RS OGH 2002/6/4 12Os40/02, 15Os116/08k, 12Os124/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2002
beobachten
merken

Norm

StGB §278a

Rechtssatz

An einer kriminellen Organisation beteiligt sich als Mitglied, wer entsprechend seinem ausdrücklich erklärten oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen sich in eine bestehende Organisation (gekennzeichnet durch unternehmensähnlichen, arbeitsteilig strukturierten Zusammenschluss einer größeren Zahl von Personen für längere Zeit) mit kriminellen Zielsetzungen auf längere Zeit oder überhaupt auf Dauer eingliedert und in dieser organisations- oder deliktsbezogen tätig wird, wobei eine bloß fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt, nicht ausreicht.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 40/02
    Entscheidungstext OGH 04.06.2002 12 Os 40/02
  • 15 Os 116/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 15 Os 116/08k
    Vgl
  • 12 Os 124/09s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 124/09s
    Vgl aber; Beisatz: Aufgrund der Legaldefinition der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in § 278 Abs 3 StGB genügt die Durchführung der ersten und damit einzigen Schlepperfahrt (im Rahmen der kriminellen Ausrichtung der Vereinigung) der Annahme der Qualifikation des § 114 Abs 5 erster Fall FPG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116479

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten