TE OGH 2025/3/26 15Os143/24d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2025
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März  2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. August 2024, GZ 34 Hv 30/24w-339, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März  2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer und Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. August 2024, GZ 34 Hv 30/24w-339, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 15 Os 128/23x) des Vergehens nach § 122 Abs 1 Z 1 und 3 GmbHG idF vor BGBl I 2015/112 schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 15 Os 128/23x) des Vergehens nach Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GmbHG in der Fassung vor BGBl I 2015/112 schuldig erkannt.

[2]       Danach hat er von Anfang 2011 bis Anfang Juli 2014 in L* und an anderen Orten als Geschäftsführer der G* GmbH die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergegeben und erhebliche Umstände einzelner Geschäftsfälle verschwiegen, indem er einerseits in den Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft, insbesondere im Jahresabschluss, andererseits in Vorträgen und Auskünften in der Generalversammlung die im Urteil im einzelnen bezeichneten Scheinrechnungen anführte, obwohl diesen keine entsprechenden Leistungen der G* GmbH gegenüberstanden.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. [3] Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

[4]       Der Vorwurf unzureichender Feststellungen „zur Vorsatzfrage“ verfehlt prozessordnungswidrig die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen (US 28, 31 iVm 25 ff zum Gesamtvolumen der angeführten Scheinrechnungen von 95.000 Euro, wodurch nach dem Vorsatz des Angeklagten der Liquiditätsmangel der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern kaschiert werden sollte; RIS-Justiz RS0099810). [4] Der Vorwurf unzureichender Feststellungen „zur Vorsatzfrage“ verfehlt prozessordnungswidrig die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen (US 28, 31 in Verbindung mit 25 ff zum Gesamtvolumen der angeführten Scheinrechnungen von 95.000 Euro, wodurch nach dem Vorsatz des Angeklagten der Liquiditätsmangel der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern kaschiert werden sollte; RIS-Justiz RS0099810).

[5]       Welche weiteren Konstatierungen zur Wesentlichkeit der falsch dargestellten Informationen iSd § 163a Abs 1 StGB und zum darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten erforderlich sein sollten (vgl zum Günstigkeitsvergleich 15 Os 128/23x [Rz 15, 17]), macht die Rüge nicht klar. [5] Welche weiteren Konstatierungen zur Wesentlichkeit der falsch dargestellten Informationen iSd Paragraph 163 a, Absatz eins, StGB und zum darauf bezogenen Vorsatz des Angeklagten erforderlich sein sollten vergleiche zum Günstigkeitsvergleich 15 Os 128/23x [Rz 15, 17]), macht die Rüge nicht klar.

[6]       Ebensowenig legt sie dar, weshalb Feststellungen zum „tatsächlichen Schaden“, welchen der Angeklagte „zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeiführen wollte“, erforderlich sein sollten (vgl 15 Os 128/23x [Rz 18] zur Eignung, einen erheblichen Schaden herbeizuführen, als Rechtsfrage). [6] Ebensowenig legt sie dar, weshalb Feststellungen zum „tatsächlichen Schaden“, welchen der Angeklagte „zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeiführen wollte“, erforderlich sein sollten vergleiche 15 Os 128/23x [Rz 18] zur Eignung, einen erheblichen Schaden herbeizuführen, als Rechtsfrage).

[7]       Auch mit der Kritik unzureichender rechtlicher Erwägungen zum Günstigkeitsvergleich verfehlt die Rüge ihre gesetzmäßige Ausführung (RIS-Justiz RS0100877 [T1]).

[8]       Weshalb die Tatrichter die verfahrensgegenständlichen, ihrer Überzeugung nach falschen Berichte, Darstellungen, Übersichten und Jahresabschlüsse trotz des sich aus den Konstatierungen zu den betreffenden Rechnungen ergebenden zeitlichen Bezugs (US 6 f) hätten genauer konkretisieren müssen, lässt das weitere Vorbringen offen.

[9]       Die Behauptung, es bleibe im angefochtenen Urteil unklar, „welche Rechnungen konkret vom Bilanzdelikt erfasst“ seien, weil der Verweis auf den rechtskräftigen Teil des schöffengerichtlichen Urteils aus dem ersten Rechtsgang unzulässig sei, lässt die methodengerechte Ableitung der gewünschten rechtlichen Konsequenz vermissen (vgl RIS-Justiz RS0116565, RS0115236). [9] Die Behauptung, es bleibe im angefochtenen Urteil unklar, „welche Rechnungen konkret vom Bilanzdelikt erfasst“ seien, weil der Verweis auf den rechtskräftigen Teil des schöffengerichtlichen Urteils aus dem ersten Rechtsgang unzulässig sei, lässt die methodengerechte Ableitung der gewünschten rechtlichen Konsequenz vermissen vergleiche RIS-Justiz RS0116565, RS0115236).

[10]     Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11]     Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144043

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00143.24D.0326.000

Im RIS seit

11.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten