TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 96/12/0201

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §19 Abs1;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 4. April 1996, Zl. 56.049/12-I/D/7a/96, betreffend Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe aus dem wichtigen Grund der Krankheit (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 StudFG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1987/1988 an der Technischen Universität Graz die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau; die erste Diplomprüfung legte der Beschwerdeführer am 22. Jänner 1992 (das war im 9. Semester seines Studiums) ab.

Die Studienbeihilfenbehörde bewilligte mit Bescheid vom 10. Mai 1995 - letztmalig - den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe und wies gleichzeitig darauf hin, daß der Anspruch des Beschwerdeführers mit Ende des Sommersemesters 1995 erlösche, sofern nicht bis längstens 30. September 1995 ein wichtiger Grund als Rechtfertigung für die Studienverzögerung nachgewiesen werde.

Am 25. August 1995 langte bei der Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Graz, eine vom Beschwerdeführer am 23. August 1995 gezeichnete formularmäßige "Mitteilung wichtiger Gründe für die Überschreitung der Anspruchsdauer (§ 19 Abs. 2 - 4 StudFG)" ein.

In Punkt 1. dieses Formulars gab der Beschwerdeführer als wichtigen Grund für die Überschreitung der Anspruchsdauer im Sinne des § 18 Abs. 1 StudFG durch Ankreuzen: "Krankheit" an und bezeichnete diese näher mit "Hornhautkrümmung". Aus diesem Grund - so unter Punkt 2. dieses Formulars - habe er folgende Prüfung(en) nicht ablegen können:

                                                 Wochenstunden

     "Thermodynamik                                  8

     Wärmeübertragung                                3

     Strömungslehre                                  5

     KÜ in Wärmetechnik                              5

     Hydraulische Strömungsmaschinen                 3"

Einem unter diesem Punkt am Formular angebrachten Amtsvermerk ist weiters zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer noch keine Diplomarbeit übernommen hatte. Unter Punkt 3. des Formulars bezeichnet sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom "1.1.92 bis 30.07.95" in seinem Studienfortgang (Prüfungsvorbereitung usw.) als behindert und erklärt unter Punkt 4., die fehlenden Prüfungen voraussichtlich bis zum "30.07.98" nachzuholen. Bei den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich in diesem Zusammenhang weiters ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Stipendienstelle vom 30. August 1995, in dem der Beschwerdeführer seine Vorgangsweise näher erläutert und weitere Unterlagen vorlegt. Er führte in diesem Schreiben aus, er habe am Beginn seiner Erkrankung nicht sagen können, ob er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung den Beruf eines Technikers bzw. Konstrukteurs überhaupt werde ausführen können; deshalb habe er das ihn sehr interessierende Studium der Psychologie begonnen. Bei diesem Studium gingen ihm nun nur mehr "25 SWS" und die Diplomarbeit ab. Von seinem Technikstudium habe er seit seiner Erkrankung "nur einen relativ geringen Teil gemacht". Trotzdem glaube er, daß es ihm möglich sein werde, die fehlenden Prüfungen für das Erststudium in zwei Jahren abzulegen. Vom Augenarzt sei ihm eine Verzögerung von mindestens ein bis zwei Jahren auf Grund seiner Beeinträchtigung und der Anpassungsprobleme (zu ergänzen: der Kontaktlinsen) attestiert worden. Er ersuche daher, ihm die zwei Jahre, die er krankheitsbedingt verloren habe, zu finanzieren und ihm so den Abschluß beider Studien zu ermöglichen.

Bei dieser Eingabe befindet sich folgender fachärztlicher Befund:

"... leidet an hoher irregulärer Hornhautverkrümmung bei der Keratokonus. Eine Korrektur mit Brille ist nicht möglich. Mit der Anpassung von Speziallinsen und der Gewöhnung an jeweils neue Linsen bei Zunahme des Astigmatismus und der eingeschränkten Tragezeit ist ein Zeitverlust von ca. 1 Jahr in den letzten Jahren anzunehmen."

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1995 entschied die Studienbeihilfenbehörde wie folgt:

"Die von Ihnen geltend gemachten Gründe reichen nicht aus, die im Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 21. 04. 1995 ermittelte Anspruchsdauer zu verlängern."

