RS OGH 1989/12/19 11Os127/89, 15Os172/11z, 15Os72/15z, 13Os41/18f, 15Os142/20a, 15Os15/21a

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

StGB §84 Abs1 A

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach - ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch - unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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