TE OGH 2012/8/29 7Ob100/12z

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Veröffentlicht am 29.08.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Univ-Prof. Dr. Kodek und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2012, GZ 2 R 65/12i-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung (AHVB) gilt als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadenereignis. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadenereignis dagegen der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadenereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird (RIS-Justiz RS0081307), also das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat (RIS-Justiz RS0081247).

Die Revision übergeht, dass der Personenschaden, für den die Klägerin zur Haftung herangezogen wird, nicht im (Weiter-)Bestehen des Tumors liegt, sondern in der Hirnschädigung während der Operation, die mit erhöhtem Risiko behaftet war, weil der Tumor, wie behauptet wird, nicht früher erkannt wurde. Damit ist das Schadenereignis die den Hirnschaden herbeiführende Operation. Auf die Kenntnis des Schadens kommt es im Hinblick auf Art 4.1. AHVB insoweit an, als das Schadenereignis nur gedeckt ist, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags von der Ursache, die dazu geführt hat, nichts bekannt war. Dies steht hier fest.Die Revision übergeht, dass der Personenschaden, für den die Klägerin zur Haftung herangezogen wird, nicht im (Weiter-)Bestehen des Tumors liegt, sondern in der Hirnschädigung während der Operation, die mit erhöhtem Risiko behaftet war, weil der Tumor, wie behauptet wird, nicht früher erkannt wurde. Damit ist das Schadenereignis die den Hirnschaden herbeiführende Operation. Auf die Kenntnis des Schadens kommt es im Hinblick auf Artikel 4 Punkt eins, AHVB insoweit an, als das Schadenereignis nur gedeckt ist, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags von der Ursache, die dazu geführt hat, nichts bekannt war. Dies steht hier fest.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht

Textnummer

E101963

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00100.12Z.0829.000

Im RIS seit

15.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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