TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/12 C2 407512-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 407512-1/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zl. 09 01.851-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2009, Zl. 09 01.851-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurück- in eventu abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurück- in eventu abgewiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 12.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, in China wegen einer Enteignung Probleme mit der zuständigen Behörde gehabt und dabei einen Beamten verletzt zu haben. Da die Polizei nach dem Beschwerdeführer suche, habe dieser China verlassen müssen.

Offenbar am 17.2.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 28.5.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.6.2009, erlassen am 17.6.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe, es ihm im Falle seiner Rückkehr möglich sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Ausweisung nach China keine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben darstelle.

Mit am 30.6.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden einleitend die Fluchtgründe wiederholt und im Allgemeinen auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes repliziert. Auf Grund der allgemeinen Situation in China sei dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Daher wurde beantragt, die "negative Entscheidung zu beheben, den Asylantrag zuzulassen und zur nochmaligen Bearbeitung an die erste Instanz zurückzuverweisen und in eventu eine Berufungsverhandlung anzuberaumen und schließlich Asyl zu gewähren."

Weiters wurde die Beschwerde mit "einem Antrag auf Verfahrenshilfe verknüpft, um eine Beschwerde in der geeigneten Form einbringen zu können" und einem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden.

Schließlich wurde noch beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in China zu befassen.

Mit einem am 2.7.2009 beim Bundesasylamt eingelangten, als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz - der nicht mit der Beschwerde vom 30.6.2009 ident war - äußerte sich der Beschwerdeführer abermals. Auch in diesem Schriftsatz wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und replizierte im Allgemeinen auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig und substantiiert und ihm sei daher Asyl zu gewähren. Da dem Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückschiebung nach China unbefristete Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern und die extra-legale Todesstrafe drohe, sei ihm jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

Im Wesentlichen wurden die am 30.6.2009 gestellten Anträge abschließend wiederholt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 9.6.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass sie Magenprobleme habe und an Schlaflosigkeit leide. Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Verfahren vor dem Bundesasylamt, zu seiner Situation in Österreich, seiner Identität und seinen Wohnorten in China und noch in China aufhältigen Verwandten befragt und ihm wurden aktuelle Länderberichte vorgehalten.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen befragt und verantwortete sich im Wesentlichen wie vor dem Bundesasylamt.

Mit Schriftsatz vom 26.6.2011 nahm die beschwerdeführende Partei zu den Vorhaltungen in der mündlichen Verhandlung Stellung; so sei es nicht zulässig, von Widersprüchen im persönlichen Bereich auf die Glaubwürdigkeit zu schließen, da Widersprüche in jedem persönlichen Bericht vorkämen. Auch der Unterschied in den verschiedenen Bezeichnungen von Behörden und die Frage, ob von einer Straßenverlängerung oder -verbreiterung gesprochen worden sei, sei durch die schlechte Einvernahme beim Bundesasylamt zu erklären; konkrete Ermittlungen vor Ort hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit sage. Auch der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ein Gerangel nicht erwähnt habe, könne nicht dessen Unglaubwürdigkeit aufzeigen, da es dem logischen Menschenverstand entsprechen würde, dass die "asylrelevanten Ereignisse" mit einem Gerangel begonnen hätten. Weiters sei auch der Vorhalt, dass ein Taxifahrer die unmittelbare Umgebung seiner Wohnung kennen müsse, nicht nachvollziehbar - dieser müsse lediglich die Gegenden kennen, wo die Kunden hingebracht worden seien. Auch könne nicht verlangt werden, dass der Beschwerdeführer die genaue Anschrift des Amtsgebäudes wisse.

Der Asylgerichtshof habe sich in der mündlichen Verhandlung "vergaloppiert", es sei nur auf einzelnen Ausdrücken "herumgeritten" worden; im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gehe es nicht um die Überarbeitung des Protokolls des Bundesasylamtes sondern um die unabhängige Beurteilung der Glaubwürdigkeit.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;

UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010 China, Juli 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 27.06.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat im Rahmen einer Enteignung einen Beamten niedergeschlagen habe und daher staatliche Verfolgung befürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet erheblich unter seinen Ausführungen zum Beruf. Dies einerseits deshalb, da er die Dauer, die er als Taxifahrer tätig gewesen sein will, äußerst verschieden dargestellt hat (in der Erstbefragung: von 2003 bis 2008, vor dem Bundesasylamt von 2000 bis 2008, vor dem Asylgerichtshof vorerst 2 bis 3 Jahre, über Vorhalt der Widersprüche gab der Beschwerdeführer an, erst ab 2003 selbständig tätig gewesen zu sein), und andererseits, da der Beschwerdeführer - je nach Einvernahme - zwischen 2 und 8 Jahre als Taxifahrer tätig gewesen sein will und trotzdem nicht in der Lage war, die Adresse des Rathauses zu nennen oder nachvollziehbar die unmittelbare Umgebung seiner Wohnanschrift zu skizzieren; dies muss einem Taxilenker allerdings möglich sein. Da davon auszugehen ist, dass ein Mensch, der beruflich als Taxilenker tätig ist und seit seiner Geburt an der gleichen Adresse gewohnt hat, die nähere Umgebung seiner Wohnung kennen würde, können die Ausführungen in der Beschwerde das Unwissen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar machen.

Nicht von Relevanz bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit sind die leichten Abweichungen beim Todeszeitpunkt des Vaters und das offenbare Missverständnis zur Frage, ob sich der Beschwerdeführer während der Flucht irgendwo länger aufgehalten hat; wegen der nicht nachvollziehbaren Angaben zu seinem Beruf kommt dem Beschwerdeführer trotzdem nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu.

Der Asylgerichtshof geht im Gegensatz zur beschwerdeführenden Partei durchaus von einer Relevanz bei Widersprüchen im persönlichen Bereich aus, allerdings sind geringfügige Widersprüche differenzierter zu sehen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Der Beschwerdeführer hat den Angriff auf den Beamten vor dem Bundesasylamt (erste Ausführungen: "Die Entschädigung für unser Haus war sehr wenig, man wollte uns zwangsenteignen und wir wollten das verhindern, weshalb es zum Streit kam der sich zu Handgreiflichkeiten entwickelte. Dabei habe ich den mit einer Eisenstange verletzt. ..."; über Aufforderung den Hergang der Verletzung näher zu schildern: "An diesem Tag hatte ich einen Konflikt mit ihm. Er hat Befehl seinen Leuten gegeben dass sie das Haus abreissen sollten. Ich war sehr wütend und nahm mit eine Eisenstange und schlug auf seine Schulter, daraufhin fiel er zu

Boden. ...") und dem Asylgerichtshof ("... Ich wollte aber nicht

weichen. Es kam zu einem Wortwechsel zwischen mir und einem der Männer. Daraufhin bin ich zornig geworden und habe mit dem Mann ein Gerangel angefangen. D.h. wir haben einander herumgeschubst und gestänkert, Als ich merkte, dass ich diesen auf diese Art und Weise nicht loswerde, habe ich eine Eisenstange ergriffen und habe ihm diese auf die Schulter geschlagen.") erheblich unterschiedlich dargestellt, da vor dem Bundesasylamt einmal - in der allgemeineren Schilderung - von Handgreiflichkeiten die Rede, ist während in der Schilderung, den Hergang der Verletzungen näher darzustellen, von einem plötzlicher Angriff - ohne vorangehende Beschimpfungen oder Handgreiflichkeiten - die Rede ist. Vor dem Asylgerichtshof hingegen ist wieder von einem Gerangel die Rede. Gerade wenn der Beschwerdeführer aber zur näheren Schilderung der Vorfälle aufgefordert wird, ist davon auszugehen, dass sich dieser zu bemühen hat und bemüht, den Sachverhalt unter Nennung aller wesentlichen Details darzustellen; daher ist auch die Erklärung in der Stellungnahme nicht geeignet, den Widerspruch zu erklären. Daher ist dieser Widerspruch ein erheblicher; über Vorhalt war der Beschwerdeführer nicht in der Lage den Widerspruch zu erklären.

Weiters hat der Beschwerdeführer am 28.5.2009 den Verletzten als Vorsitzenden des Enteignungsbüros - also als konkret bezeichneten Organwalter, der dem Beschwerdeführer entweder bekannt war oder der sich ihm vorgestellt hat - bezeichnet, während er vor dem Asylgerichtshof nur von einem Mann, der offiziell damit beauftragt gewesen sei, den Abriss durchzuführen, bezeichnet hat; mit dieser Bezeichnung würde man aber niemand darzustellen versuchen, dessen Funktion man kennt. Der Widerspruch konnte auf Vorhalt nicht erklärt werden.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zum Grund des Abrisses seines Hauses befragt vor dem Bundesasylamt angegeben, dass man eine Straße verlängern wollte, während er vor dem Asylgerichtshof von verbreitern gesprochen hat. Auf Grund der relevanten Unterschiede der Worte im chinesischen ("Xiu" - Straße anlegen oder ausbessern, "Kuo" - Straße bzw. Fahrbahn verbreitern) handelt es sich hierbei auch um einen relevanten Widerspruch.

Es ist - ebenso wie bei den Widersprüchen im persönlichen Bereich - jeder Widerspruch für sich zu sehen und zu beurteilen. Der Asylgerichtshof hat die unterschiedliche Bezeichnung der Behörden, die der Beschwerdeführer angegeben hat, nicht beweiswürdigend verwendet, da sich diese durch verschiedene Übersetzungen erklären können; dies ist aber bei der Frage, ob die Straße verbreitert oder verlängert wurde, nicht der Fall, da hier in der mündlichen Verhandlung klar geklärt wurde, dass ein solcher Widerspruch sich nur durch eine absichtlich falsche Übersetzung erklären ließe; für eine solche gibt es aber keinen Hinweis.

