Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2157559-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 27.02.2017 zur Matrikelnummer XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 27.02.2017 zur Matrikelnummer römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG); BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. in Verbindung mit §§ 3 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 i.d.F. BGBl I 2016/54 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG); BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F. in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz 5, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins und 2 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 1992/305 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/54 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben und betrieb dieses bis einschließlich Wintersemester 2016/17 ohne Unterbrechung.
2. Am 04.11.2013 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein Bachelorstudium. In der Folge bezog er ab dem Wintersemester 2013/14 bis einschließlich Sommersemester 2016 insgesamt 6 Semester lang Studienbeihilfe.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 01.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2013 hinsichtlich der Zeitraumes Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass dieser sich im Wintersemester 2016/17 im neunten Semester seines Studiums befinde und somit die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten und keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß § 19 StudFG geltend gemacht habe.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 01.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2013 hinsichtlich der Zeitraumes Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass dieser sich im Wintersemester 2016/17 im neunten Semester seines Studiums befinde und somit die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten und keine ausreichenden Studienverzögerungsgründe gemäß Paragraph 19, StudFG geltend gemacht habe.
4. Mit E-Mail vom 13.09.2016 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 01.09.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Zum einen enthalte der angefochtene Bescheid einen "Rechenfehler", der auf einen "Fehler" im zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums im Wintersemester 2012/13 geltenden Studienplan des Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen zurückzuführen sei. Nach diesem Studienplan sei für das Bachelorstudium gesetzwidriger Weise eine "zu lange Studiendauer" im Ausmaß von 8 + 1 Semestern vorgesehen gewesen. Dieser "Fehler im Studienplan" sei mit einem neuen, ab dem Wintersemester 2015/16 geltenden Studienplan durch eine Herabsetzung der Studiendauer für das Bachelorstudium auf 6 + 1 Semester in der Weise korrigiert worden, dass einige Lehrveranstaltungen vom bisherigen Bachelorstudium zukünftig in das Masterstudium verlegt worden wären. Der "Fehler" im zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltenden Studienplan sei dem Beschwerdeführer bereits bei Studienbeginn aufgefallen, sodass er bewusst in den ersten beiden Semestern keinen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt habe, um ab dem Wintersemester 2013/14 die volle Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Ausmaß von 7 Semestern ausschöpfen zu können. Die ersten beiden Semester des Studiums, für die er bewusst keine Studienbeihilfe beantragt habe, wären daher nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht für die Bemessung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe heranzuziehen gewesen.
Zum anderen stelle eine Änderung des Studienplans während des Studiums ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG dar.Zum anderen stelle eine Änderung des Studienplans während des Studiums ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG dar.
5. Am 22.12.2016 wurde eine Anfrage der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 09.11.2016 von der Leiterin der Abteilung Studien und Lehrgänge an der Montanuniversität Leoben dahingehend beantwortet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zutreffend sei und das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen seit seiner Einrichtung an der Montanuniversität Leoben im Studienjahr 2003/04 eine Studiendauer von 7 Semestern aufgewiesen habe. Ab dem Wintersemester 2015/16 sei lediglich die Studiendauer für das Masterstudium von 3 auf 4 Semester ausgeweitet worden. Laut Äquivalenztabelle würden dem Beschwerdeführer alle Prüfungen anerkannt, er habe also durch die Änderungen im Studienplan keine Nachteile zu gewärtigen. Dem Beschwerdeführer würden – sowohl nach dem "alten" als auch nach dem "neuen" Studienplan - noch zahlreiche Prüfungen aus den Grundlagenfächern fehlen, sodass er von einem Abschluss seines Bachelorstudiums noch "weit entfernt" sei.
6. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2017 zu den Ausführungen der Leiterin der Abteilung Studien und Lehrgänge an der Montanuniversität Leoben vom 22.12.2016 zusammengefasst wie folgt Stellung:
Die von der Abteilungsleiterin getätigten Aussagen würden als "vorsätzliche und verleumderische Falschaussage" zurückgewiesen. Es handle sich dabei um einen Racheakt für einen vom Beschwerdeführer abgelehnten Besprechungstermin mit der Abteilungsleiterin.
Im Studienförderungsgesetz werde weder von einer "Regelstudiendauer" noch von einer "Mindeststudiendauer", sondern in den §§ 3 und 75 lediglich von einer "Studiendauer" gesprochen. Aus weiteren Bestimmungen des Materiengesetzes – insbesondere des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG – könne abgeleitet werden, dass mit "Studiendauer" die "Durchschnittsstudiendauer" gemeint sei. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Studienerfolgsvorschrift des § 25 StudFG verwiesen. Da die durchschnittliche Studiendauer für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen 12 Semester betrage, absolviere der Beschwerdeführer sein Studium ohnehin in "deutlich überdurchschnittlich kurzer Dauer".Im Studienförderungsgesetz werde weder von einer "Regelstudiendauer" noch von einer "Mindeststudiendauer", sondern in den Paragraphen 3 und 75 lediglich von einer "Studiendauer" gesprochen. Aus weiteren Bestimmungen des Materiengesetzes – insbesondere des Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, StudFG – könne abgeleitet werden, dass mit "Studiendauer" die "Durchschnittsstudiendauer" gemeint sei. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Studienerfolgsvorschrift des Paragraph 25, StudFG verwiesen. Da die durchschnittliche Studiendauer für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen 12 Semester betrage, absolviere der Beschwerdeführer sein Studium ohnehin in "deutlich überdurchschnittlich kurzer Dauer".
Entgegen den Ausführungen der Abteilungsleiterin würden dem Beschwerdeführer bei einem Wechsel in den neuen Studienplan Lehrveranstaltungen nur sehr begrenzt angerechnet werden, er würde dadurch somit einen großen Nachteil erleiden. Im Ergebnis wären 2 Semester der Studienverzögerung auf den Umstieg auf den neuen Studienplan zurückzuführen.
7. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.02.2017 zu Matrikelnummer XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde auf Grund der Vorstellung vom 13.09.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Studium Rohstoffingenieurwesen, für welches die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe 8 Semester betrage, im Wintersemester 20012/13 begonnen und bis einschließlich Sommersemester 2016, also dem Ende der Anspruchsdauer, positiv absolvierte Studienleistungen im Ausmaß von 110 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht habe. Laut Studienplan wären in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Bachelorstudium insgesamt 210 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe ab dem Wintersemester 2016/17, also ab dem neunten Semester seines Studiums, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten, wobei für die Anspruchsdauer alle Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb bestehe, zu berücksichtigen seien. Weder eine freiwillige noch eine "automatische" Unterstellung unter neue Studienvorschriften stellten eine "außergewöhnliche Studienbelastung" oder ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" dar. Selbst wenn man die Studienplanänderung derart werten würde, könnte dies zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer führen, da es am kausalen Zusammenhang zwischen Studienzeitüberschreitung und Studienplanänderung fehle, weil auch ohne die Studienplanänderung die Einhaltung der Anspruchsdauer auf Grund des Ausmaßes der zum Studienabschluss noch zu erbringenden Studienleistungen für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre.7. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Graz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.02.2017 zu Matrikelnummer römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde auf Grund der Vorstellung vom 13.09.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Studium Rohstoffingenieurwesen, für welches die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe 8 Semester betrage, im Wintersemester 20012/13 begonnen und bis einschließlich Sommersemester 2016, also dem Ende der Anspruchsdauer, positiv absolvierte Studienleistungen im Ausmaß von 110 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht habe. Laut Studienplan wären in dem vom Beschwerdeführer betriebenen Bachelorstudium insgesamt 210 ECTS-Anrechnungspunkte vorgesehen. Der Beschwerdeführer habe ab dem Wintersemester 2016/17, also ab dem neunten Semester seines Studiums, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten, wobei für die Anspruchsdauer alle Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb bestehe, zu berücksichtigen seien. Weder eine freiwillige noch eine "automatische" Unterstellung unter neue Studienvorschriften stellten eine "außergewöhnliche Studienbelastung" oder ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" dar. Selbst wenn man die Studienplanänderung derart werten würde, könnte dies zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer führen, da es am kausalen Zusammenhang zwischen Studienzeitüberschreitung und Studienplanänderung fehle, weil auch ohne die Studienplanänderung die Einhaltung der Anspruchsdauer auf Grund des Ausmaßes der zum Studienabschluss noch zu erbringenden Studienleistungen für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.03.2017 zugestellt.
8. Am 24.03.2017 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
Semester, für die keine Studienbeihilfe beantragt worden wäre, dürften bei der Bemessung der Anspruchsdauer nicht berücksichtigt werden. Zum Vergleich werde diesbezüglich auf die Regelungen über die Anspruchsdauer für den Bezug von Krankengeld verwiesen. Diese beginne auch erst ab Beginn des Bezuges von Krankengeld und nicht etwa schon mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zu laufen. Grundsätzlich sie mit dem Begriff "Anspruchsdauer" vom Gesetzgeber stets nur die tatsächliche Bezugsdauer bzw. Inanspruchnahme einer Leistung gemeint und nicht etwa auch Zeiten, in denen eine Leistung gar nicht bezogen werde. Diese Ansicht würde auch der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis 85/12/0034 vom 09.09.1985 entsprechen.
Außerdem würde sich die Anspruchsdauer durch die neu geschaffene Studieneingangsphase verlängern. Diese diene gemäß § 66 UG in erster Linie der Orientierung der Studienanfänger unter besonderer Berücksichtigung berufstätiger Studierender, die regelmäßig keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hätten. Sie könne daher nicht zum "eigentlichen Studium" gezählt werden. Das StudFG selbst definiere den Begriff "vorgesehene Studienzeit" nicht, sodass die Regelungen der Studiengesetze, insbesondere § 66 UG, zur näheren Begriffsbestimmung heranzuziehen wären.Außerdem würde sich die Anspruchsdauer durch die neu geschaffene Studieneingangsphase verlängern. Diese diene gemäß Paragraph 66, UG in erster Linie der Orientierung der Studienanfänger unter besonderer Berücksichtigung berufstätiger Studierender, die regelmäßig keinen Anspruch auf Studienbeihilfe hätten. Sie könne daher nicht zum "eigentlichen Studium" gezählt werden. Das StudFG selbst definiere den Begriff "vorgesehene Studienzeit" nicht, sodass die Regelungen der Studiengesetze, insbesondere Paragraph 66, UG, zur näheren Begriffsbestimmung heranzuziehen wären.
Im Übrigen werde auf das Vorbringen im Zuge der Vorstellung gegen den Bescheid vom 01.09.2016 sowie im Zuge der Stellungnahme zu den Ausführungen der Abteilungsleiterin vom 22.12.2016 verwiesen.
9. Am 12.04.2017 gab die belangte Behörde gemäß § 19 Abs. 6 StudFG dem Studiendekan der Montanuniversität Leoben Gelegenheit, zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die im Bereich der Montanuniversität Leoben verursachte Studienverzögerung Stellung zu nehmen.9. Am 12.04.2017 gab die belangte Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StudFG dem Studiendekan der Montanuniversität Leoben Gelegenheit, zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die im Bereich der Montanuniversität Leoben verursachte Studienverzögerung Stellung zu nehmen.
Dieser nahm am 13.04.2017 dazu wie folgt Stellung: "§ 66 Abs. 1 UG führt aus, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase Teil aller Diplom- und Bachelorstudien ist, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind."Dieser nahm am 13.04.2017 dazu wie folgt Stellung: "§ 66 Absatz eins, UG führt aus, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase Teil aller Diplom- und Bachelorstudien ist, sofern diese nicht an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 eingerichtet sind."
10. Am 19.04.2017 informierte die belangte Behörde unter dem Betreff "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" den Beschwerdeführer per E-Mail über die Stellungnahme des Studiendekans und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit ein, binnen einer Woche seinerseits dazu Stellung zu nehmen. Der vorletzte Satz des Schreibens lautete:
"Die Beschwerde wird mit diesen Ermittlungsergebnissen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden, sofern nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert." Unterfertigt ist das Schreiben mit "Mit freundlichen Grüßen" unter Beifügung des Namens einer Mitarbeiterin der belangten Behörde.
11. Am 22.04.2017 reagierte der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017, indem er unter dem Betreff "Vorlageantrag im Beschwerdeverfahren Matr. Nr. XXXX" zusammengefasst wie folgt ausführte:
Nach Beschwerdeeinbringung habe die belangte Behörde nur 2 Möglichkeiten, nämlich entweder eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen. Die neuerliche Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei in dieser Phase des Verfahrens nicht vorgesehen. Das Anschreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017 werde daher als "formmäßig verunglückte Beschwerdevorentscheidung" gewertet und dagegen ein Vorlageantrag eingebracht.
Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung des Vaters des Beschwerdeführers und des Dekans der Montanuniversität Leoben beantragt.
Durch nur auszugsweise Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen – z.B. des § 66 Abs. 1 UG - versuche die belangte Behörde, einen Widerspruch zu den wahren Angaben des Beschwerdeführers zu konstruieren. Wenn man § 66 Abs. 1 UG vollständig betrachte ergebe sich daraus klar, dass die Studieneingangsphase lediglich eine Entscheidungsgrundlage für die Studienwahl darstelle, die konkrete Studienwahl regelmäßig aber erst nach Abschluss dieser Eingangsphase erfolge. Die Studieneingangsphase könne somit nicht zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung eines "zielstrebig" betriebenen Studiums (vgl. § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG) herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Jahr an der Montanuniversität Leoben bewusst keinen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe gestellt, weil er noch kein Studium zielstrebig betrieben, sondern sich erst in einer Orientierungsphase befunden habe. Er habe sich außerdem im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/14 nicht zu Übungen anmelden und keine Prüfungen ablegen können, weil dies erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen aus der Studieneingangs- und Orientierungsphase – im Fall des Beschwerdeführers damit erst nach dem 20.02.2014 - möglich gewesen sei. Er habe sich aber bereits im Sommersemester 2013 zu einem zielstrebigen Studienbetrieb entschieden und in der Folge ab dem Wintersemester 2013/14 Studienbeihilfe beantragt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach in die Anspruchsdauer auch Zeiträume, für die ein Anspruch gar nicht geltend gemacht worden sei und ein solcher wegen fehlender Zielstrebigkeit im Studienbetrieb auch gar nicht bestanden habe, sei "rechts- und verfassungswidrig". Es gebe dazu auch keine aktuelle höchstrichterliche Judikatur aus dem Zeitraum seit Einführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase.Durch nur auszugsweise Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen – z.B. des Paragraph 66, Absatz eins, UG - versuche die belangte Behörde, einen Widerspruch zu den wahren Angaben des Beschwerdeführers zu konstruieren. Wenn man Paragraph 66, Absatz eins, UG vollständig betrachte ergebe sich daraus klar, dass die Studieneingangsphase lediglich eine Entscheidungsgrundlage für die Studienwahl darstelle, die konkrete Studienwahl regelmäßig aber erst nach Abschluss dieser Eingangsphase erfolge. Die Studieneingangsphase könne somit nicht zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung eines "zielstrebig" betriebenen Studiums vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG) herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Jahr an der Montanuniversität Leoben bewusst keinen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe gestellt, weil er noch kein Studium zielstrebig betrieben, sondern sich erst in einer Orientierungsphase befunden habe. Er habe sich außerdem im Sommersemester 2013 und im Wintersemester 2013/14 nicht zu Übungen anmelden und keine Prüfungen ablegen können, weil dies erst nach erfolgreicher Ablegung der Prüfungen aus der Studieneingangs- und Orientierungsphase – im Fall des Beschwerdeführers damit erst nach dem 20.02.2014 - möglich gewesen sei. Er habe sich aber bereits im Sommersemester 2013 zu einem zielstrebigen Studienbetrieb entschieden und in der Folge ab dem Wintersemester 2013/14 Studienbeihilfe beantragt. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach in die Anspruchsdauer auch Zeiträume, für die ein Anspruch gar nicht geltend gemacht worden sei und ein solcher wegen fehlender Zielstrebigkeit im Studienbetrieb auch gar nicht bestanden habe, sei "rechts- und verfassungswidrig". Es gebe dazu auch keine aktuelle höchstrichterliche Judikatur aus dem Zeitraum seit Einführung der Studieneingangs- und Orientierungsphase.
