TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/1 D15 257411-2/2011

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Veröffentlicht am 01.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
GFK Art1C
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 257411-2/2011/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D15 257412-2/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ. 04 24.888-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2011, FZ. 04 24.888-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 4 und § 8 Abs 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins wie folgt zu lauten hat:

"Der XXXX, StA. Russische Föderation, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2006, Zl. 04 24.888-BAT, zuerkannte Status der Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.""Der römisch 40 , StA. Russische Föderation, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2006, Zl. 04 24.888-BAT, zuerkannte Status der Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.12.2004 gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX und ihrer minderjährigen Schwester XXXX (Beschwerdeführer zu D15 257413-2/2011 und D15 257412-2/2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Polen kommend nach Österreich und stellte vertreten durch ihre Mutter am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.12.2004 gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 und ihrer minderjährigen Schwester römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 257413-2/2011 und D15 257412-2/2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle von Polen kommend nach Österreich und stellte vertreten durch ihre Mutter am selben Tag einen Asylantrag.

Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde im Zulassungsverfahren am 22.12.2004 und am 11.01.2005 niederschriftlich einvernommen, wobei die Mutter keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin angegeben hat. Vielmehr würden die Gründe der Mutter auch für die Beschwerdeführerin gelten. Die Mutter hat als Ausreisegrund angeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin von unbekannten maskierten Männern umgebracht worden sei, wobei sie den Grund hiefür nicht kenne. Die Mutter sei im Übrigen von russischen Soldaten und irgendwelchen unbekannten Männern verfolgt worden. Aus Angst um ihre Kinder - also auch um die Beschwerdeführerin - und um sich selbst wolle sie nicht mehr in ihrem Herkunftsstaat leben.

I.2. Das Bundesasylamt hat - nach erfolgten Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin und nach Zustimmungserklärung des polnischen "XXXX" bezüglich Übernahme des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin durch Polen am 10.01.2005 - mit Bescheid vom 17.01.2005, Zl. 04 24.888-EASt West, den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages gem. Art. 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständig sei. Die Antragstellerin wurde zugleich aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Auch hinsichtlich ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester ergingen am 17.01.2005 gleichlautende Entscheidungen.römisch eins.2. Das Bundesasylamt hat - nach erfolgten Einvernahmen der Mutter der Beschwerdeführerin und nach Zustimmungserklärung des polnischen "XXXX" bezüglich Übernahme des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin durch Polen am 10.01.2005 - mit Bescheid vom 17.01.2005, Zl. 04 24.888-EASt West, den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, dass Polen für die Prüfung des Asylantrages gem. Artikel 16, (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zuständig sei. Die Antragstellerin wurde zugleich aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Auch hinsichtlich ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester ergingen am 17.01.2005 gleichlautende Entscheidungen.

I.3. Infolge der dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Berufung hat dieser mit Entscheidung vom 15.03.2005, Zl. 257.411/0-VI/18/05, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.3. Infolge der dagegen an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhobenen Berufung hat dieser mit Entscheidung vom 15.03.2005, Zl. 257.411/0-VI/18/05, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 07.10.2005 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wo sie wiederum erklärte, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Gründe für die Ausreise auch für die Beschwerdeführerin gelten würden. Ihre Ausreise begründete die Mutter nach wie vor mit der Ermordung des Vaters der Beschwerdeführerin. Unbekannte maskierte Männer seien nachts gekommen und hätten den Vater erschossen. Nach dem Begräbnis des Vaters seien zwei unbekannte uniformierte Maskierte zur Mutter nachhause gekommen und hätten diese vergewaltigt. Nach der Vergewaltigung sei die Mutter zu ihrer Schwester gezogen, wobei sie dem Schwager auf die Nerven gegangen und sie schließlich ausgereist sei.

In einer weiteren Einvernahme am 10.11.2005 bekräftigte die Mutter der Beschwerdeführerin das bisherige Vorbringen.

I.4. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 21.12.2005, Zl. 04 24.888-BAT, wurde dem Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 10.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben, derselben in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit ebenfalls rechtskräftigen Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde auch ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester in Österreich Asyl gewährt.römisch eins.4. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 21.12.2005, Zl. 04 24.888-BAT, wurde dem Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 10.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben, derselben in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit ebenfalls rechtskräftigen Bescheiden des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde auch ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester in Österreich Asyl gewährt.

