TE OGH 2025/2/25 11Os152/24y

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Veröffentlicht am 25.02.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. August 2024, GZ 41 Hv 84/24z-61.3, ferner über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. August 2024, GZ 41 Hv 84/24z-61.3, ferner über die Beschwerde des Genannten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2, „15“ StGB (I) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2, „15“ StGB (römisch eins) und des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er in M* und andernorts

(I) einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht (2) oder sonst sein Vermögen wirklich (1 und 3) oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, (teils dies „versucht“,) wobei er durch die Taten einen insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er(römisch eins) einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht (2) oder sonst sein Vermögen wirklich (1 und 3) oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, (teils dies „versucht“,) wobei er durch die Taten einen insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er

(1) vom 30. Mai 2022 bis zum 24. Mai 2023 in einer Vielzahl von Angriffen zusammen 906.650 Euro vom Geschäftskonto seines Einzelunternehmens behob und für betriebsfremde Zwecke verwendete sowie

(2) am 25. April 2023 bei der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses im Zuge eines Insolvenzverfahrens mehrere in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von 35.400 Euro verschwieg, weiters

(3) am 19. Mai 2023 einen durch die vom Schuldspruch II umfasste Tat erlangten Betrag von 36.100 Euro nicht für sein Einzelunternehmen, sondern für betriebsfremde Zwecke verwendete, ferner(3) am 19. Mai 2023 einen durch die vom Schuldspruch römisch zwei umfasste Tat erlangten Betrag von 36.100 Euro nicht für sein Einzelunternehmen, sondern für betriebsfremde Zwecke verwendete, ferner

(II) am 19. Mai 2023 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der L* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Gewährung und Zuzählung eines Darlehens von 71.500 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die die Genannte in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von (mit Rücksicht auf den Verkehrswert zweier als Sicherheit gegebener Kraftfahrzeuge) 36.100 Euro am Vermögen schädigte.(römisch zwei) am 19. Mai 2023 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der L* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Gewährung und Zuzählung eines Darlehens von 71.500 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die die Genannte in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von (mit Rücksicht auf den Verkehrswert zweier als Sicherheit gegebener Kraftfahrzeuge) 36.100 Euro am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]       Die gegen den Schuldspruch I gerichtete Mängelrüge (Z 5) beanstandet – ausschließlich – eine im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Urteilsaussage, wonach (zusammengefasst) „das Gericht davon überzeugt“ sei, dass der Beschwerdeführer „im Jahr 2019 zumindest einen Umsatz von EUR 360.000,00 […] erwirtschaftet“ habe, was sich „auch nur geringfügig“ von der „Aussage des Angeklagten selbst“ unterscheide, der „die Umsätze im Jahr 2019 […] auf EUR 300.000,00 schätzte“(US 13 f). [4] Die gegen den Schuldspruch römisch eins gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) beanstandet – ausschließlich – eine im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Urteilsaussage, wonach (zusammengefasst) „das Gericht davon überzeugt“ sei, dass der Beschwerdeführer „im Jahr 2019 zumindest einen Umsatz von EUR 360.000,00 […] erwirtschaftet“ habe, was sich „auch nur geringfügig“ von der „Aussage des Angeklagten selbst“ unterscheide, der „die Umsätze im Jahr 2019 […] auf EUR 300.000,00 schätzte“(US 13 f).

[5]       Entgegen der (erkennbaren) Beschwerdeprämisse liegt in der Annahme eines 300.000 Euro übersteigenden Umsatzes des Beschwerdeführers im Jahr 2019 keineswegs die Feststellung eines durch die vom Schuldspruch I umfassten Taten insgesamt herbeigeführten, 300.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfalls (siehe dazu vielmehr US 5, 8, 10 f und 28). Nur Letzteres, nicht Ersteres jedoch ist für die Subsumtion nach § 156 Abs 2 StGB von Bedeutung, somit entscheidend. [5] Entgegen der (erkennbaren) Beschwerdeprämisse liegt in der Annahme eines 300.000 Euro übersteigenden Umsatzes des Beschwerdeführers im Jahr 2019 keineswegs die Feststellung eines durch die vom Schuldspruch römisch eins umfassten Taten insgesamt herbeigeführten, 300.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfalls (siehe dazu vielmehr US 5, 8, 10 f und 28). Nur Letzteres, nicht Ersteres jedoch ist für die Subsumtion nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB von Bedeutung, somit entscheidend.

[6]            Indem der Beschwerdeführer (bloß isoliert) jene Urteilsaussage als „[w]iderspr[üchlich]“, „vollkommen unbegründet“, „willkürlich“ und „aktenwirdig“ bezeichnet, ohne einen Bezug zu einer entscheidenden Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen, verfehlt er – von vornherein – den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS-Justiz RS0106268).

[7]            Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst den Schuldspruch I und II (mit-)tragende Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie setzt sich über die gerade dazu getroffenen – der Beschwerde zuwider keineswegs auf die Rechtsausführungen in US 27 und 28 beschränkten – Urteilskonstatierungen (US 8 f und 10 f) hinweg. Damit bringt sie den herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810). [7] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst den Schuldspruch römisch eins und römisch zwei (mit-)tragende Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie setzt sich über die gerade dazu getroffenen – der Beschwerde zuwider keineswegs auf die Rechtsausführungen in US 27 und 28 beschränkten – Urteilskonstatierungen (US 8 f und 10 f) hinweg. Damit bringt sie den herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).

[8]       Im Einklang mit der Generalprokuratur – die auch zutreffend auseinandersetzt, weshalb die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch I die rechtliche Annahme des Ausfalls der Befriedigung zur Tatzeit bereits bestehender Forderungen (RIS-Justiz RS0133786) im Umfang von mehr als 300.000 Euro trägt – war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Im Einklang mit der Generalprokuratur – die auch zutreffend auseinandersetzt, weshalb die Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch römisch eins die rechtliche Annahme des Ausfalls der Befriedigung zur Tatzeit bereits bestehender Forderungen (RIS-Justiz RS0133786) im Umfang von mehr als 300.000 Euro trägt – war die Nichtigkeitsbeschwerde daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9]       Über die Berufung und die (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [9] Über die Berufung und die (gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[10]     Hinzugefügt sei, dass das Schöffengericht – wie die Generalprokuratur ebenfalls zutreffend ausführt – auf der Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils hinsichtlich der zunächst im Vermögensverzeichnis pflichtwidrig verschwiegenen (Schuldspruch I 2) und später der L* GmbH „[ü]bereign[eten]“ (US 9, 19 f und 23) Fahrzeuge – ohne das Berufungsgericht zum Vorteil des Angeklagten zu binden (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO, RIS-Justiz RS0116586) – verfehlt Versuch (§ 15 StGB) statt Vollendung angenommen hat (vgl zum Vollendungszeitpunkt in Fällen [letztlich] wirklicher Vermögensverringerung Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 156 Rz 16). [10] Hinzugefügt sei, dass das Schöffengericht – wie die Generalprokuratur ebenfalls zutreffend ausführt – auf der Feststellungsgrundlage des angefochtenen Urteils hinsichtlich der zunächst im Vermögensverzeichnis pflichtwidrig verschwiegenen (Schuldspruch I 2) und später der L* GmbH „[ü]bereign[eten]“ (US 9, 19 f und 23) Fahrzeuge – ohne das Berufungsgericht zum Vorteil des Angeklagten zu binden (Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO, RIS-Justiz RS0116586) – verfehlt Versuch (Paragraph 15, StGB) statt Vollendung angenommen hat vergleiche zum Vollendungszeitpunkt in Fällen [letztlich] wirklicher Vermögensverringerung Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 Paragraph 156, Rz 16).

[11]     Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00152.24Y.0225.000

Im RIS seit

13.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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