TE OGH 2012/5/24 1Ob83/12f

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Veröffentlicht am 24.05.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der zu AZ 4 A 55/09w des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Verlassenschaftssache nach M***** J*****, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des ***** P***** J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Februar 2011, GZ 42 R 55/11s-18, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Oktober 2010, GZ 32 Nc 36/10z-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der nunmehrige Revisionsrekurswerber lehnte die für das Verlassenschaftsverfahren zuständige Leiterin der Gerichtsabteilung 4 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wegen Befangenheit ab.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit im Sinne des § 19 Z 2 JN nicht vorliege.Die Vorsteherin des Bezirksgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück, weil eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, JN nicht vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wies darauf hin, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und wies darauf hin, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.

Der ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend, weshalb gegen die Entscheidung eines Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963).Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend, weshalb gegen die Entscheidung eines Rekursgerichts, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0098751, RS0122963).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist auch ein Verbesserungsauftrag entbehrlich.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E101051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00083.12F.0524.000

Im RIS seit

04.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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