Am 21.02.2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Asylbehörden mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, für sich und ihre beiden Kinder - also auch für die Beschwerdeführerin - am 28.12.2010 Konventionsreisepässe beantragt hat und diese am 15.02.2011 ausgefolgt bekommen hat.Am 21.02.2011 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Asylbehörden mit, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, für sich und ihre beiden Kinder - also auch für die Beschwerdeführerin - am 28.12.2010 Konventionsreisepässe beantragt hat und diese am 15.02.2011 ausgefolgt bekommen hat.

Aus den dem Bundesasylamt übermittelten Unterlagen betreffend die beabsichtigte Heimreise und die dafür beantragte Rückkehrhilfe (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular, Rückkehrhilfe - Erhebungsformular, beide am 18.02.2011 von der Mutter der Beschwerdeführerin unterfertigt) geht hervor, dass die Mutter - nach entsprechender Beratung durch eine sprachkundige Vertrauensperson - beabsichtige, gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Den Unterlagen liegt auch eine Kopie ihres russischen Reisepasses bei, in welchem auch die Beschwerdeführerin und ihre Schwester eingetragen sind. Dieser wurde am XXXX im Herkunftsstaat ausgestellt und ist bis XXXX gültig.Aus den dem Bundesasylamt übermittelten Unterlagen betreffend die beabsichtigte Heimreise und die dafür beantragte Rückkehrhilfe (Freiwillige Rückkehr - Verständigungsformular, Rückkehrhilfe - Erhebungsformular, beide am 18.02.2011 von der Mutter der Beschwerdeführerin unterfertigt) geht hervor, dass die Mutter - nach entsprechender Beratung durch eine sprachkundige Vertrauensperson - beabsichtige, gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Den Unterlagen liegt auch eine Kopie ihres russischen Reisepasses bei, in welchem auch die Beschwerdeführerin und ihre Schwester eingetragen sind. Dieser wurde am römisch 40 im Herkunftsstaat ausgestellt und ist bis römisch 40 gültig.

Am 10.03.2011 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Mitteilung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ein, dass die Beschwerdeführerin gemeinsamen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 09.03.2011 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

Mit Schreiben vom 15.03.2011 wurde das zuständige Bezirksgericht XXXX der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester zur Durchführung von Aberkennungsverfahren ersucht.Mit Schreiben vom 15.03.2011 wurde das zuständige Bezirksgericht römisch 40 der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und um Bestellung eines Abwesenheitskurators für die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihre Schwester zur Durchführung von Aberkennungsverfahren ersucht.

Mittels Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde Rechtsanwalt Mag. XXXX zum Abwesenheitskurator bestellt. Mittels weiteren Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der bestellte Abwesenheitskurator seines Amtes enthoben und Rechtsanwältin Mag. XXXX zur Abwesenheitskuratorin bestellt.Mittels Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde Rechtsanwalt Mag. römisch 40 zum Abwesenheitskurator bestellt. Mittels weiteren Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der bestellte Abwesenheitskurator seines Amtes enthoben und Rechtsanwältin Mag. römisch 40 zur Abwesenheitskuratorin bestellt.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstellte Traiskirchen, vom 08.04.2011, Zl. 04 24.888-BAT wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 8 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstellte Traiskirchen, vom 08.04.2011, Zl. 04 24.888-BAT wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Abwesenheitskuratorin am 26.04.2011 fristgerecht Beschwerde, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde erklärt, dass die Beschwerdeführerin erst vor kurzem aus Österreich ausgereist sei und damit nicht geklärt sei, ob die Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend in ihren Herkunftsstaat zurückgereist sei bzw. ob sie sich auf Dauer in ihrem Herkunftsstaat niederlassen wolle.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Abwesenheitskuratorin am 26.04.2011 fristgerecht Beschwerde, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde erklärt, dass die Beschwerdeführerin erst vor kurzem aus Österreich ausgereist sei und damit nicht geklärt sei, ob die Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend in ihren Herkunftsstaat zurückgereist sei bzw. ob sie sich auf Dauer in ihrem Herkunftsstaat niederlassen wolle.

Es sei im Übrigen nicht bekannt bzw. würden sich keine Feststellungen darüber im angefochtenen Bescheid finden, unter welchen Voraussetzungen und Umständen die Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ausgereist sei. Es sei nicht bekannt, ob sie zur Einreise ihren Konventionspass oder einen Reisepass ihres Heimatstaates verwendet habe bzw. ob sie die Ausstellung ihres Reisepasses durch ihren Heimatstaat beantragt habe.

