TE OGH 2025/1/29 12Os110/24d

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Veröffentlicht am 29.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * K* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 6. Juni 2024, GZ 37 Hv 38/24z-214, und über die Beschwerden der Angeklagten K* gegen Beschlüsse gemäß §§ 494 Abs 1, 494a StPO sowie der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * K* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 6. Juni 2024, GZ 37 Hv 38/24z-214, und über die Beschwerden der Angeklagten K* gegen Beschlüsse gemäß Paragraphen 494, Absatz eins, 494 a, StPO sowie der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagte * K* betreffenden Umfang (zur Gänze) sowie die diese Angeklagte betreffenden Beschlüsse gemäß §§ 494 Abs 1, 494a StPO aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Linz verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagte * K* betreffenden Umfang (zur Gänze) sowie die diese Angeklagte betreffenden Beschlüsse gemäß Paragraphen 494, Absatz eins, 494 a, StPO aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Linz verwiesen.

Auf diese Entscheidung werden die Angeklagte K* mit ihrer Berufung und Beschwerde sowie die Staatsanwaltschaft mit dem sich auf diese Angeklagte beziehenden Teil ihrer Berufung und der Beschwerde verwiesen.

Die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurden * A* (I./A./ und I./C./), * T* (I./A./, I./B./ und I./D./), * M* (I./A./ und I./B./) und * K* (I./B./ und I./E./) des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB, (insoweit verfehlt) „teilweise iVm §§ 1 Abs 1 Z 12, 40 MedienG“ (zur strafbaren Handlung als Bezugspunkt des Schuldspruchs vgl aber Lendl, WK-StPO § 260 Rz 27) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a „Z 1 bis 3“ (richtig: § 278a zweiter Fall) StGB, „teilweise iVm §§ 1 Abs 1 Z 12, 40 MedienG“ (alle zu II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * A* (römisch eins./A./ und römisch eins./C./), * T* (römisch eins./A./, römisch eins./B./ und römisch eins./D./), * M* (römisch eins./A./ und römisch eins./B./) und * K* (römisch eins./B./ und römisch eins./E./) des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, (insoweit verfehlt) „teilweise in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 12, 40, MedienG“ (zur strafbaren Handlung als Bezugspunkt des Schuldspruchs vergleiche aber Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 27) sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, „Z 1 bis 3“ (richtig: Paragraph 278 a, zweiter Fall) StGB, „teilweise in Verbindung mit Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 12, 40, MedienG“ (alle zu römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]       Danach haben

„I./ sich im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern und für die Ideologie des Islamischen Staates (IS) und für den von diesem geführten bewaffneten Glaubenskrieg zu werben, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN- und EU-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat (IS) [= ?Al Qaida in Iraq?], bei der es sich um einen auf Jahre, sohin auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c Abs 1 StGB), und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 StGB, erpresserische Entführungen (§ 102 StGB), schwere Nötigungen (§ 106 StGB), schwere Sachbeschädigungen (§ 126 StGB), vorsätzliche Gefährdungen mit Sprengmitteln (§ 173 StGB) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben werde, beteiligt, und zwar:„I./ sich im Wissen, dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern und für die Ideologie des Islamischen Staates (IS) und für den von diesem geführten bewaffneten Glaubenskrieg zu werben, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN- und EU-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat (IS) [= ?Al Qaida in Iraq?], bei der es sich um einen auf Jahre, sohin auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB), und zwar insbesondere Morde (Paragraph 75, StGB), Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87 StGB, erpresserische Entführungen (Paragraph 102, StGB), schwere Nötigungen (Paragraph 106, StGB), schwere Sachbeschädigungen (Paragraph 126, StGB), vorsätzliche Gefährdungen mit Sprengmitteln (Paragraph 173, StGB) sowie Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben werde, beteiligt, und zwar:

