RS OGH 1992/7/9 7Ob16/92, 7Ob62/08f, 7Ob100/12z, 7Ob163/17x, 7Ob211/17f, 7Ob138/21a

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

AHVB Art1 Abs1
ARB 2003 Art2.1

Rechtssatz

Unter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.

BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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