TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/4 S2 419974-1/2011

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Veröffentlicht am 04.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S2 419.974-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zahl 11 04.025 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zahl 11 04.025 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin (BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.04.2011 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin (BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.04.2011 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint ein EURODAC-Treffer für Polen auf (21.04.2011, Lublin, AS 7).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am

27.04.2011 gab die Beschwerdeführerin zur Reiseroute an, dass sie vermutlich am 17.04.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter mit einem Autobus von XXXX nach Grosny und dann mit einem Zug weiter nach Moskau gefahren sei. Anschließend seien sie nach Brest und von dort mit einem Schnellzug nach Polen gereist. In Polen hätten sie um Asyl angesucht. Ungefähr am 19. oder 20.04.2011 seien sie nach Terespol gekommen und am 26.04.2011 von dort mit einem Autobus ausgereist. Der Autobusfahrer habe sie irgendwo aussteigen lassen und dann seien sie zwei Stunden zu Fuß nach Traiskirchen gegangen. Außerdem gab sie an, dass ihre Angaben auch für ihre Tochter gelten würden. Ihre Tochter habe einen Gehörfehler und es sei ihr nicht möglich, einer Befragung zu folgen. Sie habe sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden und ihre Fluchtgründe würden ebenso für ihre Tochter gelten. In Österreich lebe ihr Sohn XXXX. Auf die Frage, warum sie ihr Land verlassen habe, gab sie an, dass ständig maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen seien, die sie beschimpft und bedroht hätten. Diese würden nach ihrem Sohn suchen und hätten sie gefragt, wo die Nachbarn seien. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihren Sohn XXXX zu suchen. Sie habe gehört, dass er hier lebe und sie wolle mit ihm zusammen leben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen, sondern ihren Sohn in Österreich finden wolle. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass die maskierten Männer wieder kommen und sie beschimpfen würden (AS 15ff).27.04.2011 gab die Beschwerdeführerin zur Reiseroute an, dass sie vermutlich am 17.04.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter mit einem Autobus von römisch 40 nach Grosny und dann mit einem Zug weiter nach Moskau gefahren sei. Anschließend seien sie nach Brest und von dort mit einem Schnellzug nach Polen gereist. In Polen hätten sie um Asyl angesucht. Ungefähr am 19. oder 20.04.2011 seien sie nach Terespol gekommen und am 26.04.2011 von dort mit einem Autobus ausgereist. Der Autobusfahrer habe sie irgendwo aussteigen lassen und dann seien sie zwei Stunden zu Fuß nach Traiskirchen gegangen. Außerdem gab sie an, dass ihre Angaben auch für ihre Tochter gelten würden. Ihre Tochter habe einen Gehörfehler und es sei ihr nicht möglich, einer Befragung zu folgen. Sie habe sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden und ihre Fluchtgründe würden ebenso für ihre Tochter gelten. In Österreich lebe ihr Sohn römisch 40 . Auf die Frage, warum sie ihr Land verlassen habe, gab sie an, dass ständig maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen seien, die sie beschimpft und bedroht hätten. Diese würden nach ihrem Sohn suchen und hätten sie gefragt, wo die Nachbarn seien. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihren Sohn römisch 40 zu suchen. Sie habe gehört, dass er hier lebe und sie wolle mit ihm zusammen leben. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen, sondern ihren Sohn in Österreich finden wolle. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, dass die maskierten Männer wieder kommen und sie beschimpfen würden (AS 15ff).

Die Beschwerdeführerin legte einen russischen Inlandreisepass vor (AS 29ff).

Das Bundesasylamt richtete am 03.05.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 41ff).Das Bundesasylamt richtete am 03.05.2011 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 41ff).

Am 06.05.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 03.05.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53ff).Am 06.05.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 03.05.2011 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53ff).

Mit Schreiben vom 17.05.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 69).Mit Schreiben vom 17.05.2011, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 69).