A./ * A*, * T*, * M* gemeinsam mit * At* als Mittäter (§ 12 StGB) ab Beginn des Jahres 2023 bis 19. März 2023 (Inhaftierung des * B*) in L*, indem sie dem mittlerweile zu 9 Hv * des LG St. Pölten rechtskräftig verurteilten * B* gegenüber Propaganda für den IS machten, insbesondere dadurch, dass sie ihm gegenüber das Töten von Ungläubigen durch den IS guthießen und ihm ein Hinrichtungsvideo des IS zeigten, worauf eine gekreuzigte Person zu sehen ist, die schließlich mit einem Messer getötet wird, wobei A* das Handy in der Hand hielt und dabei sagte: ?Ja, Kuffar werden abgestochen!? sowie A* dem B* außerdem ein IS-Video vorführte, in dem ein IS-Kämpfer einer anderen Person einen Rucksack mit einer Bombe umhängt, die durch die Detonation der Bombe in Stücke gerissen wird;A./ * A*, * T*, * M* gemeinsam mit * At* als Mittäter (Paragraph 12, StGB) ab Beginn des Jahres 2023 bis 19. März 2023 (Inhaftierung des * B*) in L*, indem sie dem mittlerweile zu 9 Hv * des LG St. Pölten rechtskräftig verurteilten * B* gegenüber Propaganda für den IS machten, insbesondere dadurch, dass sie ihm gegenüber das Töten von Ungläubigen durch den IS guthießen und ihm ein Hinrichtungsvideo des IS zeigten, worauf eine gekreuzigte Person zu sehen ist, die schließlich mit einem Messer getötet wird, wobei A* das Handy in der Hand hielt und dabei sagte: ?Ja, Kuffar werden abgestochen!? sowie A* dem B* außerdem ein IS-Video vorführte, in dem ein IS-Kämpfer einer anderen Person einen Rucksack mit einer Bombe umhängt, die durch die Detonation der Bombe in Stücke gerissen wird;

B./ * M*, * T* und * K* gemeinsam mit * At* als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie ?zurückliegend? [richtig aber: ab Mai 2023; vgl US 13] bis zur Hausdurchsuchung am 6. Juli 2023 in * T* in der von M* und K* bewohnten Wohnung * die Errichtung einer Moschee für Kleingruppen mit radikal-islamischer Gesinnung dadurch vorantrieben, dass M* dafür diese Wohnung anmietete und gemeinsam mit seiner Ehefrau nach islamischem Recht, * K*, einrichtete und bewohnte, wobei sie gemeinsam mit * At* und * T* den Umzug/Einzug in diese Wohnung bewerkstelligten und insbesondere das Wohnzimmer mit einem schwarzen Vorhang abtrennten, ein selbstgemaltes Bild der Flagge des Islamischen Staates sowie ein ?Buch des Jihad? mit einer von * K* selbst gestalteten IS-Flagge am Deckblatt im Bücherregal des abgetrennten Wohnzimmers ausstellten, und indem K* am 19. und 20. Juni 2023 ein Treffen mit den bereits rechtskräftig unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilten * Ab* und * C* in der angeführten Wohnung abhielt;B./ * M*, * T* und * K* gemeinsam mit * At* als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie ?zurückliegend? [richtig aber: ab Mai 2023; vergleiche US 13] bis zur Hausdurchsuchung am 6. Juli 2023 in * T* in der von M* und K* bewohnten Wohnung * die Errichtung einer Moschee für Kleingruppen mit radikal-islamischer Gesinnung dadurch vorantrieben, dass M* dafür diese Wohnung anmietete und gemeinsam mit seiner Ehefrau nach islamischem Recht, * K*, einrichtete und bewohnte, wobei sie gemeinsam mit * At* und * T* den Umzug/Einzug in diese Wohnung bewerkstelligten und insbesondere das Wohnzimmer mit einem schwarzen Vorhang abtrennten, ein selbstgemaltes Bild der Flagge des Islamischen Staates sowie ein ?Buch des Jihad? mit einer von * K* selbst gestalteten IS-Flagge am Deckblatt im Bücherregal des abgetrennten Wohnzimmers ausstellten, und indem K* am 19. und 20. Juni 2023 ein Treffen mit den bereits rechtskräftig unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB verurteilten * Ab* und * C* in der angeführten Wohnung abhielt;

C./ * A* alleine

1./ am 21. Juni 2023 an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet, indem er mit seinem Mobiltelefon ein Video einer nachgestellten Enthauptung aufzeichnete und danach dem abgesondert verfolgten * S* (4 St 229/23t) sandte, in welchem S* als Täter und * A* als Opfer fungierten, wobei A* im Video spricht:

?Ich habe den Islam verlassen, weil es mir empfohlen wurde, ich habe gegen Allah gekämpft und heute ist mein Tag, an dem ich das rechten werde.? worauf S* sich mit erhobenem ?Tauhid-Finger? * A* annähert, dabei ?Allahu akbar? spricht und mit seiner Hand eine Schneidebewegung am Hals des * A* imitiert, worauf dieser umfällt und am Boden liegen bleibt und S* danach spricht: ?Dies ist eine Nachricht an die Murtadon (Abtrünnigen), so für steht Allah, wenn ihr murtad (abtrünnig) werdet, euer Blut ist halal.?

2./ am 18. Juni 2023 in W*, indem er in einem Telefongespräch mit * Abd* einen ?Kemal? als ?Löwen? bezeichnete und in diesem Zusammenhang erwähnte, dass ?Kemal? (und andere) Ebu Tejma (= der zu 612 Hv * des LG für Strafsache[n] Wien rechtkräftig ua. wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilte * O*) höre;2./ am 18. Juni 2023 in W*, indem er in einem Telefongespräch mit * Abd* einen ?Kemal? als ?Löwen? bezeichnete und in diesem Zusammenhang erwähnte, dass ?Kemal? (und andere) Ebu Tejma (= der zu 612 Hv * des LG für Strafsache[n] Wien rechtkräftig ua. wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB verurteilte * O*) höre;

3./ am 30. Mai 2023 in W*, indem er ein Video in einer WhatsApp-Gruppe mit ihm selbst und weiteren acht Teilnehmern teilte, dessen [im Urteil dargestelltes] Vorschaubild eine Flagge des Islamischen Staates zeigt:

4./ am 1. Juni 2023 in W*, indem er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten * S* als Mittäter (§ 12 StGB) den Instagram-Account ?ghuraba_bidnillah' erstellte und dessen Profil in arabischer Schrift mit den Worten ?Brüder auf Gottes Weg? sowie in lateinischer Schrift mit den Worten ?Dawahtul Islamiya? (= ?Islamischer Staat?) betitelte;4./ am 1. Juni 2023 in W*, indem er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten * S* als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den Instagram-Account ?ghuraba_bidnillah' erstellte und dessen Profil in arabischer Schrift mit den Worten ?Brüder auf Gottes Weg? sowie in lateinischer Schrift mit den Worten ?Dawahtul Islamiya? (= ?Islamischer Staat?) betitelte;

5./ am 1. Juni 2023 in W*, indem er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten * S* als Mittäter (§ 12 StGB) den TikTok-Account ?@ghuraba_bidnillah? erstellte und mit ?Itaquallah? (= fürchte Allah) bezeichnete, sowie ein Video hinterlegt mit dem Naschid ?Come Forwar? mit folgendem [im Urteil dargestellten] Vorschaubild bezugnehmend auf den Tauhid postete:5./ am 1. Juni 2023 in W*, indem er gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten * S* als Mittäter (Paragraph 12, StGB) den TikTok-Account ?@ghuraba_bidnillah? erstellte und mit ?Itaquallah? (= fürchte Allah) bezeichnete, sowie ein Video hinterlegt mit dem Naschid ?Come Forwar? mit folgendem [im Urteil dargestellten] Vorschaubild bezugnehmend auf den Tauhid postete:

6./ am 19. Juni 2023 in W*, indem er via WhatsApp * Ka* einen Link zu einem Bot des Ebu Tejma übermittelte und ihn mit den Worten ?Geh da rein!? aufforderte, die Inhalte des ?Ebu Tejma – Bots? zu konsumieren;

D./ * T* alleine

1./ am 4. Oktober 2022 in H*, indem er auf seinem Instagram-Account ?alalmani95? einen vom Islamischen Staat produzierten Naschid mit der Bezeichnung ?Das Klirren der Schwerter? veröffentlichte, wobei im Hintergrund ein arabischer Prediger zu hören ist, der von T* ins Deutsche übersetzt wird: ?Diejenigen, die mit ihm (gemeint: Prophet Mohammed) sind, sind hart gegen die Ungläubigen.? bzw. ?Bei Allah, es ist nichts Gutes in uns, wenn wir diese Angriffe einfach so geschehen lassen, ohne Konsequenzen.?;

