Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 418.473-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, GZ 11 02.030-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, GZ 11 02.030-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.02.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an: Er habe zwölf Jahre die Grundschule in XXXX besucht und dann als Verkäufer im elterlichen Supermarkt gearbeitet. Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden sich noch im Heimatland befinden. Er habe eine Verlobte, die französische Staatsangehörige sei. Diese lebe jedoch in Paris. Befragt zu seiner Reiseroute, führte er aus, dass er am 29.08.2010 seinen Heimatort XXXX verlassen habe und mit einem PKW über Soussa nach Tunis gefahren sei. Dort sei er mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen und von einem Schlepper nach Griechenland gebracht worden. In Griechenland habe er jedoch keinen Asylantrag gestellt. Danach sei er mit einem Sattelschlepper nach Mailand gefahren, wo er sich bis 27.02.2011 bei einem Landsmann aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Zug weiter nach Österreich gefahren. Die Reise habe ihn insgesamt 2.800 EUR gekostet. Er habe sein Land verlassen, damit er eine Zukunft habe. In seiner Heimat gebe es keine Arbeit. Er wolle hier bleiben und nicht mehr zurückkehren. Er wolle seine Verlobte, die er im Heimatland kennengelernt habe und die nun in Frankreich wohne, heiraten. Im Fall einer Rückkehr hätte er nichts zu befürchten. Er habe nur Sorge, dass er in seiner Heimat keine Arbeit finde und sich keine Zukunft aufbauen könne. Er habe auch mit den heimatlichen Behörden keine Probleme.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an: Er habe zwölf Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht und dann als Verkäufer im elterlichen Supermarkt gearbeitet. Seine Eltern und seine fünf Geschwister würden sich noch im Heimatland befinden. Er habe eine Verlobte, die französische Staatsangehörige sei. Diese lebe jedoch in Paris. Befragt zu seiner Reiseroute, führte er aus, dass er am 29.08.2010 seinen Heimatort römisch 40 verlassen habe und mit einem PKW über Soussa nach Tunis gefahren sei. Dort sei er mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen und von einem Schlepper nach Griechenland gebracht worden. In Griechenland habe er jedoch keinen Asylantrag gestellt. Danach sei er mit einem Sattelschlepper nach Mailand gefahren, wo er sich bis 27.02.2011 bei einem Landsmann aufgehalten habe. Dann sei er mit dem Zug weiter nach Österreich gefahren. Die Reise habe ihn insgesamt 2.800 EUR gekostet. Er habe sein Land verlassen, damit er eine Zukunft habe. In seiner Heimat gebe es keine Arbeit. Er wolle hier bleiben und nicht mehr zurückkehren. Er wolle seine Verlobte, die er im Heimatland kennengelernt habe und die nun in Frankreich wohne, heiraten. Im Fall einer Rückkehr hätte er nichts zu befürchten. Er habe nur Sorge, dass er in seiner Heimat keine Arbeit finde und sich keine Zukunft aufbauen könne. Er habe auch mit den heimatlichen Behörden keine Probleme.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und könne die Einvernahme durchführen. Er sei mit einem tunesischen Reisepass ausgereist, diesen habe ihm aber der Schlepper weggenommen. Der Beschwerdeführer heiße XXXX und sei am XXXX geboren. In der Heimat habe er bei seinen Eltern gewohnt und zwölf Jahre die Schule besucht, diese jedoch nicht beendet. Er habe danach bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der Beschwerdeführer wiederholte des Weiteren seine Angaben aus der Erstbefragung zu seinem Reiseweg. Das Ziel seiner Reise sei Frankreich gewesen, um dort zu arbeiten. Dort habe er eigentlich um Asyl ansuchen wollen. Des Weiteren habe sein Vater lange Zeit in Frankreich gelebt und die französische Staatsangehörigkeit bekommen. In Tunesien habe man ihm aber den französischen Reisepass abgenommen. Er wolle auch nach Frankreich, um einen französischen Reisepass für seinen Vater zu erhalten. Auf die Frage, warum sein Vater diesbezüglich nicht zur französischen Botschaft in Tunesien gehe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater dies nicht wolle. In Griechenland und in Italien habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. In Tunesien habe er neben seinen Eltern und fünf Geschwistern noch viele andere Verwandte. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern sei sehr gut. Zwei seiner Brüder würden als Friseure arbeiten. Ein Bruder sei in Haft. Er habe keine Frau oder Lebensgefährtin. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Sein Cousin lebe hier im Lager und ein Onkel lebe in Frankreich. Sonst habe er in Europa niemanden. Zusätzlich fügte er hinzu, dass sein Bruder und sein Vater bei der Alnahda-Partei gewesen seien. Noch einmal betonte der Beschwerdeführer, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er in Europa arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen wolle. In Tunesien sei das nicht möglich. Seine Familienangehörigen seien alle Angehörige der Alnahda-Partei, deshalb bekomme er keine Arbeit. Er habe keine Probleme in Tunesien. Nur sein Bruder und sein Vater seien Mitglied der Alnahda-Partei, weshalb der Beschwerdeführer keine Arbeit bekomme. Ergänzend führte der Beschwerdeführer an, dass er im Fall seiner Rückkehr für seinen verlorenen Reisepass Ersatz zahlen müsste oder eingesperrt werden würde. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der Alnahda-Partei gewesen, sein Vater sei jedoch Funktionär und seine zwei Brüder seien einfache Mitglieder dieser Partei. Bei seinem Vater im Geschäft habe der Beschwerdeführer zu wenig verdient, deshalb habe er nach Europa gewollt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten worden waren, gab er dazu an, dass Gaddafi die Tunesier beschossen habe, weil sie die Opposition in Libyen unterstützt hätten. Die meisten oppositionellen Gefangenen seien nach der Revolution freigelassen worden. Sonst habe er nichts mehr vorzubringen.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 03.03.2011 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und könne die Einvernahme durchführen. Er sei mit einem tunesischen Reisepass ausgereist, diesen habe ihm aber der Schlepper weggenommen. Der Beschwerdeführer heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. In der Heimat habe er bei seinen Eltern gewohnt und zwölf Jahre die Schule besucht, diese jedoch nicht beendet. Er habe danach bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Der Beschwerdeführer wiederholte des Weiteren seine Angaben aus der Erstbefragung zu seinem Reiseweg. Das Ziel seiner Reise sei Frankreich gewesen, um dort zu arbeiten. Dort habe er eigentlich um Asyl ansuchen wollen. Des Weiteren habe sein Vater lange Zeit in Frankreich gelebt und die französische Staatsangehörigkeit bekommen. In Tunesien habe man ihm aber den französischen Reisepass abgenommen. Er wolle auch nach Frankreich, um einen französischen Reisepass für seinen Vater zu erhalten. Auf die Frage, warum sein Vater diesbezüglich nicht zur französischen Botschaft in Tunesien gehe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater dies nicht wolle. In Griechenland und in Italien habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt. In Tunesien habe er neben seinen Eltern und fünf Geschwistern noch viele andere Verwandte. Das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern sei sehr gut. Zwei seiner Brüder würden als Friseure arbeiten. Ein Bruder sei in Haft. Er habe keine Frau oder Lebensgefährtin. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Sein Cousin lebe hier im Lager und ein Onkel lebe in Frankreich. Sonst habe er in Europa niemanden. Zusätzlich fügte er hinzu, dass sein Bruder und sein Vater bei der Alnahda-Partei gewesen seien. Noch einmal betonte der Beschwerdeführer, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er in Europa arbeiten und sich eine Zukunft aufbauen wolle. In Tunesien sei das nicht möglich. Seine Familienangehörigen seien alle Angehörige der Alnahda-Partei, deshalb bekomme er keine Arbeit. Er habe keine Probleme in Tunesien. Nur sein Bruder und sein Vater seien Mitglied der Alnahda-Partei, weshalb der Beschwerdeführer keine Arbeit bekomme. Ergänzend führte der Beschwerdeführer an, dass er im Fall seiner Rückkehr für seinen verlorenen Reisepass Ersatz zahlen müsste oder eingesperrt werden würde. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der Alnahda-Partei gewesen, sein Vater sei jedoch Funktionär und seine zwei Brüder seien einfache Mitglieder dieser Partei. Bei seinem Vater im Geschäft habe der Beschwerdeführer zu wenig verdient, deshalb habe er nach Europa gewollt. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten worden waren, gab er dazu an, dass Gaddafi die Tunesier beschossen habe, weil sie die Opposition in Libyen unterstützt hätten. Die meisten oppositionellen Gefangenen seien nach der Revolution freigelassen worden. Sonst habe er nichts mehr vorzubringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Mit dem Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen. Mit dem Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Tunesien keine seinen Vorstellungen entsprechende Bezahlung erhalten und wolle sich in Frankreich und nunmehr in Österreich eine neue Zukunft aufbauen, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer unterliege in Tunesien keiner Bedrohung und habe das Land ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts dienen solle, was einen klaren Missbrauch darstelle. Seine Behauptung, er würde aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Brüder bei der Alnahda-Partei (Ennahda-Partei) keine Arbeit bekommen, habe sich als geradezu absurd erwiesen, weil sein Vater selbst einen Lebensmittelsupermarkt führe und seine beiden Brüder als Friseure beschäftigt seien. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst kein Mitglied dieser Partei. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerten privaten Bindungen. Auch seine Angaben in der Erstbefragung, er habe eine Verlobte in Frankreich, stünden im Widerspruch zu seiner Aussage aus der letzten Einvernahme, wonach er keine Lebensgefährtin habe. Die aufschiebende Wirkung sei daher gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen, weil der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Tunesien keine seinen Vorstellungen entsprechende Bezahlung erhalten und wolle sich in Frankreich und nunmehr in Österreich eine neue Zukunft aufbauen, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer unterliege in Tunesien keiner Bedrohung und habe das Land ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechts dienen solle, was einen klaren Missbrauch darstelle. Seine Behauptung, er würde aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Brüder bei der Alnahda-Partei (Ennahda-Partei) keine Arbeit bekommen, habe sich als geradezu absurd erwiesen, weil sein Vater selbst einen Lebensmittelsupermarkt führe und seine beiden Brüder als Friseure beschäftigt seien. Zudem sei der Beschwerdeführer selbst kein Mitglied dieser Partei. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte oder schützenswerten privaten Bindungen. Auch seine Angaben in der Erstbefragung, er habe eine Verlobte in Frankreich, stünden im Widerspruch zu seiner Aussage aus der letzten Einvernahme, wonach er keine Lebensgefährtin habe. Die aufschiebende Wirkung sei daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen, weil der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Tunesien, insbesondere zur politischen Lage, zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden sowie zur Grundversorgung. Demnach ist in Tunesien insbesondere die wirtschaftliche und medizinische Grundversorgung gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung und Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinn seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides, sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK drohe. Des Weiteren beantragte er die Beigabe eines Rechtsberaters. Zudem ergebe sich für den Beschwerdeführer bereits deshalb eine Gefährdung, weil nahezu alle seine männlichen Verwandten der Ennahda-Partei angehören würden und zum momentanen Zeitpunkt nicht gesagt werden könne, wie sich die Haltung gegenüber dieser Partei in Tunesien entwickeln werde. Für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen ergebe sich daraus eine asylrelevante Gefährdungssituation.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung und Abänderung des bekämpften Bescheides im Sinn seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz, in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides, sowie jedenfalls die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK drohe. Des Weiteren beantragte er die Beigabe eines Rechtsberaters. Zudem ergebe sich für den Beschwerdeführer bereits deshalb eine Gefährdung, weil nahezu alle seine männlichen Verwandten der Ennahda-Partei angehören würden und zum momentanen Zeitpunkt nicht gesagt werden könne, wie sich die Haltung gegenüber dieser Partei in Tunesien entwickeln werde. Für den Beschwerdeführer als Familienangehörigen ergebe sich daraus eine asylrelevante Gefährdungssituation.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.03.2011 wurde im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater beigegeben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus der Stadt XXXX, wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. In Tunesien war er zuletzt bei seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger von Tunesien und stammt aus der Stadt römisch 40 , wo er zwölf Jahre lang die Schule besuchte. In Tunesien war er zuletzt bei seinem Vater in einem Lebensmittelgeschäft beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete wirtschaftliche Ausreisegründe und erst zuletzt eine Bedrohung seiner Person wegen der Mitgliedschaft seiner Verwandten bei der Ennahda-Partei.
Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführlich darlegte, blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch inhaltlich unplausibel und widersprüchlich. Im Rahmen seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er in seiner Heimat keine Zukunft habe, weil es in Tunesien keine Arbeit gebe. Er wolle in Österreich bleiben und nicht mehr zurückkehren. Erst bei seiner Einvernahme vom 03.03.2011 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass sein Vater und sein Bruder der Ennahda-Partei angehörten und er deshalb keine Arbeit gefunden habe. Diese Aussage erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet habe und auch seine beiden Brüder einer Beschäftigung als Friseur nachgehen würden, unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Mitglied dieser Partei ist. Somit ist es jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Arbeit finden sollte. Der Beschwerdeführer verneinte im Rahmen seiner Einvernahme die Frage, ob er je Probleme mit der Polizei, Gerichten, Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen in seinem Heimatland gehabt habe. Auch auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr zu befürchten habe, gab er an, dass er nichts zu befürchten habe; er habe nur Sorgen, dass er in seiner Heimat keine Arbeit finden und sich keine Zukunft aufbauen könne. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden seiner Heimat. Im Übrigen ist auch die Ennahda-Partei in Tunesien inzwischen nicht mehr verboten, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Tunesien die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung, sodass er in Tunesien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen wird können, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, im Fall einer Rückkehr wieder im Geschäft seines Vaters zu arbeiten.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist erst seit Februar 2011 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und führte weder familiäre Beziehungen noch sonstige private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ins Treffen. Der Beschwerdeführer gab lediglich in seiner Erstbefragung an, dass er eine Verlobte in Frankreich habe.
Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:
Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am 19.01.2011 abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.
Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, konnte von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden. Tunesien besitzt eine ausgeprägte Mittelschicht, der nach neueren Schätzungen 55 Prozent der Bevölkerung zugerechnet werden können. Ferner besitzen 80 Prozent der Bevölkerung Wohneigentum. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit ist vordringlich. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten, wie etwa die Berber, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Die medizinische Versorgung inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, das heißt es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch psychische Behandlung ist in Tunesien möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.
Die Feststellungen zur Lage in Tunesien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte: deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, Stand Februar 2011; deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011; BMeiA: Reiseinformation Tunesien, 16.02.2011; Infotunisie.com: Levée du couvre feu et maintien de l'état d'urgence, 15.02.2011; Sueddeutsche.de:
Vollmachten für tunesischen Übergangspräsidenten, 10.02.2011;
Faz.net: Regierung blockiert Ben Alis RCD-Partei, 06.02.2011; BBC
News: Tunisian Islamist leader Rachid Ghannouchi returns home, 30.01.2011; Die Presse: Tunesische Regierung lässt islamistische Gruppe zu, 20.01.2011; U.S. Department of State: Tunisia - Country Specific Information, 26.08.2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Tunesien - Wirtschaft, Stand August 2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: Juli 2010, 15.07.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Tunesien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Der Beschwerdeführer brachte auch sonst keine besonderen Beziehungen zu Österreich vor. Insgesamt ist somit nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Tunesien, reiste erst Ende Februar 2011 illegal nach Österreich ein, stützte seinen bisher nur kurzen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des NAG keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren. Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen weist, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, keine Verfolgungsgründe auf. Vielmehr betonte der Beschwerdeführer, dass er sich Sorgen mache, keine Arbeit im Heimatland zu finden. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie vor.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei seinen ausführlichen Einvernahmen weist, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, keine Verfolgungsgründe auf. Vielmehr betonte der Beschwerdeführer, dass er sich Sorgen mache, keine Arbeit im Heimatland zu finden. Somit liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 23, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie vor.
Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
05.09.2011