12. Einlangend am 17.05.2017 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012/13 das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben und betrieb dieses bis einschließlich Sommersemester 2016 ohne Unterbrechung. Im Wintersemester 2013/14 beantragte er erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe für sein Studium.
Die in den gesetzlichen Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben beträgt 7 Semester.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellungen über die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer zum Studium zugelassen bzw. zur Fortsetzung desselben gemeldet war, ergeben sich aus der Studienzeitbestätigung der Montanuniversität Leoben vom 21.10.2016.
Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde, will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"I. Hauptstück
Geltungsbereich
Studienförderungsmaßnahmen
[ ]
Österreichische Staatsbürger
[ ]
§ 3. [ ]Paragraph 3, [ ]
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen.
[ ]
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Studienbeihilfen
1. Abschnitt
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
[ ]
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
[ ]
3. Abschnitt
Studium
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13, (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
(2) Unter der vorgesehenen Studienzeit ist jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
[ ]
4. Abschnitt
Günstiger Studienerfolg
Allgemeine Voraussetzungen
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).
[ ]
Anspruchsdauer
§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).
(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.
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Verlängerung der Anspruchsdaueraus wichtigen Gründen
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.Paragraph 19, (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:(2) Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
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(6) Auf Antrag der Studierenden ist
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3 und 4) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
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8. Abschnitt
Verfahren
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Vorstellung
§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.Paragraph 42, Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.
Vorentscheidung über die Vorstellung
§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.Paragraph 43, Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.
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Entscheidung des Senates
§. 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden überParagraph 45, (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über
3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.
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Beschwerde
§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.Paragraph 46, (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
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V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Übergangsbestimmungen
§ 75. [ ]Paragraph 75, [ ]
(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.(15) Die gesamte Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.
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Gemäß § 8 des Curriculums für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben, verlautbart im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben vom 27.06.2003, Stück Nr. 53, in der im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben 26.06.2012, Stück Nr. 85, verlautbarten, am 01.10.2012 in Kraft getretenen Fassung beträgt die Dauer des Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen 7 Semester und sind für das Studium 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu vergeben.Gemäß Paragraph 8, des Curriculums für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben, verlautbart im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben vom 27.06.2003, Stück Nr. 53, in der im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben 26.06.2012, Stück Nr. 85, verlautbarten, am 01.10.2012 in Kraft getretenen Fassung beträgt die Dauer des Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen 7 Semester und sind für das Studium 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu vergeben.
Gemäß § 8 ("Dauer und Gliederung des Bachelorstudiums") des Curriculums für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben, verlautbart im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben vom 19.06.2015, Stück Nr. 85, in Kraft getreten am 01.10.2015, umfasst das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen einen Arbeitsaufwand von 210 ECTS-Anrechnungspunkten.Gemäß Paragraph 8, ("Dauer und Gliederung des Bachelorstudiums") des Curriculums für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben, verlautbart im Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben vom 19.06.2015, Stück Nr. 85, in Kraft getreten am 01.10.2015, umfasst das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen einen Arbeitsaufwand von 210 ECTS-Anrechnungspunkten.
Gemäß Tabelle 4 und Tabelle 5 zu § 10 leg. cit. entfallen die Pflichtlehrveranstaltungen auf das 1. bis 7. Semester des Studiums.Gemäß Tabelle 4 und Tabelle 5 zu Paragraph 10, leg. cit. entfallen die Pflichtlehrveranstaltungen auf das 1. bis 7. Semester des Studiums.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I 2002/120 i. d.g.F. ist Studieneingangsphase das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplom- oder Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. römisch eins 2002/120 i. d.g.F. ist Studieneingangsphase das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplom- oder Bachelorstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
Gemäß Abs. 1 Z 26 leg. cit. ist der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.Gemäß Absatz eins, Ziffer 26, leg. cit. ist der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Gemäß § 54 Abs. 3, erster und zweiter Satz UG hat der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 3,, erster und zweiter Satz UG hat der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen.
Gemäß § 66 Abs. 1 UG ist die Studieneingangs- und Orientierungsphase als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsamen Studienprogrammen gemäß § 51 Abs. 2 Z 27, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, UG ist die Studieneingangs- und Orientierungsphase als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsamen Studienprogrammen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27,, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Da sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.04.2017 ausdrücklich darauf bezieht, er bringe einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gegen das aus seiner Sicht als mit Formmängeln behaftete Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu behandelnde "Anschreiben" der belangten Behörde vom 19.04.2017 ein, ist zunächst zu klären, was Gegenstand des Verfahrens ist.Da sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.04.2017 ausdrücklich darauf bezieht, er bringe einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gegen das aus seiner Sicht als mit Formmängeln behaftete Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu behandelnde "Anschreiben" der belangten Behörde vom 19.04.2017 ein, ist zunächst zu klären, was Gegenstand des Verfahrens ist.
Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2017 eingebracht hat. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchzuführenden Vorverfahrens (§§ 11 bis 16 VwGVG) hat die belangte Behörde entsprechend § 19 Abs. 6, letzter Satz StudFG dem Dekan der Montanuniversität Leoben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und in der Folge die Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 19.04.2017 zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben erfüllt aber nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Bescheid, da ihm mehrere dafür essentielle Merkmale – insbesondere ein normativer Gehalt - fehlen. Aus dem Inhalt des Schreibens geht auch klar hervor, dass die Behörde, von der es stammt, damit nicht rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend vorgehen wollte, sondern dass diesem bloßer Informationscharakter zukommt. Aus dem VwGVG lässt sich auch nicht ableiten, dass es der belangten Behörde verboten wäre, zwischen Eingang der Beschwerde und Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Ermittlungen durchzuführen (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar, 2. Auflage, K 3. zu § 14 VwGVG [S. 110]). Somit ist die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege verfahrensgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.04.2017 vor, verfehlt. Das als "Vorlageantrag" bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 22.04.2017 ist daher nicht als Vorlageantrag, sondern als Ergänzung zur bereits am 24.03.2017 erhobenen Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2017 richtet, zu werten.Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 24.03.2017 eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2017 eingebracht hat. Im Rahmen des von der belangten Behörde durchzuführenden Vorverfahrens (Paragraphen 11 bis 16 VwGVG) hat die belangte Behörde entsprechend Paragraph 19, Absatz 6,, letzter Satz StudFG dem Dekan der Montanuniversität Leoben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und in der Folge die Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 19.04.2017 zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben erfüllt aber nicht einmal ansatzweise die Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Bescheid, da ihm mehrere dafür essentielle Merkmale – insbesondere ein normativer Gehalt - fehlen. Aus dem Inhalt des Schreibens geht auch klar hervor, dass die Behörde, von der es stammt, damit nicht rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend vorgehen wollte, sondern dass diesem bloßer Informationscharakter zukommt. Aus dem VwGVG lässt sich auch nicht ableiten, dass es der belangten Behörde verboten wäre, zwischen Eingang der Beschwerde und Weiterleitung an das Verwaltungsgericht Ermittlungen durchzuführen vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte – Praxiskommentar, 2. Auflage, K 3. zu Paragraph 14, VwGVG [S. 110]). Somit ist die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege verfahrensgegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.04.2017 vor, verfehlt. Das als "Vorlageantrag" bezeichnete Anbringen des Beschwerdeführers vom 22.04.2017 ist daher nicht als Vorlageantrag, sondern als Ergänzung zur bereits am 24.03.2017 erhobenen Beschwerde, die sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2017 richtet, zu werten.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich inhaltlich wie folgt gliedern.
Beschwerdevorbringen A: Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gemäß § 18 Abs.1 StudFG sei die Studieneingangs- und Orientierungsphase außer Betracht zu lassen.Beschwerdevorbringen A: Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StudFG sei die Studieneingangs- und Orientierungsphase außer Betracht zu lassen.
Beschwerdevorbringen B: Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gemäß § 18 Abs.1 StudFG seien generell nur Zeiträume heranzuziehen, für die Studienbeihilfe bezogen oder zumindest beantragt worden ist.Beschwerdevorbringen B: Bei der Ermittlung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, StudFG seien generell nur Zeiträume heranzuziehen, für die Studienbeihilfe bezogen oder zumindest beantragt worden ist.
Beschwerdevorbringen C: Der Umstieg auf das während des Studiums geänderte Curriculum stelle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG und somit einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe dar.Beschwerdevorbringen C: Der Umstieg auf das während des Studiums geänderte Curriculum stelle ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG und somit einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe dar.
Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 27.02.2017 aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Zum Beschwerdevorbringen A:
Aus § 3 Abs. 5, zweiter Satz StudFG ergibt sich eindeutig, dass alle Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, zu berücksichtigen sind. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist Teil des vom Beschwerdeführer betrieben Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen (vgl. § 66 Abs. 1 UG) und es besteht bei erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb im vollen Umfang. Somit ist klargestellt, dass auch dieser Abschnitt zu Beginn des Studiums für die Anspruchsdauer zu berücksichtigen ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Studieneingangs- und Orientierungsphase lediglich der Orientierung über die Inhalte des Studiums und als Entscheidungshilfe bei der Studienwahl diene, kann an diesem Ergebnis auf Grund der Eindeutigkeit der Regelungen darüber, welche Semester in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen sind, nichts ändern. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist auch anzumerken, dass das Studienförderungsgesetz für den Fall, dass ein Studierender während der ersten beiden Semester eines bestimmten Studiums feststellt, dass das gewählte Studium nicht seinen Erwartungen und Vorstellungen entspricht, die Möglichkeit einräumt, bis spätestens nach dem zweiten Semester, also einem Zeitraum, während dem die Studieneingangs- und Orientierungsphase bereits stattgefunden hat – die Studienwahl zu ändern, ohne dadurch den Anspruch auf Studienbeihilfe – bei Erfüllung der sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen – zu verlieren.Aus Paragraph 3, Absatz 5,, zweiter Satz StudFG ergibt sich eindeutig, dass alle Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, zu berücksichtigen sind. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist Teil des vom Beschwerdeführer betrieben Bachelorstudiums Rohstoffingenieurwesen vergleiche Paragraph 66, Absatz eins, UG) und es besteht bei erfolgter Zulassung bzw. Fortsetzungsmeldung die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb im vollen Umfang. Somit ist klargestellt, dass auch dieser Abschnitt zu Beginn des Studiums für die Anspruchsdauer zu berücksichtigen ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Studieneingangs- und Orientierungsphase lediglich der Orientierung über die Inhalte des Studiums und als Entscheidungshilfe bei der Studienwahl diene, kann an diesem Ergebnis auf Grund der Eindeutigkeit der Regelungen darüber, welche Semester in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen sind, nichts ändern. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist auch anzumerken, dass das Studienförderungsgesetz für den Fall, dass ein Studierender während der ersten beiden Semester eines bestimmten Studiums feststellt, dass das gewählte Studium nicht seinen Erwartungen und Vorstellungen entspricht, die Möglichkeit einräumt, bis spätestens nach dem zweiten Semester, also einem Zeitraum, während dem die Studieneingangs- und Orientierungsphase bereits stattgefunden hat – die Studienwahl zu ändern, ohne dadurch den Anspruch auf Studienbeihilfe – bei Erfüllung der sonstigen dafür erforderlichen Voraussetzungen – zu verlieren.
Verfahrensgegenständlich liegt aber kein Studienwechsel vor, sondern scheitert die Gewährung einer Studienbeihilfe ausschließlich daran, dass die Anspruchsdauer, in die – wie oben dargelegt – die Zeiten der Studieneingangs- und Orientierungsphase miteinzurechnen sind, mit Beginn des Wintersemesters 2016/17 überschritten wurde.
Zum Beschwerdevorbringen B:
Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt § 3 Abs. 6 StudFG [Anm.: nunmehr Abs. 5] eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Pkt. 5 zu § 18 Abs. 1 StudFG [S. 95]). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind (RV 701, BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 3 Abs. 5 StudFG).Im Studienförderungsgesetz findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass nur jene Semester in die Anspruchsdauer zählten, während deren auch Studienbeihilfe bezogen wurde. Vielmehr legt Paragraph 3, Absatz 6, StudFG [Anm.: nunmehr Absatz 5 ], eindeutig fest, dass Semester, für die eine Inskription [Anm. (seit 01.03.1998): eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb] besteht, für die Anspruchsdauer des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen sind vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Pkt. 5 zu Paragraph 18, Absatz eins, StudFG [S. 95]). Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind Regierungsvorlage 701, BlgNR, römisch zwanzig. GP, Erl. zu Paragraph 3, Absatz 5, StudFG).
Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in § 18 Abs 1 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach § 27 Abs 2 AHSchStG iVm den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer iSd § 18 Abs 1 StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch § 3 Abs 5 letzter Satz StudFG 1992 idF 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0196).Als wesentliches Element des günstigen Studienerfolges soll die Anspruchsdauer sicherstellen, dass der Studierende unter Berücksichtigung der studienrechtlichen Gliederung sein Studium zielgerichtet betreibt und innerhalb der in Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne erfolgreich abschließt. Da die Zulassung zu den (den Studienabschnitt bzw. das Studium abschließenden) Diplomprüfungen oder Rigorosen nach Paragraph 27, Absatz 2, AHSchStG in Verbindung mit den besonderen Studienvorschriften von der Inskription der vorgeschriebenen Semester sowie von der positiven Beurteilung der Teilnahme bestimmter Lehrveranstaltungen und sonstigen Prüfungen abhängt, sind für die Anspruchsdauer iSd Paragraph 18, Absatz eins, StudFG 1992 jedenfalls die inskribierten Semester von Bedeutung. Dies hat der Gesetzgeber durch Paragraph 3, Absatz 5, letzter Satz StudFG 1992 in der Fassung 1997/I/98 bloß klargestellt (VwGH vom 07.10.1998, 97/12/0196).
Es ist somit für die Frage der Überschreitung der Anspruchsdauer nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug, sondern auf die Anzahl der Semester, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums besteht, abzustellen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Motiven ein Studierender einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Studienbeihilfe während bestimmter Zeiträume seines Studiums nicht geltend gemacht hat. Jede andere Vorgehensweise würde auch der Grundsatzbestimmung des § 16 Abs. 1 Z 1 StudFG, der zu Folge nur bei Studierenden, die ihr Studium zielstrebig betreiben, ein günstiger Studienerfolg als zwingende Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe (vgl. § 6 Z 3 StudFG) vorliegt, zuwider laufen.Es ist somit für die Frage der Überschreitung der Anspruchsdauer nicht auf die Anzahl der Semester mit Beihilfenbezug, sondern auf die Anzahl der Semester, für die eine Zulassung zum Studium bzw. eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums besteht, abzustellen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Motiven ein Studierender einen grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Studienbeihilfe während bestimmter Zeiträume seines Studiums nicht geltend gemacht hat. Jede andere Vorgehensweise würde auch der Grundsatzbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG, der zu Folge nur bei Studierenden, die ihr Studium zielstrebig betreiben, ein günstiger Studienerfolg als zwingende Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe vergleiche Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG) vorliegt, zuwider laufen.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Wintersemester 2012/13 bis einschließlich Sommersemester 2016 acht Semester lang zum Studium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben zugelassen war.
Die die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe definierende "vorgesehene Studienzeit" (§ 18 Abs. 1 StudFG) ergibt sich aus den einschlägigen Studienvorschriften (vgl. dazu auch § 13 StudFG), verfahrensgegenständlich somit aus den in den Mitteilungsblättern der Montanuniversität Leoben veröffentlichten Curricula. Diese Curricula haben Verordnungscharakter (vgl. § 51 Abs. 1 Z 24 UG:Die die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe definierende "vorgesehene Studienzeit" (Paragraph 18, Absatz eins, StudFG) ergibt sich aus den einschlägigen Studienvorschriften vergleiche dazu auch Paragraph 13, StudFG), verfahrensgegenständlich somit aus den in den Mitteilungsblättern der Montanuniversität Leoben veröffentlichten Curricula. Diese Curricula haben Verordnungscharakter vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 24, UG:
"Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und der Prüfungsordnung festgelegt werden."). Ordnungsgemäß erlassene Verordnungen gehören dem Rechtsbestand an, solange sie nicht ausdrücklich als gesetzes- oder verfassungswidrig aufgehoben worden sind. Da ein derartiges Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Curricula für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben nicht stattgefunden hat, ließe sich selbst dann, wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend davon ausginge, dass das zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch den Beschwerdeführer in Kraft stehende Curriculum hinsichtlich der darin vorgesehenen Studiendauer mit einem Fehler behaftet gewesen sei, nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Abgesehen davon ist für das erkennende Gericht ein derartiger Fehler in den verfahrensgegenständlichen Curricula nicht ersichtlich, da § 54 Abs. 3 UG zwar festlegt, dass der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen hat, was einer Studienzeit von 6 Semestern entspricht, dieser Arbeitsaufwand in Ausnahmefällen aber bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen kann. Der im Curriculum Rohstoffingenieurwesen festgelegte Arbeitsaufwand von 210 ECTS-Anrechnungspunkten - und somit die Studiendauer im Ausmaß von 7 Semestern – bewegt sich daher im gesetzlich vorgesehenen Rahmen für Bachelorstudien."Curriculum ist die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und der Prüfungsordnung festgelegt werden."). Ordnungsgemäß erlassene Verordnungen gehören dem Rechtsbestand an, solange sie nicht ausdrücklich als gesetzes- oder verfassungswidrig aufgehoben worden sind. Da ein derartiges Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Curricula für das Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen an der Montanuniversität Leoben nicht stattgefunden hat, ließe sich selbst dann, wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend davon ausginge, dass das zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums durch den Beschwerdeführer in Kraft stehende Curriculum hinsichtlich der darin vorgesehenen Studiendauer mit einem Fehler behaftet gewesen sei, nichts für den Beschwerdeführer gewinnen. Abgesehen davon ist für das erkennende Gericht ein derartiger Fehler in den verfahrensgegenständlichen Curricula nicht ersichtlich, da Paragraph 54, Absatz 3, UG zwar festlegt, dass der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen hat, was einer Studienzeit von 6 Semestern entspricht, dieser Arbeitsaufwand in Ausnahmefällen aber bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen kann. Der im Curriculum Rohstoffingenieurwesen festgelegte Arbeitsaufwand von 210 ECTS-Anrechnungspunkten - und somit die Studiendauer im Ausmaß von 7 Semestern – bewegt sich daher im gesetzlich vorgesehenen Rahmen für Bachelorstudien.
Auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis VwGH 85/12/0034 vom 09.09.1985 lässt sich für diesen nichts gewinnen, weil dieses Erkenntnis die Frage, bis wann der zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung erforderliche Studienerfolg im Falle eines Studienwechsels nach dem ersten Semester zu erwerben bzw. nachzuweisen ist, zum Gegenstand hatte. Für die hier maßgebliche Ermittlung der Anspruchsdauer von Studienbeihilfenbeziehern, die keinen Studienwechsel durchgeführt haben, lässt sich damit aus diesem Erkenntnis und den darin vertretenen Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes nichts ableiten.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Beginn des Wintersemesters 2016/17, also seines insgesamt 9. zum Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen zugelassenen Semesters, die im § 18 Abs. 1 StudFG definierte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten hat.Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Beginn des Wintersemesters 2016/17, also seines insgesamt 9. zum Bachelorstudium Rohstoffingenieurwesen zugelassenen Semesters, die im Paragraph 18, Absatz eins, StudFG definierte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten hat.
Zum Beschwerdevorbringen C:
Da verfahrensgegenständlich die grundsätzlich vorgesehene Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Sinne des § 18 StudFG überschritten wurde, bleibt zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine Verlängerung dieser (grundsätzlich vorgesehenen) Anspruchsdauer im Sinne des § 19 StudFG vorliegen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Unterstellung unter einen neuen, geänderten Studienplan stelle ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG dar. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Wechsel der Studienvorschriften schon grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer darstellt (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Pkt. 15 zu § 19 Abs. 1 und 2 StudFG [S. 103]). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 15 StudFG, die eine lex specialis zu § 19 StudFG darstellt, auch klargestellt, dass sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bei einem Übertritt auf einen neuen Studienplan nur insoweit ändert, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt. Da sich durch den neuen, ab dem Wintersemester 2015/16 geltenden Studienplan weder die Dauer des vom Beschwerdeführer betriebenen Bachelorstudiums geändert hat noch dieses in Studienabschnitte gegliedert ist, kann verfahrensgegenständlich der Übertritt auf den neuen Studienplan auch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer führen.Da verfahrensgegenständlich die grundsätzlich vorgesehene Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe im Sinne des Paragraph 18, StudFG überschritten wurde, bleibt zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine Verlängerung dieser (grundsätzlich vorgesehenen) Anspruchsdauer im Sinne des Paragraph 19, StudFG vorliegen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Unterstellung unter einen neuen, geänderten Studienplan stelle ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG dar. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Wechsel der Studienvorschriften schon grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer darstellt (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 6. Auflage, Pkt. 15 zu Paragraph 19, Absatz eins und 2 StudFG [S. 103]). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 15, StudFG, die eine lex specialis zu Paragraph 19, StudFG darstellt, auch klargestellt, dass sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe bei einem Übertritt auf einen neuen Studienplan nur insoweit ändert, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt. Da sich durch den neuen, ab dem Wintersemester 2015/16 geltenden Studienplan weder die Dauer des vom Beschwerdeführer betriebenen Bachelorstudiums geändert hat noch dieses in Studienabschnitte gegliedert ist, kann verfahrensgegenständlich der Übertritt auf den neuen Studienplan auch zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer führen.