2./ am 17. Dezember 2022 in H*, indem er ein vom Islamischen Staat produziertes Video des * Al-H* mit folgendem Text und nachfolgender am Screenshot ersichtlichen Flagge der IS-Medienstelle per WhatsApp an * M* versandte:

Ihr werdet keinen Imam an Allah oder an den Jüngsten Tag haben solange ihr nicht Feindschaft gegen den Menschen hegt, der euch am nächsten steht wenn er Allah und Seinem Gesandten feindlich gesinnt war. Du findest keine Leute, die an Allah und den Jüngsten Tag glauben und denjenigen Zuneigung bezeigen, die Allah und Seinem Gesandten zuwiderhandeln. Auch wenn diese Väter wären oder ihre Söhne oder ihre Brüder oder ihre Sippenmitglieder. (58:22)

Und Allah, der Allmächtige und Erhabene, sagt: O die ihr glaubt, nehmt nicht eure Väter und eure Brüder zu Schutzherren wenn sie den Kufr mehr lieben als den Iman! Wer von euch sie zu Vertrauten nimmt, das sind die Ungerechten. (9:23)

Und dies ist die Millah von Ibrahim alayhi salam die Allah Seinem Propheten zu befolgen befahl und wer sich davon abwendet, der hat sich selbst getäuscht. Ihr habt doch ein schönes Vorbild in Ibrahim und denjenigen, die mit ihm waren, als sie zu ihrem Volk sagten: Wahrlich, wir sind von euch und von allem, was ihr außer Allah anbetet, unschuldig. Kafarna bikum! Kafarna bikum! Und zwischen uns und euch haben sich Feindschaft und Hass auf immer offenkundig gezeigt bis ihr an Allah allein glaubt. (60:40) Und wir können uns einige Aspekte dieses Befehls bei den Gefährten des Propheten ansehen. Es wurde von Imam Muslim authentisch überliefert, dass der Prophet sich über die Gefangenen von Abu Bakr (r.a) beriet. Abu Bakr sagte, man solle Lösegeld für sie verlangen. Dann beriet er sich mit Umar (r.a.) und Umar sagte, O Gesandter Allahs, ich bin der Meinung, dass Hamzah seinem Bruder Abbas und Aqil seinem Bruder Ali übergeben werden sollte. Und übergebt mit diesen und jenen, damit wir sie köpfen. Damit sie wissen, dass es in unserer Religion keine Nachsicht mit Kuffar gibt! Und es gibt keinen Ersatz für unsere Religion für die Ungläubigen! Denn der Kafir ist das Schlimmste der Schöpfung und der Lebewesen! Er hat weder einen Status auf dieser Erde noch irgendeine Würde. Wer Allah verachtet, den kann niemand ehren. Warum also lieben wir sie, warum preisen wir sie, warum bringen wir sie uns näher wenn Allah, der Erhabene, uns befohlen hat, sie zu vertreiben, ihnen gegenüber Feindseligkeit zu zeigen und Hass gegen sie zu hegen?

3./ am 30. Juni 2023 in H*, indem er ein Video mit nachfolgendem [im Urteil dargestellten] Standbild und nachfolgendem arabischen Naschid mit englischen Untertiteln gleichbedeutend mit der folgenden deutschen Übersetzung per WhatsApp an * Kaw* sandte:

Was wirst du zu deinem Rabbi sagen, wenn ein Mudschahid dir den Kragen um den Hals hält und sagt: ?O Rabb, frag ihn, warum er mich getötet hat?? Wirst du sagen: ?Weil er ein Kafir ist?? Ich schwöre bei Allah, wir sind keine Kuffar. Wir sind keine Khawarij. Ich schwöre bei Allah, wir sind keine Khawarijies. O Rabb, frag ihn, warum er mich getötet hat! Was wirst du antworten? Wirst du deinem Raab sagen, dass ich einen Mujaid Muhajir getötet habe, um ein Kufri-Bürgerrecht zu etablieren, von dem ich nicht weiß, was es bedeutet? Lerne, du armer Mann. Und lerne den Unterschied zwischen dem Zivilstaat und dem Islamischen Staat. Lerne du armer Mann, lerne wer die Khawarijies sind?;

