RS OGH 2024/11/20 7Ob16/92; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob163/17x; 7Ob211/17f; 7Ob138/21a; 7Ob161/24p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

AHVB Art1 Abs1
ARB 2003 Art2.1

Rechtssatz

Unter dem Ereignis, das nach § 1 Z 1 AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.Unter dem Ereignis, das nach Paragraph eins, Ziffer eins, AHVB während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein muss, um eine Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers zu begründen, ist nicht die einzelne Schadensursache, sondern das Schadensereignis selbst, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen - oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat.

BGH vom 27.06.1957, II ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477BGH vom 27.06.1957, römisch zwei ZR 299/55; Veröff: NJW 1957,1477

Entscheidungstexte

  • RS0081247">7 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 16/92
  • RS0081247">7 Ob 62/08f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 62/08f
    Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB 1993. (T1)
  • RS0081247">7 Ob 100/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 100/12z
    Auch
  • RS0081247">7 Ob 163/17x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 163/17x
    Auch
  • RS0081247">7 Ob 211/17f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
    Auch
  • RS0081247">7 Ob 138/21a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 138/21a
    Vgl
  • RS0081247">7 Ob 161/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2024 7 Ob 161/24p
    Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Art 2.1. sowie Art 6.7.1. ARB. (T2)
    Beisatz: Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. (T3)
    Beisatz: Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt wird nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist. (T4)
    Beisatz: Bei einem Verkehrsunfall stellt das Fehlverhalten des Schädigers die Schadenursache dar. Das Schadenereignis als der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision, nicht aber im Eintritt der Verletzungen. (T5)
    Beisatz: Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. (T6)
    Anm: Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Art 6.7.2. ARB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081247

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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