TE OGH 2025/9/10 15Os78/25x

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Veröffentlicht am 10.09.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. Februar 2025, GZ 327 Hv 7/25b-48.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. Februar 2025, GZ 327 Hv 7/25b-48.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* im zweiten Rechtsgang der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang (zu diesem siehe 15 Os 115/24m) wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und nach §§ 15, 206 Abs 1 StGB und Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* im zweiten Rechtsgang der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang (zu diesem siehe 15 Os 115/24m) wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und nach Paragraphen 15, 206, Absatz eins, StGB und Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]            Danach hat er von Herbst 2019 bis Herbst 2021 in B* durch die dem rechtskräftigen Schuldspruch zu I/ und II/ des Urteils des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 16. Juli 2024, GZ 318 Hv 11/24y-33.4, zugrunde liegenden Taten mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, nämlich der am * 2010 geborenen * A*, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4]            Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Schöffengericht habe hinsichtlich der Feststellung des Bestehens eines Autoritätsverhältnisses „im Sinn einer Eltern-Kind-Beziehung“ die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht als „Vaterersatz“ gesehen habe, unberücksichtigt gelassen. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Schöffengericht habe hinsichtlich der Feststellung des Bestehens eines Autoritätsverhältnisses „im Sinn einer Eltern-Kind-Beziehung“ die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht als „Vaterersatz“ gesehen habe, unberücksichtigt gelassen.

[5]            Dabei übersieht sie, dass es für ein Autoritätsverhältnis im Sinn des § 212 Abs 1 Z 2 StGB nicht darauf ankommt, dass der Angeklagte eine „Verantwortung dergestalt übernommen hat, dass es eine Eltern-Kind-Beziehung“ zwischen ihm und dem Opfer gegeben hätte oder er gar ein „Vaterersatz“ gewesen wäre. Vielmehr genügt eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung oder ein faktisches Aufsichtsverhältnis gegenüber dem im Tatzeitraum neun- bis elfjährigen Opfer (US 3 f – vgl RIS-Justiz RS0095216 [insb T1, T2, T3], RS0101075). Solcherart spricht die Rüge keine entscheidende Tatsache an (vgl aber RIS-Justiz RS0099497 [insb T12]). [5] Dabei übersieht sie, dass es für ein Autoritätsverhältnis im Sinn des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht darauf ankommt, dass der Angeklagte eine „Verantwortung dergestalt übernommen hat, dass es eine Eltern-Kind-Beziehung“ zwischen ihm und dem Opfer gegeben hätte oder er gar ein „Vaterersatz“ gewesen wäre. Vielmehr genügt eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung oder ein faktisches Aufsichtsverhältnis gegenüber dem im Tatzeitraum neun- bis elfjährigen Opfer (US 3 f – vergleiche RIS-Justiz RS0095216 [insb T1, T2, T3], RS0101075). Solcherart spricht die Rüge keine entscheidende Tatsache an vergleiche aber RIS-Justiz RS0099497 [insb T12]).

[6]            Ferner moniert der Beschwerdeführer aus Z 5 vierter Fall die Verwertung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang, soweit dieses in Rechtskraft erwuchs, und der Aussage der Zeugin * Ai* mit der Begründung, das Hauptverhandlungsprotokoll lasse nicht erkennen, ob diese Verfahrensergebnisse im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommen seien. [6] Ferner moniert der Beschwerdeführer aus Ziffer 5, vierter Fall die Verwertung des Urteils aus dem ersten Rechtsgang, soweit dieses in Rechtskraft erwuchs, und der Aussage der Zeugin * Ai* mit der Begründung, das Hauptverhandlungsprotokoll lasse nicht erkennen, ob diese Verfahrensergebnisse im Sinn des Paragraph 258, Absatz eins, StPO vorgekommen seien.

[7]            Die Rüge scheitert bereits daran, dass sie der Sache nach lediglich die Protokollierung als undeutlich kritisiert, aber ihrerseits nicht deutlich und bestimmt behauptet, dass diese Verfahrensergebnisse tatsächlich nicht durch zusammenfassenden Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen wären (vgl RIS-Justiz RS0111533 [T9], RS0110681 [T1, T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 462). [7] Die Rüge scheitert bereits daran, dass sie der Sache nach lediglich die Protokollierung als undeutlich kritisiert, aber ihrerseits nicht deutlich und bestimmt behauptet, dass diese Verfahrensergebnisse tatsächlich nicht durch zusammenfassenden Vortrag nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen wären vergleiche RIS-Justiz RS0111533 [T9], RS0110681 [T1, T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 462).

[8]            Im Übrigen wurde nach dem unbestrittenen Protokoll „gemäß § 252 Abs 2a StPO einverständlich der wesentliche Inhalt der Aktenstücke ON 2.2, Hv-Protokoll, Auswertung Mobiltelefon, Urteil I.) Instanz ON 33.4, ON 47 erörternd vorgetragen“ (ON 48.3, 10). Solcherart ist dokumentiert, dass das Urteil aus dem ersten Rechtsgang und das die genannte Zeugenaussage enthaltende Hauptverhandlungsprotokoll (ON 29.3, 21; zum Begriff des Hauptverhandlungsprotokolls vgl Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 2/1) sehr wohl in einer dem Gesetz („… kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen …“) entsprechenden Weise ohne Einschränkungen in der Hauptverhandlung vorkamen, wodurch sie für das nunmehrige Urteil zur Gänze verwertbar waren (§§ 12 Abs 2, 258 Abs 1 StPO). Denn Inhalt und Umfang des – tatsächlich erfolgten – zusammenfassenden Vortrags der genannten Aktenbestandteile sind einer nachträglichen Kritik „als nicht vorgekommen“ entzogen (vgl 15 Os 136/23y [Rz 6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460). [8] Im Übrigen wurde nach dem unbestrittenen Protokoll „gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO einverständlich der wesentliche Inhalt der Aktenstücke ON 2.2, Hv-Protokoll, Auswertung Mobiltelefon, Urteil römisch eins.) Instanz ON 33.4, ON 47 erörternd vorgetragen“ (ON 48.3, 10). Solcherart ist dokumentiert, dass das Urteil aus dem ersten Rechtsgang und das die genannte Zeugenaussage enthaltende Hauptverhandlungsprotokoll (ON 29.3, 21; zum Begriff des Hauptverhandlungsprotokolls vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 2/1) sehr wohl in einer dem Gesetz („… kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen …“) entsprechenden Weise ohne Einschränkungen in der Hauptverhandlung vorkamen, wodurch sie für das nunmehrige Urteil zur Gänze verwertbar waren (Paragraphen 12, Absatz 2, 258, Absatz eins, StPO). Denn Inhalt und Umfang des – tatsächlich erfolgten – zusammenfassenden Vortrags der genannten Aktenbestandteile sind einer nachträglichen Kritik „als nicht vorgekommen“ entzogen vergleiche 15 Os 136/23y [Rz 6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460).

[9]            Die Subsumtionsrüge (Z 10 [nominell Z 9 lit a – vgl RIS-Justiz RS0095110]) nimmt nicht Maß an den Feststellungen, die zum Ausdruck bringen (vgl RIS-Justiz RS0116759; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), dass der Nichtigkeitswerber nicht nur die Situationen des Alleinseins mit dem Opfer, sondern jeweils auch das dadurch begründete Autoritäts- im Sinn von Aufsichtsverhältnis gegenüber diesem ausnützte, um dessen Willen zu beeinflussen und dieses zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen (Handverkehr) oder dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen (Oralverkehr) an ihm zu bewegen (US 3 f). [9] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10, [nominell Ziffer 9, Litera a, – vergleiche RIS-Justiz RS0095110]) nimmt nicht Maß an den Feststellungen, die zum Ausdruck bringen vergleiche RIS-Justiz RS0116759; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), dass der Nichtigkeitswerber nicht nur die Situationen des Alleinseins mit dem Opfer, sondern jeweils auch das dadurch begründete Autoritäts- im Sinn von Aufsichtsverhältnis gegenüber diesem ausnützte, um dessen Willen zu beeinflussen und dieses zur Vornahme von geschlechtlichen Handlungen (Handverkehr) oder dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen (Oralverkehr) an ihm zu bewegen (US 3 f).

[10]           Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11]           Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12]           Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00078.25X.0910.000

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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