübersetzt worden wäre. Zu beachten wäre dabei auch, dass die Muttersprache seiner Mutter XXXX und es auch deshalb zu Missverständnissen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer verwies zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens auf ein zwischenzeitlich beigeschafftes Dokument, das die Registrierung des Geschäftes seines Vaters belege. Allgemein führte er aus, dass es in Südafrika sehr gefährlich wäre, einen Straftäter bei der Polizei anzuzeigen, da man immer wieder befürchten müsse, dass dieser dafür Rache übe. Der Polizeiapparat funktioniere nicht so wie in Österreich, viele Polizisten hätten selbst Angst vor Übergriffen krimineller Banden. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, bei vorhandenen Zweifeln entsprechende Erhebungen, etwa auch in Form einer ergänzenden Befragung, zu tätigen. Im Ergebnis hätte das Bundesasylamt unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte namhafter Organisationen erkennen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung in der GFK finde und er sowie seine Familie sowohl aufgrund der persönlichen Geschichte mit seiner ermordeten Schwester und dem Überfall auf den Supermarkt als auch aufgrund der Nationalität seines Vaters (gebürtiger Nigerianer) gefährdet sei. Abschließend verwies der Genannte auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, bekämpfte diese Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und verwies, unter Bezugnahme auf die seinen Eltern vorgeworfenen Widersprüche, dass es bei der Außenstelle Eisenstadt Probleme mit der Dolmetscherin gegeben habe und das Interview auch nicht vollständig rückübersetzt worden wäre. Zu beachten wäre dabei auch, dass die Muttersprache seiner Mutter römisch 40 und es auch deshalb zu Missverständnissen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer verwies zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens auf ein zwischenzeitlich beigeschafftes Dokument, das die Registrierung des Geschäftes seines Vaters belege. Allgemein führte er aus, dass es in Südafrika sehr gefährlich wäre, einen Straftäter bei der Polizei anzuzeigen, da man immer wieder befürchten müsse, dass dieser dafür Rache übe. Der Polizeiapparat funktioniere nicht so wie in Österreich, viele Polizisten hätten selbst Angst vor Übergriffen krimineller Banden. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, bei vorhandenen Zweifeln entsprechende Erhebungen, etwa auch in Form einer ergänzenden Befragung, zu tätigen. Im Ergebnis hätte das Bundesasylamt unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte namhafter Organisationen erkennen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Deckung in der GFK finde und er sowie seine Familie sowohl aufgrund der persönlichen Geschichte mit seiner ermordeten Schwester und dem Überfall auf den Supermarkt als auch aufgrund der Nationalität seines Vaters (gebürtiger Nigerianer) gefährdet sei. Abschließend verwies der Genannte auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Asylrelevanz nichtstaatlicher Verfolgung.

Bezüglich der Refoulemententscheidung wies der Beschwerdeführer auf die ständig in seiner Heimat stattfindenden Menschenrechtsverletzungen hin und vermeinte im Zusammenhang mit der Ausweisung, dass diese auf einer rechtswidrigen Grundlage ergangen sei, da er schließlich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig wäre.

II.1.5. Mit Schreiben vom 3.3.2009 legte die die Organisation XXXX im Auftrag der Familie des Beschwerdeführers Befunde der psychiatrischen Ambulanz sowie der XXXX, des XXXX und des XXXX vor und verwies des Weiteren auf die bei der Polizeistation XXXX geführte "Fallnummer" des Vaters des Beschwerdeführers. Weitere Befunde der Beschwerdeführer langten am 8. Mai 2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch zwei.1.5. Mit Schreiben vom 3.3.2009 legte die die Organisation römisch 40 im Auftrag der Familie des Beschwerdeführers Befunde der psychiatrischen Ambulanz sowie der römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 vor und verwies des Weiteren auf die bei der Polizeistation römisch 40 geführte "Fallnummer" des Vaters des Beschwerdeführers. Weitere Befunde der Beschwerdeführer langten am 8. Mai 2009 beim Asylgerichtshof ein.

Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers unter HIV leidet und aufgrund der fehlenden Zukunftsperspektive zudem auch eine deutlich depressive Grundstimmung aufweist. Eine antiretrovirale Therapie und regelmäßige Kontrolluntersuchungen seien indiziert. Weiters ergibt sich aus den vorgelegten Befunden, dass der Genannte an Stenokardien und arterieller Hypertonie und die Mutter des Beschwerdeführers selbst an Hypereosinophiliesyndrom leiden würden.

II.1.6. Der Asylgerichtshof richtete am 20.5.2009 im Wege der Länderdokumentationsstelle eine Botschaftsanfrage bezüglich der in Südafrika bestehenden Behandlungsmöglichkeiten der oben genannten Krankheitsbilder der Beschwerdeführer sowie bezüglich der Existenz der notwendigen Medikamente.römisch zwei.1.6. Der Asylgerichtshof richtete am 20.5.2009 im Wege der Länderdokumentationsstelle eine Botschaftsanfrage bezüglich der in Südafrika bestehenden Behandlungsmöglichkeiten der oben genannten Krankheitsbilder der Beschwerdeführer sowie bezüglich der Existenz der notwendigen Medikamente.

Mit e-mail vom 17.6.2009 wurde im Wege der österreichischen Botschaft in XXXX unter Bezugnahme auf Informationen aus dem XXXX zur Aids- Versorgung in Südafrika ausgeführt, dass antiretrovirale Therapien in lokalen Kliniken und akademischen Einrichtungen erhältlich wären und diese Therapien grundsätzlich kostenlos empfangen werden könnten. Abhängig von der jeweiligen Gehaltsstufe würden monatlich 2000 Rand gefordert. In den genannten Einrichtungen würden auch Depressionen sowohl von Allgemeinmedizinern als auch von Psychiatern behandelt. Die zum Einsatz gelangenden Medikamente wurden entsprechend aufgezählt. Das Hypereosinophiliesyndrom würde in Südafrika diagnostiziert und deren mögliche Ursachen auch behandelt. Unter Umständen wäre auch diese Behandlung kostenfrei bzw. richte sich nach dem Einkommen des Patienten.Mit e-mail vom 17.6.2009 wurde im Wege der österreichischen Botschaft in römisch 40 unter Bezugnahme auf Informationen aus dem römisch 40 zur Aids- Versorgung in Südafrika ausgeführt, dass antiretrovirale Therapien in lokalen Kliniken und akademischen Einrichtungen erhältlich wären und diese Therapien grundsätzlich kostenlos empfangen werden könnten. Abhängig von der jeweiligen Gehaltsstufe würden monatlich 2000 Rand gefordert. In den genannten Einrichtungen würden auch Depressionen sowohl von Allgemeinmedizinern als auch von Psychiatern behandelt. Die zum Einsatz gelangenden Medikamente wurden entsprechend aufgezählt. Das Hypereosinophiliesyndrom würde in Südafrika diagnostiziert und deren mögliche Ursachen auch behandelt. Unter Umständen wäre auch diese Behandlung kostenfrei bzw. richte sich nach dem Einkommen des Patienten.

II.1.7. Der Asylgerichtshof brachte den Eltern des Beschwerdeführers das oben angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs.3 AVG zur Kenntnis und räumte ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Weiters wurde den Genannten unter einem eine Anfragebeantwortung von ACCORD, datiert mit 4.3.2009, zur Kenntnis gebracht. Darin wurde in Bezug auf die AIDS-Behandlungsmöglichkeiten ausgeführt, dass 362 Einrichtungen des Landes die antiretrovirale Therapie anbieten würden und rund 460.000 Personen diese auch tatsächlich erhielten. Der Bedarf sei somit zu rund 28 % gedeckt, da schätzungsweise 1.700.000 Personen eine entsprechende Therapie benötigen würden. Nur wenige Menschen hätten somit Zugang zu einer antiretroviralen Therapie, die HIV positiven Menschen ein relativ normales Leben ermöglichen könnte. Fast die Hälfte aller Todesfälle würde durch AIDS verursacht, die durchschnittliche Lebenserwartung liege bei 54 Jahren. Die Anwendung der antiretroviralen Therapie schreite in Südafrika nur langsam voran, wobei dies auch auf die Vorstellung zurückzuführen sei, dass Ernährung oder andere Behandlungsmethoden wirksamer wären.römisch zwei.1.7. Der Asylgerichtshof brachte den Eltern des Beschwerdeführers das oben angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihnen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Weiters wurde den Genannten unter einem eine Anfragebeantwortung von ACCORD, datiert mit 4.3.2009, zur Kenntnis gebracht. Darin wurde in Bezug auf die AIDS-Behandlungsmöglichkeiten ausgeführt, dass 362 Einrichtungen des Landes die antiretrovirale Therapie anbieten würden und rund 460.000 Personen diese auch tatsächlich erhielten. Der Bedarf sei somit zu rund 28 % gedeckt, da schätzungsweise 1.700.000 Personen eine entsprechende Therapie benötigen würden. Nur wenige Menschen hätten somit Zugang zu einer antiretroviralen Therapie, die HIV positiven Menschen ein relativ normales Leben ermöglichen könnte. Fast die Hälfte aller Todesfälle würde durch AIDS verursacht, die durchschnittliche Lebenserwartung liege bei 54 Jahren. Die Anwendung der antiretroviralen Therapie schreite in Südafrika nur langsam voran, wobei dies auch auf die Vorstellung zurückzuführen sei, dass Ernährung oder andere Behandlungsmethoden wirksamer wären.