Darüber hinaus ist für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 1 StudFG nicht nur maßgeblich, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist (VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0112). Dabei hat die Darstellung des bisherigen Studienverlaufes Grundlage für die Beurteilung der Kausalität des nachgewiesenen wichtigen Grundes iSd § 19 Abs. 2 StudFG zu sein, auf Grund dessen die Auswirkung des nachgewiesenen wichtigen Grundes auf den Studienerfolg hypothetisch zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 11.11.1998, 96/12/0201). Aus der vorliegenden Bestätigung des Studienerfolges, ausgestellt von der Montanuniversität Leoben am 04.11.2016, ist eine derartige Ursächlichkeit nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sein Studium laut seinem eigenen Vorbringen von Wintersemester 2012/13 bis einschließlich Sommersemester 2015 gemäß dem zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltenden Studienplan betrieben und wurde ab dem Wintersemester 2015/16, also dem siebenten Semester seines Studiums, dem neuen, ab diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan unterstellt. Auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, also Ende Sommersemester 2016, Studienleistungen im Ausmaß von 100 ECTS-Anrechnungspunkten zum Studienabschluss fehlten, steht fest, dass die Unterstellung unter den neuen Studienplan ab dem Wintersemester 2015/16 nicht kausal dafür gewesen sein kann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Studium bis zum Ende der Anspruchsdauer abzuschließen, sondern dass überwiegend sonstige, nicht unter § 19 StudFG fallende Gründe für die Studienzeitüberschreitung kausal waren. Dies wird auch durch die Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Studien und Lehrgänge der Montanuniversität Leoben vom 22.12.2016 bestätigt, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch "zahlreiche Prüfungen aus den Grundlagenfächern der ersten vier Semester" fehlten und dieser "von einem Bachelorabschluss in naher Zukunft (sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Studienplan) weit entfernt" sei.Darüber hinaus ist für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach Paragraph 19, Absatz eins, StudFG nicht nur maßgeblich, dass ein wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist (VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0112). Dabei hat die Darstellung des bisherigen Studienverlaufes Grundlage für die Beurteilung der Kausalität des nachgewiesenen wichtigen Grundes iSd Paragraph 19, Absatz 2, StudFG zu sein, auf Grund dessen die Auswirkung des nachgewiesenen wichtigen Grundes auf den Studienerfolg hypothetisch zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 11.11.1998, 96/12/0201). Aus der vorliegenden Bestätigung des Studienerfolges, ausgestellt von der Montanuniversität Leoben am 04.11.2016, ist eine derartige Ursächlichkeit nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sein Studium laut seinem eigenen Vorbringen von Wintersemester 2012/13 bis einschließlich Sommersemester 2015 gemäß dem zum Zeitpunkt des Studienbeginns geltenden Studienplan betrieben und wurde ab dem Wintersemester 2015/16, also dem siebenten Semester seines Studiums, dem neuen, ab diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan unterstellt. Auf Grund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, also Ende Sommersemester 2016, Studienleistungen im Ausmaß von 100 ECTS-Anrechnungspunkten zum Studienabschluss fehlten, steht fest, dass die Unterstellung unter den neuen Studienplan ab dem Wintersemester 2015/16 nicht kausal dafür gewesen sein kann, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Studium bis zum Ende der Anspruchsdauer abzuschließen, sondern dass überwiegend sonstige, nicht unter Paragraph 19, StudFG fallende Gründe für die Studienzeitüberschreitung kausal waren. Dies wird auch durch die Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Studien und Lehrgänge der Montanuniversität Leoben vom 22.12.2016 bestätigt, aus der hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch "zahlreiche Prüfungen aus den Grundlagenfächern der ersten vier Semester" fehlten und dieser "von einem Bachelorabschluss in naher Zukunft (sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Studienplan) weit entfernt" sei.
Somit steht fest, dass die Unterstellung unter den neuen Studienplan weder grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StudFG darstellt, noch dass dieser Umstand ursächlich für die Studienzeitüberschreitung war.Somit steht fest, dass die Unterstellung unter den neuen Studienplan weder grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und 2 StudFG darstellt, noch dass dieser Umstand ursächlich für die Studienzeitüberschreitung war.
Zusammenfassend ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe mit dem angefochtenen Bescheid wegen Überschreitung der Anspruchsdauer und somit wegen fehlendem günstigen Studienerfolg abgewiesen hat.
3.2.3. Zur Unterlassung eine mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2016/17 die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten hatte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
anspruchsbegündender Zeitraum, Anspruchsverlust, Bachelorstudium,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2157559.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017