4./ am 10. Juni 2023 in H*, indem er einen Naschid des * Cu* mit dem Titel ?Wacht doch auf? per WhatsApp an eine unbekannte Person namens ?hizar? versendete;

5./ zu nicht näher bekannten Zeiten seit Mai 2022, indem er den abgesondert verfolgten * N* (4 St * der StA Linz) auffordete, er solle sich Predigten von Ebu Tejma (alias * O*) anhören und ihm dessen Kanäle in sozialen Medien empfahl und indem er ihm Audiodateien des IS-Terroristen Abu Usama al-Gharib (alias * Ma*) via Telegram sendete;

E./ * K* alleine

1./ am 28. Juni 2023 in einen[m] Telefonat mit ihrem Ehemann nach islamischem Recht, * M*, diesen anwies, ?gut? über Ebu Tejma zu denken (alias * O*, der ua. wegen § 278b StGB vom LG f. Strafsachen Wien (612 Hv *) zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde);1./ am 28. Juni 2023 in einen[m] Telefonat mit ihrem Ehemann nach islamischem Recht, * M*, diesen anwies, ?gut? über Ebu Tejma zu denken (alias * O*, der ua. wegen Paragraph 278 b, StGB vom LG f. Strafsachen Wien (612 Hv *) zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde);

2./ zumindest in der Zeit von 1. Dezember 2022 bis 17. Mai 2023 in T* Vermögenswerte spendete, nämlich Geldbeträge von zumindest EUR 700,--, für den Spendenkanal auf Telegram mit der ID: * unter der Bezeichnung ?Gebt aus?, welcher sich zur Unterstützung von Ehefrauen und Witwen von IS-Kämpfern bekennt und von * Sl*, gegen die in Deutschland ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS – Islamischer Staat) geführt wird, indem sie entsprechende Überweisungen auf die im angeführten Spendenkanal bekanntgegebene Kontonummer durchführte;

II./ [sich] * A*, * T*, * M* und * K* durch die zu I./ genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden Terrororganisation Islamischer Staat, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest dem Jahr 2011, jedenfalls aber ab dem 29. April 2014 mit der Ausrufung des ?Kalifats? als ?Islamischer Staat? in den von ihr eroberten und kontrollierten Gebieten im Irak und Syrien Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, und zwar insbesondere Morde (§ 75 StGB), durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) als Mitglied beteiligt, dass sie dadurch diese Vereinigung und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung des Ziels, insbesondere im Irak und in Syrien einen radikal-islamistischen Gottesstaat zu errichten, fördern.“römisch zwei./ [sich] * A*, * T*, * M* und * K* durch die zu römisch eins./ genannten Handlungen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der international agierenden Terrororganisation Islamischer Staat, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit zumindest dem Jahr 2011, jedenfalls aber ab dem 29. April 2014 mit der Ausrufung des ?Kalifats? als ?Islamischer Staat? in den von ihr eroberten und kontrollierten Gebieten im Irak und Syrien Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, und zwar insbesondere Morde (Paragraph 75, StGB), durch ihre Kräfte die Aufrechterhaltung des Kalifats in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak betreibt, wobei sie die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung, der Organisation und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) als Mitglied beteiligt, dass sie dadurch diese Vereinigung und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung des Ziels, insbesondere im Irak und in Syrien einen radikal-islamistischen Gottesstaat zu errichten, fördern.“

[3]       Die Einfügung von Kopien von Bilddateien in die Urteilssprüche zu I./C./3./ und 5./ sowie I./D./2./ gibt zunächst Anlass zur Bemerkung, dass derartige Darstellungen zur Individualisierungsfunktion des § 260 Abs 1 Z 1 StPO (vgl dazu Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren 8.189 ff) nichts beitragen (vgl auch 12 Os 146/15k). [3] Die Einfügung von Kopien von Bilddateien in die Urteilssprüche zu römisch eins./C./3./ und 5./ sowie römisch eins./D./2./ gibt zunächst Anlass zur Bemerkung, dass derartige Darstellungen zur Individualisierungsfunktion des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vergleiche dazu Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren 8.189 ff) nichts beitragen vergleiche auch 12 Os 146/15k).

