Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W139 2161717-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 831444908-170690292, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. 831444908-170690292, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
2. Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass es, nachdem sein Vater verstorben sei, wegen der Erbschaft zu Streitereien mit seinem Cousin gekommen sei. Es sei so weit gekommen, dass dieser den Beschwerdeführer habe töten wollen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von seinem Cousin getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem 10. Lebensjahr in Teheran aufgehalten, die letzten zwei Jahre sei er wieder in Afghanistan gewesen.
3. Am 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, aus der Provinz
XXXX zu stammen und verheiratet zu sein. Sein Vater und seine Mutter seien gestorben, er habe dann im Iran bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und sei auch nach der Rückkehr des Onkels nach Afghanistan im Iran geblieben. Als Grund der Flucht gab der Beschwerdeführer umfangreich an, mit diesem Onkel und mit seinen Cousins Erbschaftsstreitigkeiten gehabt zu haben. Er und seine Frau seien von seinem Onkel und zwei Cousins bedroht worden. Überdies sei er von der Polizei gesucht worden, da sein Onkel ihn bei der Polizei angezeigt und verdächtigt habe, den Taliban anzugehören und ein Selbstmordattentat verüben zu wollen. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Der Onkel selbst sei aber ein Talib und Drogendealer.römisch 40 zu stammen und verheiratet zu sein. Sein Vater und seine Mutter seien gestorben, er habe dann im Iran bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und sei auch nach der Rückkehr des Onkels nach Afghanistan im Iran geblieben. Als Grund der Flucht gab der Beschwerdeführer umfangreich an, mit diesem Onkel und mit seinen Cousins Erbschaftsstreitigkeiten gehabt zu haben. Er und seine Frau seien von seinem Onkel und zwei Cousins bedroht worden. Überdies sei er von der Polizei gesucht worden, da sein Onkel ihn bei der Polizei angezeigt und verdächtigt habe, den Taliban anzugehören und ein Selbstmordattentat verüben zu wollen. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Der Onkel selbst sei aber ein Talib und Drogendealer.
4. Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten ab. Diese seien nicht aktuell und über die Provinz Parwan würden solche fehlen. Er sei schiitischer Hazara und habe insbesondere mit Verfolgungshandlungen wegen Grundstücks- bzw Erbstreitigkeiten von seinem Onkel, der selbst ein Talib sei, mit Opium handle und sehr mächtig sei, sowie mit Verfolgungshandlungen der Behörde zu rechnen, da ihn sein Onkel bei den Behörden fälschlicherweise als Talib beschuldigt habe. Der Onkel habe bei der Frau des Beschwerdeführers nach ihm gesucht und seine Frau bedroht. Seine Frau werde die Heiratsurkunde übermitteln.
5. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 legte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vor. In dieser ist unter anderem enthalten "Fingerabdruck und Unterschrift von XXXX (Vater des Ehegatten).5. Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 legte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde vor. In dieser ist unter anderem enthalten "Fingerabdruck und Unterschrift von römisch 40 (Vater des Ehegatten).
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig ist und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Person als größtenteils unglaubwürdig erachtet werde und die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Weiters traf das BFA umfangreiche Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft sei und die von ihm behauptete Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht annähernd zu erfüllen vermocht. Er habe sich mehrfach in seinen Angaben widersprochen, da seine Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA unterschiedlich seien.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden und dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG käme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da unter den Spruchpunkten I. und II. ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr iSd § 50 Abs 1 und 2 drohe und eine Empfehlung iSd § 50 Abs 3 FPG für Afghanistan nicht existiere. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen zu bemessen gewesen.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte das BFA aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden und dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG käme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig, da unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr iSd Paragraph 50, Absatz eins und 2 drohe und eine Empfehlung iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG für Afghanistan nicht existiere. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen zu bemessen gewesen.
7. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Die Angaben zu seinen Fluchtgründen würden der Wahrheit entsprechen. Somit werde er in seiner Heimat von nichtstaatlichen Akteuren wie auch höchstwahrscheinlich aufgrund der Unterstellung, ein Talib zu sein, von staatlicher Seite verfolgt. Eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung, da seine Verfolger sehr wohlhabend und einflussreich seien und ihn überall finden könnten. Ohne familiären Rückhalt und Obdach sei das umso mehr für ihn unmöglich, sich zu schützen, oder der Verfolgung zu entgehen. Er wiederholte im Wesentlichen, dass er mit seinem Onkel und seinen Cousins aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten Probleme gehabt habe und verfolgt worden sei und dass sein Onkel ihn beschuldigt habe, für die Taliban zu arbeiten, weswegen er geflüchtet sei.
8. Am 07.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher er befragt zu seinen Fluchtgründen neuerlich und ausschließlich Erbschaftsstreitigkeiten mit seinem Onkel und die Gefahr der Verfolgung durch die Polizei aufgrund der Anzeige des Onkels ins Treffen führte.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016, W202 2105210-1/14E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.07.2016 zugestellt. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer führe die im Spruch genannten Personalien, sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses. Er reiste Anfang Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Betreffend das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen könne eine konkrete Gefährdungssituation, die in Afghanistan bestanden habe oder bestehe, nicht festgestellt werden. Bereits das BFA habe in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen würden, was sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt habe, zumal weitere Ungereimtheiten und grobe Widersprüche zutage getreten seien, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden könne. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und es würden auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016, W202 2105210-1/14E, wurde die Beschwerde unter Spruchpunkt A. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 01.07.2016 zugestellt. In diesem Erkenntnis wurde unter anderem festgestellt, der Beschwerdeführer führe die im Spruch genannten Personalien, sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Bekenntnisses. Er reiste Anfang Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Betreffend das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen könne eine konkrete Gefährdungssituation, die in Afghanistan bestanden habe oder bestehe, nicht festgestellt werden. Bereits das BFA habe in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass die diesbezüglichen Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen würden, was sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt habe, zumal weitere Ungereimtheiten und grobe Widersprüche zutage getreten seien, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden könne. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und es würden auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.
10. Am 12.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der Erstbefragung an, bei seinem vorigen Asylantrag gelogen zu haben und falsche Fluchtgründe angegeben zu haben, da ihm dies vom Schlepper geraten worden sei. Er sei ledig und in Ghazni geboren. Er habe nie in Afghanistan gelebt. Er habe im Iran gelebt und gearbeitet und die Polizei habe ihn in ein Lager für Afghanen gebracht und ihn gezwungen, in den Krieg nach Syrien zu ziehen, oder er werde nach Afghanistan abgeschoben. Dies habe er nicht akzeptieren wollen, habe einen Wächter bestochen und habe flüchten können. Überdies sei er 2015 zum Christentum konvertiert.
11. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14.06.2017 führte der Beschwerdeführer aus, nicht in Afghanistan sondern im Iran geboren zu sein, dort eine Schule (Abschluss auf Maturaniveau) besucht zu haben und niemanden in Afghanistan zu haben. Alle Verwandten würden sich in Europa oder im Iran befinden. Er habe in Österreich einen Onkel und Cousins. Im Iran hätten die Behörden junge Afghanen nach Syrien geschickt. Er würde in Afghanistan getötet werden, wenn man erfahren würde, dass er Christ sei. Er sei 2015 konvertiert, habe das aber bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erwähnen wollen. Nun habe er recherchiert und wisse, wie es als Christ in Afghanistan sei. Er sei noch nicht getauft, habe sich mit den Leuten über das Christentum unterhalten, sich aber bis jetzt noch nicht derart intensiv damit beschäftigt. Im ersten Verfahren sei alles gelogen gewesen, er habe sich den Fluchtgrund aufgeschrieben, damit er ihn nicht vergesse.
12. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.06.2017 wurde gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben.12. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 14.06.2017 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben.
13. Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 19.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG.13. Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 19.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Das vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführerletztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.Das vom Beschwerdeführer initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführerletztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und befindet sich aktuell in Schubhaft.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 12.06.2107 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen – erstmals – damit begründet, von den iranischen Behörden gezwungen worden zu sein, nach Syrien in den Krieg zu ziehen, andernfalls würde er nach Afghanistan abgeschoben werden. Überdies sei er 2015 zum Christentum konvertiert sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft bzw mangels Bezug zum Heimatland als nicht asylrelevant erachtet.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Islamische Republik Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Islamische Republik Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, wie sein Gesundheitszustand.
In seinem Vorverfahren hat der Beschwerdeführer als Verfolgungsgründe angeführt, mit seinem Onkel väterlicherseits und seinen Cousins Streitigkeiten um das Erbe gehabt zu haben und deshalb bedroht worden zu sein sowie darüber hinaus von seinem Onkel verdächtigt worden zu sein, Mitglied der Taliban zu sein. Aufgrund zahlreicher inhaltlicher Ungereimtheiten wurde diesen Angaben im ersten Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt.
Im gegenständlichen Verfahren gesteht der Beschwerdeführer ein, im Rahmen des ersten Verfahrens keine wahrheitsgemäßen Angaben gemacht zu haben. Vielmehr sei "alles gelogen" gewesen. Als Fluchtgrund führt der Beschwerdeführer nunmehr an, mit den iranischen Behörden Probleme gehabt zu haben und bereits 2015 zum Christentum konvertiert zu sein. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben zu seiner Situation im Iran der Wahrheit entsprechen, da diese Ereignisse sich nicht in Afghanistan zugetragen haben.
Im Übrigen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen des BFA das Vorbringen die Konversion betreffend an. Der Beschwerdeführer habe sich seinen eigenen Angaben zufolge zwar "mit den Leuten über das Christentum unterhalten", sich "aber bis jetzt nicht derart intensiv damit beschäftigt". Es verwundert daher nicht, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers detailarm und äußerst vage bleiben. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, zwar mit dem christlichen Glauben in Kontakt gekommen ist und möglicherweise auch Interesse für diesen gezeigt hat. Allerdings kann kein darüber hinaus gehendes aktives und von innerer Überzeugung getragenes Bestreben, sich intensiv mit dem Christentum auseinanderzusetzen und letztlich tatsächlich zum Christentum überzutreten, von Seiten des Beschwerdeführers erkannt werden; dies obwohl er hierfür seit dem Jahr 2015 ausreichend Zeit gehabt hätte. Insofern ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche am 07.04.2016 und damit bereits nach der angeblichen Konversion zum Christentum stattgefunden hat, sein Interesse für den christlichen Glauben, wäre dieses tatsächlich dermaßen intensiv ausgeprägt und nachhaltig, gänzlich unerwähnt ließ und auch in der Folge kein Rechtsmittel ergriff. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines gegenständlichen zweiten Antrages in Schubhaft angehalten wurde, liegt vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Der Entscheidung über den Folgeantrag wird insofern eine Konversion zum Christentum, welche als ernsthaft und nachhaltig anzusehen ist, voraussichtlich nicht zugrunde gelegt werden können.
Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren nicht konkret behauptet. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, erfahren zu haben, dass er Verwandte in Österreich habe, welche ihn aber nicht einmal persönlich kennen würden. Schon insofern kann dieser Umstand nicht zu einem anderslautenden Ergebnis führen und ist keinesfalls von einem entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt auszugehen. Im Übrigen wurden sämtliche diesbezügliche Fakten bereits im Verfahren, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden wurde, als nicht ausreichend für eine anderslautende Entscheidung gewertet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, (10) AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, zumal das Vorbringen keinen Bezug zum Herkunftsstaat aufweist und eine Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht festgestellt werden konnte. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016 zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA- VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA- VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2017 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
3.1. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W139.2161717.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017