RS Vfgh 2007/2/27 B1008/06

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §1a, §1b, §21a, §21c

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchUntersagung der Namensänderung einer ursprünglich namentlich aufeinen Anwalt lautenden Rechtsanwaltsgesellschaft mbH; vertretbareAnnahme eines unzulässigen Sachbestandteils in der beabsichtigtenneuen Bezeichnung; keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungender Rechtsanwaltsordnung in Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheitund das Gleichheitsrecht

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §1a, §1b, §21a, §21c RAO; keine unverhältnismäßige Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit, keine Gleichheitswidrigkeit.

Der Zweck des §1b Abs1 RAO besteht darin, nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zuzulassen, die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft haben bzw gehabt haben, aufweisen. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zum einen auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung abzustellen, zum anderen nur jene Zusätze für zulässig zu erklären, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinweisen.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sollen §1a Abs4, §21a sowie §21c RAO darüber hinaus die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes sicherstellen, indem die Standesbehörden die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen überwachen. Sowohl die Regelungen über die Firmenbildung von Rechtsanwalts-Gesellschaften als auch die Bestimmungen bezüglich der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften liegen somit nach Auffassung des Gerichtshofes im öffentlichen Interesse, sind sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters angesichts der für die Standesbehörden geltenden Zuständigkeitsregelung des §1a Abs3 und Abs4 RAO.

Keine Verletzung der Freiheit der Erwerbsbetätigung, Vorwurf der Verhängung eines Berufsverbotes nicht nachvollziehbar; vertretbare Annahme, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angestrebte Firma ("argelaw RechtsanwaltsGesmbH") nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft iSd §1b Abs1 RAO).

Keine Willkür, ausreichende und nachvollziehbare Bescheidbegründung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte, Berufsrecht,Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1008.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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