TE Vfgh Erkenntnis 2007/2/27 B1008/06

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
RAO §1a, §1b, §21a, §21c

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchUntersagung der Namensänderung einer ursprünglich namentlich aufeinen Anwalt lautenden Rechtsanwaltsgesellschaft mbH; vertretbareAnnahme eines unzulässigen Sachbestandteils in der beabsichtigtenneuen Bezeichnung; keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungender Rechtsanwaltsordnung in Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheitund das Gleichheitsrecht

Spruch

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.      1. Am 24. August 2005 meldete Rechtsanwalt Dr. A G die

Eintragung der Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Firma "argelaw

RechtsanwaltsGmbH" in eventu "G... RechtsanwaltsGmbH" beim Ausschuss

der Rechtsanwaltskammer Wien (im Folgenden: RAK Wien) an. Dem

Eventualantrag wurde durch die Ausstellung der

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die "G... RechtsanwaltsGmbH" am

6. September 2005 Folge gegeben. Über den Hauptantrag erfolgte kein förmlicher Abspruch.

Am 7. Oktober 2005 meldete die beschwerdeführende Gesellschaft mit Formblatt gemäß §1a Abs2 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) dem Ausschuss der RAK Wien, ihre Firma solle auf "argelaw RechtsanwaltsGmbH" geändert werden. Mit Beschluss des Ausschusses der RAK Wien, Plenum, vom 18. Oktober 2005 wurde die beantragte Änderungsmeldung nicht genehmigt. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 31. Jänner 2006 keine Folge gegeben.

Die OBDK ging dabei von folgenden Erwägungen aus:

"Was zunächst die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken zum Regelungsunterschied zwischen §1 b Abs1 RAO und §5 Abs1 und 2 GmbHG, somit zu der unabdingbaren Forderung der RAO anlangt, dass die Firma den Namen eines Rechtsanwaltes enthalten müsse, so treffen sie nicht zu. Der betreffende Passus der RAO trägt einer sowohl der Rechtsanwaltschaft als auch der rechtsuchenden Bevölkerung dienenden speziellen Interessenslage Rechnung und stellt damit eine sachlich begründete Sonderregelung dar, die aus funktionsspezifisch gerechtfertigten Gründen die Aufnahme des Namens eines Rechtsanwaltes in die Firma fordert und auch eine spezielle Judikatur zum Problemfeld der Namensabkürzung rechtfertigt.

Ist aber die Regelung des §1 b Abs1 RAO verfassungskonform, so kann die Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der abgewiesene Antrag auf Firmenänderung dem klaren Wortlaut der betreffenden Gesetzesstelle widerspricht. Die angestrebte Firma enthält einerseits nicht den Namen eines Rechtsanwaltes, andererseits jedoch einen Sachbestandsteil, der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles 'law', was lediglich 'Recht' bedeutet, keinen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt. Diesem Erfordernis ist durch den Teilpassus 'Rechtsanwalts' der Ausgangsfirma Genüge getan.

Der Versuch eines argumentativen Zusammenhanges mit §1 a Abs4 RAO (samt dort enthaltenem Hinweis auf §21 c RAO) schlägt fehl. Der Ausschuss hat eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften zu verweigern bzw. die Gesellschaft zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse für eine Eintragung nicht oder nicht mehr gegeben sind. Vorliegend wurde eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften genehmigt und sind insoweit - nach wie vor - alle Voraussetzungen erfüllt. Was nunmehr aber mit der modifizierenden Antragstellung bezweckt wird, ist eine Variante, welche die Voraussetzungen des §1 b Abs1 RAO nicht mehr erfüllt, was in Konsequenz - selbst bei der angesprochenen handelsrechtlichen Genehmigung - zu einer Streichung seitens des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer führen müsste.

Was die Verwechslungsfähigkeit und die Täuschungseignung des Firmenteiles 'arge' anlangt, so liegen diese auch unter Mitberücksichtigung der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit eklatanter Deutlichkeit vor. Niemand, dem nicht die Gesellschaftereigenschaft des RA Dr. A G konkret bekannt ist, wird den Ausdruck 'arge' anders verstehen als im Sinn der üblichen Abkürzung für 'Arbeitsgemeinschaft'. Aber selbst eine entsprechende Gesellschafterkenntnis schließt das naheliegende Missverständnis dieser Art nicht aus. Darüber hinaus wird durch den Zusatz des Wortbestandteiles 'law' konkret keine plausible Verbindung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hergestellt. Dem Erfordernis des entsprechenden Hinweises ist durch den aktuellen Firmenteil 'Rechtsanwalts' ohnedies ausreichend Genüge getan. Eine mögliche Täuschung über Haftungen bzw. Sicherheiten liegt deshalb nahe, weil sich der Konsument (Verbraucher) unter argelaw RechtsanwaltsGmbH in der Regel nichts anderes vorstellen wird, als die Arbeitsgemeinschaft einer Mehrzahl von Rechtsanwälten, die sich zu einer Ges.m b.H zusammengeschlossen haben.

Dem Umstand, dass 'argelaw' verschiedenen Sprachbereichen zuzuordnen ist, kommt im Hinblick auf die reichlich gebräuchliche Sprachmischung des Deutschen gerade mit dem Englischen keine Bedeutung zu.

Der insgesamt nicht berechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen."

2. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die OBDK hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. 1. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Vorschriften für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften finden sich in der RAO in folgenden Bestimmungen:

"§1a. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§6 EGG; §1b);

2.

Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; §12 Abs1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;

              3.              den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§21a und 21c erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs2 Z5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. §5 Abs2 zweiter Satz und §5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

§1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des §21c Z1 lita ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. §12 Abs1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.

(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

§5a. (1) Wird die Eintragung (§5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§55a ff. des Disziplinarstatutes) zu.

(2) Auf das Verfahren nach Abs1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1.

Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2.

Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

              3.              Im übrigen sind die Vorschriften des AVG. 1950 anzuwenden.

§21a. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

§21c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a)

inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,

b)

Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,

c)

ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

d)

die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

e)

von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lita bis d genannten Personen ist.

2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß §20 lita vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z1 litb bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

4. Ehegatten (Z1 litb) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z1 litb und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.

5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt §7a sinngemäß.

8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.

9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.

10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet zunächst die Verfassungswidrigkeit sowohl des §1b Abs1 RAO als auch der §§1a Abs4, 21a und 21c RAO wegen Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

1.2. Auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Erwerbsbetätigung zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als durch Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (s. etwa VfSlg. 13.704/1994 und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.024/2000 und 16.734/2002).

Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles aus folgenden Gründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannten Bestimmungen:

Der Zweck des §1b Abs1 RAO besteht darin, nur solche Firmen oder Bezeichnungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zuzulassen, die einen Bezug zu einer oder mehreren Personen, die die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft haben bzw. gehabt haben, aufweisen. Der Gerichtshof kann nicht finden, dass dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Gesetzes eine unverhältnismäßige Einschränkung der Freiheit der Erwerbsbetätigung darstellt. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zum einen auf einen Personenbezug der Firmenbezeichnung abzustellen, zum anderen nur jene Zusätze für zulässig zu erklären, die auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinweisen.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sollen die §§1a Abs4, 21a sowie 21c RAO darüber hinaus die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes sicherstellen, indem die Standesbehörden die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen überwachen. Sowohl die Regelungen über die Firmenbildung von Rechtsanwalts-Gesellschaften als auch die Bestimmungen bezüglich der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften liegen somit nach Auffassung des Gerichtshofes im öffentlichen Interesse, sind sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher nicht in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt.

2.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich weiters in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Begründend wird ausgeführt, dass aus §1a Abs2 bis 5 RAO keine Prüfungsbefugnis des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer im Falle einer Firmenänderung einer eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaft abzuleiten sei. Sowohl die RAK Wien als auch die belangte Behörde seien daher nicht berechtigt gewesen, über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Sache zu entscheiden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ihren Kompetenzbereich überschritten, indem sie aussprach, dass der Firmenbestandteil "argelaw" mit einer "Arbeitsgemeinschaft" verwechslungsfähig sei, weil eine solche Beurteilung den Gerichten obliege.

