TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/21 W264 2139709-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2017
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Entscheidungsdatum

21.06.2017

Norm

AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §3
VOG §4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998

Spruch

W264 2139709-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der

XXXX, Staatsangehörigkeit XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 12.10.2016, Zahl:römisch 40 , Staatsangehörigkeit römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 12.10.2016, Zahl:

114-612815-002; 114,134-612820-001,009, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, Ersatz des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Anträgen vom 21.10.2008 und 24.10.2008 – beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) am 5.11.2008 eingelangt – den Ersatz der Bestattungskosten, den Ersatz des Unterhaltsentganges und die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Kind XXXX am 6.11.2005 in der Früh mit schwersten Kopfverletzungen auf dem Parkplatz eines in Österreich befindlichen Internats, in welchem er untergebracht gewesen sei, aufgefunden worden wäre und schließlich am 13.11.2005 im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen sei. Die Verletzungen ihres Kindes würden aus einer mit mehr als fünf bzw zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten, an ihm verübten Gewalttat resultieren. Für diese vorsätzliche Straftat gäbe es reichliche Beweise, welche die österreichische Justiz anzuerkennen habe, so die Beschwerdeführerin.Antragsbegründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Kind römisch 40 am 6.11.2005 in der Früh mit schwersten Kopfverletzungen auf dem Parkplatz eines in Österreich befindlichen Internats, in welchem er untergebracht gewesen sei, aufgefunden worden wäre und schließlich am 13.11.2005 im Krankenhaus seinen Verletzungen erlegen sei. Die Verletzungen ihres Kindes würden aus einer mit mehr als fünf bzw zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten, an ihm verübten Gewalttat resultieren. Für diese vorsätzliche Straftat gäbe es reichliche Beweise, welche die österreichische Justiz anzuerkennen habe, so die Beschwerdeführerin.

2. Das bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter geführte Verfahren

56 BAZ 274/05a betreffend §§ 80, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1, 86 StGB wurde am 18.9.2007 und das bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt geführte Verfahren 308 7 UT 147/07t gegen unbekannte Täter wurde am 27.12.2007 gemäß § 90 Abs 1 Strafprozessordnung 1957 (StPO) aF mangels festgestelltem Fremdverschulden eingestellt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2007 geltende Fassung des § 90 Abs 1 StPO sah vor, dass der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Vorerhebungsakten für den Fall, dass er nicht genügende Gründe findet, wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurücklegt und dem Untersuchungsrichter die Vorerhebungsakten mit der Bemerkung, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde, übersendet. Der Untersuchungsrichter hatte gemäß56 BAZ 274/05a betreffend Paragraphen 80, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, 86, StGB wurde am 18.9.2007 und das bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt geführte Verfahren 308 7 UT 147/07t gegen unbekannte Täter wurde am 27.12.2007 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Strafprozessordnung 1957 (StPO) aF mangels festgestelltem Fremdverschulden eingestellt. Die bis zum Ablauf des 31.12.2007 geltende Fassung des Paragraph 90, Absatz eins, StPO sah vor, dass der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Vorerhebungsakten für den Fall, dass er nicht genügende Gründe findet, wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurücklegt und dem Untersuchungsrichter die Vorerhebungsakten mit der Bemerkung, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde, übersendet. Der Untersuchungsrichter hatte gemäß

§ 90 Abs 1 StPO aF sodann die Vorerhebungen einzustellen.Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF sodann die Vorerhebungen einzustellen.

3. Der am 25.4.2008 bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung der Strafverfahren 7 Ut 147/07 t wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Wien am 20.5.2008, Zahl: 17 Bs 258/08b, wegen Verspätung zurückgewiesen.

4. Das Bundessozialamt Landesstelle Wien teilte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Erledigung vom 30.7.2009, Zahl: 114-612815-002; 114, 134-612820-001,009, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Nämlich, dass unter Zugrundelegung aller aktenevidenten Unterlagen davon auszugehen sei, dass ihr Sohn XXXX nicht durch Fremdverschulden verstorben ist.4. Das Bundessozialamt Landesstelle Wien teilte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Erledigung vom 30.7.2009, Zahl: 114-612815-002; 114, 134-612820-001,009, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Nämlich, dass unter Zugrundelegung aller aktenevidenten Unterlagen davon auszugehen sei, dass ihr Sohn römisch 40 nicht durch Fremdverschulden verstorben ist.

5. Die Beschwerdeführerin nahm am 13.8.2009 Akteneinsicht und teilte im Zuge dessen mit, dass sie einen Devolutionsantrag einbringen werde, weil die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe. Gemäß § 73 Abs 2 AVG aF konnte bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei Verletzung der Entscheidungspflicht ein Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellt werden, womit die Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde überging.5. Die Beschwerdeführerin nahm am 13.8.2009 Akteneinsicht und teilte im Zuge dessen mit, dass sie einen Devolutionsantrag einbringen werde, weil die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden habe. Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG aF konnte bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei Verletzung der Entscheidungspflicht ein Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gestellt werden, womit die Entscheidungspflicht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde überging.

6. Noch am gleichen Tage stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Devolutionsantrag. In ihrem Devolutionsantrag vom 13.8.2009 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG ein, indem sie den Antrag auf Ersatz der psychotherapeutischen Krankenbehandlung zurückzog.

7. Mit Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Wien vom 14.8.2009, Zahl: 114-612815-002; 114,134-612820-001,009, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vom 21.10.2008 und 24.10.2008 – beide eingelangt am 5.11.2008 und gerichtet auf Ersatz von Bestattungskosten, Ersatz von Unterhaltsentgang und Kostenersatz für Psychotherapie – gemäß

§ 1 Abs 1, Abs 4 und Abs 6 VOG sowie § 3, § 4 Abs 5 und § 7 VOG abgewiesen, da die Ermittlungen ergaben, dass die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängigen Verfahren am 18.9.2007 bzw. 27.12.2007 gemäßParagraph eins, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 6, VOG sowie Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 7, VOG abgewiesen, da die Ermittlungen ergaben, dass die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängigen Verfahren am 18.9.2007 bzw. 27.12.2007 gemäß

§ 90 Abs 1 StPO aF mangels Feststellung eines Fremdverschuldens eingestellt worden waren.Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF mangels Feststellung eines Fremdverschuldens eingestellt worden waren.

Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist durch internationalen Rückschein A.R. durch persönliche Übernahme am 24.8.2009 ausgewiesen.

8. Die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichtete Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten gab dem Devolutionsantrag mit Bescheid vom 10.12.2009, Zahl:

41.500/1109-9/09, statt. Aufgrund der Stattgabe des Devolutionsantrages war die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Bundesberufungskommission als die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen. Die Bundesberufungskommission wies die noch aufrecht verbliebenen Anträge auf Ersatz der Bestattungskosten und auf Ersatz von Unterhaltsentgang ab. Dies unter der Begründung, dass die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, über Anträge von Parteien mit Bescheid zu entscheiden habe. Dabei sei ein Verschulden der Behörde zu prüfen, wobei im gegenständlichen Fall die Behörde das alleinige Verschulden treffe. Die Anforderung der Strafunterlagen hätte gezielter und beharrlicher erfolgen müssen.

