TE OGH 2025/7/23 3Ob120/25f

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Veröffentlicht am 23.07.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, wegen 64.468,99 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Juni 2025, GZ 4 R 126/25s-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 7. Mai 2025, GZ 244 E 40/25a-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]       Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufschiebung der Exekution nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. [1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufschiebung der Exekution nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

[3]       1. Wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (RS0012387 [T9]; 3 Ob 195/24h Rz 2). [3] 1. Wie bereits das Rekursgericht ausgesprochen hat, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten Ausnahmen vergleiche dazu RS0132903; RS0012387 [T13, T16, T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Keine Ausnahme besteht für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (RS0012387 [T9]; 3 Ob 195/24h Rz 2).

[4]            2. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen in dem Sinn übereinstimmt, dass in beiden Instanzen (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s Rz 5). Eine bloß abweichende Begründung ändert dagegen nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]). Hier liegen schon angesichts des Spruchs der Rekursentscheidung, wonach dem Rekurs des Verpflichteten „nicht Folge gegeben“ wurde, übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor (3 Ob 62/24z Rz 7).

[5]            3. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten kommt es daher weder darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]), noch kann die geforderte analoge Anwendung der Ausnahme des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen. Abgesehen davon, dass hier schon eine mit der Verweigerung der Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren (durch Zurückweisung) vergleichbare Situation nicht vorliegt, lehnt die ständige Rechtsprechung die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf im Exekutionsverfahren gestellte Anträge ab (RS0112263; 3 Ob 141/19k). [5] 3. Entgegen der Ansicht des Verpflichteten kommt es daher weder darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]), noch kann die geforderte analoge Anwendung der Ausnahme des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen. Abgesehen davon, dass hier schon eine mit der Verweigerung der Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren (durch Zurückweisung) vergleichbare Situation nicht vorliegt, lehnt die ständige Rechtsprechung die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands auf im Exekutionsverfahren gestellte Anträge ab (RS0112263; 3 Ob 141/19k).

Textnummer

E145097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00120.25F.0723.000

Im RIS seit

05.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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