TE OGH 2025/2/26 15Os151/24f

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Veröffentlicht am 26.02.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * F* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2024, GZ 317 Hv 117/24d-48.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * F* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2024, GZ 317 Hv 117/24d-48.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

* F* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * F* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * S* und * F* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]            Danach haben sie am 14. August 2024 in H* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ * St* absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem F* diesen unter einem falschen Vorwand zum Tatort lockte und S* aus dem Hinterhalt mehrmals mit einer Eisenstange auf den Genannten einschlug, wodurch dieser eine Körperverletzung (Schädelprellung und Gehirnerschütterung, starke Prellungen an Knien, Ellbogen, beiden Händen und im Schulterbereich) erlitt, die eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (US 7) zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*, die nicht berechtigt ist.

[4]            Dass einzelne Passagen der (in ihrer Gesamtheit berücksichtigten: US 8) Aussagen der Angeklagten in der (gedrängt abzufassenden; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) Beweiswürdigung nicht explizit erörtert wurden, begründet – der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – keine Unvollständigkeit (vgl RIS-Justiz RS0098778 [insb T6, T9]). [4] Dass einzelne Passagen der (in ihrer Gesamtheit berücksichtigten: US 8) Aussagen der Angeklagten in der (gedrängt abzufassenden; Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Beweiswürdigung nicht explizit erörtert wurden, begründet – der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider – keine Unvollständigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0098778 [insb T6, T9]).

[5]            Entgegen dem weiteren Einwand sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere dass beide Angeklagte funktionelle Schlagwaffen mit sich führten, und mit der Aussage des Rechtsmittelwerbers, er hätte im Bedarfsfall mit dem Baseballschläger gegen die Beine des Opfers geschlagen (US 8), auch nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Mit seinem weiteren dazu erstatteten Vorbringen übt er Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. [5] Entgegen dem weiteren Einwand sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit Rückschlüssen aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere dass beide Angeklagte funktionelle Schlagwaffen mit sich führten, und mit der Aussage des Rechtsmittelwerbers, er hätte im Bedarfsfall mit dem Baseballschläger gegen die Beine des Opfers geschlagen (US 8), auch nicht offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall). Mit seinem weiteren dazu erstatteten Vorbringen übt er Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.

[6]            Die gegen die rechtliche Beurteilung nach § 87 Abs 1 StGB (statt nach § 84 Abs 1 StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert, die festgestellten Verletzungen seien dem Grad nach nur „leicht“ gewesen. Dass die Absicht des Beschwerdeführers auch auf eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung gerichtet gewesen wäre, sei dem Urteil nicht zu entnehmen. [6] Die gegen die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (statt nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert, die festgestellten Verletzungen seien dem Grad nach nur „leicht“ gewesen. Dass die Absicht des Beschwerdeführers auch auf eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung gerichtet gewesen wäre, sei dem Urteil nicht zu entnehmen.

[7]            Sie leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab (vgl jedoch RIS-Justiz RS0116565), warum es für die rechtliche Beurteilung nach § 87 Abs 1 StGB darauf ankommen sollte, dass sich die festgestellte, auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht (US 8: Knochenbrüche an den unteren Extremitäten; vgl RIS-Justiz RS0092611) auf einen bestimmten der in § 84 Abs 1 StGB definierten, untereinander gleichwertigen Erfolge bezieht und just dieser eintritt (vgl 11 Os 158/01; RIS-Justiz RS0116244; Leukauf/Steininger/Nimmervoll/Stricker, StGB4 Update 2020 § 87 Rz 4). [7] Sie leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab vergleiche jedoch RIS-Justiz RS0116565), warum es für die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB darauf ankommen sollte, dass sich die festgestellte, auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht (US 8: Knochenbrüche an den unteren Extremitäten; vergleiche RIS-Justiz RS0092611) auf einen bestimmten der in Paragraph 84, Absatz eins, StGB definierten, untereinander gleichwertigen Erfolge bezieht und just dieser eintritt vergleiche 11 Os 158/01; RIS-Justiz RS0116244; Leukauf/Steininger/Nimmervoll/Stricker, StGB4 Update 2020 Paragraph 87, Rz 4).

[8]            Auch soweit sich die Rüge (Z 10) gegen die Annahme von Mittäterschaft statt Beitragstäterschaft wendet, spricht sie – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen – keinen für die Subsumtion bedeutsamen Aspekt an (vgl RIS-Justiz RS0117604). [8] Auch soweit sich die Rüge (Ziffer 10,) gegen die Annahme von Mittäterschaft statt Beitragstäterschaft wendet, spricht sie – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen – keinen für die Subsumtion bedeutsamen Aspekt an vergleiche RIS-Justiz RS0117604).

[9]            Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[10]           Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143781

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00151.24F.0226.000

Im RIS seit

19.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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