Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 409240-2/2010/27E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.06.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2009,
FZ. 09 11.000-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 11.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in China einen Schlepper kennengelernt habe, der ihr erzählt habe, dass sie in Frankreich schnell Geld verdienen könne. Sie sei nicht verfolgt worden, könne aber ihre Schulden für die Ausreise nunmehr nicht zahlen.
Am 18.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese angab, China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, nunmehr aber hohe Schulden bei Freunden und Bekannten zu haben, die sie mit dem erhofften Verdienst im Ausland zurückzuzahlen beabsichtigt habe. In China sei die Beschwerdeführerin nicht verfolgt worden; im Falle der Rückkehr würden sie aber ihre Gläubiger erschlagen.
Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Mit Bescheid vom 21.09.2009, erlassen am selben Tag, wurde der oben genannte Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; unter einem wurde die Beschwerdeführerin nach China ausgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid wurde am 29.09.2009 eine Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergriffen. Begründend wurde der Fluchtgrund wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in einem Lager auf unbestimmte Dauer inhaftiert werden würde. Weiters wurden allgemeine Feststellungen zu China aus Sicht der Beschwerdeführerin getroffen und die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin beantragt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.10.2009, Gz. C2 409240-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 19.10.2009, Gz. C2 409240-1/2009/3E, wurde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde unter einem zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 19.10.2009, Gz. C2 409240-1/2009/3E, wurde der oben genannte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamtes zurückverwiesen. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wurde unter einem zurückgewiesen.
Am 30.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese angab, in China Probleme mit den Gläubigern zu haben; diese hätten sie bedroht. Auch habe sie niemand mehr in China, die Tochter sei dem Vater zugesprochen worden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.12.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Darüber hinaus wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige sei, sie keine Verfolgung im Sinne der GFK habe glaubhaft machen können und ihr im Falle der Rückkehr keine Verletzung relevanter Rechte nach der EMRK drohe. Auch würden die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK der Ausweisung nicht entgegenstehen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige sei, sie keine Verfolgung im Sinne der GFK habe glaubhaft machen können und ihr im Falle der Rückkehr keine Verletzung relevanter Rechte nach der EMRK drohe. Auch würden die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8, EMRK der Ausweisung nicht entgegenstehen.
Beweiswürdigend wurde hiezu ausgeführt:
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität konnte mangels vorgelegter Personenstandsurkunden nicht festgestellt werden.
Dass Sie chinesische Staatsangehörige sind, war aufgrund der Sprache festzustellen.
Ihre Angaben waren zum Gegenstand des Bescheides zu erheben.
Die Feststellungen zu ihren Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten wurden ihren eigenen nachvollziehbaren Angaben entnommen. Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch leben weitere Verwandte in Ihrem Herkunftsstaat, weswegen Sie über weit reichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
Vor Ihrer Ausreise waren Sie in Ihrem Herkunftsland als Schneiderin beschäftigt. Aufgrund der anzunehmenden Arbeitswilligkeit Ihrer Person könnten Sie Ihren Lebensunterhalt entweder wieder durch die Tätigkeit als Schneiderin oder auch durch das Verrichten von Hilfstätigkeiten bestreiten. Sie sind eine gesunde, arbeitswillige, junge Frau.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.12.2009, deren Vertreter am 11.12.2009 zugestellt.
Mit am 23.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sie von einem Schlepper unter Vortäuschung falscher Tatsachen nach Europa gelockt worden sei und nunmehr im Falle ihrer Rückkehr befürchte, von ihren Gläubigern misshandelt oder sogar für die Schulden verhaftet zu werden. Schuldner seien in China staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Beantragt wurde unter anderem, einen länderkundlichen Sachverständigen zu beauftragen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.01.2010, GZ: C2 409.240-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichthofes vom 23.03.2010 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, sich zur - nach vorläufiger Ansicht des Asylgerichtshofes - bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative zu äußern. Weiters wurden der beschwerdeführenden Partei Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und dieser zu ihrer Situation in Österreich konkrete Fragen gestellt.
In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 07.04.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie in China wegen der illegalen Ausreise, der langen Abwesenheit und der Asylantragstellung als "zumindest systemkritisch und der (?) ungehorsam" gelte und leicht inhaftiert werden könne. Auch habe eine nunmehr in New York befindliche chinesische Ärztin plausibel gemacht, dass Falungong-Anhängern bei lebendigem Leibe Organe entnommen würden; das drohe auch der Beschwerdeführerin. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich äußerte sich diese nicht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.7.2010, C2 409240-2/2010/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; eine Absprache über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters erfolgte irrtümlich nicht, wie wohl die Zurückweisung des Antrags begründet wurde.
Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 25.7.2010 persönlich ausgefolgt und am 16.7.2010 beim Vertreter der Beschwerdeführerin hinterlegt.
Einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2010, U 1850/10-7, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Beschwerde wurde einleitend das Vorbringen wiederholt und der Verfahrensgang dargestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe, da sie als Schuldnerin sowohl von ihren Gläubigern als auch vom Staat verfolgt werden würde. Dies habe die Beschwerdeführerin - entgegen der Würdigung des Asylgerichtshofes - glaubhaft dargebracht. Weiters verletze das Erkenntnis des Asylgerichtshofes das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels eigener Begründung im Urteil des Asylgerichtshofes bzw. mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.Einer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.10.2010, U 1850/10-7, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Beschwerde wurde einleitend das Vorbringen wiederholt und der Verfahrensgang dargestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Abschiebung eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe, da sie als Schuldnerin sowohl von ihren Gläubigern als auch vom Staat verfolgt werden würde. Dies habe die Beschwerdeführerin - entgegen der Würdigung des Asylgerichtshofes - glaubhaft dargebracht. Weiters verletze das Erkenntnis des Asylgerichtshofes das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels eigener Begründung im Urteil des Asylgerichtshofes bzw. mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2010, U 1850/10-12, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.7.2010, C2 409240-2/2010/6E, aufgehoben, da dieser eine Entscheidung über den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gesetzwidrig verletzt habe; da die Entscheidung schon aus diesem Grunde aufzuheben sei, sei auf das Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.2.2011, C2 409240-2/2010/19Z, wurde im Verfahren der Beschwerdeführerin eine Rechtsberaterin bestellt, diese nahm am 23.3.2011 Akteneinsicht.
Am 16.6.2011 wurde vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt, zu der weder ein Vertreter des Bundesasylamtes noch die beschwerdeführende Partei noch die bestellte Rechtsberaterin erschienen sind.
Im Rahmen dieser Verhandlung, protokolliert unter C2 409240-2/2010/26Z, wurden aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingeführt und am Ende der Verhandlung das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Nach der Zurücklegung der Rechtsberatertätigkeit durch die bestellte Rechtsberaterin wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.6.2011, C2 409240-2/2010/24Z, abermals eine Rechtsberaterin bestellt und mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.6.2011, C2 409240-2/2010/25Z, die Bestellung vom 28.2.2011 widerrufen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige von China, sie hat keine Familienangehörigen in Österreich, ihre Identität steht nicht fest.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und hinsichtlich der Feststellung zur Identität aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein unbedenkliches Identitätsdokument vorwies.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die Beschwerdeführerin wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Der Beschwerdeführerin droht auf Grund ihrer Ausreise, ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat wegen der Schulden, die sie für ihre Ausreise aufgenommen habe, staatliche Verfolgung und Verfolgung durch die Schuldner befürchte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Insbesondere der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung und in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.9.20009 angegeben hat, sich das gesamte Geld, das sie für die Ausreise benötigt habe, von Freunden und Bekannten ausgeborgt zu haben, während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2009 von einem Wucherdarlehen sprach - also offensichtlich von einem Kredit, der von Kriminellen vergeben wurde - spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens.
Vielmehr gegen eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin spricht aber der Umstand, dass diese - trotz rechtmäßiger, rechtzeitiger Ladung und trotz des Umstandes, dass das Bundesasylamt gegen sie eine Ausweisung erlassen hat - unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen ist. Würde die Beschwerdeführerin Verfolgung in China befürchten, so hätte sie sich nicht der Möglichkeit begeben, diese Verfolgung durch ihr persönliches Erscheinen vor dem Asylgerichtshof glaubhaft zu machen.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin ist gesund, ihr droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.Die Beschwerdeführerin ist gesund, ihr droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Der Beschwerdeführerin droht kein reales Risiko, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ersteres ergibt sich mangels Hinweisen auf eine Erkrankung.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen, es herrscht derzeit keine Hungersnot in China. Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Die Beschwerdeführerin ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihr kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit September 2009 in Österreich.
Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die diese im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist; eine andere Integration ist nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin hat durch das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 16.6.2011 ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt.
Die Beschwerdeführerin kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Dies alles ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") war dieses zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 waren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr waren die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 war § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") war dieses zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 waren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr waren die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 war Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die Beschwerdeführerin hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht der Beschwerdeführerin eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht dieser auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da der Beschwerdeführerin darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
o die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
o das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
o die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
o der Grad der Integration;
o die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
o die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
o Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
o die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist auszuführen, dass diese seit September 2009, also seit mehr als eineinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren hat die beschwerdeführende Partei am Beschwerdeverfahren in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten nicht mitgewirkt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Anzumerken ist, dass das Erkenntnis am 16.6.2011 rechtskräftig wurde und waren damit § 10 Abs. 7 und 8 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 nicht anwendbar, sodass auf den Hinweis zur Ausreiseverpflichtung verzichtet werden musste.Anzumerken ist, dass das Erkenntnis am 16.6.2011 rechtskräftig wurde und waren damit Paragraph 10, Absatz 7 und 8 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, nicht anwendbar, sodass auf den Hinweis zur Ausreiseverpflichtung verzichtet werden musste.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
18.10.2011