Rechtliche Beurteilung

[4]       Die gegen das Urteil aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten K* ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – berechtigt. [4] Die gegen das Urteil aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten K* ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – berechtigt.

[5]       1./ Nach den wesentlichen Feststellungen zu I./B./ und II./ (US 13 f) mieteten die Angeklagte und der Mitangeklagte M* eine Wohnung zwecks Errichtung einer Moschee für „gleich radikal-islamisch Gesinnte“ an, wobei ein Teil des Wohnzimmers – durch einen Vorhang abgetrennt – zu einem Gebetsraum umfunktioniert wurde. In diesem Raum befand sich ein selbst gestaltetes Bild der Flagge des Islamischen Staates, ein „Buch des Jihad“ mit einer von der Beschwerdeführerin selbst gestalteten IS-Flagge am Deckblatt. Im Abstellraum der Wohnung befand sich ein weiteres selbstgemaltes Bild mit IS-Symbol. Auch eine IS-Broschüre lag auf. In der derart eingerichteten Wohnung wurde auch bereits Besuch empfangen, indem K* am 19. und am 20. Juni 2023 ein Treffen mit den bereits rechtskräftig unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verurteilten * Ab* und * C* abhielt. [5] 1./ Nach den wesentlichen Feststellungen zu römisch eins./B./ und römisch zwei./ (US 13 f) mieteten die Angeklagte und der Mitangeklagte M* eine Wohnung zwecks Errichtung einer Moschee für „gleich radikal-islamisch Gesinnte“ an, wobei ein Teil des Wohnzimmers – durch einen Vorhang abgetrennt – zu einem Gebetsraum umfunktioniert wurde. In diesem Raum befand sich ein selbst gestaltetes Bild der Flagge des Islamischen Staates, ein „Buch des Jihad“ mit einer von der Beschwerdeführerin selbst gestalteten IS-Flagge am Deckblatt. Im Abstellraum der Wohnung befand sich ein weiteres selbstgemaltes Bild mit IS-Symbol. Auch eine IS-Broschüre lag auf. In der derart eingerichteten Wohnung wurde auch bereits Besuch empfangen, indem K* am 19. und am 20. Juni 2023 ein Treffen mit den bereits rechtskräftig unter anderem wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB verurteilten * Ab* und * C* abhielt.

[6]       Ausgehend davon zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend auf, dass die Feststellungen die Subsumtion nach § 278b Abs 2 StGB nicht tragen. Denn die (wissentliche) Beteiligung als Mitglied nach § 278 Abs 3 dritter Fall StGB (iVm § 278b Abs 2 StGB) setzt ein die Ziele des jeweils verpönten Zusammenschlusses unterstützendes Verhalten des Täters (Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK § 278 Rz 60) im Sinn eines vereinigungs- (I./B./) oder organisationsbezogenen (II./) Tätigwerdens (vgl dazu RIS-Justiz RS0116479) voraus. Die konstatierte Abhaltung eines Treffens mit (wenn auch einschlägig vorbelasteten) Personen reicht – ohne Hinzutreten weiterer Tatumstände – dafür nicht. Die weiteren Konstatierungen beschreiben ebenfalls kein verpöntes Handeln der Beschwerdeführerin, sondern erschöpfen sich in einer bloßen Zustandsbeschreibung der Gegebenheiten in der Wohnung auf Basis der Wahrnehmungen bei ihrer Durchsuchung (vgl US 19 iVm ON 32). [6] Ausgehend davon zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend auf, dass die Feststellungen die Subsumtion nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB nicht tragen. Denn die (wissentliche) Beteiligung als Mitglied nach Paragraph 278, Absatz 3, dritter Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB) setzt ein die Ziele des jeweils verpönten Zusammenschlusses unterstützendes Verhalten des Täters (Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK Paragraph 278, Rz 60) im Sinn eines vereinigungs- (römisch eins./B./) oder organisationsbezogenen (römisch zwei./) Tätigwerdens vergleiche dazu RIS-Justiz RS0116479) voraus. Die konstatierte Abhaltung eines Treffens mit (wenn auch einschlägig vorbelasteten) Personen reicht – ohne Hinzutreten weiterer Tatumstände – dafür nicht. Die weiteren Konstatierungen beschreiben ebenfalls kein verpöntes Handeln der Beschwerdeführerin, sondern erschöpfen sich in einer bloßen Zustandsbeschreibung der Gegebenheiten in der Wohnung auf Basis der Wahrnehmungen bei ihrer Durchsuchung vergleiche US 19 in Verbindung mit ON 32).

