RS OGH 1987/3/16 Bkd3/87, 14Bkd2/98, 6Bkd3/98, 16Bkd5/99, 6Bkd3/98, 11Bkd4/00, 2Bkd1/02, 16Bkd1/02 (

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1987
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Norm

DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §2

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 3/87
    Entscheidungstext OGH 16.03.1987 Bkd 3/87
    Veröff: AnwBl 1988,673
  • 14 Bkd 2/98
    Entscheidungstext OGH 11.05.1998 14 Bkd 2/98
    nur: Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden. (T1)
    Beisatz: § 2 RL-BA 1977 gebietet die Vermeidung unangemessener Härte bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen auch in Zusammenhang mit rechtsstaatlich vorgesehenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln. (T2)
    Beisatz: Hier: Androhung und Erstattung von Straf- und Disziplinaranzeige ohne sachlich vertretbaren Anlass. (T3)
  • 6 Bkd 3/98
    Entscheidungstext OGH 22.02.1999 6 Bkd 3/98
    Auch; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige stellt die Anwendung eines unzulässigen Druckmittels dar. (T4)
  • 16 Bkd 5/99
    Entscheidungstext OGH 19.06.2000 16 Bkd 5/99
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Bkd 3/98
    Entscheidungstext OGH 19.03.2001 6 Bkd 3/98
    Auch; Beis wie T4
  • 11 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 02.07.2001 11 Bkd 4/00
    Vgl auch
  • 2 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 2 Bkd 1/02
    nur T1
  • 16 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 04.11.2002 16 Bkd 1/02
    Auch; Beisatz: Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen des Klienten bildet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5)
  • 12 Bkd 6/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 12 Bkd 6/05
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Vorgangsweise des Rechtsanwaltes ein unzulässiges Druckmittel darstellt, ist zu prüfen, ob die angekündigte Vorgangsweise als eine ernstliche Einschüchterung aufgefasst werden musste oder konnte und der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit diese Wirkung voraussehen musste. (T6)
  • 13 Bkd 5/04
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 13 Bkd 5/04
    Auch; nur: Ein Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. (T7)
  • 10 Bkd 7/05
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Bkd 7/05
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Einschaltung der Medien und Erstattung einer Strafanzeige zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. (T8)
  • 10 Bkd 6/07
    Entscheidungstext OGH 02.06.2008 10 Bkd 6/07
  • 5 Bkd 1/10
    Entscheidungstext OGH 29.06.2010 5 Bkd 1/10
    Auch; Beisatz: Hier: Disziplinäres Verhalten eines Rechtsanwalts, der in Vertretung einer „Historiker-Kanzlei“ Aufforderungsschreiben an potentielle Erben verschickte und in diesen Schreiben durch unvollständige Wiedergabe einer OGH-Entscheidung den Eindruck erweckte, die Empfänger der Schreiben seien zur Zahlung eines - tatsächlich überhöht geforderten - Anteils ihres Erbes an die „Historiker-Kanzlei“ verpflichtet. (T9)
  • 16 Bkd 11/10
    Entscheidungstext OGH 31.01.2011 16 Bkd 11/10
    Auch; Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T10)
  • 9 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 25.06.2012 9 Bkd 1/12
    Auch
  • 10 Bkd 1/13
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 10 Bkd 1/13
    Vgl auch; Beisatz: Die Drohung des Disziplinarbeschuldigten mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines nicht näher bezeichneten und auch zivilrechtlich nicht begründeten Anspruchs stellte den Einsatz völlig inadäquater Mittel dar. (T11)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch
  • 24 Os 8/15d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 24 Os 8/15d
    Auch
  • 25 Os 2/16f
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 25 Os 2/16f
    Beisatz: Ein Druckmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn es keinen Sachbezug zum Mandat oder zum angestrebten Erfolg hat. (T12)
    Beisatz: Die Erstattung einer ? nach sorgfältiger Prüfung aufgrund tragfähiger Sachverhaltsgrundlage erstatteten ? Sachverhaltsmitteilung an die Führerscheinbehörde mit der Anregung, eine vom Prozessgegner des Mandanten klagsweise geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert einer Überprüfung zu unterziehen, ist zum Mandat und zum angestrebten Erfolg nicht ohne Sachbezug, kann doch den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens Beweisrelevanz im Zivilverfahren zukommen. (T13)
  • 28 Os 4/16x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 28 Os 4/16x
    Vgl auch
  • 27 Ds 1/21k
    Entscheidungstext OGH 17.03.2022 27 Ds 1/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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