Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie durch den Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner, in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 25. März 2025, GZ D 238/21-37, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Janda, des Kammeranwalts Mag. Jakauby und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie durch den Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner, in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 25. März 2025, GZ D 238/21-37, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Janda, des Kammeranwalts Mag. Jakauby und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Disziplinarbeschuldigten enthaltenden Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 17. März 2022 als Vertreter der * S* leichtfertig (ES 7) bei der Staatsanwaltschaft * eine Strafanzeige gegen drei bis zu diesem Zeitpunkt mit der Pflegschaftssache AZ * des Bezirksgerichts * befasste Richter dieses Gerichts und zwei in diesem Verfahren bestellte Erwachsenenverteter der * I* wegen §§ 2, 83 und 92 StGB erstattet. [2] Danach hat er am 17. März 2022 als Vertreter der * S* leichtfertig (ES 7) bei der Staatsanwaltschaft * eine Strafanzeige gegen drei bis zu diesem Zeitpunkt mit der Pflegschaftssache AZ * des Bezirksgerichts * befasste Richter dieses Gerichts und zwei in diesem Verfahren bestellte Erwachsenenverteter der * I* wegen Paragraphen 2, 83 und 92 StGB erstattet.
[3] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde (unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 8. Mai 2023, AZ D 91/22) die Disziplinarstrafe der (Zusatz-)Geldbuße in der Höhe von 2.000 Euro verhängt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich – ersichtlich wegen Nichtigkeit und Schuld (zwischen diesen Kategorien jedoch der Prozessordnung zuwider in keiner Weise unterscheidend) sowie Strafe erhoben – die Berufung des Disziplinarbeschuldigten.
[5] Der Vorwurf der fehlenden Würdigung (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) der (durch Verlesung in der Verhandlung vorgekommenen [ES 3 iVm ON 36 {nicht jounalisierte} vorletzte Seite]) „nervenärztlichen Stellungnahmen“ von * Dr. P* orientiert sich nicht am Inhalt der angefochtenen Entscheidung (ES 3 und 5). [5] Der Vorwurf der fehlenden Würdigung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO) der (durch Verlesung in der Verhandlung vorgekommenen [ES 3 in Verbindung mit ON 36 {nicht jounalisierte} vorletzte Seite]) „nervenärztlichen Stellungnahmen“ von * Dr. P* orientiert sich nicht am Inhalt der angefochtenen Entscheidung (ES 3 und 5).
[6] Die Behauptung, die Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft wäre „als ultima ratio“ erfolgt (dSn § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), übergeht die Bezug habenden Konstatierungen des Disziplinarrats (ES 4 f und 7) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 285d StPO Rz 10). [6] Die Behauptung, die Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft wäre „als ultima ratio“ erfolgt (dSn Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), übergeht die Bezug habenden Konstatierungen des Disziplinarrats (ES 4 f und 7) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, StPO Rz 10).
[7] Ein Rechtsanwalt ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei (vgl ES 4 zur fraglichen Vertretung der Betroffenen) für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (§ 9 Abs 1 zweiter Satz RAO). Sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel darf er dabei jedoch weder ankündigen noch anwenden (§ 17 RL-BA 2015; RIS-Justiz RS0055886&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0055886, RS0056073, RS0056346&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0056346). [7] Ein Rechtsanwalt ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei vergleiche ES 4 zur fraglichen Vertretung der Betroffenen) für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz RAO). Sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel darf er dabei jedoch weder ankündigen noch anwenden (Paragraph 17, RL-BA 2015; RIS-Justiz RS0055886, RS0056073, RS0056346).
