Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 419.525-1/2011/6E
S1 419.527-1/2011/4E
S1 419.528-1/2011/4E
S1 419.526-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 10 12.267-EAST Ost,1.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 10 12.267-EAST Ost,
2.) des XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 10 12.268-EAST Ost,2.) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 10 12.268-EAST Ost,
3.) des XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 10 12.269-EAST Ost,3.) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 10 12.269-EAST Ost,
4.) des XXXX, vertreten durch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 11 02.557-EAST Ost4.) des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2011, Zahl 11 02.557-EAST Ost
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- 4.- Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus XXXX, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die 1.-Beschwerdeführerin stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für den 2.- und 3.-Beschwerdeführer am 30.12.2010 und für den 4.-Beschwerdeführer am 16.03.2011 die Anträge ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- 4.- Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, aus römisch 40 , der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Die 1.-Beschwerdeführerin stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin für den 2.- und 3.-Beschwerdeführer am 30.12.2010 und für den 4.-Beschwerdeführer am 16.03.2011 die Anträge ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
2. Die 1.-Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 04.12.2009 und am 15.04.2010 in Polen für sich und die 2.- bis 3.-Beschwerdeführer nach irregulärer Einreise Asylanträge gestellt, reiste jedoch mit den Kindern in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 07.01.2011 (eingelangt am 10.01.2011) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der 1. bis 3.-Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. Mit Schreiben vom 29.03.2011 (eingelangt am selben Tag) erklärte sich Polen für die Aufnahme des nachgeborenen 4.-Beschwerdeführers ebenfalls für zuständig.2. Die 1.-Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 04.12.2009 und am 15.04.2010 in Polen für sich und die 2.- bis 3.-Beschwerdeführer nach irregulärer Einreise Asylanträge gestellt, reiste jedoch mit den Kindern in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Polen hat am 07.01.2011 (eingelangt am 10.01.2011) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der 1. bis 3.-Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Mit Schreiben vom 29.03.2011 (eingelangt am selben Tag) erklärte sich Polen für die Aufnahme des nachgeborenen 4.-Beschwerdeführers ebenfalls für zuständig.
3. Die 1.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung am 30.12.2011 in Österreich, sie habe gemeinsam mit ihren zwei Söhnen ihre Heimat am 01.12.2009 mit dem Zug verlassen und sei über Moskau und Brest am 04.12.2009 in Polen eingereist, wo sie am Grenzübergang kontrolliert worden wären und Asylanträge gestellt hätten. Sie wären bis 13.09.2010 in einem Lager untergebracht gewesen, danach hätten sie sich bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich eine Privatunterkunft in Warschau und zuletzt in Lamza genommen. In Warschau wären ihr nochmals die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätte immer Sozialgeld bekommen. Es wäre in Polen alles "normal" gewesen, doch in letzter Zeit hätte sie Probleme mit polnischen Staatsbürgern gehabt. Ihren jetzigen Lebenspartner habe sie in Polen kennengelernt und nach islamischem Recht geheiratet, von welchem sie auch schwanger sei. Er hätte sie jedoch geschlagen und sie hätte Blutungen bekommen. Aus Angst vor ihm habe sie Polen verlassen. Daher wolle sie nicht nach Polen zurück. Als Fluchtgrund führte sie an, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil der Vater ihrer Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) sie ihr wegnehmen habe wollen. Ihre Söhne befänden sich seit ihrer Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Fluchtgründe (As. 13-23 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin).
4. Am 30.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die 1.-Beschwerdeführerin, verfasst von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 75-81 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin). Aus der gutachterlichen Stellungnahme betreffend den 2.-Beschwerdeführer vom 21.04.2011, verfasst ebenfalls von XXXX, ergibt sich, dass der 2.-Beschwerdeführer an einer "milden Anpassungsstörung, F. 43.21."4. Am 30.09.2010 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die 1.-Beschwerdeführerin, verfasst von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 75-81 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin). Aus der gutachterlichen Stellungnahme betreffend den 2.-Beschwerdeführer vom 21.04.2011, verfasst ebenfalls von römisch 40 , ergibt sich, dass der 2.-Beschwerdeführer an einer "milden Anpassungsstörung, F. 43.21."
leide, welche in erster Linie durch die familiären Probleme mit häuslicher Gewalt gegenüber der Mutter und Drohungen des Vaters, aber auch durch die Rolle im Asylverfahren, die ihm indirekt zugeteilt werde sowie durch inadäquates Verhalten der Mutter (Parentifizierung des Kindes) ausgelöst worden sei. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht erforderlich (As. 103-109 BAA, Akt des 2.-Beschwerdeführers). Aus der gutachterlichen Stellungnahme betreffend den 3.-Beschwerdeführer vom 21.04.2011, verfasst wiederum von XXXX, ergibt sich, dass beim 3.-Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 101-105 BAA, Akt des 3.-Beschwerdeführers).leide, welche in erster Linie durch die familiären Probleme mit häuslicher Gewalt gegenüber der Mutter und Drohungen des Vaters, aber auch durch die Rolle im Asylverfahren, die ihm indirekt zugeteilt werde sowie durch inadäquates Verhalten der Mutter (Parentifizierung des Kindes) ausgelöst worden sei. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wären derzeit nicht erforderlich (As. 103-109 BAA, Akt des 2.-Beschwerdeführers). Aus der gutachterlichen Stellungnahme betreffend den 3.-Beschwerdeführer vom 21.04.2011, verfasst wiederum von römisch 40 , ergibt sich, dass beim 3.-Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege (As. 101-105 BAA, Akt des 3.-Beschwerdeführers).
5. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmetelle Ost, am 09.02.2011 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie auch für ihre hier anwesenden Kinder (damals die 2.- und 3.-Beschwerdeführer) als gesetzliche Vertreterin spreche. Sie wolle auch ihren Sohn aus ihrer ersten Ehe, der in der Heimat lebe, gerne zu sich holen - sie legte seine russische Geburtsurkunde vor. Ihr Allgemeinzustand sei derzeit wegen ihrer Schwangerschaft schlecht. Sie wäre unter ständiger ärztlicher Beobachtung und nehme Medikamente ein, deren Namen sie nicht kenne. Sie habe Probleme mit ihrem Herzen, Atembeschwerden hätte sie auch. Auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme führte die 1.-Beschwerdeführerin (nur) an, dass sie psychisch krank sei. Ihr einziges Problem sei, dass man ihr ihre Kinder wegnehmen wolle.
Auf Vorhalt der Zuständigkeit Polens führte die 1.-Beschwerdeführerin aus, dass es ihr unerklärlich sei, warum sie in Polen zwei Asylanträge gestellt habe. Sie wäre aufgefordert worden einen zweiten Asylantrag zu stellen, da ihr gesagt worden sei, dass sie zwischenzeitig nicht mehr in Polen aufhältig gewesen wäre, was sie sich jedoch nicht erklären könne. Erst im Juni 2010 habe man ihr ein Dokument gegeben, wonach ihr Asyl gewährt worden wäre. Auf weiteren Vorhalt der geplanten Vorgehensweise, entgegnete die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Polen zurückkehren werde. Sie habe dort eigentlich kein "richtiges Asyl" bekommen. In welchem Stand sich ihr polnisches Asylverfahren befinde, wisse sie nicht. Sie habe aber keine negative Entscheidung bekommen.
Als sie dort geschlagen worden sei und Anzeige gegen ihren Lebensgefährten erstattet habe, wäre sie von den (polnischen) Behörden nicht geschützt worden. Der Vorfall habe sich im August ereignet. Ihr Lebensgefährte hätte sie schlimm geschlagen. Aufgrund ihrer Blutungen habe ihre Nachbarin die Rettung gerufen. Gleich darauf wäre die Polizei verständigt worden. Nach ihren Angaben im Krankenhaus hätte man gegen ihren Lebensgefährten Anzeige verfasst, aber es sei dann nichts unternommen worden. Drei Tage nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie ihre Kinder genommen und sei nach Warschau gezogen. Ihr Lebensgefährte wäre in der alten Wohnung verblieben. Wo er jetzt sei, wisse sie nicht. Er hätte eine "Pobyt" (Aufenthaltsgestattung) in Polen. Befragt, ob sie sich in Polen an ein Frauenhaus gewandt habe, meinte die 1.-Beschwerdeführerin, dass solche Einrichtungen ihr nicht bekannt wären. Es hätte auch niemand ihr angeraten in ein solches Haus zu gehen. Gegen eine Rückverbringung nach Polen spreche der Umstand, dass ihre Kinder nicht nach Polen zurück könnten. Der Vater ihrer Söhne habe alles in Bewegung gesetzt, um ihr die Kinder wegzunehmen. Er hätte dort Tschetschenen beauftragt ihre Kinder zu entführen.
Sie hätte sich (auch) diesbezüglich an die polnischen Behörden gewandt, diese hätten ihr jedoch nicht helfen können, obwohl sie angegeben habe, dass sie Beweise hätte. Es gebe in Polen kein Gesetz, welches sie schütze. Nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt, legte die 1.-Beschwerdeführerin dar, dass ihr älterer Sohn Probleme mit den Nerven und dem Kopf habe. Er hätte irgendetwas mit seiner Psyche. Sie hätten bereits einen Termin im Krankenhaus. Der jüngere hätte Probleme mit den Augen und würden sie deshalb am nächsten Tag ein Krankenhaus aufsuchen. Auf die Frage, ob die 1.-Beschwerdeführerin in Polen sozial und medizinisch versorgt worden sei, antwortete sie, über Polen nichts Schlechtes sagen zu können. Sie wäre dort gut versorgt worden. Sie hätte ja dort auch einen Schutzstatus erhalten. Aber es gäbe kein Gesetz, dass ihr helfen würde, damit ihr ihre Kinder nicht weggenommen würden. Auf näheren Vorhalt der behördlichen Feststellungen zu Polen, bekräftigte die 1.-Beschwerdeführerin, diese träfen zu. Man bekomme in Polen finanzielle Unterstützung und auch die medizinische Versorgung sei gewährleistet.
Die 1.-Beschwerdeführerin legte in der Folge eine sie betreffende Aufenthaltsbestätigung vom 09.03.2011 bis 13.03.2011 (Geburt des Viertbeschwerdeführers) im Landesklinikum XXXX vor.Die 1.-Beschwerdeführerin legte in der Folge eine sie betreffende Aufenthaltsbestätigung vom 09.03.2011 bis 13.03.2011 (Geburt des Viertbeschwerdeführers) im Landesklinikum römisch 40 vor.
6. Zuletzt wurde die 1.-Beschwerdeführerin am 04.05.2011 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (As. 173-179 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin). Ergänzend gab sie dabei an, dass sie vor zwei Monaten erfahren habe, dass die Tante ihrer beiden Söhne irgendwo in Europa leben solle, aber sie wisse nicht wo.
Zu ihrem Gesundheitszustand brachte die 1.-Beschwerdeführerin vor, dass sie an Hepatitis C leide. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme betreffend den 2.-Beschwerdeführer erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass er sich alles sehr zu Herzen nehme. Er bekomme viel mit und verstehe auch alles. Sie hätten zwar einen Termin im Krankenhaus gehabt, den hätten sie jedoch wegen ihrer Schwangerschaft nicht wahrnehmen können. Sie habe auch eine CD aus Polen mit Befunden des 2.-Beschwerdeführers, die sie vorlegen wolle. Derzeit befinde er sich jedenfalls in keiner medizinischen Behandlung.