Aus diesen Gründen könne nicht plausibel angenommen werden, dass sie sich dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt habe bzw. sich dort auf Dauer niedergelassen habe.

Abschließend wird in der Beschwerde moniert, dass weder der seitens der belangten Behörde geprüfte Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Flüchtlingskonvention noch der laut Beschwerde in Frage kommende Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 der Flüchtlingskonvention erfüllt sei.Abschließend wird in der Beschwerde moniert, dass weder der seitens der belangten Behörde geprüfte Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Flüchtlingskonvention noch der laut Beschwerde in Frage kommende Endigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der Flüchtlingskonvention erfüllt sei.

Aus dem durch den erkennenden Senat am 23.05.2011 eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 11.03.2011 von ihrem Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet worden ist. Weiters ist darauf vermerkt, dass die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation verzogen ist.

I.7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes zur Zl. 04 24.888-BAT, beinhaltend die Formulare betreffend freiwillige Rückkehr bzw. Rückkehrhilfe vom 18.02.2011 samt der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 21.02.2011, die Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin von IOM vom 10.03.2011, den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin vom XXXX und die Beschwerde vom 26.04.2011 sowie durch Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 23.05.2011 und schließlich durch Einsicht in die Verwaltungsakten der Mutter und der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin (Zl. 04 24.884-BAT und 04 24.887-BAT).römisch eins.7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes zur Zl. 04 24.888-BAT, beinhaltend die Formulare betreffend freiwillige Rückkehr bzw. Rückkehrhilfe vom 18.02.2011 samt der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 21.02.2011, die Ausreisebestätigung der Beschwerdeführerin von IOM vom 10.03.2011, den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 über die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin vom römisch 40 und die Beschwerde vom 26.04.2011 sowie durch Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister vom 23.05.2011 und schließlich durch Einsicht in die Verwaltungsakten der Mutter und der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin (Zl. 04 24.884-BAT und 04 24.887-BAT).

I.8. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.8. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und hielt sich bis 09.03.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX und ihrer minderjährigen Schwester XXXX als anerkannter Flüchtling in Österreich auf.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und hielt sich bis 09.03.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 und ihrer minderjährigen Schwester römisch 40 als anerkannter Flüchtling in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin hat am 09.03.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester unter Gewährung von Rückkehrhilfe das Bundesgebiet freiwillig verlassen und ist in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist im gültigen russischen Reisepass ihrer Mutter, der am XXXX in der Russischen Föderation ausgestellt worden ist, eingetragen.Die Beschwerdeführerin hat am 09.03.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester unter Gewährung von Rückkehrhilfe das Bundesgebiet freiwillig verlassen und ist in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist im gültigen russischen Reisepass ihrer Mutter, der am römisch 40 in der Russischen Föderation ausgestellt worden ist, eingetragen.

Der erkennende Senat schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien an, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 13 bis 32 des angefochtenen Bescheides). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.Der erkennende Senat schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien an, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 13 bis 32 des angefochtenen Bescheides). Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.

I.9. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.9. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Tschetschenien wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt und basieren auf den darin angeführten Quellen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist durch die Möglichkeit im Rechtsmittelverfahren hiezu Stellung zu beziehen, saniert. In der Beschwerde der Abwesenheitskuratorin wurde diesen nichts entgegengehalten.

Laut vorliegender Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin (AS 239-241 des Verwaltungsaktes) wurde dieser unzweifelhaft am XXXX in der Russischen Föderation durch die Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt. Dieser ist bis zum XXXX gültig.Laut vorliegender Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin (AS 239-241 des Verwaltungsaktes) wurde dieser unzweifelhaft am römisch 40 in der Russischen Föderation durch die Behörden des Herkunftsstaates ausgestellt. Dieser ist bis zum römisch 40 gültig.

Wenn die Mutter der Beschwerdeführerin - wie aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen ersichtlich - in der Folge unter Vorlage dieses Russischen Reisepasses bei den österreichischen Behörden beantragt, die Kosten für sämtliche im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen in den Herkunftsstaat zu übernehmen, schließlich Rückkehrhilfe gewährt wird und tatsächlich die Ausreise mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) erfolgt, steht für den erkennenden Senat außer Zweifel, dass damit beabsichtigt ist, auf Dauer in den Herkunftsstaat zurück zu reisen.

Vor allem die gewählte offizielle Form der Rückkehr in den Herkunftsstaat lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen offensichtlich mit der Absicht ausgereist sind, sich wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.