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.06.2011 einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 26.05.2011 und Befunde ein. Laut Arztbrief war die Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Appetitlosigkeit und Schluckbeschwerden von 08.05.2011 bis 27.05.2011 stationär aufhältig. Am 09.05.2011 wurde eine Gastroskopie und am 20.05.2011 eine Oesophagusbougierung durchgeführt. Diagnostiziert wurden eine Achalasie 3. Grades, eine Helicobacter positive Gastritis und eine Verkalkung des oberen Mediastinums. Am 27.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen. Als medikamentöse Therapie wurden Pantoloc 40mg, Klacid 500 mg, Ospamox 1000 mg und Sucralan vorgeschlagen. Weiters wurde eine Verordnung von Fresubin 2.0 durch den Hausarzt erbeten und im Falle erneuter Schluckprobleme sollte eine Wiedervorstellung zur neuerlichen Dilatationsbehandlung nach Zuweisung durch den Hausarzt erfolgen (AS 73ff).Die Beschwerdeführerin brachte am 08.06.2011 einen Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 26.05.2011 und Befunde ein. Laut Arztbrief war die Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Appetitlosigkeit und Schluckbeschwerden von 08.05.2011 bis 27.05.2011 stationär aufhältig. Am 09.05.2011 wurde eine Gastroskopie und am 20.05.2011 eine Oesophagusbougierung durchgeführt. Diagnostiziert wurden eine Achalasie 3. Grades, eine Helicobacter positive Gastritis und eine Verkalkung des oberen Mediastinums. Am 27.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen. Als medikamentöse Therapie wurden Pantoloc 40mg, Klacid 500 mg, Ospamox 1000 mg und Sucralan vorgeschlagen. Weiters wurde eine Verordnung von Fresubin 2.0 durch den Hausarzt erbeten und im Falle erneuter Schluckprobleme sollte eine Wiedervorstellung zur neuerlichen Dilatationsbehandlung nach Zuweisung durch den Hausarzt erfolgen (AS 73ff).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie Tschetschenisch und Russisch spreche. Sie sei körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Weitere Beweismittel wolle sie nicht vorlegen, sie habe nämlich alle medizinischen Befunde am Tag zuvor eingebracht. In Österreich würden ihr Sohn namens XXXX und ihre Schwester namens XXXX leben. Ihr Sohn sei seit fünf und ihre Schwester seit acht Jahren in Österreich. Vor drei oder vier Tagen sei sie von ihrem Sohn besucht worden. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie ihren Sohn fünf Jahre lang nicht gesehen und sie habe auch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Ihre Schwester habe sie vor vier oder fünf Tagen das letzte Mal gesehen. Diese habe die Beschwerdeführerin im Lager besucht und sie hätten sich schon mehrfach gesehen. Vor der Einreise in Österreich habe sie ihre Schwester acht Jahre lang nicht gesehen. Davor hätten sie zusammen gewohnt. Seitdem ihre Schwester nach Österreich gezogen sei, hätten sie keinen Kontakt zueinander gehabt. Zu ihrem Sohn bestehe eine derartige Bindung, dass sie ohne ihn nicht mehr leben könne. Er sei der einzige Sohn der Beschwerdeführerin und sie seien schon fünf Jahre getrennt gewesen. Nun wolle sie mit ihm zusammen sein. Eine derartige Bindung bestehe auch zu ihrer Schwester. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin kein Haus mehr und sie wolle hier bei ihren Verwandten leben. Auf die Frage, seit wann ihre Tochter gehörbehindert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im zweiten Krieg bombardiert worden seien. An das genaue Jahr könne sie sich nicht erinnern. Ihre Tochter sei 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Man müsse sehr laut mit ihrer Tochter sprechen, aber nicht schreien. Am rechten Ohr sei sie ganz taub und am linken müsse man ganz nah und laut sprechen, damit sie etwas verstehe. Die Gebärdensprache könne ihre Tochter nicht, sie spreche nur Tschetschenisch und könne weder schreiben noch lesen. Die Ärzte in Tschetschenien hätten gesagt, dass ihre Tochter nervlichen Stress habe und diese hätten ihr auch ein Hörgerät verschreiben wollen, aber ihre Tochter habe sich geweigert, dieses zu tragen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen zurück gehe, da fahre sie lieber nach Hause. In Polen habe sie niemanden und sie wolle hier bei ihren Verwandten wohnen. In Polen könne sie niemand pflegen. Vor der Ausreise habe sie mit ihrem Sohn zusammen gewohnt. Sie habe mit ihrem Sohn keinen Kontakt nach seiner Ausreise gehalten, weil sie gedacht habe, dass dieser in Polen lebe und dann habe sie ihn hier gefunden (AS 133ff).Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2011 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie Tschetschenisch und Russisch spreche. Sie sei körperlich und geistig in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Weitere Beweismittel wolle sie nicht vorlegen, sie habe nämlich alle medizinischen Befunde am Tag zuvor eingebracht. In Österreich würden ihr Sohn namens römisch 40 und ihre Schwester namens römisch 40 leben. Ihr Sohn sei seit fünf und ihre Schwester seit acht Jahren in Österreich. Vor drei oder vier Tagen sei sie von ihrem Sohn besucht worden. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie ihren Sohn fünf Jahre lang nicht gesehen und sie habe auch keinen Kontakt zu ihm gehabt. Ihre Schwester habe sie vor vier oder fünf Tagen das letzte Mal gesehen. Diese habe die Beschwerdeführerin im Lager besucht und sie hätten sich schon mehrfach gesehen. Vor der Einreise in Österreich habe sie ihre Schwester acht Jahre lang nicht gesehen. Davor hätten sie zusammen gewohnt. Seitdem ihre Schwester nach Österreich gezogen sei, hätten sie keinen Kontakt zueinander gehabt. Zu ihrem Sohn bestehe eine derartige Bindung, dass sie ohne ihn nicht mehr leben könne. Er sei der einzige Sohn der Beschwerdeführerin und sie seien schon fünf Jahre getrennt gewesen. Nun wolle sie mit ihm zusammen sein. Eine derartige Bindung bestehe auch zu ihrer Schwester. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin kein Haus mehr und sie wolle hier bei ihren Verwandten leben. Auf die Frage, seit wann ihre Tochter gehörbehindert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im zweiten Krieg bombardiert worden seien. An das genaue Jahr könne sie sich nicht erinnern. Ihre Tochter sei 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Man müsse sehr laut mit ihrer Tochter sprechen, aber nicht schreien. Am rechten Ohr sei sie ganz taub und am linken müsse man ganz nah und laut sprechen, damit sie etwas verstehe. Die Gebärdensprache könne ihre Tochter nicht, sie spreche nur Tschetschenisch und könne weder schreiben noch lesen. Die Ärzte in Tschetschenien hätten gesagt, dass ihre Tochter nervlichen Stress habe und diese hätten ihr auch ein Hörgerät verschreiben wollen, aber ihre Tochter habe sich geweigert, dieses zu tragen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Polen zurück gehe, da fahre sie lieber nach Hause. In Polen habe sie niemanden und sie wolle hier bei ihren Verwandten wohnen. In Polen könne sie niemand pflegen. Vor der Ausreise habe sie mit ihrem Sohn zusammen gewohnt. Sie habe mit ihrem Sohn keinen Kontakt nach seiner Ausreise gehalten, weil sie gedacht habe, dass dieser in Polen lebe und dann habe sie ihn hier gefunden (AS 133ff).

Laut Aktenvermerk vom 15.06.2011 wurde mit dem Krankenhaus XXXX telefonisch Rücksprache gehalten und gefragt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leide und ob es sich dabei um lebensbedrohliche bzw. akut behandlungsbedürftige Leiden handle. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin unterernährt und aufgrund von Schluckbeschwerden vorstellig geworden sei. Am Beginn habe der Verdacht auf einen Tumor bestanden, welcher sich jedoch nicht erhärtete. Vielmehr handle es sich um Achalasie, welche zu einem Verschluss der Speiseröhre führe und mit Schluckbeschwerden einhergehe, was den unterernährten physischen Status der Beschwerdeführerin erkläre. Die Erkrankung sei EU-weit behandelbar und werde auch zeitlebens behandlungsbedürftig bleiben. Akute Lebensbedrohlichkeit (durch Unterernährung) bestehe nach der nunmehr erfolgten Behandlung keine mehr und es seien auch keine weiteren Behandlungen geplant. Bei den restlichen Diagnosen handle es sich um altersbedingte normale Beschwerden. Am 27.05.2011 sei die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden (AS 145).Laut Aktenvermerk vom 15.06.2011 wurde mit dem Krankenhaus römisch 40 telefonisch Rücksprache gehalten und gefragt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leide und ob es sich dabei um lebensbedrohliche bzw. akut behandlungsbedürftige Leiden handle. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin unterernährt und aufgrund von Schluckbeschwerden vorstellig geworden sei. Am Beginn habe der Verdacht auf einen Tumor bestanden, welcher sich jedoch nicht erhärtete. Vielmehr handle es sich um Achalasie, welche zu einem Verschluss der Speiseröhre führe und mit Schluckbeschwerden einhergehe, was den unterernährten physischen Status der Beschwerdeführerin erkläre. Die Erkrankung sei EU-weit behandelbar und werde auch zeitlebens behandlungsbedürftig bleiben. Akute Lebensbedrohlichkeit (durch Unterernährung) bestehe nach der nunmehr erfolgten Behandlung keine mehr und es seien auch keine weiteren Behandlungen geplant. Bei den restlichen Diagnosen handle es sich um altersbedingte normale Beschwerden. Am 27.05.2011 sei die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen worden (AS 145).