Nach Gründen, die gegen ihre Ausweisung nach Polen sprächen befragt, erwiderte die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie zwar hier keine Verwandte oder enge persönliche Bindungen hätten, es aber hier ein strenges Gesetz gebe, weshalb sie gern hier bleiben würde. Erneut zum Vorfall mit ihrem Lebensgefährten in Polen befragt, gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass nachdem sie wegen ihrer Blutungen mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden sei, sie von der polnischen Polizei befragt worden wäre und sie gegen ihren Lebensgefährten eine Anzeige erstattet habe. Die Polizei hätte zunächst gemeint, dass sie eine Tschetschenin sei und sie deshalb gegen ihren Lebensgefährten nicht vorgehen "dürfte". Auf ihren Einwand, dass sie keine andere Wahl habe, als ihn anzuzeigen, hätte man weiters gemeint, dass in ihrem Kulturkreis es nicht üblich sei, dass eine Frau gegen ihren Mann vorgehe. Daraufhin wäre sie angewiesen worden, den Vorfall auf Russisch aufzuschreiben. Das Schriftstück sei dann von der Polizei mitgenommen worden. Auch der Arzt habe etwas unterschrieben. Weiteres sei ihr nicht bekannt.
Befragt weshalb sie meine, dass hinsichtlich der von ihr erstatteten Anzeige gegen ihren Lebensgefährten tatsächlich nichts unternommen worden wäre, erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie dies (lediglich) annehme, da, als sie vom Krankenhaus nachhause gekommen wäre, ihr Lebensgefährte (noch) ebenfalls dort gewesen wäre. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass der Vater ihres jüngsten Sohnes ihr diesen wegnehmen wolle, führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass er nicht wisse, dass sie einen Sohn bekommen habe. Seit ihrer Ausreise aus Polen habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Er hätte ihr aber dort gesagt, dass er ihr das Kind wegnehmen wolle, egal ob es nun ein Mädchen oder ein Junge wäre.
Nach konkreten Hinweisen auf eine mögliche Entführungsabsicht ihrer älteren Söhne durch deren Vater in Polen befragt, legte die 1.-Beschwerdeführerin dar, dass es auch bereits in Österreich telefonische Drohungen gegeben habe, auch gegenüber ihren Kindern. Sie hätte dies beim Hauspersonal (zwei Frauen) gemeldet. Daraufhin habe man ihr angeraten, die SIM-Karte zu wechseln, was sie auch getan habe. Aber der Vater ihrer älteren Söhne wäre irgendwie über den Akku zu ihrer neuen Nummer gekommen.
Nach ihrer Einreise in Österreich wäre sie gleich ins Krankenhaus eingeliefert worden. Während ihrer Abwesenheit habe eine namentliche genante Frau, die später freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, mit ihren Söhnen gesprochen. Nun wisse der Vater ihrer älteren Söhne, dass sie in Österreich sei. Der Vater ihrer älteren Söhne hätte tschetschenische Männer nach Polen geschickt, um ihre Kinder zu ihrem Vater zu bringen. Dies hätte Anfang Mai 2010 begonnen, damals hätte sie im Zentrum von Warschau gelebt. Einer dieser Männer hätte sich als Anwalt vorgestellt, zu dem sie gesagt habe, dass sie ihre Kinder nicht hergebe. Daraufhin hätte der Vater ihrer Kinder sie persönlich angerufen und gesagt, dass die Söhne in Russland eine "militärische Ausbildung" bekommen würden. Auch hätte dieser einen Mann zur Schule ihrer Kinder geschickt, der ihnen gesagt habe, dass sie sich keine Sorgen zu machen bräuchten, ihr Vater werde sich gut um sie kümmern. Sie hätte sich daraufhin an die polnischen Behörden gewandt (unterstützt von einer Lehrerin ihrer Kinder, welche die Angelegenheit mitbekommen hätte) und um "Personenschutz" angesucht, dies wäre jedoch abgelehnt worden. Ihr wäre vorgehalten worden, dass man ja sie erhalten würde und sie damit zufrieden sein solle. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da sowohl der Vater ihrer älteren Söhne als auch jener des jüngsten Sohnes diese ihr wegnehmen wolle.
Zu den von der 1.-Beschwerdeführerin in der vorangegangenen Einvernahme angedeuteten Problemen mit polnischen Staatsangehörigen, erklärte sie, einmal von polnischen Jugendlichen (angeblich "Skinheads") beraubt worden zu sein, weshalb sie auch eine polizeiliche Anzeige erstattet hätte. Sie hätte nach mehrmaligem Wechsel ihres Wohnortes in Polen einen Antrag auf Zuweisung einer Privatwohnung gestellt, welche sie dann tatsächlich erhalten hätte. Dort wäre es an sich gut gewesen, nur hätte sie weiterhin die erwähnten Probleme mit den Tschetschenen gehabt. Deswegen habe sie sich mehrfach an die polnische Polizei gewandt. Der Rechtsberater regte an, eine Zusicherung bei den polnischen Behörden bezüglich einer sicheren Unterbringungsmöglichkeit für die Familie einzuholen.
