RS OGH 2025/9/30 1Ob253/98g; 8Ob120/99a; 7Ob46/01t; 1Ob11/04f; 9Ob61/04t; 3Ob306/04b; 7Ob306/05h; 6O

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Rechtssatz

In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG zu fassen, besteht nicht.In einem wegen Räumung und Zahlung des Mietzinsrückstandes geführten Rechtsstreit ist über den behaupteten Zahlungsrückstand zwingend mit Teilurteil zu entscheiden. Ein Wahlrecht des Richters, statt dessen einen Beschluss nach Paragraph 33, Absatz 2, MRG zu fassen, besteht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111942

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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