Laut Aktenvermerk vom 16.06.2011 konnten der Sohn und die Schwester im AIS gefunden werden (AS 148).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe und eine Verletzung des Art. 3 EMRK in ihrem konkreten Einzelfall auszuschließen sei. Im Verfahren seien keine Bindungen zu den in Österreich lebenden Verwandten hervor gekommen, welche als besonders berücksichtigungswürdig zu bezeichnen wären, denn es sei kein wie auch immer geartetes Pflege,- Obsorge- oder Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen, weswegen von keiner Verletzung der in Art. 8 EMRK gesicherten Rechte auszugehen sei.Begründend wurde hervorgehoben, dass vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kein Hindernis für eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach Polen bestehe und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK in ihrem konkreten Einzelfall auszuschließen sei. Im Verfahren seien keine Bindungen zu den in Österreich lebenden Verwandten hervor gekommen, welche als besonders berücksichtigungswürdig zu bezeichnen wären, denn es sei kein wie auch immer geartetes Pflege,- Obsorge- oder Abhängigkeitsverhältnis hervorgekommen, weswegen von keiner Verletzung der in Artikel 8, EMRK gesicherten Rechte auszugehen sei.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern und zur medizinischen Versorgung. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Polen den Grundsätzen des Unionssrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Polen etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Es sei der Tatsache, dass sie aufgrund ihres hohen Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes pflegebedürftig sei, keine Begutachtung geschenkt worden. Sie bedarf der Pflege durch ihren Sohn XXXX, der seit fünf Jahren in Österreich lebe und anerkannter Flüchtling sei. Auch ihre Schwester XXXX lebe seit acht Jahren in Österreich, zu welcher sie sehr innigen Kontakt pflege. Dies sei auch der Grund, warum sie und ihre Tochter XXXX nicht in Polen um Asyl ansuchen wollten, sondern in Österreich, wo sie von ihrem Sohn unterstützt werden würden. In Polen würden sie niemanden kennen. Angeführt wurde ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker von März 2011, welcher zeigen solle, dass es Flüchtlingen in Polen nicht gut gehe. Außerdem gab sie an, dass sie und ihre Tochter von ihrem Sohn XXXX finanziell abhängig seien. Ihre Tochter sei nahezu gehörlos und nicht in der Lage, sie finanziell zu erhalten (AS 221 ff).3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Es sei der Tatsache, dass sie aufgrund ihres hohen Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes pflegebedürftig sei, keine Begutachtung geschenkt worden. Sie bedarf der Pflege durch ihren Sohn römisch 40 , der seit fünf Jahren in Österreich lebe und anerkannter Flüchtling sei. Auch ihre Schwester römisch 40 lebe seit acht Jahren in Österreich, zu welcher sie sehr innigen Kontakt pflege. Dies sei auch der Grund, warum sie und ihre Tochter römisch 40 nicht in Polen um Asyl ansuchen wollten, sondern in Österreich, wo sie von ihrem Sohn unterstützt werden würden. In Polen würden sie niemanden kennen. Angeführt wurde ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker von März 2011, welcher zeigen solle, dass es Flüchtlingen in Polen nicht gut gehe. Außerdem gab sie an, dass sie und ihre Tochter von ihrem Sohn römisch 40 finanziell abhängig seien. Ihre Tochter sei nahezu gehörlos und nicht in der Lage, sie finanziell zu erhalten (AS 221 ff).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin reiste von XXXX, Grosny, Moskau und Brest nach Polen und stellte am 21.04.2011 in Lublin erstmals einen Asylantrag, der in der Zwischenzeit abgelehnt wurde. Sodann reiste sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 26.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Die Beschwerdeführerin reiste von römisch 40 , Grosny, Moskau und Brest nach Polen und stellte am 21.04.2011 in Lublin erstmals einen Asylantrag, der in der Zwischenzeit abgelehnt wurde. Sodann reiste sie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 26.04.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer aktuellen Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin hat neben ihrer mitgereisten Tochter, einen (volljährigen) Sohn und eine Schwester in Österreich. Zu diesen ist weder eine enge persönliche Bindung zu erkennen noch lebt die Beschwerdeführerin mit ihnen im gemeinsamen Haushalt oder besteht ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.

