RS OGH 2024/11/20 7Ob16/92; 7Ob132/08z; 7Ob62/08f; 7Ob100/12z; 7Ob40/15f; 7Ob36/17w; 7Ob163/17x; 7Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Norm

AHVB Art1.1
AVBV Art2 Abs2
ARB 1988 Art2 Pkt1
ARB 2003 Art2.1

Rechtssatz

Anders als bei der AVBV wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadensereignis dagegen der "äußere Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird (vgl Prölß-Martin VVG 24.Auflage, 623).Anders als bei der AVBV wird in den Bedingungen über die allgemeine Privathaftpflichtversicherung (AHVB) als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern das Schadensereignis definiert. Der Unterschied besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis, also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadensereignis dagegen der "äußere Vorgang", der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadensereignis ist also das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustandes gleichgesetzt wird vergleiche Prölß-Martin VVG 24.Auflage, 623).

Entscheidungstexte

  • RS0081307">7 Ob 16/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 16/92
    Veröff: VersRdSch 1993,76 = VersR 1993,862
  • RS0081307">7 Ob 132/08z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 132/08z
    Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen Verstößen von Organen der Finanzmarktaufsicht ist nicht in ebendiesen Verstößen begründet, sondern im Schadensereignis. (T1)
  • RS0081307">7 Ob 62/08f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 62/08f
    Beisatz: Hier: Art 1.1 AHVB 1993. (T2)
  • RS0081307">7 Ob 100/12z
    Entscheidungstext OGH 29.08.2012 7 Ob 100/12z
    Auch
  • RS0081307">7 Ob 40/15f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 40/15f
    Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den gerichtlich beigezogenen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens ist nicht in diesem begründet, sondern in der Zustellung des darauf aufbauenden Urteils. (T3)
  • RS0081307">7 Ob 36/17w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 36/17w
    Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall in der Schadenersatz?Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erwerb einer wertlosen Investition tritt schon mit dem Erwerb ein. (T4)
  • RS0081307">7 Ob 163/17x
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 163/17x
    Auch
  • RS0081307">7 Ob 211/17f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 211/17f
  • RS0081307">7 Ob 138/21a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 138/21a
  • RS0081307">7 Ob 131/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 7 Ob 131/23z
    vgl
  • RS0081307">7 Ob 94/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 94/24k
    vgl; Beisatz: § 149 VersVG stellt allgemein auf „während der Versicherungszeit eintretende Tatsachen“ ab, ohne zwischen freiwilliger und obligatorischer Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. § 158c Abs 3 VersVG ordnet an, dass der Versicherer nur „im Rahmen [...] der von ihm übernommenen Gefahr haftet“. Danach stellt es der Gesetzgeber den Parteien des Versicherungsvertrags grundsätzlich frei, die Deckung an unterschiedliche zeitliche Momente anzuknüpfen. Sei es an das Kausalereignis, das Schadensereignis oder auch die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers (Claims-made-Prinzip) oder etwa der erstmaligen Feststellung des Schadens. (T5)
    Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der
    Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt
    Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie
    daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T6)
  • RS0081307">7 Ob 161/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2024 7 Ob 161/24p
    vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei Verletzung sowohl des Versicherungsnehmers als auch einer mitversicherten Person durch denselben Verkehrsunfall mehrere Versicherungsfälle vorliegen. Unter Bezugnahme auf Art 2.1. sowie Art 6.7.1. ARB. (T7)
    Beisatz: Unter Schadenereignis ist in der Rechtsschutzversicherung der „äußere Vorgang“, also das äußere Ereignis zu verstehen, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat und zwar unabhängig davon, ob es dabei auf unterschiedliche Personen oder Sachen gewirkt hat. (T8)
    Beisatz: Gleichzeitigkeit von Schadenereignis und Schadeneintritt wird nicht gefordert, sodass zur Beurteilung des Schadenereignisses auch nicht auf den Schadeneintritt bzw dessen Zeitpunkt abzustellen ist. (T9)
    Beisatz: Bei einem Verkehrsunfall stellt das Fehlverhalten des Schädigers die Schadenursache dar. Das Schadenereignis als der äußere Vorgang, der den Schaden unmittelbar herbeiführt, liegt im Verkehrsunfall selbst, das heißt in der Kollision, nicht aber im Eintritt der Verletzungen. (T10)
    Beisatz: Ist das Schadenereignis der selbe Verkehrsunfall, dann liegt auch nur ein Versicherungsfall vor, selbst wenn dieser Personenschäden des Versicherungsnehmers und einer mitversicherten Person auslöst. (T11)
    Anm: Aufgrund dieser Beurteilung erübrigte sich ein Eingehen auf die Serienschadenklausel des Art 6.7.2. ARB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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