Schließlich ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Adresse der Stelle, von der er die Benachrichtigung über den Abriss erhalten habe und wo sich die Beschwerdestelle befinde, nicht nennen konnte, wenn doch nach seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof beide Stellen im Rathaus waren und er die Bezeichnung "Rathaus" als Adressbezeichnung hinreichend findet, sodass er auf die Frage nach der Adresse jedenfalls hätte sagen müssen, dass diese Stellen im Rathaus etabliert seien.

Darüber hinaus war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - abstrakt betrachtet - nicht von erheblichen Widersprüchen geprägt, allerdings ist es auch nicht nachvollziehbar.

So will der Beschwerdeführer seit seiner Geburt an der Adresse gelebt haben, an der sich sein zum Abriss vorgesehenes Haus befand, und trotzdem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auch nur den Namen eines Nachbarn zu nennen; dies, obwohl die Nachbarschaft und der Beschwerdeführer nach der Verständigung über den Hausabriss die weitere Vorgehensweise miteinander besprochen hätten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass man in China nur die Namen der Personen kenne, mit denen man im Kindergarten gespielt hat, ist weder nachvollziehbar noch entspricht dies dem Amtswissen.

Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer nach dem Angriff auf den Beamten zu Fuß entkommen habe können. Nach seinen Ausführungen vor dem Asylgerichtshof sei es bereits vor der Verletzung zu einem Gerangel gekommen und trotzdem hätten die anwesenden Arbeiter weder ihrem Vorgesetzen geholfen noch die Polizei verständigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer, der ja nach seinen Ausführungen vor dem Asylgerichtshof nicht eine plötzliche, unerwartete Attacke geführt habe, sondern zuerst mit dem Beamten gerangelt habe, gelungen ist, diesen schwer zu verletzten und dann trotzdem zu flüchten.

Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe mangels persönlicher Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und mangels hinreichend widerspruchsfreien Fluchtvorbringens nicht glaubhaft gemacht.

Schließlich konnte trotz entsprechenden Antrags auf die Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen verzichtet werden, da der Asylgerichtshof als Spezialgericht in der Lage ist, die allgemeine Situation in China durch sein Amtswissen und die Länderdokumente zu beurteilen und das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie oben zu zeigen war - schon alleine als unglaubhaft zu bewerten und daher der Überprüfung durch einen länderkundigen Sachverständigen nicht zugänglich ist.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie unauffällige Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten (siehe etwa Home Office, S. 66 ff) einer Verfolgung ausgesetzt sind. Dafür, dass der Beschwerdeführer eine exponierte Stellung in seiner Religionsgemeinschaft hat, gibt es keinerlei Hinweise.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 36 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner relevanten Erkrankung.

Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Vorhalt der Folgen, nämlich dass der Asylgerichtshof, so keine Befunde vorgelegt werden würden, von keiner relevanten Erkrankung ausgehe, aufgefordert wurde, binnen Frist aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen; dieser Aufforderung in der mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass davon auszugehen ist, dass dieser an keiner relevanten Erkrankung leidet.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.

Eine andere als die vorgebrachte und nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und an keiner relevanten Erkrankung leidet, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass in China derzeit keine Hungersnot herrscht; daher wird der Beschwerdeführer in China in der Lage sein, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit zweieinhalb Jahre in Österreich.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.

Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.

Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.2.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.6.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.6.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.

Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Februar 2009, also seit etwa zweieinhalb Jahre in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.

Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

Der ausdrücklich auf Gewährung von Verfahrenshilfe lautende Antrag, der von einem regelmäßig im Verfahren tätigen Vertreter formuliert wurde, ist unzulässig, da sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt, dass zwar über Antrag ein Rechtsberater beizugeben ist, eine Verfahrenshilfe im Asylverfahren aber nicht vorgesehen ist.

Darüber hinaus war Zweck des Antrages "eine Beschwerde in geeigneter Form einbringen zu können", sodass sich der Antrag mit Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt vom 30.6.2009 bzw. 2.7.2009 erledigt hat.

Schließlich wäre der Antrag des Beschwerdeführers - so er zulässig wäre - als vertretene Partei, deren Vertreter regelmäßig Beschwerden in Asylsachen einbringt, die nicht mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen zurückgewiesen werden, rechtsmissbräuchlich und daher abzuweisen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, da einer Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 36, 38 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt, so diese - was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist - nicht aberkannt wurde.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zurückzuweisen, da einer Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 36, 38, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung ex lege zukommt, so diese - was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist - nicht aberkannt wurde.

Daher ist nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten