Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" ist undeutlich und wird der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (§ 271 Abs 1 StPO) nicht gerecht, weil daraus nicht zu ersehen ist, welche Aktenstücke verlesen worden sind und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verlesungen zulässig (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) oder geboten (§ 252 Abs 2 StPO) waren.Die Formulierung im Hauptverhandlungsprotokoll: "Verlesen wird der wesentliche Akteninhalt" ist undeutlich und wird der Vorschrift zur Beurkundung aller wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens (Paragraph 271, Absatz eins, StPO) nicht gerecht, weil daraus nicht zu ersehen ist, welche Aktenstücke verlesen worden sind und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit die Verlesungen zulässig (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) oder geboten (Paragraph 252, Absatz 2, StPO) waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110681Im RIS seit
08.10.1998Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025