TE OGH 2012/9/26 7Ob152/12x

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Veröffentlicht am 26.09.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** T*****, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie, Rechtsanwältin in Dornbirn, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Zahlung einer Rente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. Juli 2012, GZ 4 R 117/12f-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wurde ein angeblicher Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, kann der Mangel in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963 [T49], RS0106371). Dies trifft hier auf die neuerlich relevierte Unterlassung der Einholung eines Gutachtens zu den psychischen Beeinträchtigungen des Klägers zu.

2. Die Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung nach medizinischen Gesichtspunkten stellt eine Tatfrage dar (RIS-Justiz RS0043525, RS0086443, RS0088964 [T9]). Es muss somit von den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanz ausgegangen werden, wonach die unfallskausalen Verletzungen eine Invalidität des Klägers von 21,9 % verursacht haben. Soweit der Kläger einen höheren Invaliditätsgrad festgestellt haben möchte, handelt es sich um eine unzulässige Beweisrüge.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E102155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00152.12X.0926.000

Im RIS seit

08.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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