TE OGH 2024/11/27 3Ob195/24h

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Veröffentlicht am 27.11.2024
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V* eG, *, vertreten durch Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die verpflichtete Partei J* H*, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Zwangsversteigerung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 11. September 2024, GZ 22 R 111/24s, 22 R 112/24p, 22 R 113/24k und 22 R 114/24g-96, mit dem den Rekursen der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 30. Jänner 2024, GZ 8 E 32/21g-66, 31. Jänner 2024, GZ 8 E 32/21g-69, 29. Februar 2024, GZ 8 E 32/21g-80, und 7. März 2024, GZ 8 E 32/21g-84, nicht Folge gegeben wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, „wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist“. Dieser Rechtsmittelausschluss ist aufgrund von § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Damit ist auch hier – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387), ohne dass es darauf ankommt, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). [1] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, „wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist“. Dieser Rechtsmittelausschluss ist aufgrund von Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Damit ist auch hier – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387), ohne dass es darauf ankommt, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]).

[2]       Ein Ausnahmefall vom absoluten Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt hier nicht vor. Dass – wie im Revisionsrekurs behauptet – „in den angefochtenen Beschlüssen eine Impugnationsklage ohne Sachentscheidung (Z 4., ad Rekurs ON 84, 22 R 114/24g) [zurückgewiesen wurde]“, womit der Revisionsrekurswerber auf den in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO selbst genannten Ausnahmefall abzielt, trifft nicht zu. Mit dem – vom Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch bestätigten – erstgerichtlichen Beschluss ON 84 wurde (nur) ein Antrag des Verpflichteten auf Exekutionsaufschiebung abgewiesen. Für Entscheidungen über Aufschiebungsanträge besteht keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO (RS0012387 [T9]). Auch enthalten die übrigen drei vom Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Entscheidungen keine „Klagezurückweisung“. [2] Ein Ausnahmefall vom absoluten Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt hier nicht vor. Dass – wie im Revisionsrekurs behauptet – „in den angefochtenen Beschlüssen eine Impugnationsklage ohne Sachentscheidung (Ziffer 4,, ad Rekurs ON 84, 22 R 114/24g) [zurückgewiesen wurde]“, womit der Revisionsrekurswerber auf den in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO selbst genannten Ausnahmefall abzielt, trifft nicht zu. Mit dem – vom Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch bestätigten – erstgerichtlichen Beschluss ON 84 wurde (nur) ein Antrag des Verpflichteten auf Exekutionsaufschiebung abgewiesen. Für Entscheidungen über Aufschiebungsanträge besteht keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO (RS0012387 [T9]). Auch enthalten die übrigen drei vom Rekursgericht bestätigten erstgerichtlichen Entscheidungen keine „Klagezurückweisung“.

Textnummer

E143190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00195.24H.1127.000

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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