Die Beschwerdeführerin leidet an Achalasie 3. Grades, einer Helicobacter positiven Gastritis und einer Verkalkung des oberen Mediastinums. Diese Erkrankungen sind in Polen behandelbar.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin, zu ihrer Asylantragstellung in Polen und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Arztbrief, den ärztlichen Befunden und dem Aktenvermerk vom 15.06.2011.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde, sowie sich weiter nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen hat, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. e (iVm Art. 13) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Die Zuständigkeit Polens ist daher gegeben.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde, sowie sich weiter nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen hat, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach den Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 13,) für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt. Die Zuständigkeit Polens ist daher gegeben.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

aa) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK im Beschwerdefall:aa) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK im Beschwerdefall:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Zum Gesundheitszustand: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Zum Gesundheitszustand: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sie an Achalasie 3. Grades, einer Helicobacter positiven Gastritis und einer Verkalkung des oberen Mediastinums leidet. Weiters hat die Rücksprache mit dem Landesklinikum XXXX ergeben, dass Achalasie zu einem Verschluss der Speiseröhre führt und mit Schluckbeschwerden einhergeht, was den unterernährten physischen Status der Beschwerdeführerin erklärt. Die Erkrankung ist allerdings EU-weit behandelbar und wird auch zeitlebens behandlungsbedürftig bleiben. Akute Lebensbedrohlichkeit (durch Unterernährung) besteht nach der nunmehr erfolgten Behandlung keine mehr und es sind auch keine weiteren Behandlungen geplant. Bei den restlichen Diagnosen handelt es sich um altersbedingte normale Beschwerden. Am 27.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen.Zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin ist anzuführen, dass sie an Achalasie 3. Grades, einer Helicobacter positiven Gastritis und einer Verkalkung des oberen Mediastinums leidet. Weiters hat die Rücksprache mit dem Landesklinikum römisch 40 ergeben, dass Achalasie zu einem Verschluss der Speiseröhre führt und mit Schluckbeschwerden einhergeht, was den unterernährten physischen Status der Beschwerdeführerin erklärt. Die Erkrankung ist allerdings EU-weit behandelbar und wird auch zeitlebens behandlungsbedürftig bleiben. Akute Lebensbedrohlichkeit (durch Unterernährung) besteht nach der nunmehr erfolgten Behandlung keine mehr und es sind auch keine weiteren Behandlungen geplant. Bei den restlichen Diagnosen handelt es sich um altersbedingte normale Beschwerden. Am 27.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin in gebessertem Allgemeinzustand entlassen.

Aus diesen Gründen allenfalls notwendige medizinische Behandlungen können laut den Länderberichten jedenfalls in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind nämlich alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar und der medizinische Standard entspricht europäischen Standards. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008).

Die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin weisen zudem auch insgesamt gesehen keine solche Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, insbesondere besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass diese Erkrankungen akut lebensbedrohlich wären.Die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin weisen zudem auch insgesamt gesehen keine solche Schwere auf, die nach oa Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, insbesondere besteht auch kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass diese Erkrankungen akut lebensbedrohlich wären.

Dass eine allfällige - wie ausgeführt grundsätzlich verfügbare - Behandlung in Polen gemessen an Österreich möglicherweise nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sein könnte, wäre - wie dargelegt - nicht relevant.