Zur Abweisung der Anträge auf Ersatz der Bestattungskosten und des Unterhaltsentganges wies die Bundesberufungskommission in ihrem Bescheid vom 10.12.2009 im Zusammenhang mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hin, wonach für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist und Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VOG spricht. Weiters wurde begründet, dass das VOG den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung knüpft und Fahrlässigkeitsdelikte demnach keinen Anspruch auf Hilfeleistung begründen. Dass das Vorliegen einer Handlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, reiche demnach für die Anerkennung nicht aus. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, seien – auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht – von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht ableiten will. Die Wahrscheinlichkeit gelte für Tatbestandsmäßigkeit (Verwirklichung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und dieser Handlung). Die infolge des Devolutionsantrags zuständige Berufungskommission erachtete die Ergebnisse der Einvernahmen im Zuge der polizeilichen Ermittlungen als schlüssig und widerspruchsfrei. Die jeweiligen Angaben zum Tagesablauf des XXXXsowie die Schilderungen der Wahrnehmungen der Zeugen sah die Berufungskommission in ihrem Bescheid vom 10.12.2009 als übereinstimmend und nachvollziehbar an. Die Bundesberufungskommission ging unter Heranziehung der eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Yen des Instituts für Anatomie Graz vom 11.5.2007 und des Univ.-Prof. Dr. Leinzinger des Instituts für Gerichtliche Medizin vom 20.6.2007 davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit – nämlich, dass mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht – angenommen werden könne, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung zum Nachteil des XXXX vorliegt. Die Gutachten seien mit den erhobenen Anhaltspunkten wie den Schuhspuren am Gerüst im Bereich vor dem Gangfenster im ersten Stock, dem angelehnten Gangfenster, den Computerdaten und dem damaligen Tagesablauf des XXXXgut in Einklagen zu bringen, so die Begründung der Bundesberufungskommission. Auch haben sich keine glaubwürdigen bzw. realistischen Hinweise auf mögliche Täter oder Motive für eine vorsätzliche Straftat ergeben, so die Begründung der Bundesberufungskommission.Zur Abweisung der Anträge auf Ersatz der Bestattungskosten und des Unterhaltsentganges wies die Bundesberufungskommission in ihrem Bescheid vom 10.12.2009 im Zusammenhang mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hin, wonach für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist und Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG spricht. Weiters wurde begründet, dass das VOG den Anspruch des Geschädigten an das Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung knüpft und Fahrlässigkeitsdelikte demnach keinen Anspruch auf Hilfeleistung begründen. Dass das Vorliegen einer Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, reiche demnach für die Anerkennung nicht aus. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, seien – auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht – von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht ableiten will. Die Wahrscheinlichkeit gelte für Tatbestandsmäßigkeit (Verwirklichung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und dieser Handlung). Die infolge des Devolutionsantrags zuständige Berufungskommission erachtete die Ergebnisse der Einvernahmen im Zuge der polizeilichen Ermittlungen als schlüssig und widerspruchsfrei. Die jeweiligen Angaben zum Tagesablauf des XXXXsowie die Schilderungen der Wahrnehmungen der Zeugen sah die Berufungskommission in ihrem Bescheid vom 10.12.2009 als übereinstimmend und nachvollziehbar an. Die Bundesberufungskommission ging unter Heranziehung der eingeholten Gutachten von Prof. Dr. Yen des Instituts für Anatomie Graz vom 11.5.2007 und des Univ.-Prof. Dr. Leinzinger des Instituts für Gerichtliche Medizin vom 20.6.2007 davon aus, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit – nämlich, dass mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG spricht – angenommen werden könne, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung zum Nachteil des römisch 40 vorliegt. Die Gutachten seien mit den erhobenen Anhaltspunkten wie den Schuhspuren am Gerüst im Bereich vor dem Gangfenster im ersten Stock, dem angelehnten Gangfenster, den Computerdaten und dem damaligen Tagesablauf des XXXXgut in Einklagen zu bringen, so die Begründung der Bundesberufungskommission. Auch haben sich keine glaubwürdigen bzw. realistischen Hinweise auf mögliche Täter oder Motive für eine vorsätzliche Straftat ergeben, so die Begründung der Bundesberufungskommission.

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 lautete:

"Gegen diesen Bescheid ist zufolge § 9 Abs 2 VOG eine Berufung unzulässig."Gegen diesen Bescheid ist zufolge Paragraph 9, Absatz 2, VOG eine Berufung unzulässig.

HINWEIS

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden."

9. Die Zustellung des Bescheides der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 ist durch unbedenklichen Rückschein A.R. am Dienstag 2.3.2010 durch persönliche Übernahme ausgewiesen, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Dienstag 13.4.2010 endete. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin weder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch eine solche an den Verfassungsgerichtshof.

10. Die im Zusammenhang mit dem Tod des XXXX geführten Strafverfahren wurden auch nach mehrfachen Fortführungsanträgen im Jahr 2009 und 2010 nicht wieder aufgenommen.10. Die im Zusammenhang mit dem Tod des römisch 40 geführten Strafverfahren wurden auch nach mehrfachen Fortführungsanträgen im Jahr 2009 und 2010 nicht wieder aufgenommen.

11. Am 15.11.2010 brachte die Beschwerdeführerin ein "Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung nach § 68 Abs. 2, Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 9b Abs. 1, 4 VOG verbunden mit Neuentscheidung und Ausgleich im Sinne des § 14a VOG" beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein. Darin ersuchte sie, der Bundesminister möge den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 überprüfen lassen und ihren Entschädigungsantrag von November 2008 wegen Nichtigkeit dieses Bescheides dem Sozialministeriumservice erneut vorlegen. Sie ersuchte darin um einen Härteausgleich im Sinne des § 14a VOG, da ihr Kind mit sehr hoher Sachverständigenwahrscheinlichkeit ermordet worden wäre, so die Beschwerdeführerin in diesem Ersuchen. Sie führte weiters aus, sie habe Hinweise bekommen, wonach zwei maskierte Gewalttäter diesen verletzt hätten. Die Polizei habe die Täter von Anfang an gekannt und nur Quasiermittlungen durchgeführt, so die Beschwerdeführerin in ihrem Ersuchschreiben vom 15.11.2010.11. Am 15.11.2010 brachte die Beschwerdeführerin ein "Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung nach Paragraph 68, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz eins, 4, VOG verbunden mit Neuentscheidung und Ausgleich im Sinne des Paragraph 14 a, VOG" beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein. Darin ersuchte sie, der Bundesminister möge den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 überprüfen lassen und ihren Entschädigungsantrag von November 2008 wegen Nichtigkeit dieses Bescheides dem Sozialministeriumservice erneut vorlegen. Sie ersuchte darin um einen Härteausgleich im Sinne des Paragraph 14 a, VOG, da ihr Kind mit sehr hoher Sachverständigenwahrscheinlichkeit ermordet worden wäre, so die Beschwerdeführerin in diesem Ersuchen. Sie führte weiters aus, sie habe Hinweise bekommen, wonach zwei maskierte Gewalttäter diesen verletzt hätten. Die Polizei habe die Täter von Anfang an gekannt und nur Quasiermittlungen durchgeführt, so die Beschwerdeführerin in ihrem Ersuchschreiben vom 15.11.2010.

12. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.3.2011, GZ: BMASK-243297/0002-IV/B/5/2010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.11.2010 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG im Wege des Härteausgleiches gemäß § 14a VOG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die eingeholten Gutachten und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse überwiegend für die Annahme eines Unfallgeschehens sprechen würden. Dies unter Hinweis darauf, dass die Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte. Unter Berücksichtigung der ablehnenden rechtskräftigen Entscheidung der Bundesberufungskommission sowie der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung sei festzuhalten, dass die polizeilichen Erhebungen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine Fremdbeteiligung ergeben hätten. Das nunmehr zentrale Parteivorbringen hinsichtlich der Täter sei bereits vor Monaten den Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben worden. Die nach den12. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.3.2011, GZ: BMASK-243297/0002-IV/B/5/2010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.11.2010 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG im Wege des Härteausgleiches gemäß Paragraph 14 a, VOG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die eingeholten Gutachten und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse überwiegend für die Annahme eines Unfallgeschehens sprechen würden. Dies unter Hinweis darauf, dass die Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte. Unter Berücksichtigung der ablehnenden rechtskräftigen Entscheidung der Bundesberufungskommission sowie der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung sei festzuhalten, dass die polizeilichen Erhebungen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine Fremdbeteiligung ergeben hätten. Das nunmehr zentrale Parteivorbringen hinsichtlich der Täter sei bereits vor Monaten den Strafverfolgungsbehörden bekannt gegeben worden. Die nach den

§§ 80, 83, 84 und 86 StGB eingeleiteten Strafverfahren seien nach wie vor eingestellt, das Vorbringen habe zu keiner Wiederaufnahme der Ermittlungen geführt. Bei diesem Sachverhalt seien keine Tatsachen oder Umstände ersichtlich, die die Ablehnung des Rechtsanspruches als besondere Härte qualifizieren würden. Es fehle daher an einer rechtlichen Basis für eine Leistungserbringung im Wege des Härteausgleiches, so die Begründung des Bescheides vom 10.3.2011. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.3.2011 lautete wie folgt:Paragraphen 80, 83, 84 und 86 StGB eingeleiteten Strafverfahren seien nach wie vor eingestellt, das Vorbringen habe zu keiner Wiederaufnahme der Ermittlungen geführt. Bei diesem Sachverhalt seien keine Tatsachen oder Umstände ersichtlich, die die Ablehnung des Rechtsanspruches als besondere Härte qualifizieren würden. Es fehle daher an einer rechtlichen Basis für eine Leistungserbringung im Wege des Härteausgleiches, so die Begründung des Bescheides vom 10.3.2011. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 10.3.2011 lautete wie folgt:

"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) unzulässig.

HINWEIS

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden."

Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin unbekämpft.

13. Im Jahre 2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme datiert mit 26.13.2013 (aus dem diesen Antrag erledigenden Bescheid ergibt sich ein Antragsdatum vom 26.2.2013) bei der Bundesberufungskommission ein. Als Begründung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 21.2.2013 bei der Vorbereitung einer Strafanzeige wegen schweren Betruges einen Wiederaufnahmegrund entdeckt, und zwar stütze sich der ihr im März 2010 zugestellte Bescheid auf einen Kurzbericht des Staatsanwaltes

Dr. XXXX, in dem dieser dem Bundessozialamt und so auch der devolutiv entscheidenden Bundesberufungskommission die verlangte Information über den Todesfall ihres Kindes geliefert habe, wobei dieser Kurzbericht die rechtliche Qualifikation einer Lugurkunde erfülle. Staatsanwalt Dr. XXXX habe als Tatsubjekt nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB die entscheidende Behörde (Tatobjekt) getäuscht und so die Erlassung eines Bescheides erschlichen. Es liege der Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 1 4. Fall AVG vor und der Wiederaufnahmeantrag sei zulässig.Dr. römisch 40 , in dem dieser dem Bundessozialamt und so auch der devolutiv entscheidenden Bundesberufungskommission die verlangte Information über den Todesfall ihres Kindes geliefert habe, wobei dieser Kurzbericht die rechtliche Qualifikation einer Lugurkunde erfülle. Staatsanwalt Dr. römisch 40 habe als Tatsubjekt nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB die entscheidende Behörde (Tatobjekt) getäuscht und so die Erlassung eines Bescheides erschlichen. Es liege der Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Fall AVG vor und der Wiederaufnahmeantrag sei zulässig.

14. Mit Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 5.6.2013, Zahl: 41.550/227-9/13, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte für einen Betrug durch den angeschuldigten Staatsanwalt oder für eine sonst strafbare Vorsatzhandlung durch den angeschuldigten Staatsanwalt gebe. Ein Bericht stelle keine Urkunde im Sinne des § 74 Abs 1 Z 7 StGB dar, da dieser nicht zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechtes erstellt werde und würden sich auch sonst keine Hinweise finden, dass dieser Staatsanwalt vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, so die Begründung. Die Angaben der Antragstellerin erschöpfen sich – trotz einer ihr mit Schreiben vom 14.3.2013 übermittelten Aufforderung zu konkreteren Ausführungen dazu, worin die behauptete Fälschung bestehe, wodurch die Antragstellerin von der vermeintlichen Fälschung erfahren habe, etc. – in der Behauptung, dass dieser Staatsanwalt eine Lugurkunde erstellt hätte. Zum weiteren in diesem Verfahren, jedoch nach dem 3.3.2013 erstatteten Vorbringen durch die Antragstellerin, verwies die Bundesberufungskommission in ihrer Entscheidung auf die Dreijahresfrist gemäß § 69 Abs 2 AVG, wonach für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, allein die innerhalb dieser Frist des § 69 Abs 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend seien. Das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen sei nicht beabsichtigt, so die Bundesberufungskommission in der Begründung des Bescheides vom 5.6.2013.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte für einen Betrug durch den angeschuldigten Staatsanwalt oder für eine sonst strafbare Vorsatzhandlung durch den angeschuldigten Staatsanwalt gebe. Ein Bericht stelle keine Urkunde im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 7, StGB dar, da dieser nicht zum Beweis einer Tatsache oder eines Rechtes erstellt werde und würden sich auch sonst keine Hinweise finden, dass dieser Staatsanwalt vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, so die Begründung. Die Angaben der Antragstellerin erschöpfen sich – trotz einer ihr mit Schreiben vom 14.3.2013 übermittelten Aufforderung zu konkreteren Ausführungen dazu, worin die behauptete Fälschung bestehe, wodurch die Antragstellerin von der vermeintlichen Fälschung erfahren habe, etc. – in der Behauptung, dass dieser Staatsanwalt eine Lugurkunde erstellt hätte. Zum weiteren in diesem Verfahren, jedoch nach dem 3.3.2013 erstatteten Vorbringen durch die Antragstellerin, verwies die Bundesberufungskommission in ihrer Entscheidung auf die Dreijahresfrist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, wonach für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben sei, allein die innerhalb dieser Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend seien. Das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen sei nicht beabsichtigt, so die Bundesberufungskommission in der Begründung des Bescheides vom 5.6.2013.

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautete wie folgt:

"Gegen diesen Bescheid ist zufolge § 9 Abs 2 VOG eine Berufung unzulässig."Gegen diesen Bescheid ist zufolge Paragraph 9, Absatz 2, VOG eine Berufung unzulässig.

HINWEIS

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden."

Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist durch unbedenklichen internationalen Rückschein A.R., welcher unter "Aufgabepostamt 1010" das Datum "13.6.2013" trägt, ausgewiesen. Als Datum der Übernahme wurde darin von der Beschwerdeführerin am Bestimmungsort "17.3.2013" ausgefüllt, was nur einem Schreibfehler geschuldet sein kann, da eine Übernahme der Briefsendung drei Monate nach deren Absendung denkunmöglich ist. Der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 wurde daher laut unbedenklichem Rückschein am Montag 17.6.2013 an die Beschwerdeführerin zugestellt, sodass die 6wöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit Ablauf des Tages Montag 29.7.2013 endete.

15. Behufs Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher diesen mit Beschluss vom 12.9.2013, Zahl: B 821/2013-4, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO iVm15. Behufs Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher diesen mit Beschluss vom 12.9.2013, Zahl: B 821/2013-4, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO iVm

§ 35 Abs 1 VfGG abwies. Der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 erwuchs daher am 30.7.2013 in Rechtskraft.Paragraph 35, Absatz eins, VfGG abwies. Der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 erwuchs daher am 30.7.2013 in Rechtskraft.

16. Am 14.7.2016 langte beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien neuerlich ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, Ersatz des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung ein.

17. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 12.10.2016 wurde der Antrag vom 14.7.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass das Begehren der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Bestattungskosten, auf Ersatz des Unterhaltsentganges und auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.08.2009 abgewiesen wurde. Ausschlaggebend dafür seien die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängig gewesenen, aber mangels Hinweise auf Fremdverschulden am 18.09.2007 bzw. 27.12.2007 gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellten Strafverfahren. Die belangte Behörde begründete weiters, dass die Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009, Zahl:17. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 12.10.2016 wurde der Antrag vom 14.7.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass das Begehren der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Bestattungskosten, auf Ersatz des Unterhaltsentganges und auf Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.08.2009 abgewiesen wurde. Ausschlaggebend dafür seien die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängig gewesenen, aber mangels Hinweise auf Fremdverschulden am 18.09.2007 bzw. 27.12.2007 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO eingestellten Strafverfahren. Die belangte Behörde begründete weiters, dass die Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009, Zahl:

41.550/1109-9/09, dem von der Beschwerdeführerin noch vor Erlassung des Bescheides des Sozialministeriumservice eingebrachten Devolutionsantrag stattgegeben und die Anträge auf Ersatz der Bestattungskosten und Ersatz des Unterhaltsentganges mit der Begründung, es könne nicht mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliege, abgewiesen habe.

Mit Bescheid der Berufungskommission vom 05.06.2013, Zahl:

41.550/227-9/13, sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.12.2009 abgeschlossenen Verfahrens ebenfalls abgewiesen worden und beanspruche die Beschwerdeführerin im neuerlichen Antrag vom 14.7.2016 abermals den Ersatz der Bestattungskosten, den Ersatz des Unterhaltsentganges und die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung mit dem Hinweis auf den Tod ihres Kindes XXXX. Die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt geführten Verfahren seien – laut Auskunft dieser – noch immer eingestellt, neuerliche Ermittlungen seien nicht aufgenommen worden. Da keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, so die Bescheidbegründung.41.550/227-9/13, sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10.12.2009 abgeschlossenen Verfahrens ebenfalls abgewiesen worden und beanspruche die Beschwerdeführerin im neuerlichen Antrag vom 14.7.2016 abermals den Ersatz der Bestattungskosten, den Ersatz des Unterhaltsentganges und die Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung mit dem Hinweis auf den Tod ihres Kindes römisch 40 . Die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt geführten Verfahren seien – laut Auskunft dieser – noch immer eingestellt, neuerliche Ermittlungen seien nicht aufgenommen worden. Da keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, so die Bescheidbegründung.

18. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist durch unbedenklichen internationalen Rückschein A.R. am Freitag 21.10.2016 durch persönliche Übernahme ausgewiesen.

19. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 4.11.2016 bekämpft die Beschwerdeführerin den "Bescheid der belangten Behörde Sozialministeriumservice vom 12.10.2016 ohne zugeteilte aktuelle Geschäftszahl, am 18.10.2016 wirksam mit Rückschein zugestellt bzgl Zurückweisung vom Neuantrag nach § 1 Abs 4, 6 VOG (neue Eingabe wegen absoluter Nichtigkeit vom Bescheid der Bundesberufungskommission vom 7.12.2009 zum ersten VOG-Antrag vom 24.10.2008)". Die Beschwerde langte am 4.11.2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Darin führt sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nun zu entscheiden habe, ob die Erledigung des Sozialministeriumservice vom 12.10.2016 ein grob rechtswidriger oder nichtiger Bescheid sei. Am 6.11.2005 hätten im Bundesschülerheim XXXX wahrscheinlich unbekannte Täter auf nicht näher feststellbare Weise ihrem Sohn eine schwere Körperverletzung zugefügt. Wegen der untauglichen und absolut nichtigen Vorerhebungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zum Todesfall ihres Sohnes seien alle von den Sozialministeriumservicestellen auf Grundlage dieser Ergebnisse erlassenen Bescheide absolut nichtig. Die absolute Nichtigkeit heile nicht. In den bisher stattfindenden Verfahren sei Unionsrecht zu beachten und zu vollziehen gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen und demzufolge Art. 2 EGRC (Recht auf Leben), Art. 41 EGRC (Recht auf eine gute Verwaltung) und Art. 47 EGRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) verletzt worden. Das aus dem Jahr 1925 stammende AVG sei wegen seiner Ermessenscharakter habenden Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren selbst und zu den vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht geeignet, Unionsrecht zu vollziehen. Erst seit 1.1.2014 gebe es das VwGVG, welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche. Der Konventionsstaat sei verpflichtet, in Bundesschülerheimen in Erfüllung des Art 2 der EMRK entsprechende adäquate Vorkehrungen zu treffen, um alle dort versorgten Personen vorbeugend zu schützen. Bei Verdacht auf Verletzung des Rechts auf Leben im Schülerheim sei der Staat zur aufwendigen sachverständigen Untersuchung des Todesfalles verpflichtet. Den Staat treffen auch nachträgliche staatliche Schutzpflichten, wozu die Entschädigung der Angehörigen gehöre. Im Todesfall ihres Sohnes habe Österreich als Konventionsstaat versagt. Österreich verletze das Grundrecht auf Menschenwürde der Eltern des getöteten Schülers durch Erklärung vom logischen und naturwissenschaftlichen Unsinn als strafprozessuale Wahrheit. Nach Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH wegen Verfassungswidrigkeit entwickeln sogar rechtskräftige Strafurteile keine Sperrwirkung für zivilrechtliche Entschädigungsforderungen gerichtet an Zivilgerichte oder an legal ermächtigte Behörden. Eine staatsanwaltschaftliche Benachrichtigung über die Einstellung vom Strafverfahren sei ein für zivilrechtliche Zwecke unbrauchbarer sui generis Rechtsakt. Die zur Entschädigungsentscheidung zuständige Abteilung des Sozialministeriumservice sei zwar berechtigt, Berichte und Gutachten aus dem eingestellten Strafverfahren zu benutzen, solle aber ihre Beweiseignung und -qualität unter gleichzeitiger Gewährung von echten Opferrechten selbst würdigen. Die Behörde sei vom Gesetzgeber aber auch ermächtigt, selbst die notwendigen Sachverständigen zu bestellen.19. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 4.11.2016 bekämpft die Beschwerdeführerin den "Bescheid der belangten Behörde Sozialministeriumservice vom 12.10.2016 ohne zugeteilte aktuelle Geschäftszahl, am 18.10.2016 wirksam mit Rückschein zugestellt bzgl Zurückweisung vom Neuantrag nach Paragraph eins, Absatz 4, 6, VOG (neue Eingabe wegen absoluter Nichtigkeit vom Bescheid der Bundesberufungskommission vom 7.12.2009 zum ersten VOG-Antrag vom 24.10.2008)". Die Beschwerde langte am 4.11.2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Darin führt sie aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nun zu entscheiden habe, ob die Erledigung des Sozialministeriumservice vom 12.10.2016 ein grob rechtswidriger oder nichtiger Bescheid sei. Am 6.11.2005 hätten im Bundesschülerheim römisch 40 wahrscheinlich unbekannte Täter auf nicht näher feststellbare Weise ihrem Sohn eine schwere Körperverletzung zugefügt. Wegen der untauglichen und absolut nichtigen Vorerhebungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Eisenstadt zum Todesfall ihres Sohnes seien alle von den Sozialministeriumservicestellen auf Grundlage dieser Ergebnisse erlassenen Bescheide absolut nichtig. Die absolute Nichtigkeit heile nicht. In den bisher stattfindenden Verfahren sei Unionsrecht zu beachten und zu vollziehen gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen und demzufolge Artikel 2, EGRC (Recht auf Leben), Artikel 41, EGRC (Recht auf eine gute Verwaltung) und Artikel 47, EGRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) verletzt worden. Das aus dem Jahr 1925 stammende AVG sei wegen seiner Ermessenscharakter habenden Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren selbst und zu den vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht geeignet, Unionsrecht zu vollziehen. Erst seit 1.1.2014 gebe es das VwGVG, welches den unionsrechtlichen Anforderungen entspreche. Der Konventionsstaat sei verpflichtet, in Bundesschülerheimen in Erfüllung des Artikel 2, der EMRK entsprechende adäquate Vorkehrungen zu treffen, um alle dort versorgten Personen vorbeugend zu schützen. Bei Verdacht auf Verletzung des Rechts auf Leben im Schülerheim sei der Staat zur aufwendigen sachverständigen Untersuchung des Todesfalles verpflichtet. Den Staat treffen auch nachträgliche staatliche Schutzpflichten, wozu die Entschädigung der Angehörigen gehöre. Im Todesfall ihres Sohnes habe Österreich als Konventionsstaat versagt. Österreich verletze das Grundrecht auf Menschenwürde der Eltern des getöteten Schülers durch Erklärung vom logischen und naturwissenschaftlichen Unsinn als strafprozessuale Wahrheit. Nach Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den VfGH wegen Verfassungswidrigkeit entwickeln sogar rechtskräftige Strafurteile keine Sperrwirkung für zivilrechtliche Entschädigungsforderungen gerichtet an Zivilgerichte oder an legal ermächtigte Behörden. Eine staatsanwaltschaftliche Benachrichtigung über die Einstellung vom Strafverfahren sei ein für zivilrechtliche Zwecke unbrauchbarer sui generis Rechtsakt. Die zur Entschädigungsentscheidung zuständige Abteilung des Sozialministeriumservice sei zwar berechtigt, Berichte und Gutachten aus dem eingestellten Strafverfahren zu benutzen, solle aber ihre Beweiseignung und -qualität unter gleichzeitiger Gewährung von echten Opferrechten selbst würdigen. Die Behörde sei vom Gesetzgeber aber auch ermächtigt, selbst die notwendigen Sachverständigen zu bestellen.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Beschwerdeschreiben Auszüge aus Landes- und Bundesgesetzen an und legte folgende Beweismittel bei:

