TE OGH 2025/5/6 11Os45/25i

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Veröffentlicht am 06.05.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (iVm § 161 Abs 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 71 Hv 98/23k-182, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Boyer LL.M. (WU), LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Dezember 2024, GZ 71 Hv 98/23k-182, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht für die im ersten Rechtsgang (vgl dazu 11 Os 46/24k) in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des * W* wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (iVm § 161 Abs 1) StGB (A) und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (C) sowie des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (D) (unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fest, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB 17 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. [1] Mit dem angefochtenen Urteil setzte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht für die im ersten Rechtsgang vergleiche dazu 11 Os 46/24k) in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche des * W* wegen der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB (A) und des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (C) sowie des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB (D) (unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) nach dem Strafsatz des Paragraph 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fest, von der gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB 17 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [2] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3]       Entgegen der Sanktionsrüge liegt in der aggravierenden Wertung des die Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB um nahezu das Dreifache übersteigenden Schadens (US 5) – auch ohne dass dadurch die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB erreicht würde – weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Z 11 zweiter Fall) noch ein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall; RIS-Justiz RS0099961 und RS0091126). [3] Entgegen der Sanktionsrüge liegt in der aggravierenden Wertung des die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB um nahezu das Dreifache übersteigenden Schadens (US 5) – auch ohne dass dadurch die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, StGB erreicht würde – weder eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Ziffer 11, zweiter Fall) noch ein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung (Ziffer 11, dritter Fall; RIS-Justiz RS0099961 und RS0091126).

[4]       Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn gerade jene Schadenshöhe, die die erhöhte Strafdrohung nach dem Gesetz auslöst, oder aber das Überschreiten der Wertgrenze an sich als erschwerend gewertet würde (RIS-Justiz RS0099961 [T7]).

[5]       Mit der Behauptung, „im Vergleich“ zwischen den Strafaussprüchen im ersten und im zweiten Rechtsgang liege eine „auffallende Wertungsdiskrepanz“, wird keine Nichtigkeit im Sinn der Z 11 erster bis dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht. [5] Mit der Behauptung, „im Vergleich“ zwischen den Strafaussprüchen im ersten und im zweiten Rechtsgang liege eine „auffallende Wertungsdiskrepanz“, wird keine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 11, erster bis dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht.

[6]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[7]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00045.25I.0506.000

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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