Im Zusammenhang mit der Behandlung psychischer Erkrankungen in Südafrika wurde in der besagten ACCORD-Anfrage zusammengefasst festgehalten, dass für 46 Millionen Einwohner Südafrikas nur 284 ausgebildete PsychiaterInnen zur Verfügung stünden und NGO¿s und andere Organisationen versuchen würden, die Lücke, die aufgrund der zahlreichen AIDS und HIV-Erkrankungen noch größer geworden wäre, zu schließen. Dieses Angebot würde allerdings überwiegend von Laien -kostenlos- durchgeführt. Aufgrund des Mangels an Psychotherapie, Medikamenten und Professionisten für psychische Gesundheit seien Laienberater und Unterstützungsgruppen die nächstbeste Wahl für Menschen mit HIV und mentalen Problemen.

II.1.8. Am 21.7.2009 erstatteten die Eltern des Beschwerdeführers eine, durch Rechtsvertreter ausgearbeitete, Stellungnahme zu den oben angeführten, seitens des Asylgerichtshofes vorgehaltenen Berichten. Einleitend wurde auf den aktuellen Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder sowie auf deren in Anspruch genommene medizinische Betreuung in Österreich hingewiesen. Dabei wurde auch auf die Asthmaerkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers verwiesen. Damit im Zusammenhang stehend wurden der Stellungnahme diverse Befunde und Bestätigungsschreiben beigeschlossen. Die sich aus dem ACCORD-Bericht ergebenden Aussagen bezüglich der nicht flächendeckend zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten wurden ausdrücklich bekräftigt. Demgegenüber wurden die nicht näher rückführbaren Informationen der ÖB XXXX als nicht nachvollziehbar bezeichnet und betont, dass diese auch keinerlei Deckung in anderen, seriösen Quellen finden würden. Der Stellungnahme wurden weiters diverse Zeitungsberichte über Gewaltexzesse in Südafrika beigelegt.römisch zwei.1.8. Am 21.7.2009 erstatteten die Eltern des Beschwerdeführers eine, durch Rechtsvertreter ausgearbeitete, Stellungnahme zu den oben angeführten, seitens des Asylgerichtshofes vorgehaltenen Berichten. Einleitend wurde auf den aktuellen Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder sowie auf deren in Anspruch genommene medizinische Betreuung in Österreich hingewiesen. Dabei wurde auch auf die Asthmaerkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers verwiesen. Damit im Zusammenhang stehend wurden der Stellungnahme diverse Befunde und Bestätigungsschreiben beigeschlossen. Die sich aus dem ACCORD-Bericht ergebenden Aussagen bezüglich der nicht flächendeckend zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten wurden ausdrücklich bekräftigt. Demgegenüber wurden die nicht näher rückführbaren Informationen der ÖB römisch 40 als nicht nachvollziehbar bezeichnet und betont, dass diese auch keinerlei Deckung in anderen, seriösen Quellen finden würden. Der Stellungnahme wurden weiters diverse Zeitungsberichte über Gewaltexzesse in Südafrika beigelegt.

Im Nachhang legte die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 10.9.2009, einen Internetbericht über die anhaltenden rechtsextremistischen Ausschreitungen in Südafrika vor, aufgrund derer die beschwerdeführende Familie massivsten Repressionen ausgesetzt wäre.

