Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten * H* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. März 2025, GZ 20 Hv 89/24z-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eißler als Schriftführerin in der Strafsache gegen * H* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten * H* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. März 2025, GZ 20 Hv 89/24z-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Jänner 2025, GZ 20 Hv 89/24z-57, wurde * H* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A/I) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (A/II/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Jänner 2025, GZ 20 Hv 89/24z-57, wurde * H* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A/I) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (A/II/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der (damals) Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht (ON 56 S 13). Mit Eingaben vom 29. Jänner 2025 (ON 48) und vom 8. Februar 2025 (ON 52) begehrte * H* sinngemäß die Abänderung und „Annulierung“ des Urteils.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 60) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die durch diese Schreiben (sinngemäß) angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Abs 1 Z 1 (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück. [3] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 60) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die durch diese Schreiben (sinngemäß) angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins,) StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (§ 285b Abs 2 StPO), selbst verfasste Beschwerde des Verurteilten * H* (ON 66) mit dem Vorbringen, es seien ein nicht vertretbares Urteil gefällt und seine Rechte sowie das Gesetz verletzt worden. [4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO), selbst verfasste Beschwerde des Verurteilten * H* (ON 66) mit dem Vorbringen, es seien ein nicht vertretbares Urteil gefällt und seine Rechte sowie das Gesetz verletzt worden.
[5] Über einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 67) wurde noch nicht entschieden.
[6] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [insbes T5], RS0099945).
[7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingaben (ON 48, 52) erfolgte demnach zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war. [7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingaben (ON 48, 52) erfolgte demnach zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11). [8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).
Textnummer
E144936European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00046.25M.0603.000Im RIS seit
16.07.2025Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025