[7]       Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das im Referat der entscheidenden Tatsachen beschriebene Verhalten der Angeklagten K* die fehlenden Konstatierungen im Urteil nicht zu ersetzen vermag (vgl RIS-Justiz RS0114639 [insb T13]). [7] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das im Referat der entscheidenden Tatsachen beschriebene Verhalten der Angeklagten K* die fehlenden Konstatierungen im Urteil nicht zu ersetzen vermag vergleiche RIS-Justiz RS0114639 [insb T13]).

[8]       2./ Das Vorgesagte gilt sinngemäß für die der Angeklagten zu I./E./1./ (und II./) angelastete Tathandlung. Dem Urteil ist lediglich eine Aufforderung der Angeklagten an den Mitangeklagten M* zu entnehmen, über den wegen § 278b StGB verurteilten „Ebu Tejma“ gut zu denken (US 15). Mangels Feststellungen zu einem allfälligen, über den engeren Wortsinn hinausgehenden Bedeutungsinhalt dieser Äußerung liegt auch insoweit kein subsumtionsfähiges Sachverhaltssubstrat vor. [8] 2./ Das Vorgesagte gilt sinngemäß für die der Angeklagten zu römisch eins./E./1./ (und römisch zwei./) angelastete Tathandlung. Dem Urteil ist lediglich eine Aufforderung der Angeklagten an den Mitangeklagten M* zu entnehmen, über den wegen Paragraph 278 b, StGB verurteilten „Ebu Tejma“ gut zu denken (US 15). Mangels Feststellungen zu einem allfälligen, über den engeren Wortsinn hinausgehenden Bedeutungsinhalt dieser Äußerung liegt auch insoweit kein subsumtionsfähiges Sachverhaltssubstrat vor.

[9]       3./ Zum Schuldspruchfaktum I./E./2./ (und II./) zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) schließlich zutreffend ein Begründungsdefizit hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf, welche die Tatrichter allein mit dem (angeblich) abgelegten Geständnis der Beschwerdeführerin begründeten (US 22). Ein solches lag aber hinsichtlich einer wissentlichen Tatbegehung (§ 5 Abs 3 StGB) gar nicht vor. Denn die Angeklagte gestand in der Hauptverhandlung lediglich ein, einen „Fehler“ gemacht zu haben, deponierte aber unter einem, dass sie „nicht recht viel darüber nachgedacht“ und „nicht gewusst“ habe, dass das „nicht etwas Offizielles“ ist (ON 213 S 21). [9] 3./ Zum Schuldspruchfaktum römisch eins./E./2./ (und römisch zwei./) zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) schließlich zutreffend ein Begründungsdefizit hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf, welche die Tatrichter allein mit dem (angeblich) abgelegten Geständnis der Beschwerdeführerin begründeten (US 22). Ein solches lag aber hinsichtlich einer wissentlichen Tatbegehung (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) gar nicht vor. Denn die Angeklagte gestand in der Hauptverhandlung lediglich ein, einen „Fehler“ gemacht zu haben, deponierte aber unter einem, dass sie „nicht recht viel darüber nachgedacht“ und „nicht gewusst“ habe, dass das „nicht etwas Offizielles“ ist (ON 213 S 21).