* Beilage 1: Kopie eines Kuverts des Sozialministerium Service Landesstelle Wien, Poststempel R A.R. RM 55 045 837 5 AT

* Beilage 2: Kopie des bekämpften Bescheids vom 12.10.2016

* Beilage 3: Auszug Verbrechensopfergesetz in der Fassung vom 14.7.2016

* Beilage 4: Kopie des Gesetzestextes § 9b und § 9c VOG* Beilage 4: Kopie des Gesetzestextes Paragraph 9 b und Paragraph 9 c, VOG

* Beilage 5: Kopie des Beschlusses des VfGH vom 12.9.2013, Zahl: B 821/2013-4

* Beilage 6: Auszug aus "Baumgartner, Öffentliches Recht. Jahrbuch 2016, Wien Graz 2016"

* Beilage 7: Kopie eines Organigramms des BMASK und der Landesstelle Wien

* Beilage 8: Kopie aus dem Buch "Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, österreichisches Staatsrecht. Band 4: Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, Wien New York 2009"

* Beilage 9: Kopie aus dem Buch "Barfuß, Ressortzuständigkeit und Vollzugsklausel. Eine verfassung- und verwaltungsrechtliche Untersuchung zur Zuständigkeit der Bundesminister, Wien New York 1968"

* Beilage 10: Kopie aus dem Lehrbuch "Wessely, Casebook Strafprozessrecht, 5. Aufl., Wien 2005"

* Beilage 11: Rechtssatz RS 0097261 aus der Entscheidung OGH 21.9.1972, 9Os 64/72"

* Beilage 12: Rechtssätze aus der Entscheidung des VfGH vom 12.10.1990, G73/89

* Beilage 13: Kopie BGBl 172/1950* Beilage 13: Kopie Bundesgesetzblatt 172 aus 1950,

* Beilage 14: Ansammlung bestimmter §§ aus dem VwGVG* Beilage 14: Ansammlung bestimmter Paragraphen aus dem VwGVG

* Beilage 15: E-Mail der Beschwerdeführerin an Frau Susanne Fuchs, belangte Behörde, vom 24.10.2016, 0.19 Uhr

* Beilage 16: Email der Frau Susanne Fuchs, belangte Behörde, an die Beschwerdeführerin vom 25.10.2016, 9.06 Uhr

* Beilage 17: E-Mail der Beschwerdeführerin an Frau Susanne Fuchs, belangte Behörde, vom 25.10.2016, 13.44 Uhr

* Beilage 18: Kopie aus dem Buch "Winkler, Die Absolute Nichtigkeit von Verwaltungsakten. Eine rechtstheoretische Grundlegung, Wien 1960"

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden.

20. Das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser beim Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2016 ein.

21. Mit Erledigung vom 19.5.2017, Zahl: W 264 2139709-1/9Z, trat das Bundesverwaltungsgericht an die Staatsanwaltschaft Wien heran mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob es im Zusammenhang mit dem Tod des XXXX allenfalls zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen gekommen ist.21. Mit Erledigung vom 19.5.2017, Zahl: W 264 2139709-1/9Z, trat das Bundesverwaltungsgericht an die Staatsanwaltschaft Wien heran mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob es im Zusammenhang mit dem Tod des römisch 40 allenfalls zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen gekommen ist.

22. Am 1.6.2017 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien auf telefonische Urgenz hin dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit dem Tod des

XXXX aktuell keine Ermittlungen geführt werden.römisch 40 aktuell keine Ermittlungen geführt werden.

23. Mit Erledigung vom 19.5.2017, Zahl: W 264 2139709-1/10Z, trat das Bundesverwaltungsgericht an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt heran mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob es im Zusammenhang mit dem Tod des XXXX allenfalls zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen gekommen ist.23. Mit Erledigung vom 19.5.2017, Zahl: W 264 2139709-1/10Z, trat das Bundesverwaltungsgericht an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt heran mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob es im Zusammenhang mit dem Tod des römisch 40 allenfalls zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen gekommen ist.

24. Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 23.5.2017, Zahl: Jv 716/17y, mit, dass im Bereich der Staatsanwaltschaft Eisenstadt aktuell kein Bezug habendes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Tod des

XXXX anhängig ist.römisch 40 anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

XXXX wurde am Morgen des 6.11.2005 neben dem Bundesschülerheim liegend in XXXX, Burgenland, mit schwersten Kopfverletzungen aufgefunden, denen er am 13.11.2005 im Landeskrankenhaus Graz erlag.römisch 40 wurde am Morgen des 6.11.2005 neben dem Bundesschülerheim liegend in römisch 40 , Burgenland, mit schwersten Kopfverletzungen aufgefunden, denen er am 13.11.2005 im Landeskrankenhaus Graz erlag.

Die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängigen Verfahren wurden am 18.9.2007 bzw. 27.12.2007 gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF eingestellt, da kein Fremdverschulden festgestellt werden konnte.Die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängigen Verfahren wurden am 18.9.2007 bzw. 27.12.2007 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF eingestellt, da kein Fremdverschulden festgestellt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Anträgen vom 21.10.2008 und vom 24.10.2008 Hilfeleistungen nach dem VOG, nämlich Ersatz der Bestattungskosten, Ersatz des Unterhaltsentganges und die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und langten diese Anträge am 5.11.2008 beim Bundessozialamt ein. Ihren Anspruch auf Hilfe begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Sohn XXXX im Innenhof des Bundesschülerheims XXXX infolge Fremdverschuldens schwer verletzt aufgefunden worden wäre und wenige Tage später aufgrund von Fehlern bzw Unterlassungen der befassten Ärzte seinen Kopfverletzungen im Krankenhaus erlegen wäre.Die Beschwerdeführerin begehrte mit Anträgen vom 21.10.2008 und vom 24.10.2008 Hilfeleistungen nach dem VOG, nämlich Ersatz der Bestattungskosten, Ersatz des Unterhaltsentganges und die Übernahme der Kosten der psychotherapeutischen Krankenbehandlung und langten diese Anträge am 5.11.2008 beim Bundessozialamt ein. Ihren Anspruch auf Hilfe begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr Sohn römisch 40 im Innenhof des Bundesschülerheims römisch 40 infolge Fremdverschuldens schwer verletzt aufgefunden worden wäre und wenige Tage später aufgrund von Fehlern bzw Unterlassungen der befassten Ärzte seinen Kopfverletzungen im Krankenhaus erlegen wäre.

Am 13.8.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag und schränkte ihr Begehren auf Hilfeleistungen nach dem VOG ein.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Wien vom 14.8.2009, Zahl: 114-612815-002; 114,134-612820-001,009, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vom 21.10.2008 und 24.10.2008 gemäß § 1 Abs 1, Abs 4 und Abs 6 sowie § 3, § 4 Abs 5 und § 7 VOG abgewiesen, da die Ermittlungen ergeben hatten, dass die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängigen Verfahren am 18.9.2007 bzw. 27.12.2007 gemäß § 90 Abs. 1 StPO aF eingestellt worden sind, da kein Fremdverschulden festgestellt werden konnte.Mit Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Wien vom 14.8.2009, Zahl: 114-612815-002; 114,134-612820-001,009, wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vom 21.10.2008 und 24.10.2008 gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 6, sowie Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 7, VOG abgewiesen, da die Ermittlungen ergeben hatten, dass die bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen unbekannte Täter wegen fahrlässiger Tötung, schwere Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang anhängigen Verfahren am 18.9.2007 bzw. 27.12.2007 gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO aF eingestellt worden sind, da kein Fremdverschulden festgestellt werden konnte.

Dieser Bescheid ging der Beschwerdeführerin nachweislich zu (unbedenklicher Rückschein A.R.).

Mit Bescheid vom 10.12.2009 gab die Bundesberufungskommission dem Devolutionsantrag vom 13.08.2009 statt und wies den Antrag auf Ersatz der Bestattungskosten und Ersatz des Unterhaltsentganges ab. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass XXXX durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hatte.Mit Bescheid vom 10.12.2009 gab die Bundesberufungskommission dem Devolutionsantrag vom 13.08.2009 statt und wies den Antrag auf Ersatz der Bestattungskosten und Ersatz des Unterhaltsentganges ab. Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte, dass römisch 40 durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hatte.