Die Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004 regelt unter Art. 6 Abs. 1 Z 14, dass die Grundversorgung auch die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland umfasst.Die Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004, regelt unter Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14,, dass die Grundversorgung auch die Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland umfasst.

Zur Rückkehrhilfe - wie sie die Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hat - ist wie folgt auszuführen: Die Finanzierung erfolgt über den Europäischen Rückkehrfonds (ERF) und das Bundesministerium für Inneres (BM.I), wobei die Internationale Organisation für Migration (IOM) die nationalen Aktivitäten unterstützt. Im Rahmen der Rückkehrhilfe kommt es zu einer umfassenden Betreuung und Beratung. IOM organisiert und koordiniert die Heimreise und alle damit verbundenen Hilfen (vor und währen der Reise, im Transit und bei der Ankunft im Heimatland). Die Rückkehrhilfe umfasst nicht nur die Kosten der Rückfahrkarte, sondern auch ein Startgeld bzw. eine Reintegrationshilfe für den Neuanfang. Ziel einer mit IOM organisierten freiwilligen Rückkehr ist eine geregelte, humane und kostengünstige Rückkehr und Reintegration von Asylwerbern, die nicht mehr im Gastland bleiben wollen oder können und die freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat mit ihrer Unterschrift im Verständigungsformular zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bestätigt, dass sie gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern beabsichtigt, freiwillig zurückzukehren und wurde sie dahingehend von einer sprachkundigen Vertrauensperson ausführlich beraten.

Aus der gewählten offiziellen Form der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat und der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - die auf eine Reintegration im Herkunftsstaat gerichtet ist - und zumal die Mutter der Beschwerdeführerin sich einen Russischen Reisepass ausstellen hat lassen, in dem auch die minderjährige Beschwerdeführerin eingetragen ist, steht für den erkennenden Staat außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen beabsichtigt haben, sich wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich damit auch wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaat zu stellen.

Auch hat die minderjährige Beschwerdeführerin laut aktuellem Auszug aus dem zentralen Melderegister ihren Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet aufgegeben, um diesen in die Russische Föderation zu verlegen.

Es bleibt daher zusammengefasst kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführerin wieder freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat.

Lediglich am Rande verweist der erkennende Senat darauf, dass sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergibt, dass sich die Situation in ihrem Heimatland gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Österreich gekommen ist, derartig verbessert hat, dass anscheinend keine weiteren Gründe für einen Verbleib in Österreich mehr bestehen. Die Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgte im Zusammenhang mit der Ermordung des Vaters der Beschwerdeführerin und einer einmaligen Vergewaltigung der Mutter im Jahr 2003, wobei die Hintergründe und die Täter sowohl des Mordes als auch der Vergewaltigung unbekannt geblieben sind. Eine staatliche Verfolgung wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin niemals vorgebracht. Für die Beschwerdeführerin selbst wurden seitens ihrer Mutter keine eigenen Ausreisegründe gelten gemacht. Mit der Ausstellung des Reisepasses durch ihren Herkunftsstaat und die freiwillige Rückkehr dorthin gemeinsam mit ihren Angehörigen hat die Beschwerdeführerin sich offensichtlich wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt und benötigten diese offensichtlich nicht mehr den Schutz Österreichs. Dies ergibt sich schlüssig aus den Umständen der bestätigten Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen und dem Umstand der Ausstellung eines russischen Reisepasses durch die heimatlichen Behörden. Von einer asylrelevanten Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. mit Art. 1 Abschnitt C GFK ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl wird an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Artikel eins, Abschnitt C GFK ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl wird an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.1. Gemäß § 73 Abs 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids:

§ 7 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Mangels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist im Falle der Beschwerdeführerin eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten, gestützt auf einen der in Art. 1 Abschnitt C GFK genannten Endigungsgründe (Z 2), ohne zeitliche Grenzen zulässig.Mangels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist im Falle der Beschwerdeführerin eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten, gestützt auf einen der in Artikel eins, Abschnitt C GFK genannten Endigungsgründe (Ziffer 2,), ohne zeitliche Grenzen zulässig.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Art. 1 Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:

In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, aus:In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, aus:

Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in § 7 AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 118, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle (vgl. zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).Der Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in Paragraph 7, AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 118,, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle vergleiche zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.

Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet vergleiche zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.

Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:

Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).

Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).

Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.

Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt.Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK erfüllt.

Wie beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ergibt sich aus der von der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen gewählten offiziellen Form der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat, der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, die auf eine Reintegration im Herkunftsstaat gerichtet ist sowie der Ausstellung eines russischen Reisepasses, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen beabsichtigen, sich wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich damit auch wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates zu stellen.