[10]     Die vorliegenden Begründungs- und Rechtsfehler erfordern die Urteilsaufhebung bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285e StPO) wie im Spruch ersichtlich. Es bedurfte daher keines Eingehens auf die weiteren Rechtsmittelausführungen. [10] Die vorliegenden Begründungs- und Rechtsfehler erfordern die Urteilsaufhebung bereits bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO) wie im Spruch ersichtlich. Es bedurfte daher keines Eingehens auf die weiteren Rechtsmittelausführungen.

[11]     Auf diese Entscheidung waren die Angeklagte mit ihrer Berufung und Beschwerde sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer sich auf diese Angeklagte beziehenden Berufung und Beschwerde zu verweisen.

Bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO anzumerken:Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO anzumerken:

[12]     Hinsichtlich der Angeklagten A*, T* und M* ist dem Urteilssachverhalt zu den Fakten I./B./, I./C./ und I./D./ (und II./) ebenfalls nicht zu entnehmen, auf welche Weise die Terrororganisation Islamischer Staat jeweils in ihrem Bestand oder in ihren Aktivitäten gefördert werden sollte. [12] Hinsichtlich der Angeklagten A*, T* und M* ist dem Urteilssachverhalt zu den Fakten römisch eins./B./, römisch eins./C./ und römisch eins./D./ (und römisch zwei./) ebenfalls nicht zu entnehmen, auf welche Weise die Terrororganisation Islamischer Staat jeweils in ihrem Bestand oder in ihren Aktivitäten gefördert werden sollte.

[13]     Hingegen ergeben die zum Schuldspruch I./A./ getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit (US 12, 15, 24), dass * B* durch die genannten Angeklagten für den Islamischen Staat angeworben werden sollte (zur Tathandlung des Anwerbens vgl Sadoghi, SbgK § 278b Rz 65). Dieser Urteilssachverhalt trägt somit die Subsumtion nach § 278a zweiter Fall StGB und § 278b Abs 2 StGB. [13] Hingegen ergeben die zum Schuldspruch römisch eins./A./ getroffenen Feststellungen in ihrer Gesamtheit (US 12, 15, 24), dass * B* durch die genannten Angeklagten für den Islamischen Staat angeworben werden sollte (zur Tathandlung des Anwerbens vergleiche Sadoghi, SbgK Paragraph 278 b, Rz 65). Dieser Urteilssachverhalt trägt somit die Subsumtion nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB und Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB.

[14]     Nach den Feststellungen bildet das insgesamt zu I./ und II./ abgeurteilte Verhalten jeweils eine tatbestandliche Handlungseinheit, weil diese Angeklagten den weiteren Konstatierungen zufolge (US 15 f) das gesamte Geschehen in ihren (einheitlichen) Vorsatz aufnahmen (RIS-Justiz RS0124166; Plöchl in WK2 StGB § 278b Rz 17, § 278a Rz 32, § 278 Rz 71). [14] Nach den Feststellungen bildet das insgesamt zu römisch eins./ und römisch zwei./ abgeurteilte Verhalten jeweils eine tatbestandliche Handlungseinheit, weil diese Angeklagten den weiteren Konstatierungen zufolge (US 15 f) das gesamte Geschehen in ihren (einheitlichen) Vorsatz aufnahmen (RIS-Justiz RS0124166; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278 b, Rz 17, Paragraph 278 a, Rz 32, Paragraph 278, Rz 71).

[15]     Damit beziehen sich aber die eingangs erwähnten Feststellungsdefizite – wie von der Generalprokuratur zutreffend ausgeführt – auf bloße Teilabschnitte von jeweils tatbestandlichen Handlungseinheiten (I./ und II./), die ohne Einfluss auf die erfolgten Schuldsprüche der genannten Angeklagten bleiben. [15] Damit beziehen sich aber die eingangs erwähnten Feststellungsdefizite – wie von der Generalprokuratur zutreffend ausgeführt – auf bloße Teilabschnitte von jeweils tatbestandlichen Handlungseinheiten (römisch eins./ und römisch zwei./), die ohne Einfluss auf die erfolgten Schuldsprüche der genannten Angeklagten bleiben.

[16]     Die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft im Übrigen kommt dem Oberlandesgericht zu.

Textnummer

E143560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00110.24D.0129.000

Im RIS seit

20.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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