Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* AG, * vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* E*, vertreten durch Dr. Bernd Oswald, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.555,80 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2025, GZ 40 R 220/24k-73, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Bestimmung des § 33 Abs 2 Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RS0043204; RS0111942 [T4]). Ebenso fällt die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß § 182a ZPO unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037095). [1] Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 MRG ist eine reine Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu rügen ist (RS0043204; RS0111942 [T4]). Ebenso fällt die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht gemäß Paragraph 182 a, ZPO unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0037095).
[2] Nach ständiger Rechtsprechung können – wie hier – vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Solches behauptet der Beklagte jedoch gar nicht. Die Revision beschränkt sich vielmehr auf die – überdies völlig unbegründete – Behauptung, dass ein Teilurteil gemäß § 33 MRG zu erlassen und insofern auch eine Verletzung von § 182a ZPO durch das Erstgericht zu bejahen gewesen wäre. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision damit nicht auf. [2] Nach ständiger Rechtsprechung können – wie hier – vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963), es sei denn, das Berufungsgericht hätte infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (RS0043086 [T8]) oder die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen (RS0043086 [T7]). Solches behauptet der Beklagte jedoch gar nicht. Die Revision beschränkt sich vielmehr auf die – überdies völlig unbegründete – Behauptung, dass ein Teilurteil gemäß Paragraph 33, MRG zu erlassen und insofern auch eine Verletzung von Paragraph 182 a, ZPO durch das Erstgericht zu bejahen gewesen wäre. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Revision damit nicht auf.
[3] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E144867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00060.25V.0623.000Im RIS seit
11.07.2025Zuletzt aktualisiert am
11.07.2025