In der Beschwerde wird verkannt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin ein russischer Reisepass ausgestellt worden ist, in dem auch die Beschwerdeführerin eingetragen ist, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - wie dargelegt - der Endigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK und nicht der Tatbestand des unter Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK angeführten Endigungsgrundes zu prüfen war (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547).In der Beschwerde wird verkannt, dass der Mutter der Beschwerdeführerin ein russischer Reisepass ausgestellt worden ist, in dem auch die Beschwerdeführerin eingetragen ist, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - wie dargelegt - der Endigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK und nicht der Tatbestand des unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK angeführten Endigungsgrundes zu prüfen war vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547).

Wiederum lediglich am Rande verweist der erkennende Senat auf die Beweiswürdigung, wonach sich seit der Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführerin und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Dezember 2005 die allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien erheblich geändert haben. Insbesondere die Sicherheitslage hat sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Zumal die Mutter der Beschwerdeführerin eine staatliche Verfolgung nicht geltend gemacht hat, sich nunmehr einen russischen Reisepass durch die heimatlichen Behörden ausstellen hat lassen und mit ihren beidem minderjährigen Töchtern - also auch mit der Beschwerdeführerin - freiwillig in der dargelegten Form in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, befürchtet die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ursprünglich vorgebrachten Ausreisegründe (die Ermordung des Vaters und die einmalige Vergewaltigung der Mutter im Jahr 2003, wobei die Hintergründe und die Täter sowohl des Mordes als auch der Vergewaltigung unbekannt geblieben sind) zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Verfolgung mehr und gilt dies auch für die minderjährige Beschwerdeführerin, für die die Mutter keine eigenen Ausreisegründe geltend gemacht hat.

Das Bundesasylamt hat es in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides unterlassen - wie in § 7 Abs. 4 AsylG 2005 gefordert - die ausgesprochene Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Abs. 1 Z 2 leg cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weshalb im Hinblick auf § 66/4 Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu ergänzen war.Das Bundesasylamt hat es in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides unterlassen - wie in Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 gefordert - die ausgesprochene Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Absatz eins, Ziffer 2, leg cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, weshalb im Hinblick auf Paragraph 66 /, 4, Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu ergänzen war.

II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Unter Spruchpunkt I und beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hat, da sich ihre Mutter - wie bereits wiederholt ausgeführt - einerseits einen russischen Reisepass durch die heimatlichen Behörden ausstellen hat lassen, in dem auch die Beschwerdeführerin eingetragen ist und sie zudem mit ihren Angehörigen freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Dementsprechend ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aktuell keine Verfolgung im Herkunftsstaat droht.Unter Spruchpunkt römisch eins und beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin sich wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt hat, da sich ihre Mutter - wie bereits wiederholt ausgeführt - einerseits einen russischen Reisepass durch die heimatlichen Behörden ausstellen hat lassen, in dem auch die Beschwerdeführerin eingetragen ist und sie zudem mit ihren Angehörigen freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Dementsprechend ist offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aktuell keine Verfolgung im Herkunftsstaat droht.

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Tschetschenien besteht im Übrigen kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Tschetscheniens bzw. der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Tschetschenien besteht im Übrigen kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Tschetscheniens bzw. der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Es kann für Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen sind tatsächlich in die Russische Föderation zurückgekehrt. Evidenter maßen liegen demnach keine außergewöhnlichen bzw. exzeptionellen Umstände vor, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen. Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und Art. 15 lit. c StatusRL werden im Falle der Beschwerdeführerin nicht tangiert.Die minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen sind tatsächlich in die Russische Föderation zurückgekehrt. Evidenter maßen liegen demnach keine außergewöhnlichen bzw. exzeptionellen Umstände vor, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen. Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und Artikel 15, Litera c, StatusRL werden im Falle der Beschwerdeführerin nicht tangiert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes war demgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes war demgemäß abzuweisen.

II.4. Hinsichtlich der für die minderjährige Beschwerdeführerin durch das zuständige Bezirksgericht gemäß § 276 ABGB bestellten Abwesenheitskuratorin für das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass folgende Vorschriften zu beachten waren:römisch zwei.4. Hinsichtlich der für die minderjährige Beschwerdeführerin durch das zuständige Bezirksgericht gemäß Paragraph 276, ABGB bestellten Abwesenheitskuratorin für das gegenständliche Asylaberkennungsverfahren ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass folgende Vorschriften zu beachten waren:

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.

Die Bestellung eines Prozesskurators erfolgt sohin - anders als nach § 116 ZPO - nicht durch die Behörde selbst, welche nur ein "qualifiziertes Antragsrecht" hat, sondern durch das Gericht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 2 zu § 11 AVG).Die Bestellung eines Prozesskurators erfolgt sohin - anders als nach Paragraph 116, ZPO - nicht durch die Behörde selbst, welche nur ein "qualifiziertes Antragsrecht" hat, sondern durch das Gericht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 2 zu Paragraph 11, AVG).

Ist der Aufenthalt eines Beteiligten, gegen den die Amtshandlung gerichtet ist, unbekannt, so kann die Behörde gemäß § 11 zweiter Fall AVG die Bestellung eines Kurators veranlassen. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O, Rz 5 zu § 11 AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).Ist der Aufenthalt eines Beteiligten, gegen den die Amtshandlung gerichtet ist, unbekannt, so kann die Behörde gemäß Paragraph 11, zweiter Fall AVG die Bestellung eines Kurators veranlassen. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person dann, wenn der Aufenthalt auch jenen Personen nicht bekannt ist, bei denen eine Kenntnis darüber vorausgesetzt werden kann (nahe Angehörige, Dienstgeber oder andere Personen, die in engem persönlichem oder geschäftlichen Kontakt mit der Person stehen). Die Behörde hat also zunächst alle zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthalts zu setzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, a.a.O, Rz 5 zu Paragraph 11, AVG mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist mit ihren Angehörigen am 09.03.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.03.2011 von ihrem Hauptwohnsitz in Österreich mit dem Vermerk abgemeldet, dass sie in die Russische Föderation verzogen ist. Aufgrund der schriftlichen Anregung der belangten Behörde vom 15.03.2011 wurde zur Durchführung des gegenständlichen Asylaberkennungsverfahrens mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom XXXX eine Abwesenheitskuratorin bestellt. Diese Bestellung wurde damit begründet, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unbekannt sei. Auch die Abwesenheitskuratorin konnte in der Beschwerde bezüglich des Verbleibs der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen keine Angaben tätigen.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist mit ihren Angehörigen am 09.03.2011 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.03.2011 von ihrem Hauptwohnsitz in Österreich mit dem Vermerk abgemeldet, dass sie in die Russische Föderation verzogen ist. Aufgrund der schriftlichen Anregung der belangten Behörde vom 15.03.2011 wurde zur Durchführung des gegenständlichen Asylaberkennungsverfahrens mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom römisch 40 eine Abwesenheitskuratorin bestellt. Diese Bestellung wurde damit begründet, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unbekannt sei. Auch die Abwesenheitskuratorin konnte in der Beschwerde bezüglich des Verbleibs der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen keine Angaben tätigen.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Erstbehörde alle erforderlichen und zumutbaren Ermittlungsschritte zur Erforschung des Aufenthaltes der minderjährigen Beschwerdeführerin unternommen hat und die Bestellung eines Abwesenheitskurators daher im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgte.

In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Behörde zwar den Kurator nicht selbst bestellt (sondern eben das Gericht), ihr aber ein "qualifiziertes Antragsrecht" zukommt, das nicht nur für eine Bestellung eines Kurators, sondern auch für dessen Enthebung zum Tragen kommt.

Dabei ist auch der Zweck der Bestimmungen zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines Kurators für nicht handlungsfähige oder abwesende Personen regeln; diese dienen nämlich dem Schutz der betroffenen Personen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl. 4 Ob 2351/96f u.a.) auch die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; dies auch dann, wenn der Kurator zu Unrecht bestellt worden ist.Dabei ist auch der Zweck der Bestimmungen zu berücksichtigen, welche die Bestellung eines Kurators für nicht handlungsfähige oder abwesende Personen regeln; diese dienen nämlich dem Schutz der betroffenen Personen. Um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, besteht nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche 4 Ob 2351/96f u.a.) auch die Befugnis des Abwesenheitskurators, für den von ihm zu Vertretenden einzuschreiten, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist; dies auch dann, wenn der Kurator zu Unrecht bestellt worden ist.

Legt man dies auf den vorliegenden Fall um, so ist ersichtlich, dass die Abwesenheitskuratorin zu Recht bestellt wurde und die an sie vorgenommene Zustellung des angefochtenen Bescheides wirksam war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG iVm. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Abwesenheitskurator, Asylaberkennung, Asylendigungsgründe, GFK, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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