Weitere Befunde vom 21.9.2009 und Berichte vom 5.Juli 2010 langten beim Asylgerichtshof ein.

II.2. Zur medizinischen Versorgung von HIV- Patienten in Südafrikarömisch zwei.2. Zur medizinischen Versorgung von HIV- Patienten in Südafrika

Die World Health Organisation (WHO) nennt in ihrem Fact Sheet zu HIV und AIDS vom Juli 2008 Zahlen, die sich auf das Jahresende 2007 beziehen: Demnach würden 362 Einrichtungen eine antiretrovirale Therapie (ARV) anbieten (WHO, Juli 2008, S. 12). Rund 460.000 Personen würden laut Schätzung diese Therapie erhalten, wobei die Therapie von schätzungsweise 1.700.000 Personen benötigt würde. Die Abdeckung betrage demnach 28 Prozent (WHO, Juli 2008, S. 13).

Die auf die Verhinderung von HIV und AIDS spezialisierte internationale Wohltätigkeitsorganisation AVERT mit Sitz in Großbritannien stellt auf ihrer zuletzt im Februar 2009 aktualisierten Website die Lage in Bezug auf HIV/AIDS in Südafrika folgendermaßen dar: Einer von fünf Erwachsenen in Südafrika sei mit HIV infiziert, es hätten aber nur wenige Menschen Zugang zu einer medikamentösen antiretroviralen Therapie, die HIV-positiven Menschen ein relativ normales Leben ermöglichen könnte. AIDS-Todesfälle seien im ganzen Land alarmierend häufig, fast die Hälfte aller Todesfälle würde durch AIDS verursacht. Die durchschnittliche Lebenserwartung im Land liege bei 54 Jahren, laut Schätzungen würde sie ohne AIDS bei 64 Jahren liegen. Spitäler hätten Schwierigkeiten, mit der Anzahl der HIV-PatientInnen umzugehen.

Laut einem Bericht der World Health Organisation (WHO) vom September 2007 gebe es in Südafrika eine Behörde für psychische Gesundheit, die das Gesundheitsministerium berate. Für Gesundheitsdienste und Budgets seien die 9 Provinzen dezentral zuständig. Es gebe bezüglich Ressourcen und Budgets für psychische Gesundheit große Unterschiede zwischen den Provinzen. Es existierten 3.460 ambulante Einrichtungen für psychische Gesundheit, 80 Tageszentren, 41 psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern, sowie 63 Unterbringungseinrichtungen der Gemeinden und 23 psychiatrische Krankenhäuser.

Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.04.2009

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.9. Der minderjährige Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.5.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der minderjährige Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 17.5.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.3.10. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

II.3.11. Zur Zulässigkeit von Abschiebungen in den Herkunftsstaat im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Antragstellern ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D.v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).römisch zwei.3.11. Zur Zulässigkeit von Abschiebungen in den Herkunftsstaat im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Antragstellern ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D.v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar auch dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben ( Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu bleiben, bloß, um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar auch dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben ( Fall D. v. the United Kingdom).

II.3.12. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der erkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der erkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

II.3.13. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.römisch zwei.3.13. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer leidet an Asthma. Aktuelle medizinische Berichte wurden in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt. Den Aussagen seines Vaters zufolge muss der Beschwerdeführer bei einem Anfall mit bestimmten Medikamenten inhalieren.

Bei der Mutter des Beschwerdeführers wurde eine Tropenkrankheit diagnostiziert, welche in der Vergangenheit entsprechend im XXXX behandelt worden war. Nach Angaben der Genannten in der mündlichen Verhandlung zeigen sich auch heute noch gelegentlich Symptome, eine regelmäßige ärztliche Behandlung oder die Einnahme bestimmter Medikamente ist aber nicht notwendig. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegen, die auf das Bestehen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung schließen lassen. Eine HIV-Infizierung wurde weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Mutter festgestellt.Bei der Mutter des Beschwerdeführers wurde eine Tropenkrankheit diagnostiziert, welche in der Vergangenheit entsprechend im römisch 40 behandelt worden war. Nach Angaben der Genannten in der mündlichen Verhandlung zeigen sich auch heute noch gelegentlich Symptome, eine regelmäßige ärztliche Behandlung oder die Einnahme bestimmter Medikamente ist aber nicht notwendig. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorlegen, die auf das Bestehen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung schließen lassen. Eine HIV-Infizierung wurde weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Mutter festgestellt.

