RS OGH 2025/3/19 11Os127/89; 15Os172/11z; 15Os72/15z; 13Os41/18f; 15Os142/20a; 15Os15/21a; 15Os39/23

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

StGB §84 Abs1 A
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach - ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch - unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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