Bei der Durchführung der Überstellung hat die Fremdenpolizeibehörde im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand des zu Überstellenden Rechnung zu tragen und es ist mit größtmöglicher Schonung der betroffenen Person vorzugehen. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der (allenfalls) verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert.

Gefährdung durch Dritte in Polen: Konkrete tatsächlich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete körperliche Übergriffe durch russische Staatsangehörige (oder andere Dritte) wurden nicht festgestellt und wurden von ihr auch nicht explizit behauptet. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt. Die Beschwerdeführerin kann gegen eine allfällige tatsächliche Bedrohung ihrer Person den wirksamen Schutz der polnischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen, allerdings ist kein Staat in der Lage, Privatpersonen vor jeglichen Angriffen durch Dritte zu schützen. Aus diesem Grund kann aber die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Polens nicht an sich in Zweifel gezogen werden. Jedenfalls gibt es keinen ausreichend konkreten Hinweis auf eine reale Gefahr für die Sicherheit tschetschenischer Asylwerber in Polen. Auch sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 22.04.2010, S13 412.045-1/2010/2E; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009).

Der in der Beschwerde angeführte Bericht zur Situation in Polen kann eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darstellen. Vielmehr werden darin allgemeine Befürchtungen und Vermutungen wiedergegeben, die jedoch insgesamt nicht geeignet sind, eine substanziierte und vor allem konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Polen aufzuzeigen. Die Schutzfähigkeit Polens ist - wie oben bereits näher ausgeführt - jedenfalls gegeben und es stünde der Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohung jederzeit die Möglichkeit offen, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden in Polen zu wenden.

bb) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

In Österreich leben außer der mitgereisten Tochter, die jedoch im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, keine Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Dem Bundesasylamt ist somit zunächst Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Nach ihren eigenen Angaben leben der erwachsene Sohn und eine Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Im vorliegenden Fall liegt jedoch - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu dem in Österreich lebenden Sohn und der Schwester - aus folgendem Grund kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH nämlich nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde dargetan, die Betroffenen leben auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Auch im Heimatland war das Zusammenleben mit ihrem Sohn jedenfalls für mehrere Jahre unterbrochen, zumal dieser schon seit fünf Jahren nicht mehr in ihrer Heimat lebt und sie sich auch diese fünf Jahre nicht gesehen haben. Dass die Beschwerdeführerin angibt, sie könne ohne ihren Sohn und ihre Schwester nicht leben, begründet kein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 8 EMRK. Auch ein allfälliges Pflegeverhältnis konnte aktuell nicht festgestellt werden. Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben zurzeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht besteht. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben außer der mitgereisten Tochter, die jedoch im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen ist, keine Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin. Dem Bundesasylamt ist somit zunächst Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Nach ihren eigenen Angaben leben der erwachsene Sohn und eine Schwester der Beschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Im vorliegenden Fall liegt jedoch - mangels ausreichender Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu dem in Österreich lebenden Sohn und der Schwester - aus folgendem Grund kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor: Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH nämlich nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723). Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Umstände zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde dargetan, die Betroffenen leben auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Auch im Heimatland war das Zusammenleben mit ihrem Sohn jedenfalls für mehrere Jahre unterbrochen, zumal dieser schon seit fünf Jahren nicht mehr in ihrer Heimat lebt und sie sich auch diese fünf Jahre nicht gesehen haben. Dass die Beschwerdeführerin angibt, sie könne ohne ihren Sohn und ihre Schwester nicht leben, begründet kein Abhängigkeitsverhältnis nach Artikel 8, EMRK. Auch ein allfälliges Pflegeverhältnis konnte aktuell nicht festgestellt werden. Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben zurzeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht besteht. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.

Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen kein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen kein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

§ 10 Abs. 7 und Abs. 8 lauten wie folgt:Paragraph 10, Absatz 7 und Absatz 8, lauten wie folgt:

"7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen."7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)bb)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG zu sehen.Zu diesem Spruchpunkt sind im Beschwerdefall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist, noch die Beschwerdeführerin in Österreich über Personen verfügt, zu denen er einen engen Familienbezug hätte. Zum Nichtvorliegen eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK wird auf die obigen Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht verwiesen [Punkt 3.2.b)bb)]. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG zu sehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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