Wie sich aus den sowohl im Jahr 2009 als auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2011 ergibt, ist der Vater des Beschwerdeführers an HIV, Stadium A3 nach CDC (Lyphadenopathiesyndrom) erkrankt und seit Bekanntwerden seiner Erkrankung in regelmäßiger ärztlicher Betreuung im XXXX. Durch Erhalt einer antiretroviralen Thearpie konnte die Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers auf mittlerem Niveau stabilisiert werden, wobei eine ständige Beibehaltung bzw. Fortsetzung dieser Therapie von Seiten der behandelnden Ärzte als notwendig bezeichnet wurde. Der Vater des Beschwerdeführers leidet als Folge seiner Immunschwächeerkrankung zudem unter Panikattacken und aterieller Hypertonie. Auch diese Erkrankungen werden entsprechend medikamentös behandelt. Zusammengefasst hat der behandelnde Arzt festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführer unter komplexer medikamentöser Therapie stünde, die eines entsprechenden "know hows" betreffend die Interaktionen bedürfe.Wie sich aus den sowohl im Jahr 2009 als auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2011 ergibt, ist der Vater des Beschwerdeführers an HIV, Stadium A3 nach CDC (Lyphadenopathiesyndrom) erkrankt und seit Bekanntwerden seiner Erkrankung in regelmäßiger ärztlicher Betreuung im römisch 40 . Durch Erhalt einer antiretroviralen Thearpie konnte die Erkrankung des Vaters des Beschwerdeführers auf mittlerem Niveau stabilisiert werden, wobei eine ständige Beibehaltung bzw. Fortsetzung dieser Therapie von Seiten der behandelnden Ärzte als notwendig bezeichnet wurde. Der Vater des Beschwerdeführers leidet als Folge seiner Immunschwächeerkrankung zudem unter Panikattacken und aterieller Hypertonie. Auch diese Erkrankungen werden entsprechend medikamentös behandelt. Zusammengefasst hat der behandelnde Arzt festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführer unter komplexer medikamentöser Therapie stünde, die eines entsprechenden "know hows" betreffend die Interaktionen bedürfe.

Sämtliche, zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten von HIV-erkrankten Personen in Südafrika beigeschafften Informationen zeigen, dass etwa die antiretrovirale Therapie im Herkunftsland des Beschwerdeführers angeboten wird, jedoch nur knapp 28 % des bestehenden Behandlungsbedarfes abgedeckt werden kann. Laut einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 3.4.2009 bestünden rund 362 Einrichtungen, die die genannte Therapie anbieten würden. Rund 460.000 Personen würden diese Therapie auch erhalten, sie würde aber tatsächlich von rund 1.700.000 Menschen in Südafrika benötigt werden. Die auf die Verhinderung von HIV und AIDS spezialisierte internationale Wohltätigkeitsorganisation AVERT mit Sitz in Großbritannien führte dazu aus, dass einer von fünf Erwachsenen in Südafrika mit HIV infiziert wäre, nur wenige Menschen aber Zugang zur medikamentösen antiretriviralen Therapie hätten. AIDS-Todesfälle seien im ganzen Land alarmierend häufig, fast die Hälfte aller Todesfälle würde durch AIDS verursacht. Die durchschnittliche Lebenserwartung im Land liege bei 54 Jahren. Die Spitäler hätten Schwierigkeiten, mit der Anzahl der HIV-PatientInnen umzugehen.

Im Ergebnis scheint somit im Fall des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Überlebenschancen offensichtlich von der Fortsetzung der im Jahr 2009 begonnenen antiretroviralen Therapie abhängen, ein Zugang zu einer entsprechenden Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gesichert, sodass er im Fall der Rückkehr nach Südafrika Gefahr läuft, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG war dementsprechend auch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Ergebnis scheint somit im Fall des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Überlebenschancen offensichtlich von der Fortsetzung der im Jahr 2009 begonnenen antiretroviralen Therapie abhängen, ein Zugang zu einer entsprechenden Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht mit der notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gesichert, sodass er im Fall der Rückkehr nach Südafrika Gefahr läuft, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG war dementsprechend auch dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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