7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 18.05.2011 in Bezug auf die 1.- 4. Beschwerdeführer, jeweils den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 4 Abs. 3 (ad. 4.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Überstellungen nach Polen (gemeinsam) zulässig seien.7. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 18.05.2011 in Bezug auf die 1.- 4. Beschwerdeführer, jeweils den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, bzw. Artikel 4, Absatz 3, (ad. 4.-Beschwerdeführer) Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Überstellungen nach Polen (gemeinsam) zulässig seien.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen (welche im Wesentlichen jenen wortwörtlich entsprechen, welche der 1.-Beschwerdeführerin schon bei der ersten Einvernahme im Februar 2011 vorgehalten worden waren) zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Einer zitierten Anfragebeantwortung des österreichischen Polizeiattches an der ÖB Warschau ist unter anderem zu entnehmen, dass die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit betrauten Polizeikräfte strafrechtliche Handlungen ausnahmslos bei Gerichten zur Anzeige brächten. Die Polizei vollziehe ausnahmslos Anordnungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Derselbe Quelle aus Februar 2010 ist zu entnehmen, dass subsidiär Schutzberechtigte denselben Anspruch auf soziale und familiäre Leistungen haben wie polnische Staatsbürger (ebenso wie Zugang zum Arbeitsmarkt).Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, (jeweils gleichlautende) Feststellungen (welche im Wesentlichen jenen wortwörtlich entsprechen, welche der 1.-Beschwerdeführerin schon bei der ersten Einvernahme im Februar 2011 vorgehalten worden waren) zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden. Wichtigste Quellen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (US State Department, Steiermärkische Landesregierung, ECRE, polnische und deutsche Asylbehörde). Einer zitierten Anfragebeantwortung des österreichischen Polizeiattches an der ÖB Warschau ist unter anderem zu entnehmen, dass die mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit betrauten Polizeikräfte strafrechtliche Handlungen ausnahmslos bei Gerichten zur Anzeige brächten. Die Polizei vollziehe ausnahmslos Anordnungen von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Derselbe Quelle aus Februar 2010 ist zu entnehmen, dass subsidiär Schutzberechtigte denselben Anspruch auf soziale und familiäre Leistungen haben wie polnische Staatsbürger (ebenso wie Zugang zum Arbeitsmarkt).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, wonach der Vater ihrer älteren Söhne versucht habe, diese zu entführen werde nicht gefolgt, eine tatsächliche Gefährdung wäre nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus wären die polnischen Behörden jedenfalls schutzwillig und schutzfähig, weshalb im vorliegenden Fall einer Überstellung nach Polen keine reale Gefahr entgegenstehen würde. Da die 1.-Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus dem Spital sehr bald die bisherige gemeinsame Wohnung mit ihrem damaligen Lebensgefährtin in Katowice nach Warschau verlassen habe, hätte sie auch gar keine Wahrnehmungen über allfällige spätere Amtshandlungen der polnischen Polizei gegen den Lebensgefährten machen können, jedenfalls könne sie so keine Schutzunwilligkeit der polnischen Sicherheitsorgane dartun.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, wonach der Vater ihrer älteren Söhne versucht habe, diese zu entführen werde nicht gefolgt, eine tatsächliche Gefährdung wäre nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus wären die polnischen Behörden jedenfalls schutzwillig und schutzfähig, weshalb im vorliegenden Fall einer Überstellung nach Polen keine reale Gefahr entgegenstehen würde. Da die 1.-Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus dem Spital sehr bald die bisherige gemeinsame Wohnung mit ihrem damaligen Lebensgefährtin in Katowice nach Warschau verlassen habe, hätte sie auch gar keine Wahrnehmungen über allfällige spätere Amtshandlungen der polnischen Polizei gegen den Lebensgefährten machen können, jedenfalls könne sie so keine Schutzunwilligkeit der polnischen Sicherheitsorgane dartun.
Auch könne von keinem Staat ernsthaft erwartet werden, dass er jede in seinem Hoheitsgebiet aufhältige Person jederzeit allumfassend vor potentiellen Übergriffen schütze.
Zur Anregung des Rechtsberaters hinsichtlich Einholung einer Zusicherung der polnischen Behörden bezüglich zukünftiger sicherer Unterbringung der 1.-Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei festzuhalten, dass die polnischen Behörden ja schon in der Vergangenheit bemüht gewesen wären, Unterstützung zu geben, wenn den Beschwerdeführern eine private Wohnung zugewiesen worden war. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass sich diese Haltung in Zukunft ändern würde, weshalb der Anregung nicht nachzukommen gewesen wäre. Ein genereller präventiver Personenschutz liege regelmäßig außerhalb staatlicher Möglichkeiten; bei strafrechtlich relevanten Gefährdungen sei es Aufgabe der polnischen Behörden, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Polen ergeben. Ein relevantes Familienleben in Österreich (abgesehen von dem untereinander bestehenden) wäre ebenso wenig hervorgekommen. Auch sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden.
Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerinnen ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich gleichfalls nicht ergeben.
8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Wesentliche Teile des Vorbringens der 1.-Beschwerdeführerin wären nicht beachtet worden und liege deshalb infolge von Ermittlungsfehlern eine rechtliche Fehlbeurteilung vor.
Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte mit 31.05.2011.
9. Mit Beschluss vom selben Tag, Zl. S1 419.525-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF einen namentlich bestimmten Rechtsberater.9. Mit Beschluss vom selben Tag, Zl. S1 419.525-1/2011/2Z bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 idgF einen namentlich bestimmten Rechtsberater.
