TE Vwgh Erkenntnis 1985/9/9 85/12/0034

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Veröffentlicht am 09.09.1985
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1969 §18 lita idF 1973/335;
StudFG 1983 §22 lita impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des GH in W, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Juni 1983, AZ: 56.037/67-17/83, betreffend Rückzahlung eines Studienbeihilfenbetrages, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des GH in W, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien römisch drei, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Juni 1983, AZ: 56.037/67-17/83, betreffend Rückzahlung eines Studienbeihilfenbetrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1981/82 das Studium Bauingenierwesen an der technischen Universität Wien, wechselte im Sommersemester 1982 an die Wirtschaftsuniversität und begann das Studium der Betriebswirtschaftslehre.

Im Sommersemester 1982 suchte er um Zuerkennung einer Studienbeihilfe an. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 1. Juni 1982 mit Wirksamkeit vom 1. März 1982 für das Sommersemester 1982 und das Wintersemester 1982/83 in der Höhe von S 6.900,-- bewilligt.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1983 forderte die Studienbeihilfenbehörde Wien die vom Beschwerdeführer in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von je S 3.450,-- gemäß § 21 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes zurück, weil der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten des dritten Semesters keine Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß erbracht hätte.Mit Bescheid vom 21. Februar 1983 forderte die Studienbeihilfenbehörde Wien die vom Beschwerdeführer in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von je S 3.450,-- gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, des Studienförderungsgesetzes zurück, weil der Beschwerdeführer in den ersten drei Monaten des dritten Semesters keine Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß erbracht hätte.

Am 3. März 1983 legte der Beschwerdeführer einen "Erfolgsnachweis" über den für ihn günstigen Studienerfolg vor. Daraufhin erließ die Studienbeihilfenbehörde Wien - ohne auf den vorher genannten Bescheid einzugehen - am 3. März 1983 neuerlich einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, daß die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 6.900,-- gemäß § 21 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes zurückzuzahlen sei, sich dieser Betrag aber gemäß § 21 Abs. 3 Studienförderungsgesetz auf S 1.000,-- verringere, weil der Student die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt habe.Am 3. März 1983 legte der Beschwerdeführer einen "Erfolgsnachweis" über den für ihn günstigen Studienerfolg vor. Daraufhin erließ die Studienbeihilfenbehörde Wien - ohne auf den vorher genannten Bescheid einzugehen - am 3. März 1983 neuerlich einen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, daß die in den ersten beiden Studiensemestern bezogene Studienbeihilfe in der Höhe von S 6.900,-- gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, des Studienförderungsgesetzes zurückzuzahlen sei, sich dieser Betrag aber gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Studienförderungsgesetz auf S 1.000,-- verringere, weil der Student die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11. März 1983 Vorstellung.

Darüber entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Bescheid vom 26. April im wesentlichen gleichlautend, daß der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes den Betrag von S 1.000,-- zurückzuzahlen habe.Darüber entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Bescheid vom 26. April im wesentlichen gleichlautend, daß der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Litera b, des Studienförderungsgesetzes den Betrag von S 1.000,-- zurückzuzahlen habe.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus:

Der Bezieher einer Studienbeihilfe habe gemäß § 18 des Studienförderungsgesetzes zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 21 des Studienförderungsgesetzes spätestens in den ersten drei Monaten des dritten Semesters (des zweiten Ausbildungsjahres) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen.Der Bezieher einer Studienbeihilfe habe gemäß Paragraph 18, des Studienförderungsgesetzes zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 21, des Studienförderungsgesetzes spätestens in den ersten drei Monaten des dritten Semesters (des zweiten Ausbildungsjahres) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen.

In Auslegung des Begriffes "3. Semester" habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. November 1974, Zl. 1341/74, u.a. ausgeführt:

"Das dritte Semester im Sinne der in Frage stehenden Bestimmung ist also stets das der Reihe nach auf das erste Studiensemester des Beihilfenempfängers folgende im Betrieb der betreffenden Hochschule abgewickelte übernächste (d.h. 'dritte' Semester)."

Der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 1981/82 sein Studium aufgenommen und für das 2. Semester eine Studienbeihilfe bezogen. Im Sinne des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses sei daher das Wintersemester 1982/83 sein "drittes" Studiensemester. Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, daß er innerhalb der gesetzlichen Frist den im Gesetz geforderten Studiennachweis gemäß § 18 Studienförderungsgesetz der Studienbeihilfenbehörde nicht vorgelegt habe.Der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 1981/82 sein Studium aufgenommen und für das 2. Semester eine Studienbeihilfe bezogen. Im Sinne des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses sei daher das Wintersemester 1982/83 sein "drittes" Studiensemester. Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, daß er innerhalb der gesetzlichen Frist den im Gesetz geforderten Studiennachweis gemäß Paragraph 18, Studienförderungsgesetz der Studienbeihilfenbehörde nicht vorgelegt habe.

Bei dieser Rechtslage sei daher die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes eingetreten. Da der Beschwerdeführer jedoch die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben habe, sei die Rückzahlung im Sinne des § 21 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes auf S 1.000,-- verringert worden.Bei dieser Rechtslage sei daher die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, des Studienförderungsgesetzes eingetreten. Da der Beschwerdeführer jedoch die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben habe, sei die Rückzahlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes auf S 1.000,-- verringert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Recht nicht der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 21 des Studienförderungsgesetzes zu verfallen, verletzt zu sein. Begründet wird diese Beschwerde im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer die Nachweispflicht des § 18 des Studienförderungsgesetzes erfüllt habe, weil er sowohl unter Berücksichtigung des Zuerkennungsbescheides vom 1. Juni 1982 als auch bei sinngemäßer Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes im März 1983 (Datum der Erlassung des Rückforderungsbescheides) erst am Beginn des zweiten Ausbildungsjahres gestanden sei. Es sei also erst das Sommersemester 1983 das dritte Studiensemester im Sinne der genannten Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Beschwerdeführer gewesen und er hätte daher seiner Nachweisungpflicht im Sinne des Studienförderungsgesetzes bis spätestens 31. Mai 1983 nachkommen dürfen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Recht nicht der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 21, des Studienförderungsgesetzes zu verfallen, verletzt zu sein. Begründet wird diese Beschwerde im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer die Nachweispflicht des Paragraph 18, des Studienförderungsgesetzes erfüllt habe, weil er sowohl unter Berücksichtigung des Zuerkennungsbescheides vom 1. Juni 1982 als auch bei sinngemäßer Anwendung der genannten gesetzlichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes im März 1983 (Datum der Erlassung des Rückforderungsbescheides) erst am Beginn des zweiten Ausbildungsjahres gestanden sei. Es sei also erst das Sommersemester 1983 das dritte Studiensemester im Sinne der genannten Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Beschwerdeführer gewesen und er hätte daher seiner Nachweisungpflicht im Sinne des Studienförderungsgesetzes bis spätestens 31. Mai 1983 nachkommen dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 18 lit. a des Studienförderungsgesetzes, in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 335/1973, Art. I Z. 14, (jetzt § 22 lit. a Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 436) hat der Bezieher einer Studienbeihilfe zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung spätestens in den ersten drei Monaten des dritten Semesters (des zweiten Ausbildungsjahres) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, vorzulegen.Gemäß Paragraph 18, Litera a, des Studienförderungsgesetzes, in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,, (jetzt Paragraph 22, Litera a, Studienförderungsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 436) hat der Bezieher einer Studienbeihilfe zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung spätestens in den ersten drei Monaten des dritten Semesters (des zweiten Ausbildungsjahres) Nachweise über einen zumindest positiven Studienerfolg wenigstens im halben Stundenausmaß, das für den Bezug gefordert wird, vorzulegen.

§ 21 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes, in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 333/1981, Art. I, Z. 13 (jetzt § 25 Abs. 1 lit. c Studienförderungsgesetz 1983) legt fest, daß der Student den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, den er in den ersten beiden Studiensemestern erhalten hat, wenn er nicht wenigstens Studiennachweise in den in § 18 lit a festgelegten Ausmaß vorlegt, zurückzuzahlen hat. Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, des Studienförderungsgesetzes, in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1981,, Artikel römisch eins,, Ziffer 13, (jetzt Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, Studienförderungsgesetz 1983) legt fest, daß der Student den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, den er in den ersten beiden Studiensemestern erhalten hat, wenn er nicht wenigstens Studiennachweise in den in Paragraph 18, Litera a, festgelegten Ausmaß vorlegt, zurückzuzahlen hat.

Nach § 21 Abs. 3 lit. b in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 228/1977, Art. I Z. 18, ist im Falle des Abs. 1 lit. c die Rückzahlung bis zu 10 v. H., wenigstens aber S 1.000,--, zu verringern, wenn der Studierende die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.Nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera b, in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,, ist im Falle des Absatz eins, Litera c, die Rückzahlung bis zu 10 v. H., wenigstens aber S 1.000,--, zu verringern, wenn der Studierende die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer am 3. März 1983 seinen günstigen Studienerfolg - von der Studienbeihilfenbehörde im Sinne des § 28 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes anerkannt - mit Lehrveranstaltungen bzw. Teilprüfungen nachgewiesen hat, die er im Sommersemester 1982 bzw. im Wintersemester 1982/83 belegt bzw. abgelegt hatte. Die Bestätigung über zwei der solcherart anerkannten Proseminarerzeugnisse aus dem Wintersemester 1982/83 erfolgte am 26. Jänner bzw. 17. Februar 1983.Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer am 3. März 1983 seinen günstigen Studienerfolg - von der Studienbeihilfenbehörde im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Litera b, des Studienförderungsgesetzes anerkannt - mit Lehrveranstaltungen bzw. Teilprüfungen nachgewiesen hat, die er im Sommersemester 1982 bzw. im Wintersemester 1982/83 belegt bzw. abgelegt hatte. Die Bestätigung über zwei der solcherart anerkannten Proseminarerzeugnisse aus dem Wintersemester 1982/83 erfolgte am 26. Jänner bzw. 17. Februar 1983.

Würde der Gerichtshof der Auffassung der belangten Behörde folgen, daß nämlich das Wintersemester 1982/83 unter Einrechnung des vor der Beantragung liegenden einen Semesters an der Technischen Universität Wien, das für den Beschwerdeführer dritte Semester wäre, so wäre die Anerkennung der vorher genannten Zeugnisse, die erst am Ende des Wintersemesters 1982/83 ausgestellt wurden und daher nicht innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben worden waren, im Sinne des § 21 Abs. 3 lit. b des Studienförderungsgesetzes nicht zu Recht erfolgt.Würde der Gerichtshof der Auffassung der belangten Behörde folgen, daß nämlich das Wintersemester 1982/83 unter Einrechnung des vor der Beantragung liegenden einen Semesters an der Technischen Universität Wien, das für den Beschwerdeführer dritte Semester wäre, so wäre die Anerkennung der vorher genannten Zeugnisse, die erst am Ende des Wintersemesters 1982/83 ausgestellt wurden und daher nicht innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben worden waren, im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Litera b, des Studienförderungsgesetzes nicht zu Recht erfolgt.

Dieser Überlegung kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Gerichtshof in der strittigen Grundfrage, ob im Beschwerdefall das Wintersemester 1982/83 oder das Sommersemester 1983 das dritte Semester im Sinne des § 18 lit. a des Studienförderungsgesetzes ist, aus folgenden Gründen nicht die Auffassung der belangten Behörde teilt:Dieser Überlegung kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil der Gerichtshof in der strittigen Grundfrage, ob im Beschwerdefall das Wintersemester 1982/83 oder das Sommersemester 1983 das dritte Semester im Sinne des Paragraph 18, Litera a, des Studienförderungsgesetzes ist, aus folgenden Gründen nicht die Auffassung der belangten Behörde teilt:

Die belangte Behörde stützt ihre Überlegungen insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1974, Zl. 1341/74. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das dritte Semester im Sinne der in Frage stehenden Bestimmung sei stets das der Reihe nach auf das 1. Studiensemester des Beihilfenempfängers folgende, im Betrieb der betreffenden Hochschule abgewickelte übernächste (d.h. "dritte") Semester. Jede andere Lösung führe dazu, daß der Studierende, der ein erfolgloses Studium vor seinem dritten Semester abbreche, im Gegensatz zu jenem, der dies erst später tue, eine empfangene Studienbeihilfe niemals zurückzahlen müsse. Der § 21 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes bestimme eine ausschließlich nach objektiven Momenten festgelegte Frist, bei der es sich nicht um das dritte Semester der Beschwerdeführerin (subjektiv), sondern (objektiv) um das im Betrieb der betreffenden Hochschule abgewickelte übernächste Semester handeln müsse.Die belangte Behörde stützt ihre Überlegungen insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1974, Zl. 1341/74. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das dritte Semester im Sinne der in Frage stehenden Bestimmung sei stets das der Reihe nach auf das 1. Studiensemester des Beihilfenempfängers folgende, im Betrieb der betreffenden Hochschule abgewickelte übernächste (d.h. "dritte") Semester. Jede andere Lösung führe dazu, daß der Studierende, der ein erfolgloses Studium vor seinem dritten Semester abbreche, im Gegensatz zu jenem, der dies erst später tue, eine empfangene Studienbeihilfe niemals zurückzahlen müsse. Der Paragraph 21, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes bestimme eine ausschließlich nach objektiven Momenten festgelegte Frist, bei der es sich nicht um das dritte Semester der Beschwerdeführerin (subjektiv), sondern (objektiv) um das im Betrieb der betreffenden Hochschule abgewickelte übernächste Semester handeln müsse.

Unter Beibehaltung dieser seinerzeit erkannten Rechtsauffassung kann der Gerichtshof für die nunmehrige Beschwerde den von der belangten Behörde für den Fall der Anerkennung der Beweisführung des Beschwerdeführers angenommenen Widerspruch zum vorher dargelegten Erkenntnis nicht sehen.

Da aber im Beschwerdefall der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Studienbeihilfe bereits als Student der Wirtschaftsuniversität gestellt hat und ihm die Studienbeihilfe für ein Studienjahr, beginnend mit 1. März 1982 (also bis 1. März 1983 gehend) zuerkannt worden war, kann der Verwaltungsgerichtshof in der Vorlage der Nachweise über einen positiven Studienerfolg am 3. März 1983 keine Verspätung im Sinne der §§ 18 bzw. 21 des Studienförderungsgesetzes erkennen. Das dritte Semester an der betreffenden Hochschule im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen war im Beschwerdefall vielmehr das Sommersemester 1983.Da aber im Beschwerdefall der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Studienbeihilfe bereits als Student der Wirtschaftsuniversität gestellt hat und ihm die Studienbeihilfe für ein Studienjahr, beginnend mit 1. März 1982 (also bis 1. März 1983 gehend) zuerkannt worden war, kann der Verwaltungsgerichtshof in der Vorlage der Nachweise über einen positiven Studienerfolg am 3. März 1983 keine Verspätung im Sinne der Paragraphen 18, bzw. 21 des Studienförderungsgesetzes erkennen. Das dritte Semester an der betreffenden Hochschule im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen war im Beschwerdefall vielmehr das Sommersemester 1983.

Der Gerichtshof sieht dieses Ergebnis durchaus auch im Einklang mit der hinter den §§ 18 bzw. 21 Studienförderungsgesetz stehenden Absicht des Gesetzgebers, nämlich den Mißbrauch von öffentlichen Mitteln durch nichtentsprechend ernsthaft tätige Studenten möglichst frühzeitig, aber doch im Zusammenhang mit dem Zeitraum für den die Studienbeihilfe gewährt wurde, zu verhindern.Der Gerichtshof sieht dieses Ergebnis durchaus auch im Einklang mit der hinter den Paragraphen 18, bzw. 21 Studienförderungsgesetz stehenden Absicht des Gesetzgebers, nämlich den Mißbrauch von öffentlichen Mitteln durch nichtentsprechend ernsthaft tätige Studenten möglichst frühzeitig, aber doch im Zusammenhang mit dem Zeitraum für den die Studienbeihilfe gewährt wurde, zu verhindern.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243.

Wien, am 9. September 1985

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120034.X00

Im RIS seit

21.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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