Als Begründung wurde nach Wiedergabe des § 19 Abs. 1 und Abs. 2 StudFG ausgeführt, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen könne nicht entnommen werden, daß die Studienverzögerung ausschließlich auf wichtige Gründe im Sinne des § 19 StudFG zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, der mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Technischen Universität Graz vom 12. Februar 1996 keine Folge gegeben wurde. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß die eingetretene Studienverzögerung nicht ausschließlich auf die Erkrankung des Beschwerdeführers, sondern auf die Tatsache, daß er neben seinem Hauptstudium auch noch Psychologie studiert habe, zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, in der er im wesentlichen gleichlautend mit der Vorstellung einwendete, daß er krankheitsbedingt zwei Jahre Studienzeit verloren habe. Genau diese Zeit würde ihm zur Abschlußprüfung seines Hauptstudiums Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau/Energietechnik fehlen. Sein Entschluß, ein Zweitstudium (Psychologie) zu beginnen, wäre zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem er starke Probleme mit seinen Augen gehabt habe. Dies habe sich bei den Konstruktionsübungen, die er damals absolviert habe, gezeigt. Die Behinderung seines Technikstudiums durch das Psychologiestudium könne nicht von vornherein angenommen werden, weil es durchaus auch möglich sein könnte, ohne Sehbehinderung beide Studien in der Mindeststudienzeit zu absolvieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihrer Berufung vom 20. März 1996 gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Technischen Universität Graz vom 12. Februar 1996, wird gemäß den §§ 16 Z 2, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1995, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. Nr. 51 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird vorerst folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer habe seit dem Wintersemester 1987/88 an der Technischen Universität Graz die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau studiert und die erste Diplomprüfung am 22. Jänner 1992 abgelegt. Seit dem Sommersemester 1992 befinde er sich im zweiten Studienabschnitt der genannten Studienrichtung, Studienzweig Energietechnik. Zur Absolvierung seines zweiten Studienabschnittes der genannten Studienrichtung sei die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 132 Wochenstunden vorgesehen. In der Zeit der Anspruchsdauer des zweiten Studienabschnittes (Sommersemester 1992 bis einschließlich Sommersemester 1995) habe er für dieses Studium Prüfungen im Ausmaß von 32 Wochenstunden abgelegt. Bezogen auf das Gesamterfordernis ergebe dies eine Prüfungsleistung von etwa 25 % des Gesamtumfanges. Nach der Art der Lehrveranstaltungen habe er Konstruktionsübungen im Ausmaß von 16 Semesterwochenstunden abgelegt. Konstruktionsübungen im Ausmaß von fünf Semesterwochenstunden seien noch zu absolvieren. Seit dem Wintersemester 1991/92 studiere er als zweite Studienrichtung die Studienrichtung Psychologie, deren erste Diplomprüfung er am 29. Juni 1995 abgelegt habe. Weiters stehe auf Grund eines ärztlichen Gutachtens der Universitäts-Augenklinik Graz vom 20. Oktober 1995 fest, daß der Beschwerdeführer seit Oktober 1990 an der Augenerkrankung Keratokonus leide. Diese Erkrankung beeinträchtige die Sehschärfe und erfordere das Tragen von harten Kontaktlinsen mit acht Stunden pro Tag. Auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens vom 9. August 1995 stehe weiters fest, daß mit der Anpassung von Speziallinsen unter Gewöhnung an jeweils neue Linsen bei Zunahme des Astigmatismus und der damit eingeschränkten Tragezeit ein Zeitverlust von zirka einem Jahr anzunehmen sei. Auf Grund eines ärztlichen Attestes des Landeskrankenhauses - Universitätsklinik Graz vom 10. Oktober 1995 stehe weiters fest, daß der Beschwerdeführer im August 1995 an einer erosiven Gastritis mit axialer Hiathushernie gelitten habe. Diese Krankheit habe einen stationären Pflegeaufenthalt in der Zeit vom 11. bis 21. August 1995 erfordert.

In weiterer Folge stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den bereits wiedergegebenen Verfahrensablauf dar und führt nach Darstellung der Rechtslage weiter aus, bei der Verlängerung der Anspruchsdauer sei zu prüfen, ob der wichtige Grund für die tatsächlich erfolgte Studienverzögerung ursächlich gewesen sei. Die Prüfung dieser Ursächlichkeit habe in der Weise zu erfolgen, daß bei einem gedachten Wegfall des Ereignisses (Krankheit) die Studienverzögerung nicht (in dem Ausmaß) eingetreten wäre. Im Beschwerdefall sei als wichtiger Grund Krankheit geltend gemacht worden. Die geltend gemachte Krankheit "erosive Gastritis" könne eine Verlängerung der Anspruchsdauer nicht rechtfertigen, weil sie erst im Sommer 1995 - fachärztlich bescheinigt - aufgetreten sei und somit als eine Krankheit nach Ablauf der Anspruchsdauer eine Studienbehinderung innerhalb der Anspruchsdauer nicht habe bewirken können. Hinsichtlich der Augenerkrankung des Beschwerdeführers sei

