Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A13 319.479-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008, Zl. 07 10.135-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008, Zl. 07 10.135-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 30.10.2007. Er wurde am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 06.11.2007 und 22.01.2008 vor Organen des Bundesasylamtes einvernommen.
Als Fluchtgrund führte er an, dass er politisch gegen das syrische Regime aktiv gewesen wäre, es wären bei ihm Flugblätter gegen die syrische Regierung vom Sicherheitsamt gefunden worden. Er wäre Mitglied bei der syrisch-kurdischen verbotenen Partei Jekiti und später Azadi-Partei gewesen. Die Flucht habe er auch deswegen angetreten, um zum Militärdienst nicht einrücken zu müssen. Hiezu lege er sein Militärbuch sowie die Militäraufforderung vor. Weiters wäre er im Jahr 2004 mehrere Tage lang festgehalten und geschlagen worden, nachdem er sich nach dem Fußballspiel in Kamishli an einem friedlichen Marsch beteiligt habe. Eines Tages wären Kriminalbeamte erschienen und hätten ihn von der Schule abgeholt und in den Keller des allgemeinen Krankenhauses in Kamishli eingesperrt, welcher als Gefängnis verwendet worden wäre. Seine Entlassung nach fünf Tagen verdanke er nur seinem Vater, der viel Geld dafür bezahlt habe. Vorgeworfen worden wäre ihm, dass er seinen im Zuge der Demonstration von der Polizei angeschossenen Freund ins Krankenhaus transportiert habe. Man hätte seine Verbindung zu ihm wissen wollen. Zurück in der Schule habe er auch erfahren, dass er diese nicht mehr besuchen dürfe. In der Folge hätte man ihn nicht mehr in Ruhe gelassen und immer wieder zu einer Befragung geholt. Hiebei wäre er beschimpft worden und manchmal habe er Ohrfeigen oder Faustschläge bekommen. Die letzte Anhaltung sei am 22.03.2007 gewesen.
Weiters brachte er vor, dass seine Tante, deren Ehemann und vier Kinder in Österreich leben würden. Seine Tante sei gleichzeitig seine Schwiegermutter, da er seine Cousine hier in Österreich geheiratet habe. Sie seien alle anerkannte Asylwerber. Er wohne seit 05.01.2008 mit seiner Ehefrau zusammen. Weiters habe er an friedlichen Demonstrationen in Wien teilgenommen.
3. Mit Bescheid vom 17.04.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft gewertet. Er habe eine äußerst lebensfremde Schilderung gewählt und habe das Fußballmatch in Kamishli am 12.03.2004 und nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, am 11.03.2004 stattgefunden. Weiters habe er auch nicht konkret angegeben, ob der friedliche Demonstrationsmarsch am nächsten oder am übernächsten Tag nach dem Fußballmatch stattgefunden habe. Auch der behauptete Gefängnisaufenthalt wäre ein einziges Konstrukt gewesen. Außerdem habe er einmal angeführt, vier Tage lang festgehalten worden zu sein, zu einer anderen Einvernahme fünf Tage. Auch der Schulausschluss wäre als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Einerseits habe er auch angegeben, jedes zweite Monat angehalten geworden zu sein, andererseits habe er nur von sechs oder sieben Anhaltungen gesprochen, welche Aussagen nicht vereinbar seien. Ein Indiz, dass auch seine angebliche politische Tätigkeit nicht der Wahrheit entspreche, sei, dass er einmal angegeben habe, dass die Gruppierung elf, ein anderes Mal zwölf Personen umfasse. Auch das in Vorlage gebrachte Beweismittel, eine Bestätigung der Jekiti-Partei, wäre von vornherein in Frage zu stellen gewesen, da sich aus den Länderfeststellungen zu Syrien die Möglichkeit der illegalen Beschaffung durch Käuflichkeit von behördlichen Schriftstücken ergebe. Dies gelte auch für die vorgelegte Bestätigung der kurdischen Azadi-Partei, Organisation Österreich, ebenso für das vorgelegte Militärbuch. Ebenso unplausibel sei es gewesen, dass der Beschwerdeführer das konkrete Datum der Hausdurchsuchung im Hause seiner Eltern nicht nennen habe können. Auch die legale Ausreise wäre ein deutliches Zeichen dafür, dass der Antragsteller nicht aus Furcht vor Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen habe.3. Mit Bescheid vom 17.04.2008 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft gewertet. Er habe eine äußerst lebensfremde Schilderung gewählt und habe das Fußballmatch in Kamishli am 12.03.2004 und nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, am 11.03.2004 stattgefunden. Weiters habe er auch nicht konkret angegeben, ob der friedliche Demonstrationsmarsch am nächsten oder am übernächsten Tag nach dem Fußballmatch stattgefunden habe. Auch der behauptete Gefängnisaufenthalt wäre ein einziges Konstrukt gewesen. Außerdem habe er einmal angeführt, vier Tage lang festgehalten worden zu sein, zu einer anderen Einvernahme fünf Tage. Auch der Schulausschluss wäre als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Einerseits habe er auch angegeben, jedes zweite Monat angehalten geworden zu sein, andererseits habe er nur von sechs oder sieben Anhaltungen gesprochen, welche Aussagen nicht vereinbar seien. Ein Indiz, dass auch seine angebliche politische Tätigkeit nicht der Wahrheit entspreche, sei, dass er einmal angegeben habe, dass die Gruppierung elf, ein anderes Mal zwölf Personen umfasse. Auch das in Vorlage gebrachte Beweismittel, eine Bestätigung der Jekiti-Partei, wäre von vornherein in Frage zu stellen gewesen, da sich aus den Länderfeststellungen zu Syrien die Möglichkeit der illegalen Beschaffung durch Käuflichkeit von behördlichen Schriftstücken ergebe. Dies gelte auch für die vorgelegte Bestätigung der kurdischen Azadi-Partei, Organisation Österreich, ebenso für das vorgelegte Militärbuch. Ebenso unplausibel sei es gewesen, dass der Beschwerdeführer das konkrete Datum der Hausdurchsuchung im Hause seiner Eltern nicht nennen habe können. Auch die legale Ausreise wäre ein deutliches Zeichen dafür, dass der Antragsteller nicht aus Furcht vor Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen habe.
Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung komme. Diese Kontrollen seien zuletzt verschärft worden. Bei exilpolitischen Aktivitäten könne es zu Verhaftungen kommen. Es wird auf verschiedene Diskriminierungen der kurdischen Minderheit verwiesen.
4. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
5. Am 03.01.2011 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
6. Mit Schreiben vom 12.04.2011 sowie 02.05.2011 erfolgt durch den Beschwerdeführer eine Urkundenvorlage über exilpolitische Aktivitäten in Wien.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu Syrien sind zum Entscheidungszeitpunkt bereits über drei Jahre veraltet und daher untauglich, in Bezug auf die Lage der Kurden zudem ungenügend. Feststellungen zur Jekiti-Partei sowie Azadi-Partei, deren Mitglied der Beschwerdeführer (gewesen) sein soll sowie Feststellungen zur Frage der Wehrdienstentziehung und ob diese im speziellen Fall des Beschwerdeführers irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage in Syrien haben kann, fehlen gänzlich.
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, ist offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben, als sie sich auf nicht nachvollziehbare Spekulationen betreffend des Vorgehens der syrischen Sicherheitsorgane erstreckt. Aufgrund der als notorisch bekannt voraus zu setzenden Willkür der Verfolgungsmuster der syrischen Behörden ist aber diese Argumentation nicht überzeugend. Weiters wird übersehen, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben. Die im Wesentlichen marginal unterschiedlich angegebenen Datumsangaben der Ereignisse sowie um ein Mitglied unterschiedlich angegebene Mitgliederanzahl seiner politischen Bewegung vermag die Unglaubwürdigkeit nicht zu tragen.
Hinzu kommt, dass die erstinstanzliche Behörde zwar beweiswürdigende Überlegungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln anstellt, im Wesentlichen verweist sie auf die Möglichkeit der illegalen Beschaffung durch Käuflichkeit von behördlichen Schriftstücken, unterlässt es jedoch, zumindest den Versuch zu unternehmen, die vorgelegten Beweismittel, insbesondere das Militärbuch, auf ihre Echtheit untersuchen zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach die legale Ausreise des Beschwerdeführers darauf hindeute, dass dieser Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes weder selbst befürchten hätte müssen noch für die Zukunft zu befürchten hätte, nicht nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer hat angegeben, Syrien schlepperunterstützt verlassen zu haben. Aus den in gleichgelagerten Fällen getroffenen und als notorisch bekannt vorauszusetzenden Feststellungen der Staatendokumentation zur Behandlung von Syrern/Kurden nach der Rückkehr ergibt sich, dass die Ein- und Ausreisekontrollen in Syrien zwar effizient sind, dennoch illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung in Einzelfällen möglich sind. Bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreise kann somit in diesem Sinn sicher nicht ohne Weiteres von einer völlig legalen Ausreise ausgegangen werden und nicht abgeleitet werden, dass es kein Interesse an einer Verfolgung des Antragstellers gäbe.
Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die exilpolitischen Tätigkeiten, genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.
Obwohl der Beschwerdeführer angegeben hat, in Österreich Familienangehörige zu haben - seine Tante, deren Ehemann und Kinder - sowie in Österreich auch seine Cousine geheiratet zu haben, welche anerkannter Flüchtling sei, hat die erstinstanzliche Behörde es unterlassen, hiezu entsprechende Feststellungen zu treffen und insbesondere zu prüfen, ob der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sowie nahe Verwandte anerkannte Flüchtlinge in Österreich sind, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Syrien haben kann.
Des Weiteren wurde insbesondere die Zumutbarkeit der Rückkehr der Ehegattin, mit welcher der Beschwerdeführer gemäß ZMR-Abfragen seit 06.12.2007 in gemeinsamem Haushalt lebt, nach Syrien nicht geprüft, ob also ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat überhaupt möglich ist.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen, damit in Zusammenhang stehend unschlüssige Beweiswürdigung derselbigen (siehe oben) und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fundiert würdigen zu können und allenfalls eine Vor-Ort-Recherche oder sonstige gutachterliche Einschätzung. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gesetzten exilpolitischen Aktivitäten in Österreich wird insbesondere zu klären sein, ob die vom Beschwerdeführer hier gesetzten Handlungen bereits per se ein zu Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringen. Die diesbezüglich vorhandene Berichtslage erlaubt aus Sicht des erkennenden Senats aktuell keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen, hier wird die Verwaltungsbehörde allenfalls ein Gutachten zu erstellen haben, um die Frage auf den Einzelfall bezogen entscheiden zu können.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.09.2011