-             Bkd 3/87
  Entscheidungstext  OGH  16.03.1987  Bkd 3/87
  Veröff: AnwBl 1988,673
                             -             14 Bkd 2/98
  Entscheidungstext  OGH  11.05.1998  14 Bkd 2/98
  nur: Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden. (T1)
Beisatz: § 2 RL-BA 1977 gebietet die Vermeidung unangemessener Härte bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen auch in Zusammenhang mit rechtsstaatlich vorgesehenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln. (T2)
Beisatz: Hier: Androhung und Erstattung von Straf- und Disziplinaranzeige ohne sachlich vertretbaren Anlass. (T3)
                             -             6 Bkd 3/98
  Entscheidungstext  OGH  22.02.1999  6 Bkd 3/98
  Auch; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige stellt die Anwendung eines unzulässigen Druckmittels dar. (T4)
                             -             16 Bkd 5/99
  Entscheidungstext  OGH  19.06.2000  16 Bkd 5/99
  Auch; Beis wie T3
                             -             6 Bkd 3/98
  Entscheidungstext  OGH  19.03.2001  6 Bkd 3/98
  Auch; Beis wie T4
                             -             11 Bkd 4/00
  Entscheidungstext  OGH  02.07.2001  11 Bkd 4/00
  Vgl auch
                             -             2 Bkd 1/02
  Entscheidungstext  OGH  09.09.2002  2 Bkd 1/02
  nur T1
                             -             16 Bkd 1/02
  Entscheidungstext  OGH  04.11.2002  16 Bkd 1/02
  Auch; Beisatz: Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen des Klienten bildet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5)
                             -             12 Bkd 6/05
  Entscheidungstext  OGH  17.10.2005  12 Bkd 6/05
  Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Vorgangsweise des Rechtsanwaltes ein unzulässiges Druckmittel darstellt, ist zu prüfen, ob die angekündigte Vorgangsweise als eine ernstliche Einschüchterung aufgefasst werden musste oder konnte und der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit diese Wirkung voraussehen musste. (T6)
                             -             13 Bkd 5/04
  Entscheidungstext  OGH  17.10.2005  13 Bkd 5/04
  Auch; nur: Ein Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. (T7)
                             -             10 Bkd 7/05
  Entscheidungstext  OGH  22.05.2006  10 Bkd 7/05
  Vgl auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Einschaltung der Medien und Erstattung einer Strafanzeige zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. (T8)
                             -             10 Bkd 6/07
  Entscheidungstext  OGH  02.06.2008  10 Bkd 6/07
                             -             5 Bkd 1/10
  Entscheidungstext  OGH  29.06.2010  5 Bkd 1/10
  Auch; Beisatz: Hier: Disziplinäres Verhalten eines Rechtsanwalts, der in Vertretung einer „Historiker-Kanzlei“ Aufforderungsschreiben an potentielle Erben verschickte und in diesen Schreiben durch unvollständige Wiedergabe einer OGH-Entscheidung den Eindruck erweckte, die Empfänger der Schreiben seien zur Zahlung eines - tatsächlich überhöht geforderten - Anteils ihres Erbes an die „Historiker-Kanzlei“ verpflichtet. (T9)
                             -             16 Bkd 11/10
  Entscheidungstext  OGH  31.01.2011  16 Bkd 11/10
  Auch; Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T10)
                             -             9 Bkd 1/12
  Entscheidungstext  OGH  25.06.2012  9 Bkd 1/12
  Auch
                             -             10 Bkd 1/13
  Entscheidungstext  OGH  16.12.2013  10 Bkd 1/13
  Vgl auch; Beisatz: Die Drohung des Disziplinarbeschuldigten mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines nicht näher bezeichneten und auch zivilrechtlich nicht begründeten Anspruchs stellte den Einsatz völlig inadäquater Mittel dar. (T11)
                             -             22 Os 5/15y
  Entscheidungstext  OGH  09.11.2015  22 Os 5/15y
  Auch
                             -             24 Os 8/15d
  Entscheidungstext  OGH  18.10.2016  24 Os 8/15d
  Auch
                             -             25 Os 2/16f
  Entscheidungstext  OGH  07.12.2016  25 Os 2/16f
  Beisatz: Ein Druckmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn es keinen Sachbezug zum Mandat oder zum angestrebten Erfolg hat. (T12)
Beisatz: Die Erstattung einer ? nach sorgfältiger Prüfung aufgrund tragfähiger Sachverhaltsgrundlage erstatteten ? Sachverhaltsmitteilung an die Führerscheinbehörde mit der Anregung, eine vom Prozessgegner des Mandanten klagsweise geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert einer Überprüfung zu unterziehen, ist zum Mandat und zum angestrebten Erfolg nicht ohne Sachbezug, kann doch den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens Beweisrelevanz im Zivilverfahren zukommen. (T13)
                             -             28 Os 4/16x
  Entscheidungstext  OGH  18.05.2017  28 Os 4/16x
  Vgl auch
                             -             27 Ds 1/21k
  Vgl