10. Am 07.06.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, worin nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen dargelegt hätten. Die Beschwerdeführer könnten zwar über Polen nichts Schlechtes sagen, da sie dort versorgt worden wären, jedoch würden sie dort vom Vater des 2.- und 3.-Beschwerdeführer bedroht und verfolgt. Trotz mehrmaligem Wohnsitzwechsels und mehrerer Anzeigen bei der Polizei hätten sie dort keinen Schutz gefunden. Nie hätte die polnische Polizei ihre Hilfsgesuche ernst genommen, weshalb sie sich gezwungen gesehen hätten, Polen zu verlassen. Wenn nun den Beschwerdeführern vorgeworfen werde, keine Beweismittel in Vorlage gebracht zu haben, so habe die 1.-Beschwerdeführerin mehrere Zeugen genannt. Damit habe die belangte Behörde die Möglichkeit Erhebungen einzuleiten. Eine Befragung dieser Zeugen hätte Aufschluss über die Glaubwürdigkeit der 1.-Beschwerdefürherin gegeben. Aufgrund der dargelegten Verfolgung in Polen und des mangelnden Schutzes dort, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
11. Am 29.06.2011 langte ein Schreiben des vom Asylgerichtshof bestellten Rechtsberaters ein. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bis zum 17.06.2011 in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht gewesen und nach einem Vorfall in der Nacht auf den 11.06.2011 in ein Frauenhaus in XXXX verlegt worden wären. Mehrere Männer wären in die Betreuungstelle eingedrungen und hätten nach den Beschwerdeführern erfolglos (einige Tage zuvor wären die Beschwerdeführer in ein Nebengebäude verlegt worden) gesucht. Es hätte auch telefonische Drohungen gegeben.11. Am 29.06.2011 langte ein Schreiben des vom Asylgerichtshof bestellten Rechtsberaters ein. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer bis zum 17.06.2011 in der Betreuungsstelle römisch 40 untergebracht gewesen und nach einem Vorfall in der Nacht auf den 11.06.2011 in ein Frauenhaus in römisch 40 verlegt worden wären. Mehrere Männer wären in die Betreuungstelle eingedrungen und hätten nach den Beschwerdeführern erfolglos (einige Tage zuvor wären die Beschwerdeführer in ein Nebengebäude verlegt worden) gesucht. Es hätte auch telefonische Drohungen gegeben.
Aus einem (durch den Asylgerichtshof in der Folge eingeholten) Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX geht hervor, dass unbekannte Täter die 1.-Beschwerdeführerin gefährlich bedroht hätten. Bei ihrer polizeilichen Befragung wiederholte die 1.-Beschwerdeführerin auf Befragen ihr bisheriges Vorbringen betreffend die Bedrohung durch den Vater ihrer älteren Söhne. Zum Vater ihres jüngsten Sohnes führte sie an, dass sie sich von diesem getrennt hätte und dieser vom gemeinsamen Kind nichts wissen wolle. Nachdem sie gehört hätte, dass nachts vom 10. auf 11.06.2011 gegen Mitternacht drei unbekannte Männer im großen "XXXX" nach einer Frau aus Tschetschenien mit zwei Kindern, die aus Polen gekommen sei, gesucht hätten, wäre sie sehr beunruhigt gewesen und würde ihre Kinder nicht mehr zur Schule lassen. Weiters wurden zwei weitere tschetschenische Asylwerberinnen als Zeugen befragt. XXXX gab dabei an, dass am besagten Datum nachts an ihrer Tür geklopft worden sei und als sie aufgemacht habe, wären drei Tschetschenen draußen gestanden. Sie hätten nach einer tschetschenischen Frau mit zwei Kindern, die aus dem XXXX stamme und in der Betreuungsstelle XXXX wohnhaft sei, gefragt. Nach der negativen Antwort wären sie gegangen und hätten an andere Zimmertüren geklopft. Pistolen hätte sie bei den Männern keine gesehen. Die zweite Zeugin XXXX erklärte, gehört zu haben, wie an der Zimmertüre des gegenüberliegenden Zimmers geklopft worden sei. Beim Nachschauen habe sie auf dem Gang zwei Männer gesehen, die tschetschenisch gesprochen hätten und Pistolen getragen hätten. Daraufhin hätte sie ihre Zimmertür wieder sofort zugemacht.Aus einem (durch den Asylgerichtshof in der Folge eingeholten) Amtsvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 geht hervor, dass unbekannte Täter die 1.-Beschwerdeführerin gefährlich bedroht hätten. Bei ihrer polizeilichen Befragung wiederholte die 1.-Beschwerdeführerin auf Befragen ihr bisheriges Vorbringen betreffend die Bedrohung durch den Vater ihrer älteren Söhne. Zum Vater ihres jüngsten Sohnes führte sie an, dass sie sich von diesem getrennt hätte und dieser vom gemeinsamen Kind nichts wissen wolle. Nachdem sie gehört hätte, dass nachts vom 10. auf 11.06.2011 gegen Mitternacht drei unbekannte Männer im großen "XXXX" nach einer Frau aus Tschetschenien mit zwei Kindern, die aus Polen gekommen sei, gesucht hätten, wäre sie sehr beunruhigt gewesen und würde ihre Kinder nicht mehr zur Schule lassen. Weiters wurden zwei weitere tschetschenische Asylwerberinnen als Zeugen befragt. römisch 40 gab dabei an, dass am besagten Datum nachts an ihrer Tür geklopft worden sei und als sie aufgemacht habe, wären drei Tschetschenen draußen gestanden. Sie hätten nach einer tschetschenischen Frau mit zwei Kindern, die aus dem römisch 40 stamme und in der Betreuungsstelle römisch 40 wohnhaft sei, gefragt. Nach der negativen Antwort wären sie gegangen und hätten an andere Zimmertüren geklopft. Pistolen hätte sie bei den Männern keine gesehen. Die zweite Zeugin römisch 40 erklärte, gehört zu haben, wie an der Zimmertüre des gegenüberliegenden Zimmers geklopft worden sei. Beim Nachschauen habe sie auf dem Gang zwei Männer gesehen, die tschetschenisch gesprochen hätten und Pistolen getragen hätten. Daraufhin hätte sie ihre Zimmertür wieder sofort zugemacht.