[8] Eine Strafanzeige darf erst nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und somit (nur) dann erfolgen, wenn der Rechtsanwalt nach sorgfältiger und kritischer Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass ein sachlicher Zusammenhang mit dem von ihm durchzusetzenden Anspruch besteht und das Verhalten (hier:) der Angezeigten strafgesetzwidrig ist. Dieses Erfordernis bezieht sich insbesondere auch auf den Aspekt der subjektiven Tatseite (vgl dazu zuletzt 27 Ds 1/21k [mwN]; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 51 sowie § 17 RL-BA 2015 Rz 18). [8] Eine Strafanzeige darf erst nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und somit (nur) dann erfolgen, wenn der Rechtsanwalt nach sorgfältiger und kritischer Prüfung zur Überzeugung gelangt, dass ein sachlicher Zusammenhang mit dem von ihm durchzusetzenden Anspruch besteht und das Verhalten (hier:) der Angezeigten strafgesetzwidrig ist. Dieses Erfordernis bezieht sich insbesondere auch auf den Aspekt der subjektiven Tatseite vergleiche dazu zuletzt 27 Ds 1/21k [mwN]; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 51 sowie Paragraph 17, RL-BA 2015 Rz 18).
[9] Dass der Disziplinarbeschuldigte eine solche sorgfältige, auch den subjektiven Tatbereich der Angezeigten umfassende Prüfung vorgenommen hätte, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Derartige Feststellungen wären im Übrigen – schon mit Blick auf das Vorliegen unbedenklicher ärztlicher Empfehlungen und Verordnungen zu der vom Disziplinarbeschuldigten (demgegenüber) als gesundheitsgefährdend erachteten Medikamentengabe (vgl zusammenfassend ES 7) – auch nicht indiziert. [9] Dass der Disziplinarbeschuldigte eine solche sorgfältige, auch den subjektiven Tatbereich der Angezeigten umfassende Prüfung vorgenommen hätte, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Derartige Feststellungen wären im Übrigen – schon mit Blick auf das Vorliegen unbedenklicher ärztlicher Empfehlungen und Verordnungen zu der vom Disziplinarbeschuldigten (demgegenüber) als gesundheitsgefährdend erachteten Medikamentengabe vergleiche zusammenfassend ES 7) – auch nicht indiziert.
[10] Die Forderung nach einer Abwägung der Schädigung des Ansehens des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) mit Schutzinteressen der betroffenen Person (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) entbehrt methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565; vgl § 10 Abs 2 RAO; § 1 Abs 2 RL-BA 2015; vgl Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 10 f). [10] Die Forderung nach einer Abwägung der Schädigung des Ansehens des Standes (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt) mit Schutzinteressen der betroffenen Person (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) entbehrt methodengerechter Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565; vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, RAO; Paragraph eins, Absatz 2, RL-BA 2015; vergleiche Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 10 f).
[11] In Ansehung der Berufung wegen Schuld bestehen keine Bedenken gegen die dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen.
[12] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Disziplinarbeschuldigten, war demgemäß der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen Schuld nicht Folge zu geben.
[13] Zur Strafbemessung sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren die entsprechenden Bestimmungen der §§ 32 ff StGB sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). [13] Zur Strafbemessung sind im anwaltlichen Disziplinarverfahren die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 32, ff StGB sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839).
[14] Der Beschuldigte wendet sich in seiner Berufung nicht gegen eine unrichtige Würdigung von Erschwerungs- oder Milderungsgründen. Er meint vielmehr bloß, dass seine „Motivation und die objektiven Bedenken hinsichtlich der Medikamentenvergabe“ eine mildere Sanktion erfordern würden.
[15] Diesem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die verhängte Geldbuße erscheint erforderlich, um den Beschuldigten die Bedeutung seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen. Mit Blick auf die vorerwähnten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) ist die ausgesprochene Sanktion schuldangemessen. [15] Diesem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die verhängte Geldbuße erscheint erforderlich, um den Beschuldigten die Bedeutung seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen. Mit Blick auf die vorerwähnten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) ist die ausgesprochene Sanktion schuldangemessen.
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.
Textnummer
E145162European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0210DS00003.25S.0805.000Im RIS seit
11.08.2025Zuletzt aktualisiert am
11.08.2025