TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/13 S7 418706-2/2011

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Veröffentlicht am 13.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S7 418.706-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Somalia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, ZI. 1102.905-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, ZI. 1102.905-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 28.10.2010 einen (ersten) Asylantrag in Österreich, wobei er angab den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Somalia und am 01.01.1993 geboren zu sein.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 28.10.2010 einen (ersten) Asylantrag in Österreich, wobei er angab den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Somalia und am 01.01.1993 geboren zu sein.

Am 02.11.2010 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Mit einem am 10.11.2010 eingelangten Schreiben der ungarischen Behörden erklärten sich diese gemäß der Dublin-II-VO für unzuständig, da der Antragsteller in Ungarn bereits ein anerkannter Flüchtling unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, sei.Am 02.11.2010 wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Mit einem am 10.11.2010 eingelangten Schreiben der ungarischen Behörden erklärten sich diese gemäß der Dublin-II-VO für unzuständig, da der Antragsteller in Ungarn bereits ein anerkannter Flüchtling unter dem Namen römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, sei.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.11.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, dort kenne er niemanden. Bevor er nach Schweden gegangen sei, habe er den Bescheid erhalten und gewusst, dass er anerkannter Flüchtling sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2010 zu AZ 10 10.111-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungern gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2010 zu AZ 10 10.111-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungern gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

Dieser Bescheid erwuchs am 20.12.2010 in Rechtskraft.

2. Am 25.03.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der am 26.03.2011 durchgeführten Erstbefragung vor der PI Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, er stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil er von Schweden nach Ungarn abgeschoben worden sei. Er sei am 23.03.2011 in Ungarn angekommen, die Polizisten, die ihn von der schwedischen Polizei übernommen hätten, hätten ihn geschlagen, ihm keine Unterkunft gegeben und ihn nicht versorgt. Vom 23.03. bis 24.03.2011 habe er auf der Straße übernachtet. Am 24.03.2011 sei er gegen 19 Uhr mit dem Zug nach Wien gefahren, um einen neuen Asylantrag zu stellen. Er sei selbstständig nach Schweden gereist und habe sich dort ca. zwei Wochen aufgehalten.

Eine Verfahrensordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2011 ausgefolgt.Eine Verfahrensordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2011 ausgefolgt.

Aufgrund einer Eurodac-Anfrage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinen Asylanträgen in Österreich am 31.10.2008 einen solchen in Ungarn und am 25.03.2009 und am 18.02.2011 jeweils einen solchen in Schweden gestellt hat.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.04.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters an, er möchte sich zu der geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes und seine Ausweisung nach Ungarn nicht äußern. Es gehe ihm gut, er habe seine Brille verloren. Er sei seit der ersten Antragstellung in Österreich nach Schweden gereist. Seine Angaben bezüglich seines Fluchtweges und seines Fluchtgrundes bei der ersten Asylantragstellung würden der Wahrheit entsprechen. Er habe einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem er in Ungarn keine Versorgung bekommen habe. Seine Tante lebe in Schweden, seine Schwester in Norwegen, sein Großvater in der Schweiz. Er lebe mit niemand in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Am 05.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich verkündet und beurkundet.Am 05.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich verkündet und beurkundet.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010 zu Zl. S7 418.706-1/2011/4E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 41 a AsylG 2005 rechtmäßig ist.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010 zu Zl. S7 418.706-1/2011/4E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 rechtmäßig ist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 11 02.905 EAST-Ost, wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.03.2011 gem. § 68 Abs. 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 11 02.905 EAST-Ost, wurde der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.03.2011 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. In Gesamtschau könne keinesfalls eine Änderung des objektiven, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erkannt werden. Er habe weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. In Gesamtschau könne keinesfalls eine Änderung des objektiven, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erkannt werden. Er habe weiters keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Mit Fax vom 31.07.2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BAA und brachten hierin vor, die Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtwidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer habe deutlich dargelegt, dass er im Falle der Rückkehr nach Ungarn bedroht wäre. Die belangte Behörde übersehe, dass die Dublin II VO für anerkannte Flüchtlinge nicht anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer habe ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und somit ein Recht auf (zumindest zeitweiligen) Aufenthalt im gesamten Schengenraum.Mit Fax vom 31.07.2011 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BAA und brachten hierin vor, die Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtwidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer habe deutlich dargelegt, dass er im Falle der Rückkehr nach Ungarn bedroht wäre. Die belangte Behörde übersehe, dass die Dublin römisch zwei VO für anerkannte Flüchtlinge nicht anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer habe ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und somit ein Recht auf (zumindest zeitweiligen) Aufenthalt im gesamten Schengenraum.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Im gegenständlichen Fall ist dies nach ho. Auffassung aus folgenden Gründen der Fall:

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zweitverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zweitverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)

Nachdem sich die Erstinstanz mit den neuen Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat stellte sie fest, dass dieser keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbrachte bzw. ergab sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt.

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Der Erstbeschwerdeführer hat bei seiner Erstbefragung am 26.03.2011 ausdrücklich angeführt, er habe keine Gründe, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden wären. Seine Angaben, es sei ihm in Ungarn schlecht gegangen und sei er von der ungarischen Polizei geschlagen worden, konnten vom Beschwerdeführer in keiner Weise unter Beweis gestellt werden und sind diese nicht glaubhaft. Seine allgemeinen Vorwürfe, er wäre in Ungarn nicht versorgt und von der ungarischen Polizei geschlagen worden, sind vage, unkonkret und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Sie widersprechen auch den getroffenen Länderfeststellungen zu Ungarn.

Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben ist auszuführen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe - auch durch einzelne Mitglieder der Polizei - in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden. Dem Beschwerdeführer wäre es aber jedenfalls freigestanden, allfällige Übergriffe gegen ihn in Ungarn zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Ungarn als Flüchtling anerkannt. Es gelang ihm nicht, im Verfahren darzustellen, dass ihm in Ungarn eine Verletzung seiner Rechte droht.

Dem Beschwerdeführer geht es offenbar nicht darum, tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu erhalten, sondern möchte er diesen Schutz im Land seiner Wahl erhalten. Er hat bereits in drei verschiedenen Ländern Anträge auf Asyl gestellt, ist unter verschiedenen Identitäten, insbesondere auch unter Angabe eines falschen Geburtsdatums als Jugendlicher aufgetreten und hat sich auch in Österreich unerlaubt aus der Grundversorgung entfernt und keine neue Meldeadresse bekannt gegeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem neuerlichen Asylantrag begründet keinen entscheidungsrelevanten "neuen" Sachverhalt und ist dementsprechend nicht als "novum productum" zu bewerten, welches zu einer anderen Sachentscheidung führen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde schon bisher für unglaubwürdig erachtet und hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert.

Somit ist eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes nicht eingetreten sein.

Verletzungen der EMRK:

Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Im ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in jenen Staat spricht, der dem Beschwerdeführer bereits Asyl gewährt hat. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass der Beschwerdeführer sohin nicht dargetan hat, inwieweit sich der den Erstbescheid zu Grunde liegende maßgebliche Sachverhalt nunmehr geändert hätte und liegt auch keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor, sodass das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag letztlich zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Die Ansicht in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe ein Aufenthaltsrecht in Ungarn und somit ein Recht auf (zumindest zeitweiligen) Aufenthalt im gesamten Schengenraum, ist verfehlt, vermischt sie doch das Recht auf Einreise mit dem Recht auf Aufenthalt.

Art. 32 GFK lautet:Artikel 32, GFK lautet:

Die Vertrag schließenden Staaten sollen keinen Flüchtling, der sich erlaubterweise auf ihrem Gebiet aufhält, ausweisen, es sei denn aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

Die Ausweisung eines solchen Flüchtlings soll nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die gemäß den gesetzlichen Verfahren erflossen ist. Dem Flüchtling soll, wenn keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit dagegen stehen, erlaubt werden, Entlastungsbeweise zu liefern, gegen die Ausweisung zu berufen und sich zu diesem Zwecke vor der zuständigen Behörde oder vor einer oder mehreren Personen, die von den zuständigen Behörden besonders dafür bestimmt sind, vertreten zu lassen.

Die Vertrag schließenden Staaten sollen solchen Flüchtlingen einen angemessenen Zeitraum gewähren, während dessen sie sich um die Einreise in ein anderes Land bewerben können. Die Vertrag schließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieses Zeitraumes die notwendigen internen Maßnahmen zu treffen.

Die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist die Grundlage, auf der das globale System des Flüchtlingsschutzes beruht. Die Prinzipien, die in der Konvention festgeschrieben sind oder ihr zugrunde liegen, und der Geist, in dem sie verabschiedet wurde, sind die Richtschnur für ihre Interpretation und waren ausschlaggebend für die Entwicklung regionaler Abkommen und Schutzsysteme. Zu diesen Prinzipien zählt eine Reihe humanitärer Leitsätze, von denen das Recht, das eigene Land zu verlassen, Asyl zu suchen und Schutz vor der Rücksendung in eine Gefahrensituation zu finden, der wichtigste ist.

Das Recht, Asyl zu suchen, ist zwar in der Konvention von 1951 nicht ausdrücklich genannt, ist aber allein schon durch ihre Existenz implizit vorauszusetzen. Zu den Bestimmungen der Konvention, die für das Recht auf Asylsuche von besonderer Bedeutung sind, zählt unter anderem das Verbot der Bestrafung wegen illegaler Einreise (Artikel 31), das Verbot der Ausweisung (Artikel 32) und natürlich das Verbot des Refoulement (Artikel 33). Das Recht, Asyl zu suchen, ist auch in anderen weltweiten und regionalen Abkommen enthalten und wurde immer wieder in verschiedenen internationalen Foren bekräftigt, etwa durch die Beschlüsse des UNHCR-Exekutiv- Komitees und die Resolutionen der Menschenrechtskommission, des Unterausschusses für die Verhinderung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten und der Generalversammlung.

Aus keinen der völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Normen, wie insbesondere Handbuch, Richtlinien des UNHCR, EXCOM-Beschlüsse, EMRK, UN-Pakt II, Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Dublin-II-VO u.a. geht eine wie in der Beschwerde vorgebrachte Intention hervor und gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die hier anzuwendenden nationalen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch zu den oben genannten Normen stehen würden. Das dahingehende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.Aus keinen der völkerrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Normen, wie insbesondere Handbuch, Richtlinien des UNHCR, EXCOM-Beschlüsse, EMRK, UN-Pakt römisch zwei, Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie, Dublin-II-VO u.a. geht eine wie in der Beschwerde vorgebrachte Intention hervor und gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die hier anzuwendenden nationalen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch zu den oben genannten Normen stehen würden. Das dahingehende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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