12. Mit Schreiben vom 08.07.2011 teilte die BH XXXX mit, dass die Beschwerdeführer am Vortag nach Polen überstellt worden sind.12. Mit Schreiben vom 08.07.2011 teilte die BH römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführer am Vortag nach Polen überstellt worden sind.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO (betreffend die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer) kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO und gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II VO (betreffend den 4.-Beschwerdeführer) besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Im Einklang mit dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer eine Form eines Aufenthaltsrechts in Polen erhalten haben, lediglich die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der GFK noch nicht abschließend geklärt ist und die entsprechenden Verfahren nach Rücküberstellung fortgeführt werden.2.2. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO (betreffend die 1.- bis 3.-Beschwerdeführer) kraft vorangegangener erster Asylantragstellungen in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO und gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO (betreffend den 4.-Beschwerdeführer) besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Im Einklang mit dem Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer eine Form eines Aufenthaltsrechts in Polen erhalten haben, lediglich die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der GFK noch nicht abschließend geklärt ist und die entsprechenden Verfahren nach Rücküberstellung fortgeführt werden.
2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Im Konsultationsakt der 1.-Beschwerdeführerin ist zudem die sie betreffende gutachtliche Stellungnahme XXXX enthalten (wobei in der Anamnese auch die Schwierigkeiten mit den Vätern ihrer Kinder dargestellt sind), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dieses Dokument der polnischen Behörde im Zuge der Überstellung zur Kenntnis gelangt.2.2.1. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Im Konsultationsakt der 1.-Beschwerdeführerin ist zudem die sie betreffende gutachtliche Stellungnahme römisch 40 enthalten (wobei in der Anamnese auch die Schwierigkeiten mit den Vätern ihrer Kinder dargestellt sind), weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dieses Dokument der polnischen Behörde im Zuge der Überstellung zur Kenntnis gelangt.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann; im gegenständlichen Verfahren standen den Beschwerdeführern hintereinander sogar zwei Rechtsberater zur Verfügung), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann; im gegenständlichen Verfahren standen den Beschwerdeführern hintereinander sogar zwei Rechtsberater zur Verfügung), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Polen), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Polen), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11). Derartige Umstände sind von den Beschwerdeführern auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
2.2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde (dies wäre insbesondere in Fällen des Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO relevant, was jedoch auf den vorliegenden Fall schon nicht zutrifft), ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde (dies wäre insbesondere in Fällen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO relevant, was jedoch auf den vorliegenden Fall schon nicht zutrifft), ist nicht erstattet worden.
Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Auskunft der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Im gegenständlichen Verfahren brachte die 1.-Beschwerdeführerin selbst vor, nach ihrer Asylantragstellung in eine Unterbringungsstätte zugewiesen worden zu sein und danach eine Privatunterkunft bekommen beziehungsweise Sozialleistungen erhalten zu haben. Somit ist auch im individuellen Fall der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft wäre, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht werden würde.Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Auskunft der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) ergibt sich ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist. Im gegenständlichen Verfahren brachte die 1.-Beschwerdeführerin selbst vor, nach ihrer Asylantragstellung in eine Unterbringungsstätte zugewiesen worden zu sein und danach eine Privatunterkunft bekommen beziehungsweise Sozialleistungen erhalten zu haben. Somit ist auch im individuellen Fall der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass die Versorgungslage in Polen derart mangelhaft wäre, dass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht werden würde.
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ferner eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU im Allgemeinen (wenn auch widerlegbar) als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Konkret besteht wie schon eben ausgeführt, insbesondere auch kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die 1.-Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die Russische Föderation zurückgeschoben werden könnte. Im Übrigen wurden mit den Beschwerden keinerlei aktuellen Berichte in Vorlage gebracht, welche die hier hinreichend aktuellen und ausreichenden Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.
2.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die ständige Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die ständige Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat, beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat, beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress - von Ausnahmefällen abgesehen - eine Abschiebung unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress - von Ausnahmefällen abgesehen - eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die unbestritten gebliebenen psychiatrischen gutachtlichen Stellungnahmen von XXXX vom 26.01.2011 betreffend die 1.-Beschwerdeführerin und 21.04.2011 betreffend den 2.- und 3.-Beschwerdeführer hinzuweisen. Danach liegen bei der 1.-Beschwerdeführerin und beim 3.-Beschwerdeführer keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen vor, welche bei der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Beim 2.-Beschwerdeführer wurde zwar eine milde Anpassungsstörung festgestellt (die schon abstrakt regelmäßig nicht geeignet ist, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren), jedoch wurden keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten. Hinsichtlich der von der 1.-Beschwerdeführerin angegebenen Erkrankung an Hepatitis C, Herzproblemen und Atembeschwerden sowie betreffend den 3.-Beschwerdeführer geltend gemachten Augenproblemen (Schmerzen) ist festzuhalten, dass hierzu keine näheren Angaben betreffend einer akut notwendigem medizinischen Behandlung gemacht wurden, respektive jedenfalls von existenzbedrohenden (oder die Reisefähigkeit ausschließenden) Zuständen nicht gesprochen werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren wurden hiezu keine weiteren Einlassungen getätigt.Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes belegt werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die unbestritten gebliebenen psychiatrischen gutachtlichen Stellungnahmen von römisch 40 vom 26.01.2011 betreffend die 1.-Beschwerdeführerin und 21.04.2011 betreffend den 2.- und 3.-Beschwerdeführer hinzuweisen. Danach liegen bei der 1.-Beschwerdeführerin und beim 3.-Beschwerdeführer keine belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störungen vor, welche bei der Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Beim 2.-Beschwerdeführer wurde zwar eine milde Anpassungsstörung festgestellt (die schon abstrakt regelmäßig nicht geeignet ist, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren), jedoch wurden keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten. Hinsichtlich der von der 1.-Beschwerdeführerin angegebenen Erkrankung an Hepatitis C, Herzproblemen und Atembeschwerden sowie betreffend den 3.-Beschwerdeführer geltend gemachten Augenproblemen (Schmerzen) ist festzuhalten, dass hierzu keine näheren Angaben betreffend einer akut notwendigem medizinischen Behandlung gemacht wurden, respektive jedenfalls von existenzbedrohenden (oder die Reisefähigkeit ausschließenden) Zuständen nicht gesprochen werden kann. Auch im Beschwerdeverfahren wurden hiezu keine weiteren Einlassungen getätigt.
Zum 4.-Beschwerdeführer hat die 1.-Beschwerdeüfhrerin als deren gesetzliche Vertreterin, ausdrücklich angegeben, dieser hätte keine eigenen Fluchtgründe; gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden zu keinem Zeitpunkt (auch nicht in den Beschwerden) dargetan.
Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits medizinisch in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden.
Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt Derartiges wurde schließlich von der 1.-Beschwerdeführerin auch nicht einmal ansatzweise behauptet, wenn sie von einer guten medizinischen Versorgung in Polen sprach.Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt Derartiges wurde schließlich von der 1.-Beschwerdeführerin auch nicht einmal ansatzweise behauptet, wenn sie von einer guten medizinischen Versorgung in Polen sprach.
2.2.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen - mangelnde Sicherheit
Die 1.-Beschwerdeführerin brachten im Verfahren schließlich zentral vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Polen Übergriffe durch den Vater der 2.- und 3.-Beschwerdeführer zu fürchten hätte, da jener unbedingt seine Kinder zurückhaben wolle. Sie wären bereits in Polen aufgesucht und bedroht worden. Obwohl sie mehrmals Anzeige erstattet hätten, hätten die polnischen Behörden ihnen keinen Schutz gewährt.
Entgegen diesem Vorbringen, wonach die polnischen Behörden nicht schutzwillig und schutzfähig wären, hat die 1.-Beschwerdeführerin jedoch selbst bei näherer Befragung angegeben, dass ihre Anzeigen entgegengenommen worden wären. Dass die polnischen Behörden darüber hinaus keinerlei Ermittlungen durchgeführt hätten, stellt lediglich eine Spekulation der 1.-Beschwerdeführerin dar, worauf die Verwaltungsbehörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide schon zutreffend verwiesen hat. Aus den referierten Feststellungen folgt zudem, dass das polizeiliche Handeln in Polen unter staatsanwaltschaftlicher/gerichtlicher Kontrolle erfolgt, wie in einem europäischen Rechtsstaat anzunehmen. Dass die Kontakte mit der Polizei für die 1.-Beschwerdeführerin teilweise belastend waren oder von einzelnen polnischen Organen unpassende Äußerungen (Verweis auf "kulturelle Besonderheiten" oder dergleichen) getätigt worden sein sollen, vermag keine systematischen, hier aufzugreifenden, Fehlleistungen zu belegen, wenn man sich insbesondere vor Augen hält, dass durch die Zuweisung einer Privatwohnung ja schon eine erhebliche Schutzmaßnahme tatsächlich umgesetzt worden ist, die wiederum den Schluss auch einer allfälligen Schutzgewährung im Bedarfsfall pro futuro erlaubt.
In diesem Kontext ist weiters auf widersprüchliche Angaben der 1.-Beschwerdeführerin zu verweisen. So ging sie im Zuge ihrer Erstbefragung mit keinem Wort auf die behauptete Verfolgung durch den Vater ihrer älteren Söhne in Polen ein, vielmehr führte sie ihre Angst vor dem Vater ihres jüngsten Kindes und Probleme mit polnischen Staatsangehörigen ins Treffen.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2011 erklärte sie lediglich, dass der Vater ihrer beiden Söhne versucht habe, ihre Kinder entführen zu lassen und die Polizei ihr keinen Schutz gewähren habe können, konkrete Angaben machte sie dazu nicht (der Schwerpunkt der Einlassungen lag in den Problemen mit dem Vater des Viertbeschwerdeführers), weshalb ihre Angaben bei der darauffolgenden Einvernahme eine wenig überzeigende Steigerung darstellen, wenn sie ausführt, dass sie mehrere (bis zu sechsmal) Male wegen des Vaters der 2.- und 3- Beschwerdeführer bei der Polizei gewesen wäre. Betreffend den Vater der 4.-Beschwerdeführerin erwähnte sie in der Einvernahme im Mai 2011 auch erstmalig, dass die polnische Polizei ihr mit der Begründung, dass sie eine Tschetschenin sei und deshalb gegen ihren Lebensgefährten nicht vorgegangen werden dürfe sowie es in ihrem Kulturkreis nicht üblich sei, dass eine Frau gegen ihrem Mann vorgehe, zunächst keinen Schutz hätte gewähren wollen; dann wäre aber doch ihre Sachverhaltsdarstellung entgegengenommen worden - sodass letztlich wiederum von einer Anzeigenentgegennahme ausgegangen werden kann.. Andererseits war die 1.-Beschwerdeführerin nicht in der Lage, konkrete Verfolgungshandlungen oder (beabsichtigte) Entführungshandlungen seitens des Vaters der 2.- und 3. Beschwerdeführer (wie in der vorhergehenden Einvernahme zu Protokoll gegeben) oder seiner Leute darzulegen, wenn sie letztlich (nur) telefonische Drohungen, einen Überredungsversuch eines Anwalts und Gespräche mit ihren Kindern nannte.
Bei durchgehend wahrheitsgemäßer Schilderung wäre jedenfalls eine konsistente Darstellung zu erwarten gewesen.