Die Zustellung des Bescheides der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 an die Beschwerdeführerin ist durch unbedenklichen Rückschein A.R. ausgewiesen und blieb unbekämpft, sodass er in Rechtskraft erwuchs.

Am 15.11.2010 brachte die Beschwerdeführerin ein mit "Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung [des Bescheides vom 10.12.2009] nach § 68 Abs. 2, Abs. 4 Z 4 AVG iVmAm 15.11.2010 brachte die Beschwerdeführerin ein mit "Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung [des Bescheides vom 10.12.2009] nach Paragraph 68, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer 4, AVG iVm

§ 9b Abs. 1, 4 VOG verbunden mit Neuentscheidung und Ausgleich im Sinne des § 14a VOG" tituliertes Schriftstück beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein.Paragraph 9 b, Absatz eins, 4, VOG verbunden mit Neuentscheidung und Ausgleich im Sinne des Paragraph 14 a, VOG" tituliertes Schriftstück beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein.

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.3.2011, GZ: BMASK-243297/0002-IV/B/5/2010, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.11.2010 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG im Wege des Härteausgleiches gemäß § 14a VOG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die eingeholten Gutachten und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse überwiegend für die Annahme eines Unfallgeschehens sprechen würden.Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.3.2011, GZ: BMASK-243297/0002-IV/B/5/2010, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.11.2010 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG im Wege des Härteausgleiches gemäß Paragraph 14 a, VOG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die eingeholten Gutachten und die polizeilichen Ermittlungsergebnisse überwiegend für die Annahme eines Unfallgeschehens sprechen würden.

Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin unbekämpft.

Am 26.2.2013 brachte die Beschwerdeführerin bei der Bundesberufungskommission einen Antrag auf Wiederaufnahme ein.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013, Zahl: 41.550/227-9/13, abgewiesen, da der behauptete Wiederaufnahmegrund nicht vorlag, weil eine strafbare Handlung nicht als erwiesen angenommen werden konnte und vom Erschleichen eines Bescheides nur dann gesprochen werden kann, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte) verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird.

Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist durch unbedenklichen internationalen Rückschein A.R., welcher unter Aufgabepostamt 1010 das Datum 13.6.2013 trägt, ausgewiesen. Als Datum der Übernahme wurde darin von der Beschwerdeführerin am Bestimmungsort "17.3.2013" ausgefüllt und sollte dies vielmehr 17.6.2013 heißen.

Behufs Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein, welchen dieser mit Beschluss vom 12.9.2013, Zahl: B 821/2013-4, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO iVmBehufs Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof ein, welchen dieser mit Beschluss vom 12.9.2013, Zahl: B 821/2013-4, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO iVm

§ 35 Abs 1 VfGG abwies.Paragraph 35, Absatz eins, VfGG abwies.

Gegen den Bescheid vom 5.6.2013 erhob die Beschwerdeführerin weder Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch an den Verfassungsgerichtshof. Der Bescheid vom 5.6.2013 erwuchs am 30.7.2013 in Rechtskraft.

Am 14.7.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, Ersatz des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Anspruch auf Hilfe nach dem VOG damit, dass eine Straftat mit dem Tod ihres Kindes XXXX in Zusammenhang stehe.Am 14.7.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, Ersatz des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Anspruch auf Hilfe nach dem VOG damit, dass eine Straftat mit dem Tod ihres Kindes römisch 40 in Zusammenhang stehe.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2016, Zahl:

114-612815-002; 11 4,134-612820-001,009, wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.7.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.114-612815-002; 11 4,134-612820-001,009, wies die belangte Behörde den Antrag vom 14.7.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4.11.2016 unter Beilage von Anlagen das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 4.11.2016 bei der belangten Behörde einlangte.

Sowohl bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt als auch bei der Staatsanwaltschaft Wien wurden die im Zusammenhang mit dem Tod des XXXX stehenden Verfahren eingestellt. Die im Zusammenhang mit dem Tod des XXXX geführten Strafverfahren wurden auch nach mehrfachen Fortführungsanträgen seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 und 2010 bisher nicht wieder aufgenommen.Sowohl bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt als auch bei der Staatsanwaltschaft Wien wurden die im Zusammenhang mit dem Tod des römisch 40 stehenden Verfahren eingestellt. Die im Zusammenhang mit dem Tod des römisch 40 geführten Strafverfahren wurden auch nach mehrfachen Fortführungsanträgen seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 und 2010 bisher nicht wieder aufgenommen.

Weder bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, noch bei der Staatsanwaltschaft Wien werden aktuell Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Tod des XXXX geführt.Weder bei der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, noch bei der Staatsanwaltschaft Wien werden aktuell Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Tod des römisch 40 geführt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich Chronologie des bisherigen Verfahrensgangs konnten aufgrund des Inhalts des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts getroffen werden, Widersprüche ergaben sich daraus nicht.

Es sind dies die Feststellungen zur Einstellung der bei den Staatsanwaltschaften Wien und Eisenstadt geführten Ermittlungen; zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG, welche beim Bundessozialamt am 5.11.2008 einlangten, zum Antrag vom 14.7.2016 sowie zu den bisherigen Entscheidungen des Sozialamtes bzw. Sozialministeriumservice Landesstelle Wien und jener der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichteten Bundesberufungskommission; die Feststellungen zur nicht ausreichend gegebenen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit mehr als sechs monatiger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung; die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Erledigung des Sozialministeriumservice vom 30.7.2009, Zahl: 114-612818-002; 114,134-612820-001,009, in Kenntnis gesetzt wurde, dass unter Zugrundelegung aller aktenevidenten Unterlagen davon auszugehen ist, dass entsprechende Hinweise auf Fremdverschulden am Tod ihres Sohnes fehlen, sodass ihre Ansuchen auf Hilfe nach dem VOG nicht bewilligt werden; die Feststellung, dass infolge Säumnis des Bundessozialamts, die am 5.11.2008 beim Bundessozialamt eingelangten Anträge auf Hilfe nach dem VOG, von der Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 erledigt wurden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs; die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei der belangte Behörde mit Antrag vom 14.7.2016 Anspruch auf Hilfe nach dem VOG mit dem Hinweis, dass eine Straftat mit dem Tod ihres Kindes XXXX in Zusammenhang stehe, begehrte und die Feststellung, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.10.2016 mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Sozialministeriums Service Landesstelle Wien vom 12.10.2016, Zahl: 114-612815-002; 11 4,134-612820-00 1,009, wegen res iudicata zurückgewiesen wurde.Es sind dies die Feststellungen zur Einstellung der bei den Staatsanwaltschaften Wien und Eisenstadt geführten Ermittlungen; zu den Anträgen der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG, welche beim Bundessozialamt am 5.11.2008 einlangten, zum Antrag vom 14.7.2016 sowie zu den bisherigen Entscheidungen des Sozialamtes bzw. Sozialministeriumservice Landesstelle Wien und jener der beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz errichteten Bundesberufungskommission; die Feststellungen zur nicht ausreichend gegebenen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer mit mehr als sechs monatiger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung; die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Erledigung des Sozialministeriumservice vom 30.7.2009, Zahl: 114-612818-002; 114,134-612820-001,009, in Kenntnis gesetzt wurde, dass unter Zugrundelegung aller aktenevidenten Unterlagen davon auszugehen ist, dass entsprechende Hinweise auf Fremdverschulden am Tod ihres Sohnes fehlen, sodass ihre Ansuchen auf Hilfe nach dem VOG nicht bewilligt werden; die Feststellung, dass infolge Säumnis des Bundessozialamts, die am 5.11.2008 beim Bundessozialamt eingelangten Anträge auf Hilfe nach dem VOG, von der Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 erledigt wurden und dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs; die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei der belangte Behörde mit Antrag vom 14.7.2016 Anspruch auf Hilfe nach dem VOG mit dem Hinweis, dass eine Straftat mit dem Tod ihres Kindes römisch 40 in Zusammenhang stehe, begehrte und die Feststellung, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.10.2016 mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Sozialministeriums Service Landesstelle Wien vom 12.10.2016, Zahl: 114-612815-002; 11 4,134-612820-00 1,009, wegen res iudicata zurückgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17 VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen materiellen Rechtsgrundlagen sind jene des Verbrechensopfergesetz (VOG).

Gemäß § 1 VOG sind die im § 3 VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Abs 1). Wenn die Handlung iSd Abs 1 den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen istGemäß Paragraph eins, VOG sind die im Paragraph 3, VOG vorgesehenen Hilfeleistungen zu erbringen, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung mit sich brachte (Absatz eins,). Wenn die Handlung iSd Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge hatte, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist

(Abs 4). Hilfe ist ferner den nicht in den Abs 1 und Abs 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs 1 nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.(Absatz 4,). Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und Absatz 6, genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30.6.2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben.

Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im § 2 ff leg.cit. normiert.Die nach dem VOG vorgesehenen Hilfeleistungen werden im Paragraph 2, ff leg.cit. normiert.

Anträge auf Hilfeleistungen sind gemäß § 9 VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen (Abs 1) und hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hierfür mitzuteilen (Abs 3).Anträge auf Hilfeleistungen sind gemäß Paragraph 9, VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen (Absatz eins,) und hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festzustellen, ob wegen des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hierfür mitzuteilen (Absatz 3,).

Zu Spruchpunkt A)

Zum Beschwerdepunkt, das Bundesverwaltungsgericht möge entscheiden, ob der Bescheid vom 12.10.2016 zum VOG-Entschädigungsantrag vom 14.7.2016 ein grob rechtswidriger oder ein nichtiger Bescheid ist:

Der Prüfungsmaßstab "Rechtswidrigkeit" beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage

(ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP).

Der bekämpfte Bescheid vom 12.10.2016 wurde vom Sozialministeriumservice Landesstelle Wien erlassen. Gemäß dem Sozialministeriumsservicegesetz (SMSG) ist ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) in Wien errichtet und ist in den Landeshauptstädten eine Landesstelle einzurichten (§ 1 leg.cit). Gemäß § 2 SMSG obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die Aufgaben und Befugnisse, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SMSG von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommen wurden. Gemäß § 9 VOG sind Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen und über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 VOG zu entscheiden.Der bekämpfte Bescheid vom 12.10.2016 wurde vom Sozialministeriumservice Landesstelle Wien erlassen. Gemäß dem Sozialministeriumsservicegesetz (SMSG) ist ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) in Wien errichtet und ist in den Landeshauptstädten eine Landesstelle einzurichten (Paragraph eins, leg.cit). Gemäß Paragraph 2, SMSG obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die Aufgaben und Befugnisse, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SMSG von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommen wurden. Gemäß Paragraph 9, VOG sind Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen und über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, VOG zu entscheiden.

Für die Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 12.10.2016 war somit das Sozialministeriumservice Landesstelle Wien zuständig und wurde der Bescheid von dieser Behörde erlassen. Der bekämpfte Bescheid vom 12.10.2016, welcher den – in der Beschwerde als "Neuantrag" bezeichneten – Antrag vom 14.7.2016 erledigte, stammt somit von der hierfür zuständigen Behörde.

Gemäß § 17 VwGVG ist das AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden, wovon jedoch explizit der IV. Teil ausgenommen ist. Der IV. Teil des AVG behandelt den Rechtsschutz und wird im 2. Abschnitt betreffend "Sonstige Abänderung von Bescheiden. Abänderung und Behebung von Amts wegen" unter anderem der § 68 gelistet.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist das AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden, wovon jedoch explizit der römisch vier. Teil ausgenommen ist. Der römisch vier. Teil des AVG behandelt den Rechtsschutz und wird im 2. Abschnitt betreffend "Sonstige Abänderung von Bescheiden. Abänderung und Behebung von Amts wegen" unter anderem der Paragraph 68, gelistet.

§ 68 Abs 4 AVG normiert, dass Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, tatsächlich undurchführbar ist oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, werden zB die mangelnde Behördenqualität bzw. Nichterkennbarkeit der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, für die Behörde durch die Erlassung von Bescheiden tätig zu werden, das Fehlen des Namen des Genehmigenden, das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG, das Fehlen eines normativen Gehalts (Spruch) des Aktes und das Fehlen eines Adressaten angesehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 10 ff). Die Judikatur hat auch die unzulässige Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als absoluten Nichtigkeitsgrund gewertet (VwGH 14.2.1984, 83/04/0253; 30.08.2011, 2010/21/0411).Paragraph 68, Absatz 4, AVG normiert, dass Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, tatsächlich undurchführbar ist oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. Als wesentliche Fehler, die zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) "Bescheides" führen, werden zB die mangelnde Behördenqualität bzw. Nichterkennbarkeit der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, für die Behörde durch die Erlassung von Bescheiden tätig zu werden, das Fehlen des Namen des Genehmigenden, das Fehlen der ordnungsgemäßen Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG, das Fehlen eines normativen Gehalts (Spruch) des Aktes und das Fehlen eines Adressaten angesehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 10 ff). Die Judikatur hat auch die unzulässige Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache als absoluten Nichtigkeitsgrund gewertet (VwGH 14.2.1984, 83/04/0253; 30.08.2011, 2010/21/0411).

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua).Die Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder von Amts wegen durch die Behörde selbst zu verhindern (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; VwGH 25.04.2003, 2000/12/0055; VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162; ua).

In Ermangelung einer verwaltungsgerichtlichen Anwendung des § 68 AVG ist das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen, die Nichtigkeit von Bescheiden zu prüfen. Dies ist ex lege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorbehalten.In Ermangelung einer verwaltungsgerichtlichen Anwendung des Paragraph 68, AVG ist das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen, die Nichtigkeit von Bescheiden zu prüfen. Dies ist ex lege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorbehalten.

Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2016 zum VOG-Entschädigungsantrag vom 14.7.2016:

Auf der ersten Seite des Beschwerdeschriftsatzes begründet die Beschwerdeführerin ihren Neuantrag vom 14.7.2016 mit dem Vorliegen absoluter Nichtigkeit des Bescheides der Bundesberufungskommission vom 7.12.2009 "zum ersten VOG-Antrag vom 24.10.2008". Der Antrag vom 24.10.2008 ist ein Schreiben, in welchem die Beschwerdeführerin Kostenersatz für Psychotherapie begehrte, welchen sie in ihrem an die Bundesberufungskommission adressierten Devolutionsantrag zurückzog. Jener wurde wegen Übergang der Entscheidungsbefugnis auf die Bundesberufungskommission von dieser mit Bescheid vom 10.12.2009 behandelt. Mit dem Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 wurde über die beiden verbliebenen Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG erkannt und wurden diese abgewiesen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz für Psychotherapie vom 24.10.2008, eingelangt am 5.11.2008, wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009, Zahl: 114-612815-002; 114,134-612820-001,009, abgewiesen und infolge unterbliebener Rechtsmittel somit rechtskräftig erledigt.

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass der bekämpfte Bescheid der Bundesberufungskommission mit 10.12.2009 datiert ist. Ein Bescheid mit dem in der Beschwerde angeführten Datum "7.12.2009" liegt nicht vor.

Aus dem vorgelegten Fremdakt kommt hervor, dass der Bescheid der Bundesberufungskommission mit 10.12.2009 datiert ist und laut unbedenklichem Rückschein A.R. der Beschwerdeführerin am Dienstag 2.3.2010 persönlich ausgefolgt wurde, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des Dienstag 13.4.2010 abgelaufen war und wurde eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Somit erwuchs der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 am 14.4.2010 in Rechtskraft.

Der gegenständliche Anlassfall der Beschwerde ist die Zurückweisung des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 14.7.2016. Die Zurückweisung erfolgte wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG mit der Begründung, dass die am 5.11.2008 beim Bundessozialamt eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin vom 24.10.2008 und 21.10.2008 von der Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 rechtskräftig erledigt wurden.Der gegenständliche Anlassfall der Beschwerde ist die Zurückweisung des das vorangehende Verwaltungsverfahren einleitenden Antrages auf Gewährung von Ersatz der Bestattungskosten, des Unterhaltsentganges und Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 14.7.2016. Die Zurückweisung erfolgte wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Begründung, dass die am 5.11.2008 beim Bundessozialamt eingelangten Anträge der Beschwerdeführerin vom 24.10.2008 und 21.10.2008 von der Bundesberufungskommission mit Bescheid vom 10.12.2009 rechtskräftig erledigt wurden.

§ 68 Abs 4 AVG normiert, dass Anbringen von Beteiligten, welche außer den Fällen derParagraph 68, Absatz 4, AVG normiert, dass Anbringen von Beteiligten, welche außer den Fällen der

§§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nachfolgend ist unter Hinweis auf Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 VwGVG die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 14.7.2016 zu prüfen:Nachfolgend ist unter Hinweis auf Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, VwGVG die mit dem bekämpften Bescheid erfolgte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 14.7.2016 zu prüfen:

Wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes "Sache" des Rechtsmittelverfahrens iSd § 66 Abs 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).Wenn die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes "Sache" des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).

Bei nach Bescheiderlassung hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind solche hervorkommenden Umstände von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 06.09.2005, 2005/03/0065). Darüber hinaus können Sachverhaltsänderungen auch nur dann zu einer neuen Entscheidung führen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Bei nach Bescheiderlassung hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind solche hervorkommenden Umstände von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, 91/06/0113; 06.09.2005, 2005/03/0065). Darüber hinaus können Sachverhaltsänderungen auch nur dann zu einer neuen Entscheidung führen, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulassen, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Einem zweiten Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).Einem zweiten Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid jener Bescheid heranzuziehen, mit welchem zuletzt in der Sache entschieden wurde

(vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440, 26.07.2005, 2005/20/0226).vergleiche VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184; 16.07.2003, 2000/01/0440, 26.07.2005, 2005/20/0226).

Auch wenn dem Verwaltungsgericht ex lege durch die Einschränkung des § 17 VwGVG die Anwendung des § 68 AVG verwehrt ist, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäßAuch wenn dem Verwaltungsgericht ex lege durch die Einschränkung des Paragraph 17, VwGVG die Anwendung des Paragraph 68, AVG verwehrt ist, so hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gemäß

§ 68 Abs 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat, zum Inhalt seiner Sachentscheidung nachParagraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat, zum Inhalt seiner Sachentscheidung nach

§ 28 VwGVG zu machen (vgl VfGH 18.6.2014, G5/2014). Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der – mit Art 130 Abs 4 B-VG übereinstimmenden – Bestimmung des § 28 VwGVG, welcher bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrensleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014, G5/2014).Paragraph 28, VwGVG zu machen vergleiche VfGH 18.6.2014, G5/2014). Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der – mit Artikel 130, Absatz 4, B-VG übereinstimmenden – Bestimmung des Paragraph 28, VwGVG, welcher bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrensleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882 aus 2014,, G5/2014).

Der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtete Antrag vom 26.2.2013 wurde mittels Bescheid durch die Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 abweisend erledigt. Ein am 15.11.2010 an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtetes Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung verbunden mit dem Ersuchen um einen Härteausgleich nach § 14 VOG, wurde ablehnend entschieden.Der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtete Antrag vom 26.2.2013 wurde mittels Bescheid durch die Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 abweisend erledigt. Ein am 15.11.2010 an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gerichtetes Ersuchen um amtswegige Bescheidbehebung verbunden mit dem Ersuchen um einen Härteausgleich nach Paragraph 14, VOG, wurde ablehnend entschieden.

Die am 5.11.2008 eingelangten Anträge auf Hilfeleistungen nach dem VOG wurden zum Einen mit dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 abgewiesen und zum Anderen mit dem infolge des Devolutionsantrages ergangenen Bescheides der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 abgewiesen. Sowohl diese beiden Bescheide als auch der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 5.6.2013 betreffend den Wiederaufnahmeantrag und der Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 10.3.2011 (Abweisung des Antrags auf Härteausgleich) erwuchsen in Rechtskraft, sodass diese den vollen Umfang ihrer Wirkung entfalteten: deren Unanfechtbarkeit, deren Unwiderrufbarkeit und deren Unwiederholbarkeit, sodass über die mit diesen Bescheiden erledigte jeweilige Sache nicht neuerlich eine Entscheidung begehrt werden kann.

Das Sozialministeriumservice hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2016 den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.07.2016 mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedenen Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträgliche eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte.

Zur Ermittlung, ob seit der entschiedenen Sache eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, ist zu sagen, dass die Rechtslage für die Voraussetzungen der Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG seit der rechtskräftigen Erledigung durch den Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 bzw. der rechtskräftigen Erledigung durch das Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 unverändert geblieben ist:

Wie auch in den Zeitpunkten der rechtskräftigen Erledigung durch den Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 bzw. der rechtskräftigen Erledigung durch die Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 setzte das VOG auch zum Entscheidungszeitpunkt des nunmehr bekämpften Bescheids für die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen nach dem VOG voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung verursacht hat.

Ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN). Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit begründen.Ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 6.3.2014, 2013/11/0219 mwN). Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit begründen.

Die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 zu Recht zurückgewiesen hat, ist nun Inhalt des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl VfGH 18.6.2014, G5/2014). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, wurde der maßgebliche Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht festgestellt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu, ob seit der entschiedenen Sache eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, waren die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, dass sowohl im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien als auch im Bereich der Staatsanwaltschaft Eisenstadt aktuell kein Bezug habendes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin anhängig ist und die zuvor geführten unter I. genannten staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingestellt sind.Die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 zu Recht zurückgewiesen hat, ist nun Inhalt des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VfGH 18.6.2014, G5/2014). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, wurde der maßgebliche Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht festgestellt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu, ob seit der entschiedenen Sache eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, waren die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, dass sowohl im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien als auch im Bereich der Staatsanwaltschaft Eisenstadt aktuell kein Bezug habendes Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin anhängig ist und die zuvor geführten unter römisch eins. genannten staatsanwaltschaftlichen Verfahren eingestellt sind.

Auch stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 – wie bereits in ihren am 5.11.2008 bei der Behörde eingelangten Anträgen auf Hilfeleistungen nach dem VOG – auf den Tod ihres Sohnes im Jahr 2005 als das die Antragslegitimation auslösende Ereignis.

Damit stützt sich die Beschwerdeführerin In ihrem Begehren auf Tatsachen, die schon vor Abschluss des dem nunmehr bekämpften Bescheides vorangegangenen Verfahrens bei der belangten Behörde bestanden haben (vgl VwGH 26.6.2012, 2009/11/0059), sodass die Beschwerdeführerin keinen geänderten Sachverhalt vorbringt.Damit stützt sich die Beschwerdeführerin In ihrem Begehren auf Tatsachen, die schon vor Abschluss des dem nunmehr bekämpften Bescheides vorangegangenen Verfahrens bei der belangten Behörde bestanden haben vergleiche VwGH 26.6.2012, 2009/11/0059), sodass die Beschwerdeführerin keinen geänderten Sachverhalt vorbringt.

Auch die von der Beschwerdeführerin in der Anlage des Beschwerdeschreibens übermittelten unter I.22. näher bezeichneten Beweismittel lassen eine Änderung der Sachlage nicht erkennen, weil daraus nicht hervor kommt, dass ihr Sohn durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und somit auf eine andere als durch die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt hervorgekommene Handlungsart zu Tode gekommen wäre.Auch die von der Beschwerdeführerin in der Anlage des Beschwerdeschreibens übermittelten unter römisch eins.22. näher bezeichneten Beweismittel lassen eine Änderung der Sachlage nicht erkennen, weil daraus nicht hervor kommt, dass ihr Sohn durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung und somit auf eine andere als durch die Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien und der Staatsanwaltschaft Eisenstadt hervorgekommene Handlungsart zu Tode gekommen wäre.

Eine Änderung des den rechtskräftigen Bescheiden des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 und der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 zugrundeliegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Eine Änderung des den rechtskräftigen Bescheiden des Bundessozialamtes vom 14.8.2009 und der Bundesberufungskommission vom 10.12.2009 zugrundeliegenden Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Hilfeleistungen nach dem VOG vom 14.7.2016 wegen res iudicata ist somit als rechtmäßig anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art 6 EMRK bzw. Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium und durch Rückfrage bei den für die Ermittlung und Anklage im Falle von für mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen zuständigen Staatsanwaltschaften zu klären war. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall rechtliche Fragen zu klären. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Beantragung durch die Beschwerdeführerin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

entschiedene Sache, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W264.2139709.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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