Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter ADir Sabine Duminger und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat im Verein J*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei J*****, Verein *****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juli 2012, GZ 15 Ra 52/12b-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).:Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).:
Rechtliche Beurteilung
1. Gegenstand des gemäß § 54 Abs 1 ASGG erhobenen Feststellungsbegehrens ist einerseits die Einstufung dreier in der Klage genannter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (KV-BAGS), andererseits die Frage, ob diesen eine Zulage gemäß § 30 KV-BAGS gebührt. Die maßgeblichen Bestimmungen des KV-BAGS lauten auszugsweise wie folgt:1. Gegenstand des gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG erhobenen Feststellungsbegehrens ist einerseits die Einstufung dreier in der Klage genannter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe beschäftigt sind (KV-BAGS), andererseits die Frage, ob diesen eine Zulage gemäß Paragraph 30, KV-BAGS gebührt. Die maßgeblichen Bestimmungen des KV-BAGS lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 28 Verwendungsgruppen
Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätigkeit
[...]
Verwendungsgruppe 7:
[…], Berufs- und Sozialpädagoginnen (zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruflichen Rehabilitation), […]
Verwendungsgruppe 8:
[...], Sozialarbeiterinnen, […]
§ 30 Allgemeine EntgeltregelungenParagraph 30, Allgemeine Entgeltregelungen
1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. [...]1) Die Gehaltstabelle gemäß Paragraph 29, legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. [...]
2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätigkeit. [...]
3) Arbeitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwendungsgruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.
§ 31 Zulagen und ZuschlägeParagraph 31, Zulagen und Zuschläge
1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage):
Arbeitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Betriebsvereinbarungen die erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne der Bestimmungen des EStG zu bestimmen sind. […]“
2. Für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ist gemäß den §§ 28, 30 Abs 2 KV-BAGS insbesondere die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich (9 ObA 80/11x; RIS-Justiz RS0064956 ua). Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Verwendungsgruppe kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 18/10b; RIS-Justiz RS0110650 ua). Maßgeblich für die Einstufung der betroffenen Arbeitnehmer in die Verwendungsgruppe 7 ist ihre sozialpädagogische Tätigkeit für die Beklagte, die vom Kläger gar nicht bestritten wird. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Umstand, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht in betreuten Wohngruppen, sondern eigenverantwortlich tätig sind, nichts an deren Einstufung in die Verwendungsgruppe 7 zu ändern vermag, ist schon nach dem Wortlaut des § 28 Verwendungsgruppe 7 KV-BAGS, der die Tätigkeiten als Sozialpädagogin bloß demonstrativ umschreibt (arg: „zB“), keinesfalls unvertretbar. Der Kläger stellt in der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach er im Verfahren gar nicht behauptet hat, dass die betroffenen Arbeitnehmer als Sozialarbeiter im Sinn der Verwendungsgruppe 8 tätig seien, nicht in Frage. Dass die betroffenen Arbeitnehmer in die Verwendungsgruppe 9 einzustufen wären, behauptet der Kläger in der Revision nicht mehr.2. Für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ist gemäß den Paragraphen 28, 30, Absatz 2, KV-BAGS insbesondere die Art der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich (9 ObA 80/11x; RIS-Justiz RS0064956 ua). Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Verwendungsgruppe kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (9 ObA 18/10b; RIS-Justiz RS0110650 ua). Maßgeblich für die Einstufung der betroffenen Arbeitnehmer in die Verwendungsgruppe 7 ist ihre sozialpädagogische Tätigkeit für die Beklagte, die vom Kläger gar nicht bestritten wird. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Umstand, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht in betreuten Wohngruppen, sondern eigenverantwortlich tätig sind, nichts an deren Einstufung in die Verwendungsgruppe 7 zu ändern vermag, ist schon nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Verwendungsgruppe 7 KV-BAGS, der die Tätigkeiten als Sozialpädagogin bloß demonstrativ umschreibt (arg: „zB“), keinesfalls unvertretbar. Der Kläger stellt in der Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach er im Verfahren gar nicht behauptet hat, dass die betroffenen Arbeitnehmer als Sozialarbeiter im Sinn der Verwendungsgruppe 8 tätig seien, nicht in Frage. Dass die betroffenen Arbeitnehmer in die Verwendungsgruppe 9 einzustufen wären, behauptet der Kläger in der Revision nicht mehr.
3. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehand-lungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (RIS-Justiz RS0060204; RS0028240). Der bloße Umstand, dass einer Vorgängerin der betroffenen Arbeitnehmer eine bessere Einstufung gewährt worden sein mag, kann eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatzes hier schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die betroffenen Arbeitnehmer nach den Umständen des konkreten Falls richtig eingestuft wurden (9 ObA 409/97f).
4. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf eine SEG-Zulage gemäß § 31 Abs 1 KV-BAGS nicht einmal behauptet hat, und dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Zusammenhang schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht verletzt ist. Dem hält der Revisionswerber die bloß formelhafte und begründungslose Behauptung entgegen, die betroffenen Arbeitnehmer würden dennoch eine „zulagenfähige Tätigkeit“ entfalten, und auch andere Arbeitnehmer der Beklagten würden die „SEG-Zulage“ erhalten. Die Rechtsrüge wird daher bezogen auf diesen gesondert beurteilbaren Aspekt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043654; RS0043338), sodass auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.4. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf eine SEG-Zulage gemäß Paragraph 31, Absatz eins, KV-BAGS nicht einmal behauptet hat, und dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in diesem Zusammenhang schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht verletzt ist. Dem hält der Revisionswerber die bloß formelhafte und begründungslose Behauptung entgegen, die betroffenen Arbeitnehmer würden dennoch eine „zulagenfähige Tätigkeit“ entfalten, und auch andere Arbeitnehmer der Beklagten würden die „SEG-Zulage“ erhalten. Die Rechtsrüge wird daher bezogen auf diesen gesondert beurteilbaren Aspekt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043654; RS0043338), sodass auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E102097European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00106.12X.0924.000Im RIS seit
29.10.2012Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013