Unbeschadet dessen ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass betreffend den Vater des 2.- und des 3.-Beschwerdeführers, bezogen auf Polen, objektiv keine Handlungen geschildert wurden, die für sich genommen eine wahrscheinliche gewaltsame Entführung der 2.- und 3.-Beschwerdeführer indizierten. Betreffend den Vater des 4.-Beschwerdeführers wurde seitens der 1.-Beschwerdeführerin ein einmaliger (ernster) Übergriff gegen sie geschildert, aber keine weitergehenden Geschehnisse, nachdem die 1.-Beschwerdeführerin die gemeinsame Wohnung verlassen hatte: Denn während sie in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2011 noch stets eine aktuelle Bedrohung durch diesen geltend machte, erklärte sie in der Einvernahme am 04.05.2011, dass dieser von der Geburt des Kindes nichts wisse, im Zusammenhang mit dem Vorfall in XXXX Mitte Juni 2011 gab sie dann an, dieser hätte weder Interesse an ihr noch am gemeinsamen Kind.Unbeschadet dessen ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass betreffend den Vater des 2.- und des 3.-Beschwerdeführers, bezogen auf Polen, objektiv keine Handlungen geschildert wurden, die für sich genommen eine wahrscheinliche gewaltsame Entführung der 2.- und 3.-Beschwerdeführer indizierten. Betreffend den Vater des 4.-Beschwerdeführers wurde seitens der 1.-Beschwerdeführerin ein einmaliger (ernster) Übergriff gegen sie geschildert, aber keine weitergehenden Geschehnisse, nachdem die 1.-Beschwerdeführerin die gemeinsame Wohnung verlassen hatte: Denn während sie in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2011 noch stets eine aktuelle Bedrohung durch diesen geltend machte, erklärte sie in der Einvernahme am 04.05.2011, dass dieser von der Geburt des Kindes nichts wisse, im Zusammenhang mit dem Vorfall in römisch 40 Mitte Juni 2011 gab sie dann an, dieser hätte weder Interesse an ihr noch am gemeinsamen Kind.
Zusammenfassend war zu erwägen, dass die 1.-Beschwerdeführerin in Bezug auf Polen aufgrund widersprüchlicher Einlassungen schon keine existentielle Bedrohungssituation für die gesamte Familie glaubhaft machen konnte. Auch dass es in Österreich von der Beschwerdeführerin genannte Zeugen für erfolgte Bedrohungen gebe, beziehungsweise unbekannte Tschetschenen hier nach der 1.-Beschwerdeführerin gesucht hätten (siehe in der Verfahrenserzählung der Aktenvermerk der PI XXXX, ohne dass der Asylgerichtshof den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen tatsächlich beurteilen könnte), indiziert keine aktuelle derartige Bedrohungssituation in Polen, umso weniger erlaubt sie eine Aussage über die Schutzfähigkeit polnischer Behörden, weshalb diesbezüglich weitere Beweisaufnahmen zu entfallen hatten.Zusammenfassend war zu erwägen, dass die 1.-Beschwerdeführerin in Bezug auf Polen aufgrund widersprüchlicher Einlassungen schon keine existentielle Bedrohungssituation für die gesamte Familie glaubhaft machen konnte. Auch dass es in Österreich von der Beschwerdeführerin genannte Zeugen für erfolgte Bedrohungen gebe, beziehungsweise unbekannte Tschetschenen hier nach der 1.-Beschwerdeführerin gesucht hätten (siehe in der Verfahrenserzählung der Aktenvermerk der PI römisch 40 , ohne dass der Asylgerichtshof den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen tatsächlich beurteilen könnte), indiziert keine aktuelle derartige Bedrohungssituation in Polen, umso weniger erlaubt sie eine Aussage über die Schutzfähigkeit polnischer Behörden, weshalb diesbezüglich weitere Beweisaufnahmen zu entfallen hatten.
Selbst wenn aber die Ausführungen der 1.-Beschwerdeführerin glaubhaft wären, wurde das aus den Feststellungen ersichtliche grundsätzlich rechtsstaatliche Vorgehen der polnischen Behörden nicht entscheidend in Zweifel gezogen, gerade auch im Anlassfall, in dem Schutzmaßnahmen (Zuweisung einer Privatwohnung) gesetzt wurden. Dass Ermittlungen gegen unbekannte Täter länger dauern können als sonst, ist evident, ebenso dass allumfassend präventiver Schutz gegen Angriffe Dritter unmöglich ist.
Der Asylgerichtshof geht im Falle hypothetischer zukünftiger ernster Bedrohungen davon aus, dass der polnische Staat die Beschwerdeführer gegebenenfalls einer speziellen Betreuungseinrichtung für Vulnerable zuweisen würde. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die 1.-Beschwerdeführerin wegen ihrer privaten Situation belastet ist, in Ermangelung einer Tangierung von Art 3 EMRK sind diese Fragen aber nicht in einem Verfahren zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin II VO zu relevieren. Es wäre zwar dem Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde freigestanden, aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, die Unterlassung einer solchen Vorgangsweise steht aber hier im staatlichen Ermessen und war bei der dem Asylgerichtshof (nur) zustehenden rechtlichen Kontrolle nicht als rechtswidrig zu erkennen.Der Asylgerichtshof geht im Falle hypothetischer zukünftiger ernster Bedrohungen davon aus, dass der polnische Staat die Beschwerdeführer gegebenenfalls einer speziellen Betreuungseinrichtung für Vulnerable zuweisen würde. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass die 1.-Beschwerdeführerin wegen ihrer privaten Situation belastet ist, in Ermangelung einer Tangierung von Artikel 3, EMRK sind diese Fragen aber nicht in einem Verfahren zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin römisch zwei VO zu relevieren. Es wäre zwar dem Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde freigestanden, aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, die Unterlassung einer solchen Vorgangsweise steht aber hier im staatlichen Ermessen und war bei der dem Asylgerichtshof (nur) zustehenden rechtlichen Kontrolle nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Daher konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden. Den entsprechenden weiteren rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes dazu, wie in der Verfahrenserzählung referiert, kann bei dieser Sachlage hier nicht entgegengetreten werden.
2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.2.2.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten.
2.3. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführer haben (siehe oben 2.2.2.3.) keine solch schweren gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).
2.4. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.2.4. Da die Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen sind, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die 1.- Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche nicht gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die 1.- Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche nicht gerechtfertigt gewesen wäre, konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
29.07.2011