2.2. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

Angesichts der Zuständigkeitsregelung des §1a Abs3 und 4 RAO ist der Vorwurf der Unzuständigkeit der im vorliegenden Fall eingeschrittenen Standesbehörden nicht nachvollziehbar (in VfSlg. 16.324/2001 ging der Gerichtshof ebenfalls von der Zuständigkeit der Standesbehörden aus; vgl. dazu auch VfSlg. 16.988/2003).

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft der belangten Behörde eine "Überschreitung ihres Kompetenzbereiches" vorwirft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde lediglich die von ihr zu vollziehenden gesetzlichen Bestimmungen der RAO angewendet hat.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter liegt somit nicht vor.

3.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich darüber hinaus in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt. Sie führt aus, dass das Verwenden von Initialen bzw. Namensbestandteilen nach der Rechtsprechung zum GmbH-Gesetz zulässig sei und für die RAO nichts anderes gelten könne. Eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen führe zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Initialen ihres Geschäftsführers "ar" und "ge" zulässig sei. Der Bestandteil "law" weise lediglich auf die rechtsanwaltliche Tätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft hin. Die von der belangten Behörde angenommene Verwechslungsgefahr mit einer "Arbeitsgemeinschaft" sei nicht gegeben, weil eine GmbH im Unterschied zu einer "Arbeitsgemeinschaft" eine juristische Person und ein selbständiger Rechtsträger sei. Schließlich würde die Streichung aus der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften die Verhängung eines Berufsverbotes bedeuten.

3.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999; vgl. auch VfSlg. 15.431/1999).

         Die belangte Behörde führt aus, dass entgegen §1b Abs1 RAO

"[d]ie angestrebte Firma ... einerseits nicht den Namen eines

Rechtsanwaltes [enthalte], andererseits jedoch einen Sachbestandteil,

der, auch unter Berücksichtigung des Wortteiles 'law' ... keinen

Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellt". Der belangten Behörde kann - aus verfassungsrechtlicher Sicht - nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft angestrebte Firma den im Gesetz genannten Erfordernissen nicht entspricht. Darüber hinaus ist das Vorbringen in Bezug auf die Verhängung eines Berufsverbotes für den Gerichtshof nicht nachvollziehbar.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.

4.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich schließlich in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Begründend wird zum einen ausgeführt, dass §1b Abs1 RAO im Wesentlichen gleichlautend mit §5 Abs1 und 2 GmbH-Gesetz sei, weshalb die Verwendung von Initialen zulässig sein müsse. Bei verfassungskonformer Interpretation des §1b Abs1 RAO seien jene Firmenbildungsregelungen heranzuziehen, die sich in der Rechtsprechung zum GmbH-Gesetz herausgebildet hätten. Zum anderen sei es unsachlich, wenn die belangte Behörde annehme, dass die Verwendung der Namen ausgeschiedener, emeritierter oder verstorbener Rechtsanwälte bzw. Gesellschafter bei der Firmenbildung zulässig sei, nicht jedoch die Verwendung von Initialen eines Gesellschafters.

4.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden. Die belangte Behörde hat sich ausführlich mit dem Sachverhalt und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die Bezeichnung "argelaw" aus ihrer Sicht nicht zulässig ist (im Übrigen vgl. Pkt. III.1.2.).

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Gesellschaft in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Dem Begehren der belangten Behörde auf Zuspruch von Kosten war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil der Ersatz der Kosten nach ständiger Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes der belangten Behörde zur Verteidigung des eigenen Bescheides im Allgemeinen nicht zukommt (vgl. VfSlg. 10.003/1984, 16.156/2001, 17.195/2004).

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Rechtsanwälte, Berufsrecht,Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1008.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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