-

entgegen seinen Ausführungen in der Berufung, in der er eine Studienverzögerung im Ausmaß von zwei Jahren behauptet habe - von einer Studienbehinderung lediglich im Ausmaß von einem Jahr auszugehen. Diese Beurteilung stütze sich auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Befund vom 9. August 1995, an dessen Objektivität zu zweifeln kein Anlaß bestanden habe. Ein Jahr Studienbeeinträchtigung könne daher bei einer gesetzlichen Anspruchsdauer von sieben Semestern ein Ausbleiben des Studienerfolges im Ausmaß von etwa 30 % rechtfertigen. Das bedeute, daß in der Anspruchsdauer von sieben Semestern etwa 70 % der zu erbringenden Leistung bereits hätten erbracht werden können. Tatsächlich seien jedoch - wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe - vom Beschwerdeführer lediglich etwa 25 % der Prüfungen, bezogen auf das Gesamtausmaß, erbracht worden. Zudem habe sich ergeben, daß die vom Beschwerdeführer auf Grund seiner Augenerkrankung schwer zu absolvierenden Konstruktionsübungen im überwiegenden Ausmaß - und zwar in der Zeit, in der er bereits an seiner Augenerkrankung laboriert habe - absolviert worden seien, sodaß die Augenerkrankung allein nicht die tatsächlich erfolgte Studienverzögerung seines Studiums Wirtschaftsingenieurwesen

-

Maschinenbau habe verursachen können.

Eine Beeinträchtigung bei der Absolvierung anderer Lehrveranstaltungen im Erststudium als bei den Konstruktionsübungen sei durch die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen des Zweitstudiums Psychologie widerlegt worden.

Da der Beschwerdeführer für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau eine Studienbeihilfe beantragt habe, sei die in der Berufung angeregte Betrachtung des Psychologiestudiums als Hauptstudium nicht möglich.

Zusammenfassend sei festzustellen, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Studienverzögerung im Studium Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau auch ohne die geltend gemachte Erkrankung eingetreten wäre, sodaß diese Erkrankung nicht als alleinige Ursache und daher auch nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 1 StudFG einzustufen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Z. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 513/1995 (StudFG), ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25 StudFG).

Nach § 16 Z. 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19 StudFG).

Die Anspruchsdauer umfaßt gemäß § 18 Abs. 1 StudFG grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfaßt die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 ist gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG eine Krankheit des Studierenden, wenn diese durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird.

Nach der Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau, BGBl. Nr. 301/1992, umfaßt der zweite Studienabschnitt sechs Semester; die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt somit sieben Semester.

§ 19 Abs. 1 StudFG statuiert eine Nachweisverpflichtung der Studierenden für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die "Studienzeitüberschreitung". Obwohl der Begriff "Studienzeitüberschreitung" verwendet wird und dieser Zeitraum an sich nicht mit der "Anspruchsdauer" ident ist, ergibt sich insbesondere aus § 18 Abs. 1 zweiter und dritter Satz StudFG, daß damit eine über die Anspruchsdauer hinausgehende "Studienverzögerung" gemeint ist. § 18 Abs. 1 letzter Satz StudFG sieht nämlich die Möglichkeit der Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 StudFG vor, wenn "wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen". "Diese Zeitspanne" stellt offensichtlich auf die im § 18 Abs. 1 zweiter Satz StudFG genannte Anspruchsdauer (= vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Ausbildungsjahres) ab.

Die Formulierung "durch einen wichtigen Grund" im § 19 Abs. 1 StudFG schließt die Geltendmachung mehrerer wichtiger Gründe nebeneinander nicht aus. Ist der Studierende während eines vollen Monates am Studium überwiegend behindert, so ruht sein Anspruch auf Studienbeihilfe (§ 49 Abs. 1 StudFG in der Fassung BGBl. Nr. 619/1994), was nach § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG eine Rückzahlungsverpflichtung auslöst. Handelt es sich bei dem geltend gemachten wichtigen Grund um eine Krankheit, ist diese vom Studierenden durch fachärztliche Bestätigung nachzuweisen (§ 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG).

Da die Studienzeitüberschreitung nach § 19 Abs. 1 StudFG durch einen (oder mehrere) der im Abs. 2 des § 19 StudFG genannten wichtigen Gründe verursacht sein muß, ist aber nicht nur ein zeitlicher, sondern auch ein inhaltlicher Zusammenhang in der Weise erforderlich, daß ohne Eintreten des im Beschwerdefall geltend gemachten, vom Studierenden gemäß § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG nachzuweisenden wichtigen Grundes es zu keiner Überschreitung der Anspruchsdauer gekommen wäre. Grundlage für die Beurteilung der Kausalität des nachgewiesenen wichtigen Grundes hat - so auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 19 StudFG (vgl. 473 der Beilagen NR, XVIII. GP) - eine Darstellung des bisherigen Studienverlaufes zu sein, auf Grund dessen die Auswirkung des nachgewiesenen wichtigen Grundes auf den Studienerfolg hypothetisch zu beurteilen ist. Es ist damit klar, daß eine länger dauernde Erkrankung, die wie im Beschwerdefall eine Studienbehinderung, nicht aber eine vorübergehende Studienunfähigkeit (- bei einer dauernden Studienunfähigkeit müßte das Studium abgebrochen werden -) bewirkt, in diesem Sinne gewichtet werden muß, ob und inwieweit die durch die Krankheit gegebene Behinderung des Studienfortganges die Studienverzögerung auch im Sinne des § 19 Abs. 1 StudFG tatsächlich verursacht hat. Gelingt dem Studierenden der Nachweis, daß er mehr als ein volles Monat überwiegend am Studium behindert war, löst dies - auch - die Rechtsfolge nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StudFG aus.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen zeigen die vorher angestellten Überlegungen, daß der Nachweis einer krankheitsbedingten Behinderung des Studienfortganges allein nicht für eine Verlängerung der Anspruchsdauer um den gleichen Zeitraum (= Gesamtdauer der Behinderung) genügt. Es ist vielmehr notwendig, eine sachliche Beziehung zwischen der nachgewiesenen Krankheit und der eingetretenen Studienverzögerung herzustellen. Im Beschwerdefall steht fest, daß im Zeitpunkt der Einbringung des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers die Anspruchsdauer (sechs Semester Studienzeit und ein "Toleranzsemester") mit dem Sommersemester 1995 beendet war und weiters, daß beim Beschwerdeführer eine bereits in der Normalstudienzeit aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG nachgewiesen wurde.

Es ist nunmehr festzustellen, in welchem Verhältnis der bisher unzureichend gegebene Studienerfolg zu dem in der Anspruchsdauer zu erwartenden Studienerfolg steht. Wenn der zeitliche Umfang der konkreten Studienbehinderung ermittelt ist und dieser die bereits vorliegende bzw. zu erwartende Studienverzögerung (= Überschreitung der Anspruchsdauer) nicht rechtfertigen kann, so fehlt es für die Verlängerung der Anspruchsdauer an der Tatbestandsvoraussetzung der Verursachung im Sinne des § 19 Abs. 1 StudFG.

Demnach ist für den Beschwerdefall entscheidend, ob die beim Beschwerdeführer gegebene Studienverzögerung im wesentlichen durch die von ihm nachgewiesene(n) Erkrankung(en) verursacht wurde(n). Die Behörde hat im Verfahren diesbezüglich unbestritten festgestellt, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Anspruchsdauer lediglich 25 % der für die allein maßgebende Studienrichtung erforderlichen Studienleistungen erbracht hat. Geht man von der vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Bestätigung seiner Augenkrankheit aus, die die daraus resultierende Studienbehinderung mit "ca. 1 Jahr" angibt, zeigt sich eindeutig, daß diese Krankheit den fehlenden Studienerfolg in der Anspruchsdauer nur zu einem kleinen Teil rechtfertigt. Zum gleichen Ergebnis führt auch die unbestrittene Überlegung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer die für ihn auf Grund seiner Augenerkrankung schwer zu erbringenden Konstruktionsübungen im überwiegenden Ausmaß, und zwar sogar während der Zeit seiner Augenerkrankung, absolviert hat. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer aber im angegebenen Behinderungszeitraum andere Lehrveranstaltungen in seinem Erststudium, die bezogen auf die von ihm geltend gemachte gesundheitliche Behinderung den erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen in seinem Zweitstudium Psychologie entsprechen, was wieder zeigt, daß in diesem Bereich eine konkrete Behinderung nicht bestanden hat, nicht absolviert. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht hat, es sei ihm fachärztlich bestätigt worden, daß er krankheitsbedingt zwei Jahre Studienzeit verloren habe, so entspricht das nicht den von ihm der Behörde vorgelegten Nachweisen.

Aus diesen Überlegungen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer nachgewiesene Erkrankung nicht die im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 StudFG wesentliche Ursache der Studienverzögerung dargestellt hat. Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 StudFG ist nicht nur, daß der wichtige Grund einer Erkrankung gegeben ist, sondern auch, daß dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im wesentlichen verursacht haben muß und innerhalb der Anspruchsdauer eingetreten ist. Die Mitberücksichtigung einer außerhalb der Anspruchsdauer gelegenen Behinderung (- im Beschwerdefall die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gastritis im Umfang des von ihm erbrachten Nachweises -) käme allenfalls dann in Betracht, wenn die im Zeitraum der Anspruchsdauer aufgetretene erste Behinderung im vorher dargestellten Sinn anzuerkennen wäre und daraus eine Verlängerung des für die Beurteilung maßgebenden Zeitraumes folgte. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Aus den vorstehenden Überlegungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120201.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten